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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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Kurzböck informiert<br />

Bildungsteilzeit gebührte (= „Bemessungsgrundlagensicherung“). Dies gilt<br />

sinngemäß auch für die Urlaubsersatzleistungsberechnung .<br />

c) Es gilt der Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG.<br />

3. Beiträge nach dem BMSVG<br />

Die BV-Beiträge sind – analog wie bei Altersteilzeit – von jener Entgelthöhe zu<br />

bezahlen, die gegolten hat, bevor die Arbeitszeit aufgrund der Bildungsteilzeit<br />

herabgesetzt wurde.<br />

D) Bildungsteilzeitgeld<br />

1. Höhe des Bildungsteilzeitgeldes<br />

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde , um die die<br />

wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, € 0,76 pro Tag . Bruchteile von<br />

Arbeitsstunden werden nicht abgegolten. Der Wert von € 0,76 soll beginnend<br />

mit dem Jahr 2015 mit dem „Aufwertungsfaktor“ nach § 108f ASVG valorisiert<br />

werden.<br />

Wird parallel ein weiteres Dienstverhältnis oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt, so gebührt in diesem Fall nur dann ein Bildungsteilzeitgeld<br />

, wenn diese „Nebenbeschäftigung“ iSd AlVG „geringfügig“ ist.<br />

Beendet der Arbeitgeber das Dienstverhältnis , so kann der Arbeitnehmer das<br />

Bildungsteilzeitgeld weiter beziehen oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt<br />

sind – auf das Weiterbildungsgeld umsteigen.<br />

2. „Rahmenfristendeckelung“ der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />

Innerhalb der 4-jährigen (Bildungskarenz- bzw Bildungsteilzeit-) Rahmenfrist<br />

erhält der Arbeitnehmer längstens für 1 Jahr ein Weiterbildungsgeld . Dies gilt<br />

auch dann, wenn sich mehrere Rahmenfristen aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse<br />

bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden ➜ Leistungen aus<br />

der AlV sind auch in diesem Fall längstens für 1 Jahr möglich.<br />

Schöpft der Arbeitnehmer diese Maximalbezugsdauer von 1 Jahr für das Weiterbildungsgeld<br />

bzw Bildungsteilzeitgeld nicht aus, dann sieht der ME eine<br />

wechselseitige Anrechnung vor.<br />

ABER : Da das Bildungsteilzeitgeld für maximal 2 Jahre, somit doppelt so lange<br />

wie das Weiterbildungsgeld bei der Bildungskarenz gewährt wird, gilt für obige<br />

Anrechnung die folgende Formel :<br />

1 Monat Weiterbildungsgeld zählt so viel wie 2 Monate Bildungsteilzeitgeld<br />

Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann – so die<br />

entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – für die jeweils andere Leistungsart<br />

(Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit) genutzt werden.<br />

3. Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsrecht<br />

Das für die Dauer einer Bildungsteilzeit gebührende „Bildungsteilzeitgeld“ ist<br />

eine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.<br />

10<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at

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