PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Judikatur<br />
RA Mag. Kristina Silberbauer<br />
Judikaturflash<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/4, 12<br />
In dieser Rubrik informiere ich kompakt und praxisbezogen über jene Gerichtsentscheidungen, die Sie bei Ihrer Tagesarbeit<br />
rund um die Personalverrechnung kennen sollten.<br />
Thema<br />
Austritt wegen<br />
längeren Anfahrtsweges?<br />
OLG Linz 26. 6.<br />
2012, 11 Ra 35/12i;<br />
ARD 6275/5/2012<br />
Elternteilzeit: ohne<br />
eine Änderung zu<br />
probieren ➜ keine<br />
gerichtliche Zustimmung<br />
zur Kündigung<br />
OGH 22. 8. 2012,<br />
9 ObA 91/12s; ARD<br />
6279/5/2012<br />
Kurzinfo<br />
Sachverhalt<br />
Eine Reinigungskraft wurde vom ursprünglichen Arbeitsort zu einem neuen Arbeitsort versetzt<br />
, der ca 40 Minuten Wegzeit entfernt ist. Die Versetzung war vom Dienstvertrag gedeckt<br />
und daher rechtlich unproblematisch.<br />
Die Arbeitnehmerin beendete kurz darauf mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis, da für<br />
sie der zusätzliche Anfahrtsweg eine schwere psychische Beeinträchtigung darstelle. Auch<br />
der zusätzliche Zeitaufwand und ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Risiko am Arbeitsweg<br />
sind nach Ansicht der Arbeitnehmerin ausreichende, einen begründeten vorzeitigen<br />
Austritt berechtigende Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie forderte daher die Auszahlung<br />
der gesetzlichen Abfertigung.<br />
OLG Linz: Gesundheitsgefährdung muss sich auf Dienstleistung beziehen ➜<br />
Es liegt kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor<br />
Für den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung ist maßgeblich, ob prognostiziert werden<br />
kann, dass durch die Fortführung des Dienstverhältnisses eine zukünftige Gesundheitsschädigung<br />
eintreten wird.<br />
Obwohl unter die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch psychische Belastungssituationen fallen<br />
können, muss dennoch die Gesundheit der Arbeitnehmerin durch die Tätigkeit bedroht<br />
sein. Darunter fallen bspw die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz , das Arbeitsklima und<br />
andere schädigende Arbeitsbedingungen .<br />
Das OLG Linz sah allerdings in einem längeren Anfahrtsweg nur eine unmaßgeblich lose<br />
Verbindung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung. Vielmehr ordnete das Gericht den längeren<br />
Anfahrtsweg bzw das sich daraus erhöhende Arbeitswegrisiko der privaten Sphäre der Arbeitnehmerin<br />
zu. Somit lag kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor.<br />
Sachverhalt<br />
Die Mitarbeiterin eines Personalleasingunternehmens hat für ihre Elternteilzeit folgende<br />
Arbeitszeit vorgeschlagen: Montag bis Freitag: 8:00 bis 14:00 Uhr. Da der Arbeitgeber mehr<br />
als 2 Monate nicht reagierte , trat sie ihre Elternteilzeit zu obigen Bedingungen an.<br />
Später behauptete der Arbeitgeber , die Arbeitnehmerin (= OP Helferin) sei aufgrund der sich<br />
aus der Elternteilzeit ergebenden Arbeitszeit bei keinem einzigen seiner Kunden einsetzbar ,<br />
sodass das Gericht ihrer Kündigung zustimmen möge.<br />
OGH: Spezielles Elternteilzeitverfahren hat Vorrang<br />
Wenn der Arbeitgeber meint, dass die Lage und das Ausmaß einer Elternteilzeit mit seinen<br />
betrieblichen Bedürfnissen nicht vereinbar seien, steht ihm ein spezielles Verfahren nach<br />
§§ 15j ff MSchG offen. In diesem Verfahren hätte das Personalleasingunternehmen versuchen<br />
können, eine „betriebsfreundlichere“ Änderung von Lage oder Ausmaß der Elternteilzeit<br />
durchzusetzen , und er hätte, nachdem der Antrag einlangte, umgehend reagieren<br />
und Gespräche mit der Arbeitnehmerin aufnehmen müssen (siehe insbesondere § 15k Abs 2<br />
MSchG).<br />
12<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at