PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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Kurzböck informiert<br />
Bildungsteilzeit gebührte (= „Bemessungsgrundlagensicherung“). Dies gilt<br />
sinngemäß auch für die Urlaubsersatzleistungsberechnung .<br />
c) Es gilt der Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG.<br />
3. Beiträge nach dem BMSVG<br />
Die BV-Beiträge sind – analog wie bei Altersteilzeit – von jener Entgelthöhe zu<br />
bezahlen, die gegolten hat, bevor die Arbeitszeit aufgrund der Bildungsteilzeit<br />
herabgesetzt wurde.<br />
D) Bildungsteilzeitgeld<br />
1. Höhe des Bildungsteilzeitgeldes<br />
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde , um die die<br />
wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, € 0,76 pro Tag . Bruchteile von<br />
Arbeitsstunden werden nicht abgegolten. Der Wert von € 0,76 soll beginnend<br />
mit dem Jahr 2015 mit dem „Aufwertungsfaktor“ nach § 108f ASVG valorisiert<br />
werden.<br />
Wird parallel ein weiteres Dienstverhältnis oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt, so gebührt in diesem Fall nur dann ein Bildungsteilzeitgeld<br />
, wenn diese „Nebenbeschäftigung“ iSd AlVG „geringfügig“ ist.<br />
Beendet der Arbeitgeber das Dienstverhältnis , so kann der Arbeitnehmer das<br />
Bildungsteilzeitgeld weiter beziehen oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt<br />
sind – auf das Weiterbildungsgeld umsteigen.<br />
2. „Rahmenfristendeckelung“ der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />
Innerhalb der 4-jährigen (Bildungskarenz- bzw Bildungsteilzeit-) Rahmenfrist<br />
erhält der Arbeitnehmer längstens für 1 Jahr ein Weiterbildungsgeld . Dies gilt<br />
auch dann, wenn sich mehrere Rahmenfristen aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse<br />
bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden ➜ Leistungen aus<br />
der AlV sind auch in diesem Fall längstens für 1 Jahr möglich.<br />
Schöpft der Arbeitnehmer diese Maximalbezugsdauer von 1 Jahr für das Weiterbildungsgeld<br />
bzw Bildungsteilzeitgeld nicht aus, dann sieht der ME eine<br />
wechselseitige Anrechnung vor.<br />
ABER : Da das Bildungsteilzeitgeld für maximal 2 Jahre, somit doppelt so lange<br />
wie das Weiterbildungsgeld bei der Bildungskarenz gewährt wird, gilt für obige<br />
Anrechnung die folgende Formel :<br />
1 Monat Weiterbildungsgeld zählt so viel wie 2 Monate Bildungsteilzeitgeld<br />
Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann – so die<br />
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – für die jeweils andere Leistungsart<br />
(Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit) genutzt werden.<br />
3. Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsrecht<br />
Das für die Dauer einer Bildungsteilzeit gebührende „Bildungsteilzeitgeld“ ist<br />
eine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.<br />
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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at