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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Judikatur<br />

Elternteilzeit: ohne<br />

eine Änderung zu<br />

probieren ➜ keine<br />

gerichtliche Zustimmung<br />

zur Kündigung<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 91/12s; ARD<br />

6279/5/2012<br />

Entlassung war<br />

unwirksam ➜ haftet<br />

der Arbeitgeber<br />

für den Lohnsteuerschaden?<br />

OGH 25. 7. 2012,<br />

9 ObA 52/12f; ARD<br />

6269/2/2012<br />

Krankenstandsbestätigung<br />

ohne<br />

Angabe der Krankenstandsdauer<br />

– was nun?<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 66/12i; ARD<br />

6273/4/2012<br />

Wiedereinstellung<br />

aufgrund einer<br />

Zusage ➜ kann<br />

eine Probezeit vereinbart<br />

werden?<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 68/12h; ARD<br />

6273/3/2012<br />

Solange der Arbeitgeber diesen Weg noch nicht probiert hat, kann von einer Unzumutbarkeit<br />

der Weiterbeschäftigung nicht ausgegangen werden. Die in Elternteilzeit beschäftigte Person<br />

ist so lange also nicht kündbar .<br />

Die „Lehren“ aus diesem Urteil für die <strong>Praxis</strong><br />

Bis zum 4. Geburtstag des Kindes können dessen Eltern, sofern sie sich in Elternteilzeit befinden,<br />

nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.<br />

Eine Zustimmung des Gerichts wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist dann nicht<br />

zu erwarten , wenn der Arbeitgeber das spezielle Verfahren über die Änderung der Elternteilzeit<br />

nicht „probiert“ hat.<br />

Wird ein Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichtes zu Unrecht entlassen , hat er idR Anspruch<br />

auf eine Kündigungsentschädigung , dh, er erhält jenes Entgelt, das er während der Kündigungsfrist<br />

einer ordnungsgemäß erfolgten Kündigung erhalten hätte. Diese „Entgeltnachzahlung“<br />

kann progressionsbedingt zu einer vergleichsweise höheren <strong>Steuer</strong>belastung als bei<br />

ordnungsgemäßer Kündigung führen. Haftet der Arbeitgeber für diesen „Lohnsteuerschaden“?<br />

Die Judikatur des OGH ist klar: Es gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln :<br />

a) Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, muss er den Arbeitnehmer<br />

„schadlos“ stellen ➜ Arbeitgeber hat den Lohnsteuerschaden zu ersetzen .<br />

b) Kein Ersatz des Lohnsteuerschadens ohne Verschulden ➜ Der Arbeitgeber haftet für den<br />

Lohnsteuerschaden nicht, wenn er die Entlassung aufgrund einer vertretbaren , wenn auch<br />

nicht richtigen, Rechtsansicht ausgesprochen hat. In diesem Fall hat er nicht schuldhaft<br />

gehandelt ➜ Arbeitgeber hat den Lohnsteuerschaden nicht zu ersetzen.<br />

Judikaturbeispiele zu den Konsequenzen einer unvollständigen Arztbestätigung finden Sie<br />

in <strong>PV</strong>P 2012/18, 61 (März-Heft).<br />

Nun liegt ein weiteres, dieses Mal für den Arbeitgeber erfreuliches, Urteil vor. Der Arbeitgeber<br />

ist nicht mehr ganz hilflos , wenn Ärzte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht abschätzen<br />

können (wollen) und daher keine Angabe zur voraussichtlichen Krankenstandsdauer machen.<br />

Der Arbeitnehmer kann – so der OGH – grundsätzlich auf die Angaben seines Arztes vertrauen,<br />

sodass ihn bei einer vom Arzt nicht abschätzbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht<br />

zu einer näheren Konkretisierung der Dauer treffen kann.<br />

ABER : Informiert er den Arbeitgeber jedoch trotz mehrmaliger Urgenz weder über die fehlende<br />

Prognose des Arztes über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes noch über den<br />

vorgeschriebenen Wiederbestellungstermin , kann der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis,<br />

eine vollständige Krankenbestätigung vorzulegen, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

verlieren. So urteilte das OLG Graz, ohne dass der OGH darin einen Fehler erkannt hätte.<br />

Mein Tipp für die <strong>Praxis</strong><br />

Erhalten Sie eine Arztbestätigung , in der die voraussichtliche Krankenstandsdauer fehlt , fordern<br />

Sie den Arbeitnehmer auf, Ihnen zumindest den Wiederbestellungstermin mitzuteilen.<br />

Teilt Ihnen der Arbeitnehmer diesen Termin trotz Urgenz nicht mit, kann auf Basis dieses Urteils<br />

der Verlust seines Entgeltfortzahlungsanspruchs argumentiert werden.<br />

Kernaussagen des OGH-Urteils<br />

Wird ein Dienstverhältnis über Ersuchen des Arbeitnehmers einvernehmlich aufgelöst (hier:<br />

um bei einem Schwesterunternehmen Auslandserfahrung zu sammeln) und sagt der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer zu, ihn nach seiner Rückkehr wieder einzustellen , ist die Vereinbarung<br />

eines neuerlichen Probemonats am Beginn des neuen Dienstverhältnisses zulässig .<br />

Auch wenn die Beendigung des 2. Dienstverhältnisses noch im vereinbarten Probemonat nachträglich<br />

die Wiedereinstellungszusage entwerten könnte, liegt darin keine Umgehung arbeitsrechtlicher<br />

Schutzvorschriften , weil die Wiedereinstellungszusage ein Entgegenkommen des<br />

Arbeitgebers darstellte.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

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