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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Judikatur<br />

RA Mag. Kristina Silberbauer<br />

Judikaturflash<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/4, 12<br />

In dieser Rubrik informiere ich kompakt und praxisbezogen über jene Gerichtsentscheidungen, die Sie bei Ihrer Tagesarbeit<br />

rund um die Personalverrechnung kennen sollten.<br />

Thema<br />

Austritt wegen<br />

längeren Anfahrtsweges?<br />

OLG Linz 26. 6.<br />

2012, 11 Ra 35/12i;<br />

ARD 6275/5/2012<br />

Elternteilzeit: ohne<br />

eine Änderung zu<br />

probieren ➜ keine<br />

gerichtliche Zustimmung<br />

zur Kündigung<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 91/12s; ARD<br />

6279/5/2012<br />

Kurzinfo<br />

Sachverhalt<br />

Eine Reinigungskraft wurde vom ursprünglichen Arbeitsort zu einem neuen Arbeitsort versetzt<br />

, der ca 40 Minuten Wegzeit entfernt ist. Die Versetzung war vom Dienstvertrag gedeckt<br />

und daher rechtlich unproblematisch.<br />

Die Arbeitnehmerin beendete kurz darauf mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis, da für<br />

sie der zusätzliche Anfahrtsweg eine schwere psychische Beeinträchtigung darstelle. Auch<br />

der zusätzliche Zeitaufwand und ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Risiko am Arbeitsweg<br />

sind nach Ansicht der Arbeitnehmerin ausreichende, einen begründeten vorzeitigen<br />

Austritt berechtigende Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie forderte daher die Auszahlung<br />

der gesetzlichen Abfertigung.<br />

OLG Linz: Gesundheitsgefährdung muss sich auf Dienstleistung beziehen ➜<br />

Es liegt kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor<br />

Für den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung ist maßgeblich, ob prognostiziert werden<br />

kann, dass durch die Fortführung des Dienstverhältnisses eine zukünftige Gesundheitsschädigung<br />

eintreten wird.<br />

Obwohl unter die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch psychische Belastungssituationen fallen<br />

können, muss dennoch die Gesundheit der Arbeitnehmerin durch die Tätigkeit bedroht<br />

sein. Darunter fallen bspw die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz , das Arbeitsklima und<br />

andere schädigende Arbeitsbedingungen .<br />

Das OLG Linz sah allerdings in einem längeren Anfahrtsweg nur eine unmaßgeblich lose<br />

Verbindung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung. Vielmehr ordnete das Gericht den längeren<br />

Anfahrtsweg bzw das sich daraus erhöhende Arbeitswegrisiko der privaten Sphäre der Arbeitnehmerin<br />

zu. Somit lag kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor.<br />

Sachverhalt<br />

Die Mitarbeiterin eines Personalleasingunternehmens hat für ihre Elternteilzeit folgende<br />

Arbeitszeit vorgeschlagen: Montag bis Freitag: 8:00 bis 14:00 Uhr. Da der Arbeitgeber mehr<br />

als 2 Monate nicht reagierte , trat sie ihre Elternteilzeit zu obigen Bedingungen an.<br />

Später behauptete der Arbeitgeber , die Arbeitnehmerin (= OP Helferin) sei aufgrund der sich<br />

aus der Elternteilzeit ergebenden Arbeitszeit bei keinem einzigen seiner Kunden einsetzbar ,<br />

sodass das Gericht ihrer Kündigung zustimmen möge.<br />

OGH: Spezielles Elternteilzeitverfahren hat Vorrang<br />

Wenn der Arbeitgeber meint, dass die Lage und das Ausmaß einer Elternteilzeit mit seinen<br />

betrieblichen Bedürfnissen nicht vereinbar seien, steht ihm ein spezielles Verfahren nach<br />

§§ 15j ff MSchG offen. In diesem Verfahren hätte das Personalleasingunternehmen versuchen<br />

können, eine „betriebsfreundlichere“ Änderung von Lage oder Ausmaß der Elternteilzeit<br />

durchzusetzen , und er hätte, nachdem der Antrag einlangte, umgehend reagieren<br />

und Gespräche mit der Arbeitnehmerin aufnehmen müssen (siehe insbesondere § 15k Abs 2<br />

MSchG).<br />

12<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at

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