PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service
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<strong>PV</strong>P 1/<strong>2013</strong> – 11. Jg. – Jänner <strong>2013</strong><br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Aktuelles<br />
Ernst Patka:<br />
Änderungskündigung: neue<br />
Spielregeln bei der Abfertigungsbegünstigung!<br />
2<br />
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
Kurzinfo-ABC 4<br />
Kurzböck informiert<br />
Wilhelm Kurzböck :<br />
Die neue Bildungsteilzeit<br />
– eine flexiblere Alternative<br />
zur Bildungskarenz 7<br />
Judikatur<br />
Kristina Silberbauer :<br />
Judikaturflash 12<br />
Aus dem Alltag eines<br />
Personalchefs<br />
Daniela Mühlberger :<br />
Mobbing am Arbeitsplatz<br />
– 2 Judikate, die<br />
MÜSSEN Sie kennen 15<br />
Erfolgreich durch die<br />
GPLA<br />
Ernst Patka:<br />
Ja oder Nein? – Die Lohnsteuerhaftung<br />
bei Entgelten<br />
von dritter Seite 21<br />
Editorial<br />
Komplexes einfach und praxisbezogen erklärt<br />
Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,<br />
komplizierte Dinge einfach zu erläutern gehört zu meinen großen Leidenschaften.<br />
Das gilt gleichermaßen für meine Vorträge wie für die <strong>PV</strong>P. Wir schreiben<br />
für Sie und nicht, um zitiert zu werden.<br />
Das Lob von Frau Anneliese Winkler freut uns deshalb besonders, weil es uns<br />
bestätigt, auf dem richtigen Weg zu sein.<br />
„Bedanken möchte ich mich für die tollen, praxisbezogenen und verständlichen<br />
Themen in der <strong>PV</strong>P 2012, die die Bewältigung des umfangreichen Themas<br />
Lohnverrechnung erleichtern. Wünsche allen ein erfolgreiches Jahr <strong>2013</strong>.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Winkler Anneliese (W.A.P. e. U. Personalbereitstellung)“<br />
Damit ist ALLES KLAR, warum in der Branche die <strong>PV</strong>P das Synonym wurde für<br />
Professionell, Verständlich, <strong>Praxis</strong>bezogen.<br />
Die Highlights in diesem Heft sind:<br />
✔ Wir informieren Sie über die neuen „Spielregeln“ bei der Änderungskündigung<br />
bezüglich der begünstigten Abrechnung von Abfertigungen.<br />
✔ Egal, ob es sich um Provisionen, Sachbezüge oder sonstige Entgelte handelt,<br />
die der Arbeitnehmer von dritter Seite enthält, die GPLA-Prüfer gehen<br />
regelmäßig von einer Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenpflicht aus. Im Beitrag<br />
„Erfolgreich durch die GPLA“ stellen wir Ihnen ein sehr interessantes<br />
VwGH-Erkenntnis zu dieser Frage vor.<br />
✔ Die Antwort auf die Frage, warum Arbeitgeber bei Mobbingverdacht aus<br />
menschlichen und auch aus finanziellen Überlegungen rasch und konsequent<br />
handeln sollten, finden Sie im Beitrag „Aus dem Alltag eines Personalchefs“.<br />
✔ Eine Vorschau auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Bildungsteilzeit bietet<br />
Ihnen Wilhelm Kurzböck.<br />
Aktualität, <strong>Praxis</strong>bezogenheit und Preis-Leistungs-Verhältnis (Gratis-Leserservice<br />
mit 14 Gratisdokumenten in diesem Heft!) ➜ vergleichen Sie uns<br />
anhand dieser Kriterien und schreiben Sie mir Ihr Urteil (pvp@lexisnexis.at).<br />
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Übersichtsblatt <strong>2013</strong> als frei verwendbares, nicht schreibgeschütztes Worddokument.<br />
Ein gesundes und erfolgreiches <strong>2013</strong> wünschen Ihnen<br />
Ernst Patka und sein Team<br />
„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN“<br />
Wenn es um praxisbezogene Infos geht, sind wir das Original!<br />
Help-<strong>PV</strong>.at<br />
Buchtipps und<br />
Abonnentenservice 27<br />
Foto Jeschofnig<br />
Foto privat<br />
Foto privat<br />
Foto Julia Spicker<br />
Ernst Patka<br />
Rainer Kraft Elisabeth David Daniela Mühlberger<br />
Die Vorstellung des Redaktionsteams finden Sie unter: http://pvp.lexisnexis.at/redaktionsteam<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 1
Aktuelles<br />
Mag. Ernst Patka<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/1, 2<br />
Änderungskündigung: neue „Spielregeln“ bei der<br />
Abfertigungsbegünstigung!<br />
Praktiker haben immer schon mit Unverständnis auf die Ansicht der Finanzverwaltung reagiert, wonach anlässlich<br />
einer Änderungskündigung freiwillige Abfertigungen nicht lohnsteuerbegünstigt abgerechnet werden können.<br />
Die wiederholt zu diesem Thema geführten Diskussionen „fällten“ gemäß dem Sprichwort: „von einem Streiche fällt<br />
keine Eiche“ die „Eiche der Ablehnung“ bei der Finanz.<br />
A) Die bisherige Rechtslage<br />
Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und unmittelbar anschließend ein neues<br />
Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit und/oder Entlohnung beim<br />
selben Arbeitgeber abgeschlossen (Stichwort „Änderungskündigung“), dann<br />
kann der Arbeitgeber eine steuerlich begünstigte (Zwischen-)Abfertigung<br />
auszahlen , wenn er die folgenden „5 + 1 Spielregeln“ einhält:<br />
a) Die 5 Spielregeln entsprechend der Rz 1070 der LStR<br />
✔ Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung oder einvernehmliche Auflösung)<br />
UND<br />
✔ Abmeldung (Alt-Dienstverhältnis) und Anmeldung (Neu-Dienstverhältnis)<br />
bei der Gebietskrankenkasse UND<br />
✔ Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
resultierenden Ansprüche UND<br />
✔ Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer wesentlich verminderten<br />
Entlohnung (dauerhafte Bezugsreduktion um zumindest 25 %) sowie<br />
✔ Wechsel in das Abfertigungssystem des BMSVG hinsichtlich des neuen<br />
Arbeitsverhältnisses.<br />
b) + 1 zusätzliche Spielregel , …<br />
… wonach bei obiger Änderungskündigung keinesfalls eine freiwillige Abfertigung<br />
begünstigt abgerechnet und ausbezahlt werden kann.<br />
Praktiker konnten die Rechtsansicht zur zusätzlichen Spielregel (keine Begünstigung<br />
für die freiwillige Abfertigung) nie wirklich nachvollziehen. Eine „Verweiskette“<br />
in den LStR 2002 sprach mE klar gegen die Rechtsansicht der Finanz :<br />
Die Randzahl (Rz) 1087 („ Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG …“) verweist<br />
auf Rz 1070a („ Von einer formalen Beendigung des Dienstverhältnisses<br />
im Sinne der Rz 1070 kann nur gesprochen werden, wenn …“) und diese verweist<br />
auf Rz 1070 , in der die Änderungskündigung angesprochen wird.<br />
Dennoch wurden bisher alle mir bekannten (§ 90 EStG-)Anfragen hinsichtlich<br />
begünstigter Abrechnung freiwilliger Abfertigungen bei Änderungskündigungen<br />
abschlägig beantwortet – bis vor Kurzem!<br />
B) Der Meinungsschwenk der Finanz<br />
Nach einer gemeinsamen Sitzung von BMF-Lohnsteuerexperten mit den Mitgliedern<br />
des bundesweiten Fachbereiches für Lohnsteuer wurde die bisherige<br />
ablehnende Rechtsansicht hinsichtlich der begünstigten Abrechnung einer<br />
freiwilligen Abfertigung bei einer Änderungskündigung erfreulicherweise auf-<br />
2<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Aktuelles<br />
gegeben – die Redaktion und zahlreiche Praktiker danken der Finanz, denn es<br />
ist nie zu spät, zweifelhafte Ansichten zu korrigieren.<br />
Dh, nach aktueller Rechtsansicht der Finanzverwaltung kann bei einer Änderungskündigung<br />
auch eine freiwillige Abfertigung – wenn die (nur mehr)<br />
„5 Spielregeln“ eingehalten werden – begünstigt mit 6 % abgerechnet werden.<br />
C) Achtung: die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler<br />
Die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler, die die begünstigte Abrechnung von Abfertigungen<br />
„killen“:<br />
1. Es werden nicht alle Ansprüche abgerechnet (zB offener Urlaub wird in das<br />
neue Dienstverhältnis übertragen).<br />
2. Durch Leistungsprämie, Umsatzprovisionen, Überstunden , Zulagen oder<br />
durch andere „unvorhergesehene“ Entgelte wird die Gehaltsverminderung<br />
teilweise wieder rückgängig gemacht, sodass die geforderte mindestens<br />
25 %-Reduktion im Jahresablauf nicht erreicht wird. *<br />
3. Die Änderungskündigung wird nicht aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen,<br />
sondern deshalb, um dem Arbeitnehmer eine begünstigt abgerechnete<br />
Abfertigungszahlung zukommen zu lassen. **<br />
Erläuterungen:<br />
* Beim Vergleich , ob eine wesentliche Bezugsreduktion erfolgt ist, ist vom<br />
Gesamt einkommen – also dem Grundgehalt inklusive verpflichtender oder<br />
vereinbarter Zusatzentlohnung wie Provisionen, Prämien, Überstunden,<br />
Gewinnbeteiligungen, uÄ – auszugehen. Es dürfen nicht nur die Grundgehälter<br />
gegenübergestellt werden (vgl auch UFS Wien 19. 12. 2007, RV/<br />
2640-W/02, <strong>PV</strong>P 2008/15, 42 [Februar-Heft]).<br />
** Leitsätze des UFS Graz 28. 1. 2010 , RV/0625-G/06 (<strong>PV</strong>P 2010/89, 310<br />
[Dezember-Heft] bzw ARD 6040/13/2010):<br />
„ Liegen keine wirtschaftlichen Gründe für die Änderungskündigung eines<br />
Gesellschafter-Geschäftsführers vor und wird sie von der – gewinnerzielenden<br />
– GmbH bloß als steuersparende Maßnahme gesetzt (worauf auch die<br />
von vornherein auf ein Jahr befristete Gehaltsreduktion hindeutet), ist die<br />
begünstigte Besteuerung der Abfertigung zu versagen , auch wenn die in<br />
Rz 1070 LStR 2002 geforderten Voraussetzungen (formale Beendigung des<br />
Dienstverhältnisses und Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) erfüllt<br />
sind .“<br />
Hinweis<br />
In zahlreichen Artikeln in der <strong>PV</strong>P wurde immer wieder auf die (vormals)<br />
aktuelle Rechtsansicht der Finanz hingewiesen , dass bei Änderungskündigungen<br />
keine begünstigte Abrechnung freiwilliger Abfertigungen<br />
möglich ist. Mit dem positiven Schwenk in der Rechtsmeinung<br />
der Finanz sind diese Warnhinweise nunmehr (Gott sei Dank)<br />
hinfällig geworden.<br />
So darf es <strong>2013</strong> ruhig weitergehen , es gibt noch einige Themen, wo<br />
Meinungsschwenks sich förmlich aufdrängen (zB bei der Altersteilzeit<br />
und der behördlichen Rechtsansicht zum lohnwerten Vorteil hinsichtlich<br />
der übernommenen Arbeitnehmer-SV-Anteile ua).<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 3
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
Kurzinfo-ABC<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/2, 4<br />
In dieser Rubrik informieren wir Sie kompakt und praxisnah über Linktipps sowie über sonstige wissenswerte Themen ,<br />
die Sie bei Ihrer Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung wissen sollten.<br />
Kurzinfos zum Arbeits-, SV- und Lohnsteuerrecht<br />
Thema<br />
ASchG-Novelle:<br />
Evaluierung psychischer<br />
Belastungen<br />
➜ der Arbeitspsychologe<br />
kommt ins<br />
Unternehmen<br />
Kurzinfo<br />
Mit 1. 1. <strong>2013</strong> gelten die folgenden 4 Änderungen beim Arbeitnehmerschutz:<br />
a) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen werden sowohl im ASchG als auch im ArbIG<br />
erhöht .<br />
b) Die Definition der Eigenschaften gefährlicher Arbeitsstoffe wird an die CLP-Verordnung<br />
(= VO (EG) 1272/2008) angepasst. Die Einstufung nach der CLP-VO erfolgt (neu) in insgesamt<br />
26 Gefahrenklassen , die ihrerseits wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert sind<br />
und nicht mehr wie bisher nach den in § 40 ASchG genannten gefährlichen Eigenschaften.<br />
c) Verstärkte Prävention von psychischen Belastungen:<br />
Die Erläuterungen zur ASchG-Novelle zählen einige psychische Belastungen und Gefährdungen<br />
auf, die Ursache sind für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen, wie bspw<br />
Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magenbeschwerden, Schlafstörungen,<br />
Diabetes.<br />
Die Ursachen psychischer Belastungen sind häufig :<br />
✔ zunehmender Leistungs- und Konkurrenzdruck,<br />
✔ Arbeitsverdichtung, unangemessener Zeit- und Termindruck,<br />
✔ unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,<br />
✔ Informationsmangel oder -überflutung,<br />
✔ knappe Personalbemessung,<br />
✔ Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,<br />
✔ häufige Umstrukturierungen, verbunden mit der Angst vor Arbeitsplatzverlust,<br />
✔ fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,<br />
✔ isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten.<br />
In der ASchG-Novelle wird die Prävention auch arbeitsbedingter psychischer Belastungen<br />
stärker , als es bisher der Fall war, betont.<br />
So ist zB bei der Arbeitsplatzevaluierung künftig auch „ die Gestaltung der Arbeitsaufgaben<br />
und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation<br />
“ zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen (§ 4 Abs 1 Z 6 ASchG neu).<br />
Auch bei der Gefahrenverhütung sollen arbeitsbedingte psychische Belastungen berücksichtigt<br />
werden.<br />
Die Arbeits- und Organisationspsychologen sind nicht für individuelle psychologische<br />
Betreuungsleistungen (Therapie oder Coaching) von Einzelpersonen heranzuziehen. Ihre<br />
Aufgabe ist es, mitzuwirken bei der Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen<br />
am Arbeitsplatz , bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefährdungen<br />
sowie bei der Aktualisierung dieser Evaluierung.<br />
d) In Zukunft können auch Teilzeitbeschäftigte ein Sicherheitstechnisches bzw Arbeitsmedizinisches<br />
Zentrum leiten . Voraussetzung für die Leitung ist nur mehr eine „hauptberufliche“<br />
Tätigkeit, die jedoch auch in weniger als 38 Wochenstunden ausgeübt werden kann; das Mindeststundenausmaß<br />
soll per Verordnung mit 20 Stunden wöchentlich konkretisiert werden.<br />
4<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
<strong>Praxis</strong>hinweise und -tipps (Quelle: GEWINN 12/12)<br />
a) Unterschiedliche Sichtweisen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten betreffend psychische<br />
Arbeitsbelastungen sind vorprogrammiert. Viele Arbeitnehmer werden aus Angst um<br />
den Arbeitsplatz den Vorgesetzten nicht darauf ansprechen, zu viel belastet zu werden ➜<br />
Kernfrage : Wie viel Druck muss der Arbeitnehmer aushalten?<br />
b) Wir empfehlen , dass Unternehmen eine Anlaufstelle für Burnout-Gefährdete und Mobbingopfer<br />
einrichten (siehe auch unsere Empfehlungen in unserer „Mobbingserie“), wo Betroffene<br />
professionelle Unterstützung (Coaching, Therapie, medizinische Unterstützung etc)<br />
erhalten.<br />
c) Dokumentieren Sie, wie Sie die Anregungen der Arbeits- und Organisationspsychologen<br />
zur Beseitigung beanstandeter Mängel umgesetzt haben, um sich nicht uU dem Vorwurf<br />
einer Motivkündigung auszusetzen.<br />
d) Das „Modewort“ für Personalisten <strong>2013</strong> könnte werden: „Stressevaluierungsprogramm“.<br />
Arbeitshilfen für<br />
Praktiker<br />
a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2013</strong><br />
b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2013</strong><br />
c) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2013</strong> für<br />
Arbeitgeber als Drittschuldner<br />
➜ siehe Leserservice<br />
Auftraggeberhaftung<br />
DG-<strong>Service</strong> 4/2012<br />
der WGKK<br />
Dienstleistungsscheck<br />
Fasching<br />
Mit 1. 1. <strong>2013</strong> treten neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der GKK betreffend die<br />
Auftraggeberhaftung in Kraft ➜ siehe Leserservice.<br />
Das wie immer lesenswerte <strong>Service</strong>heft der WGKK für Arbeitgeber enthält in der aktuellen<br />
Ausgabe ua die folgenden sehr interessanten Beiträge:<br />
✔ Antworten auf <strong>Praxis</strong>fragen zur Auflösungsabgabe<br />
✔ Für Arbeitskräfteüberlasser : Info-Überblick zum Sozial- und Weiterbildungsfonds<br />
✔ Ältere Arbeitnehmer : Übersicht über die Änderungen rund um die Abgabenbefreiung<br />
✔ Sachbezüge : neue Werte und Änderungen <strong>2013</strong><br />
✔ Betriebsveranstaltungen und Geschenke : Wann sind diese steuer- und sv-beitragsfrei?<br />
✔ Urlaubsentgelt : Welche Entgeltbestandteile sind zu berücksichtigen?<br />
✔ BV-Beitrag : Eine kompakte Übersichtsinfo (Wer zahlt wann und wie lange etc?)<br />
✔ Versicherungsrechtliche Beurteilung von mittätigen Gesellschaftern (Teil 2)<br />
✔ Neugründungsförderung : Aktuell begrenzt das NeuFöG die lohnabhängigen Begünstigungen<br />
ab dem 12. Kalendermonat, das jenem der Neugründung folgt, auf die ersten<br />
3 Arbeitnehmer. Beispiele beantworten die Frage : „ Wer sind die ersten 3 Arbeitnehmer? “,<br />
insbesondere wenn Arbeitnehmer aus- und wieder eingetreten sind.<br />
Das <strong>Service</strong>heft der WGKK ist als kostenfreies <strong>PV</strong>P-Leserservice erhältlich.<br />
Das BMASK hat bezüglich Dienstleistungsscheck eine 1-seitige Kurzübersicht über die aktuellen<br />
Werte <strong>2013</strong> erstellt, die Sie …<br />
a) … unter folgendem Link finden: http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />
b) … als kostenfreies <strong>PV</strong>P-Leserservice anfordern können.<br />
✔ Müssen sich Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers verkleiden ?<br />
✔ Muss der Arbeitgeber ein „Faschingsoutfit“ am Arbeitsplatz akzeptieren ?<br />
✔ Besteht ein Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für den Faschingsumzug am<br />
Faschingsdienstag?<br />
Diese und andere arbeitsrechtliche Fragen rund um den Fasching finden Sie in <strong>PV</strong>P 2010/4, 11<br />
(Jänner-Heft). Sie können diesen Beitrag als kostenfreies Leserservice anfordern.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 5
Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />
Schwerarbeitermeldung<br />
<strong>Steuer</strong>buch <strong>2013</strong><br />
a) Meldepflicht: Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2012 sind mittels ELDA zwischen<br />
1. 1. <strong>2013</strong> und 28. 2. <strong>2013</strong> zu erstatten.<br />
b) Wer was zu melden hat, darüber informiert die OÖGKK (inkl Antworten auf die häufigsten<br />
Fragen) ➜ siehe Leserservice.<br />
c) Link zum Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung: http://www.wgkk.at/<br />
mediaDB/MMDB127671_Fragen-Antworten_Katalog_30012008.pdf<br />
Das vom BMF gestaltete <strong>Steuer</strong>buch <strong>2013</strong> mit Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2012<br />
für Lohnsteuerzahlende finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/<br />
BroschrenundRatgeber/_start.htm.<br />
Sie können diese Broschüre auch als kostenfreies <strong>PV</strong>P-Leserservice anfordern.<br />
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6<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Kurzböck informiert<br />
Kurzböck informiert<br />
Wilhelm Kurzböck ■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/3, 7<br />
Die neue Bildungsteilzeit – eine flexiblere<br />
Alternative zur Bildungskarenz<br />
In <strong>PV</strong>P 2012/69, 264 (Oktober-Heft) und <strong>PV</strong>P 2012/78, 301 (November-Heft) wurde ausführlich über die Gestaltungsmöglichkeiten<br />
der Bildungskarenz (mit <strong>Praxis</strong>beispielen) informiert. Es ist geplant, Beruf und Weiterbildung<br />
noch besser unter einen Hut zu bringen. Erreicht werden soll dies ab 1. 7. <strong>2013</strong> mit dem Modell der Bildungsteilzeit .<br />
Dieser Beitrag informiert praxisgerecht über die im Ministerialentwurf 12. 12. 2012, 438/ME 24. GP, vorgesehenen<br />
Möglichkeiten.<br />
A) Weiterbildung neben Teilzeitbeschäftigung<br />
1. Was ist das Ziel der Neuregelung?<br />
Die bestehende Bildungskarenz bietet einerseits zu wenig Flexibilität bei<br />
der Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung, zum anderen können weniger<br />
qualifizierte Arbeitnehmer ihre Bildungschancen mittels einer Bildungskarenz<br />
häufig nicht bestmöglich nutzen.<br />
Es wird bspw als Nachteil der Bildungskarenz empfunden, dass die Arbeitszeit<br />
des Arbeitnehmers – und damit auch sein vom Arbeitgeber bezogenes Ent -<br />
gelt – zu 100 % reduziert wird. Außerdem wird durch die Karenzierung oft<br />
auch das Verhältnis zum Arbeitgeber oder zum Betrieb zum Nachteil des<br />
Arbeitnehmers gelockert.<br />
Aus diesen Gründen wird im Ministerialentwurf (kurz: ME) die Möglichkeit einer<br />
Bildungsteilzeit geschaffen (§ 11a AVRAG). Dieses neue Instrument soll – im<br />
Gegensatz zur Bildungskarenz – Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung<br />
im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen.<br />
2. Ab wann soll die Bildungsteilzeit möglich sein?<br />
Vorgesehen ist, dass die Bildungsteilzeit mit 1. 7. <strong>2013</strong> in Kraft treten soll.<br />
B) Die Voraussetzungen<br />
1. Kein Rechtsanspruch ➜ nur im Einvernehmen möglich<br />
Die Bildungsteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich<br />
vereinbart werden. Der ME sieht vor, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch<br />
auf die Bildungsteilzeit und daher auch keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit<br />
hat, wenn der Arbeitgeber seinen Bildungsteilzeitwunsch<br />
ablehnt.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
7
Kurzböck informiert<br />
Auch in Saisonbetrieben ist eine Bildungsteilzeit möglich. Es gelten die analogen<br />
Regeln wie für die Bildungskarenz.<br />
Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden , so ist dieser den Verhandlungen<br />
beizuziehen , wenn der Arbeitnehmer dies verlangt .<br />
2. Diese 6 Voraussetzungen müssen vorliegen<br />
a) Die Vereinbarung muss – ähnlich wie bei der Elternteilzeit – den Beginn , die<br />
Dauer , das Ausmaß sowie die Lage der Teilzeitbeschäftigung regeln und<br />
b) sie kann erst abgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis bereits mindestens<br />
6 Monate ununterbrochen gedauert hat.<br />
c) Die bestehende wöchentliche Normalarbeitszeit muss während der Bildungsteilzeit<br />
zwischen mindestens 25 % und maximal 50 % vermindert<br />
werden. Nachdem die Arbeitszeit reduziert wurde, muss die wöchentliche<br />
Normalarbeitszeit während der Bildungsteilzeit mindestens 10 Stunden<br />
betragen.<br />
d) Die Bildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate dauern, darf aber die<br />
Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten. Sie muss nicht in einem Block<br />
in Anspruch genommen werden, sondern es ist auch eine teilweise Inanspruchnahme<br />
möglich. Der jeweilige Teil muss mindestens 4 Monate<br />
dauern, die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist<br />
(siehe Punkt e) darf 2 Jahre nicht überschreiten.<br />
e) Für die Bildungsteilzeit gelten dieselben Rahmenfristregelungen wie bei der<br />
Bildungskarenz. Diese sehen vor, dass innerhalb von 4 Jahren , die mit dem<br />
Antritt der 1. Bildungsteilzeit bzw des 1. Bildungsteilzeitteiles beginnen,<br />
eine neuerliche Bildungsteilzeit nicht möglich ist. Tritt ein Arbeitnehmer<br />
bspw am 1. 10. <strong>2013</strong> eine Bildungsteilzeit an, so kann die nächste Bildungsteilzeit<br />
(bis zum maximalen Ausmaß von 2 Jahren) erst wieder ab 1. 10.<br />
2017 begonnen werden.<br />
f) Die während der Bildungsteilzeit in Anspruch genommene Bildungsmaßnahme<br />
muss mindestens 10 Wochenstunden umfassen. Bei einem geringeren<br />
Stundenausmaß muss der Nachweis erbracht werden, dass zusätzliche Lernund<br />
Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine<br />
vergleichbare zeitliche Belastung besteht.<br />
Studierende , die Bildungsteilzeitgeld beziehen, müssen ab 1. 7. <strong>2013</strong> Nachweise<br />
erbringen über pro Semester abgelegte Prüfungen …<br />
✔ … aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 2 Semesterwochenstunden<br />
oder<br />
✔ im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten.<br />
Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld<br />
für die restliche Dauer der Rahmenfrist. Sollten Prüfungen aufgrund<br />
unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse nicht erbracht werden können,<br />
kann der Regionalbeirat des zuständigen AMS eine Nachsicht erteilen.<br />
Die „Nachweisverschärfung“ für Studierende gilt künftig auch bei Inanspruchnahme<br />
der Bildungskarenz (Nachweis über die Ablegung von Prüfungen<br />
im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von<br />
8 ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis).<br />
8<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Kurzböck informiert<br />
Hinweise<br />
➊ Die Bildungsteilzeit kann auch mit einem Teilzeitbeschäftigten<br />
vereinbart werden, wenn durch die obige Arbeitszeitverminderung<br />
die für die Bildungsteilzeit erforderliche Mindestarbeitszeit von<br />
10 Wochenstunden nicht unterschritten wird.<br />
➋ Der ME sieht die folgenden „Missbrauchsabwehrregelungen“ vor:<br />
✔ Vor der Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit muss die Normalarbeitszeit<br />
für die Dauer von ununterbrochen 6 Monaten (in Saisonbetrieben:<br />
für die Dauer von 3 Monaten) gleich hoch gewesen<br />
sein.<br />
✔ Das Entgelt muss während dieser Zeit und während der Zeit der<br />
Bildungsteilzeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />
liegen.<br />
Achtung : Eine ähnliche „Verschärfung“ der Voraussetzung wird<br />
es ab 1. 7. <strong>2013</strong> auch bei der Bildungskarenz geben. Ein AMS-<br />
Weiterbildungsgeld gibt es künftig nur dann, wenn vor der Inanspruchnahme<br />
der Bildungskarenz eine mindestens 6 Monate<br />
andauernde AlV-pflichtige (daher keine geringfügige ) Beschäftigung<br />
bestand. Bei Saisonbetrieben muss die AlV-pflichtige<br />
Beschäftigung davor mindestens 3 Monate gedauert haben.<br />
✔ In Betrieben mit maximal 50 Arbeitnehmern dürfen höchstens<br />
4 Arbeitnehmer zeitgleich in Bildungsteilzeit sein, in Unternehmen<br />
mit mehr als 50 Arbeitnehmern maximal 8 % der Belegschaft<br />
. Mit vorheriger Zustimmung des Regionalbeirates des AMS<br />
können diese Schwellenwerte ausnahmsweise überschritten werden.<br />
Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Betriebe<br />
die Bildungsteilzeit missbräuchlich anstelle einer Kurzarbeit „forcieren“.<br />
Aus diesem Grund muss der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld<br />
durch den Arbeitnehmer auch vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />
erfolgen.<br />
C) Arbeitsrechtliche „Begleitregelungen“ zur Bildungsteilzeit<br />
1. Mischberechnung bei Sonderzahlungen<br />
In Kalenderjahren, in die auch Zeiten einer Bildungsteilzeit fallen, ist bezüglich<br />
der Sonderzahlungen (sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988) eine<br />
Mischberechnung im Verhältnis „Zeiten der Beschäftigung ohne Bildungsteilzeit“<br />
zu „Zeiten der Bildungsteilzeitbeschäftigung“ vorzunehmen.<br />
2. Sonderregelungen rund um die Beendigung<br />
a) Beschäftigungsverbote nach dem MSchG bzw Karenzen nach dem MSchG<br />
bzw VKG beenden vorzeitig die Bildungsteilzeit.<br />
b) Bei einer abfertigungswirksamen Beendigung (Abfertigung Alt) eines<br />
Dienstverhältnisses ist für die Ermittlung der Abfertigung nach altem Recht<br />
jenes Entgelt heranzuziehen, das für den letzten Monat vor dem Antritt der<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
9
Kurzböck informiert<br />
Bildungsteilzeit gebührte (= „Bemessungsgrundlagensicherung“). Dies gilt<br />
sinngemäß auch für die Urlaubsersatzleistungsberechnung .<br />
c) Es gilt der Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG.<br />
3. Beiträge nach dem BMSVG<br />
Die BV-Beiträge sind – analog wie bei Altersteilzeit – von jener Entgelthöhe zu<br />
bezahlen, die gegolten hat, bevor die Arbeitszeit aufgrund der Bildungsteilzeit<br />
herabgesetzt wurde.<br />
D) Bildungsteilzeitgeld<br />
1. Höhe des Bildungsteilzeitgeldes<br />
Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde , um die die<br />
wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, € 0,76 pro Tag . Bruchteile von<br />
Arbeitsstunden werden nicht abgegolten. Der Wert von € 0,76 soll beginnend<br />
mit dem Jahr 2015 mit dem „Aufwertungsfaktor“ nach § 108f ASVG valorisiert<br />
werden.<br />
Wird parallel ein weiteres Dienstverhältnis oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />
ausgeübt, so gebührt in diesem Fall nur dann ein Bildungsteilzeitgeld<br />
, wenn diese „Nebenbeschäftigung“ iSd AlVG „geringfügig“ ist.<br />
Beendet der Arbeitgeber das Dienstverhältnis , so kann der Arbeitnehmer das<br />
Bildungsteilzeitgeld weiter beziehen oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt<br />
sind – auf das Weiterbildungsgeld umsteigen.<br />
2. „Rahmenfristendeckelung“ der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />
Innerhalb der 4-jährigen (Bildungskarenz- bzw Bildungsteilzeit-) Rahmenfrist<br />
erhält der Arbeitnehmer längstens für 1 Jahr ein Weiterbildungsgeld . Dies gilt<br />
auch dann, wenn sich mehrere Rahmenfristen aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse<br />
bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden ➜ Leistungen aus<br />
der AlV sind auch in diesem Fall längstens für 1 Jahr möglich.<br />
Schöpft der Arbeitnehmer diese Maximalbezugsdauer von 1 Jahr für das Weiterbildungsgeld<br />
bzw Bildungsteilzeitgeld nicht aus, dann sieht der ME eine<br />
wechselseitige Anrechnung vor.<br />
ABER : Da das Bildungsteilzeitgeld für maximal 2 Jahre, somit doppelt so lange<br />
wie das Weiterbildungsgeld bei der Bildungskarenz gewährt wird, gilt für obige<br />
Anrechnung die folgende Formel :<br />
1 Monat Weiterbildungsgeld zählt so viel wie 2 Monate Bildungsteilzeitgeld<br />
Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann – so die<br />
entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – für die jeweils andere Leistungsart<br />
(Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit) genutzt werden.<br />
3. Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsrecht<br />
Das für die Dauer einer Bildungsteilzeit gebührende „Bildungsteilzeitgeld“ ist<br />
eine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.<br />
10<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Kurzböck informiert<br />
Während der Zeit, in der der Arbeitnehmer das Bildungsteilzeitgeld vom AMS<br />
erhält, ist parallel Arbeitslosigkeit ausgeschlossen . Nur falls das Dienstverhältnis<br />
durch den Arbeitgeber gelöst wird, ist ein gleichzeitiger Bezug von Bildungsteilzeitgeld<br />
und Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) denkbar (§ 16 Abs 1<br />
lit j AlVG).<br />
Um Härtefälle zu vermeiden, werden bei den – für die Berechnung des<br />
Arbeitslosengeldes heranzuziehenden – Jahresbeitragsgrundlagen die Zeiträume<br />
einer Bildungsteilzeit dann nicht berücksichtigt , wenn die „Bildungsteilzeit-Beitragsgrundlagen“<br />
niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen<br />
sind.<br />
Hinweis<br />
Ob das Modell der Bildungsteilzeit in dieser Form in Kraft tritt, bleibt<br />
abzuwarten !<br />
Foto privat<br />
Der Autor:<br />
Wilhelm Kurzböck ist Herausgeber der WIKU-Personal-aktuell sowie Herausgeber zahl -<br />
reicher Trainings- und Nachschlagebroschüren im Eigenverlag, Selbstständiger Personalverrechnungstrainer,<br />
Mitglied der <strong>PV</strong>-Prüfungskommission des WIFI OÖ.<br />
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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
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Judikatur<br />
RA Mag. Kristina Silberbauer<br />
Judikaturflash<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/4, 12<br />
In dieser Rubrik informiere ich kompakt und praxisbezogen über jene Gerichtsentscheidungen, die Sie bei Ihrer Tagesarbeit<br />
rund um die Personalverrechnung kennen sollten.<br />
Thema<br />
Austritt wegen<br />
längeren Anfahrtsweges?<br />
OLG Linz 26. 6.<br />
2012, 11 Ra 35/12i;<br />
ARD 6275/5/2012<br />
Elternteilzeit: ohne<br />
eine Änderung zu<br />
probieren ➜ keine<br />
gerichtliche Zustimmung<br />
zur Kündigung<br />
OGH 22. 8. 2012,<br />
9 ObA 91/12s; ARD<br />
6279/5/2012<br />
Kurzinfo<br />
Sachverhalt<br />
Eine Reinigungskraft wurde vom ursprünglichen Arbeitsort zu einem neuen Arbeitsort versetzt<br />
, der ca 40 Minuten Wegzeit entfernt ist. Die Versetzung war vom Dienstvertrag gedeckt<br />
und daher rechtlich unproblematisch.<br />
Die Arbeitnehmerin beendete kurz darauf mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis, da für<br />
sie der zusätzliche Anfahrtsweg eine schwere psychische Beeinträchtigung darstelle. Auch<br />
der zusätzliche Zeitaufwand und ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Risiko am Arbeitsweg<br />
sind nach Ansicht der Arbeitnehmerin ausreichende, einen begründeten vorzeitigen<br />
Austritt berechtigende Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie forderte daher die Auszahlung<br />
der gesetzlichen Abfertigung.<br />
OLG Linz: Gesundheitsgefährdung muss sich auf Dienstleistung beziehen ➜<br />
Es liegt kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor<br />
Für den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung ist maßgeblich, ob prognostiziert werden<br />
kann, dass durch die Fortführung des Dienstverhältnisses eine zukünftige Gesundheitsschädigung<br />
eintreten wird.<br />
Obwohl unter die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch psychische Belastungssituationen fallen<br />
können, muss dennoch die Gesundheit der Arbeitnehmerin durch die Tätigkeit bedroht<br />
sein. Darunter fallen bspw die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz , das Arbeitsklima und<br />
andere schädigende Arbeitsbedingungen .<br />
Das OLG Linz sah allerdings in einem längeren Anfahrtsweg nur eine unmaßgeblich lose<br />
Verbindung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung. Vielmehr ordnete das Gericht den längeren<br />
Anfahrtsweg bzw das sich daraus erhöhende Arbeitswegrisiko der privaten Sphäre der Arbeitnehmerin<br />
zu. Somit lag kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor.<br />
Sachverhalt<br />
Die Mitarbeiterin eines Personalleasingunternehmens hat für ihre Elternteilzeit folgende<br />
Arbeitszeit vorgeschlagen: Montag bis Freitag: 8:00 bis 14:00 Uhr. Da der Arbeitgeber mehr<br />
als 2 Monate nicht reagierte , trat sie ihre Elternteilzeit zu obigen Bedingungen an.<br />
Später behauptete der Arbeitgeber , die Arbeitnehmerin (= OP Helferin) sei aufgrund der sich<br />
aus der Elternteilzeit ergebenden Arbeitszeit bei keinem einzigen seiner Kunden einsetzbar ,<br />
sodass das Gericht ihrer Kündigung zustimmen möge.<br />
OGH: Spezielles Elternteilzeitverfahren hat Vorrang<br />
Wenn der Arbeitgeber meint, dass die Lage und das Ausmaß einer Elternteilzeit mit seinen<br />
betrieblichen Bedürfnissen nicht vereinbar seien, steht ihm ein spezielles Verfahren nach<br />
§§ 15j ff MSchG offen. In diesem Verfahren hätte das Personalleasingunternehmen versuchen<br />
können, eine „betriebsfreundlichere“ Änderung von Lage oder Ausmaß der Elternteilzeit<br />
durchzusetzen , und er hätte, nachdem der Antrag einlangte, umgehend reagieren<br />
und Gespräche mit der Arbeitnehmerin aufnehmen müssen (siehe insbesondere § 15k Abs 2<br />
MSchG).<br />
12<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Judikatur<br />
Elternteilzeit: ohne<br />
eine Änderung zu<br />
probieren ➜ keine<br />
gerichtliche Zustimmung<br />
zur Kündigung<br />
OGH 22. 8. 2012,<br />
9 ObA 91/12s; ARD<br />
6279/5/2012<br />
Entlassung war<br />
unwirksam ➜ haftet<br />
der Arbeitgeber<br />
für den Lohnsteuerschaden?<br />
OGH 25. 7. 2012,<br />
9 ObA 52/12f; ARD<br />
6269/2/2012<br />
Krankenstandsbestätigung<br />
ohne<br />
Angabe der Krankenstandsdauer<br />
– was nun?<br />
OGH 22. 8. 2012,<br />
9 ObA 66/12i; ARD<br />
6273/4/2012<br />
Wiedereinstellung<br />
aufgrund einer<br />
Zusage ➜ kann<br />
eine Probezeit vereinbart<br />
werden?<br />
OGH 22. 8. 2012,<br />
9 ObA 68/12h; ARD<br />
6273/3/2012<br />
Solange der Arbeitgeber diesen Weg noch nicht probiert hat, kann von einer Unzumutbarkeit<br />
der Weiterbeschäftigung nicht ausgegangen werden. Die in Elternteilzeit beschäftigte Person<br />
ist so lange also nicht kündbar .<br />
Die „Lehren“ aus diesem Urteil für die <strong>Praxis</strong><br />
Bis zum 4. Geburtstag des Kindes können dessen Eltern, sofern sie sich in Elternteilzeit befinden,<br />
nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.<br />
Eine Zustimmung des Gerichts wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist dann nicht<br />
zu erwarten , wenn der Arbeitgeber das spezielle Verfahren über die Änderung der Elternteilzeit<br />
nicht „probiert“ hat.<br />
Wird ein Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichtes zu Unrecht entlassen , hat er idR Anspruch<br />
auf eine Kündigungsentschädigung , dh, er erhält jenes Entgelt, das er während der Kündigungsfrist<br />
einer ordnungsgemäß erfolgten Kündigung erhalten hätte. Diese „Entgeltnachzahlung“<br />
kann progressionsbedingt zu einer vergleichsweise höheren <strong>Steuer</strong>belastung als bei<br />
ordnungsgemäßer Kündigung führen. Haftet der Arbeitgeber für diesen „Lohnsteuerschaden“?<br />
Die Judikatur des OGH ist klar: Es gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln :<br />
a) Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, muss er den Arbeitnehmer<br />
„schadlos“ stellen ➜ Arbeitgeber hat den Lohnsteuerschaden zu ersetzen .<br />
b) Kein Ersatz des Lohnsteuerschadens ohne Verschulden ➜ Der Arbeitgeber haftet für den<br />
Lohnsteuerschaden nicht, wenn er die Entlassung aufgrund einer vertretbaren , wenn auch<br />
nicht richtigen, Rechtsansicht ausgesprochen hat. In diesem Fall hat er nicht schuldhaft<br />
gehandelt ➜ Arbeitgeber hat den Lohnsteuerschaden nicht zu ersetzen.<br />
Judikaturbeispiele zu den Konsequenzen einer unvollständigen Arztbestätigung finden Sie<br />
in <strong>PV</strong>P 2012/18, 61 (März-Heft).<br />
Nun liegt ein weiteres, dieses Mal für den Arbeitgeber erfreuliches, Urteil vor. Der Arbeitgeber<br />
ist nicht mehr ganz hilflos , wenn Ärzte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht abschätzen<br />
können (wollen) und daher keine Angabe zur voraussichtlichen Krankenstandsdauer machen.<br />
Der Arbeitnehmer kann – so der OGH – grundsätzlich auf die Angaben seines Arztes vertrauen,<br />
sodass ihn bei einer vom Arzt nicht abschätzbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht<br />
zu einer näheren Konkretisierung der Dauer treffen kann.<br />
ABER : Informiert er den Arbeitgeber jedoch trotz mehrmaliger Urgenz weder über die fehlende<br />
Prognose des Arztes über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes noch über den<br />
vorgeschriebenen Wiederbestellungstermin , kann der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis,<br />
eine vollständige Krankenbestätigung vorzulegen, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />
verlieren. So urteilte das OLG Graz, ohne dass der OGH darin einen Fehler erkannt hätte.<br />
Mein Tipp für die <strong>Praxis</strong><br />
Erhalten Sie eine Arztbestätigung , in der die voraussichtliche Krankenstandsdauer fehlt , fordern<br />
Sie den Arbeitnehmer auf, Ihnen zumindest den Wiederbestellungstermin mitzuteilen.<br />
Teilt Ihnen der Arbeitnehmer diesen Termin trotz Urgenz nicht mit, kann auf Basis dieses Urteils<br />
der Verlust seines Entgeltfortzahlungsanspruchs argumentiert werden.<br />
Kernaussagen des OGH-Urteils<br />
Wird ein Dienstverhältnis über Ersuchen des Arbeitnehmers einvernehmlich aufgelöst (hier:<br />
um bei einem Schwesterunternehmen Auslandserfahrung zu sammeln) und sagt der Arbeitgeber<br />
dem Arbeitnehmer zu, ihn nach seiner Rückkehr wieder einzustellen , ist die Vereinbarung<br />
eines neuerlichen Probemonats am Beginn des neuen Dienstverhältnisses zulässig .<br />
Auch wenn die Beendigung des 2. Dienstverhältnisses noch im vereinbarten Probemonat nachträglich<br />
die Wiedereinstellungszusage entwerten könnte, liegt darin keine Umgehung arbeitsrechtlicher<br />
Schutzvorschriften , weil die Wiedereinstellungszusage ein Entgegenkommen des<br />
Arbeitgebers darstellte.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />
13
Judikatur<br />
Wiedereinstellung<br />
aufgrund einer<br />
Zusage ➜ kann<br />
eine Probezeit vereinbart<br />
werden?<br />
OGH 22. 8. 2012,<br />
9 ObA 68/12h; ARD<br />
6273/3/2012<br />
Hinweise für die <strong>Praxis</strong><br />
Zulässige Gründe für die Vereinbarung einer 2. Probezeit :<br />
✔ Nach der Wiedereinstellung übt der Arbeitnehmer eine – im Vergleich zu der früheren –<br />
andere Tätigkeit aus.<br />
✔ Es sind keine Alt-Abfertigungsansprüche durch die Wiedereinstellung betroffen .<br />
✔ Nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch eine Arbeitgeberkündigung soll<br />
geprüft werden, wie ernst es dem Arbeitnehmer mit dem Neuanfang ist. In diesen Fällen<br />
ist auch die Vereinbarung einer Probezeit im Anschluss an das frühere Dienstverhältnis<br />
zulässig (vgl OGH 25. 1. 2011, 8 ObA 3/11s, ARD 6162/1/2011).<br />
Mein „Warnhinweis“: Sollte bereits anlässlich der Wiedereinstellungszusage der Arbeitgeber<br />
den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass eine Probezeit bei Wiedereinstellung gelten wird,<br />
dann wird mE dann eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften unterstellt werden<br />
können, wenn der Arbeitgeber mit der vereinbarten Probezeit verhindern will, dass er bei<br />
verweigerter Wiedereinstellung eine Kündigungsentschädigung zahlen muss (siehe <strong>PV</strong>P<br />
2012/62, 235 [September-Heft]).<br />
Foto Kurt Pinter<br />
Die Autorin:<br />
Mag. Kristina Silberbauer (www.silberbauer.co.at) ist Rechtsanwältin in Wien. Die Schwerpunkte<br />
ihrer Kanzlei sind Arbeitsrecht und Wirtschaftsprozesse.<br />
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14<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
Dr. Daniela Mühlberger<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/5, 15<br />
Mobbing am Arbeitsplatz – 2 Judikate, die MÜSSEN<br />
Sie kennen<br />
In einer 3-teiligen Serie (<strong>PV</strong>P 2012/57, 217 [August-Heft], <strong>PV</strong>P 2012/64, 245 [September-Heft] und <strong>PV</strong>P 2012/71, 275<br />
[Oktober-Heft]) informierten wir sehr ausführlich über folgende Themen :<br />
A) Was ist Mobbing und wie erkennt man es?<br />
B) Mobbingverdacht ➜ Was kann/soll der Arbeitgeber tun?<br />
C) Arbeitsrechtlicher Maßnahmenkatalog gegen mobbende Arbeitnehmer<br />
D) Arbeitsrechtliche Möglichkeiten gemobbter Arbeitnehmer<br />
E) Mobbingprävention : Was kann/soll getan werden?<br />
Zahlreiche Leserinnen und Leser waren begeistert , dass dieses Thema – wie in keiner anderen einschlägigen Fachzeitschrift<br />
– derart umfassend und praxisbezogen aufgearbeitet wurde.<br />
Diese positiven Reaktionen veranlassen uns – ungeplant – diese Serie um einen 4. Teil zu ergänzen, in dem wir 2 Judikate<br />
besprechen, die in den letzten Wochen veröffentlicht wurden, nachdem das Konzept dieser Serie bereits fertiggestellt<br />
war. Diese beiden Judikate sollten Sie unbedingt kennen .<br />
A) Halbherzige Mobbingabhilfe durch Arbeitgeber macht ihn<br />
schadenersatzpflichtig!<br />
1. Sachverhalt<br />
Der Arbeitnehmer war ab 2. 7. 2001 zunächst als Küchenhilfskraft, dann als<br />
Maschinenfahrer und schließlich ab 1. 5. 2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />
zum 29. 12. 2009 als Hausarbeiter bzw fallweise auch als Portier<br />
beschäftigt.<br />
Er fühlte sich längere Zeit hindurch an seinem Arbeitsplatz von den Kollegen<br />
ausgeschlossen und nicht in die Gemeinschaft eingegliedert. Die Ursache sah<br />
er darin, dass er keinen Alkohol konsumierte.<br />
Der Arbeitnehmer informierte den Verwaltungsleiter am 7. 9. 2008 per E-Mail<br />
darüber, dass er sich gemobbt fühlt. Das „Hilferuf-Mail“ hatte folgenden Wortlaut:<br />
„Sehr geehrter Herr Verwaltungsleiter<br />
Bevor sie sich wundern, dass sie von mir ein E-Mail bekommen und ich nicht persönlich bei<br />
ihnen vorspreche, möchte ich auf diese Weise mein Anliegen oder wie man es auch nennt,<br />
zum Ausdruck bringen. Sonst ist es am nächsten Tag wieder vergessen. Dieses Schreiben ist<br />
aber doch zum Nachdenken gedacht, wobei auch eine Kopie an folgende Personen gerichtet<br />
bzw weitergeleitet wird.<br />
Kanzleileiter: Herr *****<br />
Werkmeister: Herr *****<br />
Werkmeister-Stellvertreter: Herr *****, und eine noch nicht genannte Person vom Betriebsrat.<br />
Jetzt zu meinem Schreiben!<br />
Im Juli habe ich das 8. Jahr angefangen, aber es sind keine leichten Jahre für mich gewesen,<br />
da ich anders als die anderen bin.<br />
Punkt 1: Ich arbeite gewissenhaft.<br />
Punkt 2: Ich trinke nicht.<br />
Punkt 3: Ich bin seit 21 Jahren glücklich verheiratet.<br />
Für meine Arbeit, was ich genau mache, werde ich sinnlos angemault , wie letzte Woche als<br />
ich Reiber war von Herrn *****, aber diese Geschichte kennt der Herr Werkmeister genau, was<br />
das Fass dann endgültig zum Überlaufen brachte.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 15
Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
Da ich auch nur ein Mensch bin und doch einiges im Leben mitgemacht habe, ist jetzt der<br />
Punkt bei mir angelangt, eine Veränderung hervorzurufen, da ich es psychisch nicht mehr<br />
schaffe . Auch die Krankheit meines Sohnes und mein ganzes Vorleben, was aus sechs Pflegeplätzen<br />
bestand, die Schussvertäubung – trage zwei Hörgeräte, was auch eine schwere<br />
Belastung ist – ohne Geräte starke Kopfschmerzen, schlaflose Nächte, usw.<br />
Dazu noch die Firma, das ist einfach zu viel. Jahrelang habe ich alles unterdrückt und mich<br />
selbst und andere angelogen, dass alles in Ordnung ist. Ich bitte sie diese Woche eine Änderung<br />
für mich zu machen wie es weiter geht, da ich um eine Versetzung eventuell ins *****<br />
bitte oder bei uns in einer anderen Funktion , falls das nicht möglich ist, werde ich noch heuer<br />
durchhalten und dann mein Dienstverhältnis lösen – mit beiderseitigem Einverständnis – da<br />
ich auf meine Abfertigung nicht verzichten möchte und sie auch begründen kann.<br />
In keinem Betrieb habe ich solche Intrigen – hinterhältige Aktionen – erlebt. Wenn es um<br />
meine Haut geht, wie man sagt, kämpfe ich darum.<br />
Wenn ich ein schlechter Arbeiter wäre, muss ich meinen Mund halten, aber da es das Gegenteil<br />
ist, will ich nur meine Rechte.<br />
Bei dieser Aussprache bitte ich um die Anwesenheit der oben genannten Personen. Überdies<br />
möchte ich noch betonen, dass ich mit Herrn ***** und Herrn Werkmeister ***** nie Probleme<br />
hatte, aber ich diese Dinge nicht zum Ausdruck brachte, damit meine ich, dass meine Arbeitskollegen<br />
mich als Verräter abstempeln würden.<br />
Hochachtungsvoll ihr Mitarbeiter<br />
…“<br />
Nach dem Urlaub des Arbeitnehmers fand am 25. 9. 2008 das erbetene<br />
Gespräch statt. Der Verwaltungsleiter beteuerte, dass<br />
✔ man etwas unternehmen müsse,<br />
✔ er bot dem Arbeitnehmer an, jederzeit mit Problemen zu ihm kommen<br />
zu können, stellte aber klar, dass es für einen Arbeitsplatzwechsel keine<br />
Möglichkeit gebe,<br />
✔ versprach verstärkte Alkoholkontrollen und<br />
✔ dass er mit den mobbenden Mitarbeitern sowie mit dem Betriebsrat Gespräche<br />
führen wird.<br />
Außerdem veranlasste der Verwaltungsleiter, dass der Arbeitnehmer mit jenem<br />
Kollegen zu Tätigkeiten eingeteilt wurde, mit dem er gern zusammenarbeitete.<br />
Die mobbenden Mitarbeiter erfuhren beim Betriebsausflug vom E-Mail des<br />
Gemobbten und von der Besprechung. Danach war der Arbeitnehmer immer<br />
stärkeren Angriffen seiner Kollegen ausgesetzt. Er wurde als „ Arschloch “,<br />
„ Schwein “ und „ Kameradensau “ beschimpft und als „ Verräter “ bezeichnet.<br />
Es kam es zu einem neuerlichen Gespräch am 7. 11. 2008 mit allen Beteiligten<br />
. Bei diesem Gespräch erkannte der Verwaltungsleiter, dass er die Situation<br />
nicht lösen könne, und kündigte an, dass ein Mediator eingeschaltet wird.<br />
Dazu kam es jedoch in der Folge wegen Terminproblemen mit dem Mediator<br />
nicht. Auch nach dieser Besprechung wurde der Kläger weiterhin beschimpft<br />
und beleidigt.<br />
Ab 5. 1. 2009 befand sich der Arbeitnehmer in Folge beinahe 1 Jahr im Krankenstand<br />
, ehe er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärte.<br />
Da der Arbeitgeber trotz Aufzeigens von Mobbinghandlungen keine Abhilfe<br />
geleistet hat und der Arbeitnehmer deshalb psychisch erkrankte, forderte der<br />
gemobbte Arbeitnehmer einen Schadenersatz iHv € 7.183,64, der ua den<br />
Verdienstentgang durch den 12-monatigen Bezug von Krankengeld, Kosten<br />
für Medikamente, Fahrtkosten zu Ärzten bzw Therapien sowie Schmerzengeld<br />
iZm der psychischen Erkrankung umfasste.<br />
16<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
2. Entscheidung des OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 131/11x<br />
Macht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf fortgesetzte Mobbinghandlungen<br />
der Arbeitskollegen aufmerksam (hier: Beschimpfungen und Schikanen),<br />
hat der Arbeitgeber aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich<br />
auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen . Dabei ist der Arbeitgeber in der<br />
Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei, wie er das Mobbing auf angemessene,<br />
aber wirksame Weise unterbinden will.<br />
Erkennt der Arbeitgeber , dass einerseits bloße Gespräche mit den Beteiligten<br />
nahezu wirkungslos sind, andererseits der gemobbte Arbeitnehmer aufgrund<br />
des Mobbinggeschehens ernste (gesundheitliche) Probleme hat, und reagiert<br />
er dennoch nur mehr halbherzig und sorgt nicht unverzüglich für ausreichende<br />
Abhilfe , wird er dem gemobbten Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig<br />
.<br />
3. Begründung der Entscheidung<br />
Die Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB; § 18 AngG) verpflichte laut OGH den<br />
Arbeitgeber ua auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen mobbende<br />
Mitarbeiter zu ergreifen , insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht,<br />
dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar<br />
werden. Wenn der Arbeitgeber von Gesundheitsgefährdungen erfährt, hat er<br />
unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen .<br />
Der Arbeitgeber ist in der Wahl der Mittel, um das bekannt gewordene Mobbinggeschehen<br />
zu unterbinden, grundsätzlich frei . Der gemobbte Arbeitnehmer<br />
hat bspw<br />
✔ weder einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />
mit dem Beleidiger beendet ,<br />
✔ noch einen Anspruch auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.<br />
Er hat jedoch ein Recht darauf , dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen<br />
Mittel ergreift , um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen, und das<br />
unverzüglich .<br />
Zunächst reagierte der Verwaltungsleiter so, wie es die Fürsorgepflicht fordert.<br />
Er führte Gespräche mit den Beteiligten, versuchte durch entsprechende<br />
Diensteinteilungen , den Arbeitnehmer aus Konflikten mit den von ihm benannten<br />
Kollegen herauszuhalten, und ordnete Kontrollen an, die sicherstellen sollen,<br />
dass das Alkoholverbot im Unternehmen eingehalten wird.<br />
Danach hat der Arbeitgeber aber nur mehr halbherzig reagiert . Er hätte, wenn<br />
der ausgewählte Mediator terminlich verhindert war, einen anderen Mediator<br />
beiziehen oder andere Maßnahmen ergreifen müssen, um den gemobbten<br />
Arbeitnehmer vor seinen mobbenden Kollegen zu schützen. Jedenfalls war aufgrund<br />
der bekannten Sachlage zwingend rasches Handeln gefordert gewesen,<br />
tatsächlich ist aber nichts mehr geschehen , um den Gemobbten ausreichend<br />
zu schützen .<br />
Nach Ansicht des OGH lag daher ab dem 7. 11. 2008 eine schuldhafte Verletzung<br />
der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber vor. Entsteht dadurch dem<br />
Arbeitnehmer ein Schaden, so ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig .<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 17
Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
<strong>Praxis</strong>tipps<br />
➊ Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es sowohl menschlich, als auch finanziell<br />
ist, dass der Arbeitgeber, dem der Verdacht auf Mobbing mitgeteilt<br />
wird, professionell damit umgeht:<br />
Reagieren ➜ Analysieren ➜ Maßnahmen ergreifen ➜<br />
psychische Unterstützung des Arbeitnehmers<br />
Details hiezu finden Sie in <strong>PV</strong>P 2012/57, 217 (August-Heft).<br />
➋ Arbeitgeber mit einer besonders arbeitnehmerfreundlichen Unternehmenskultur<br />
zeichnen sich durch eine aktive Mobbingprävention<br />
aus. Was hiebei zu tun ist, darüber informierten wir in <strong>PV</strong>P 2012/71,<br />
275 (Oktober-Heft). Außerdem verweisen wir auf das im kostenfreien<br />
Leserservice wiederholt angebotene Mobbing-Präventionsmaßnahmenpaket,<br />
in dem Sie ua auch Textbausteine bzw Textmuster für<br />
eine entsprechende Betriebsvereinbarung finden.<br />
B) Begünstigter Behinderter: Längerer Krankenstand wegen Mobbing ist<br />
kein Kündigungsgrund<br />
1. Sachverhalt<br />
Der begünstigte Behinderte ist im Krankenhausmanagement im Public Health-<br />
Bereich tätig und verantwortlich für die medizinischen und gesundheitlichen<br />
Inhalte der Gesundheitsplanung. Er sollte aufgrund seiner hohen Krankenstände<br />
(2001: 224 Tage; 2002: 334 Tage) gekündigt werden, deshalb wurde<br />
beim Bundessozialamt der Antrag gestellt, der Kündigung gemäß § 8 Abs 4<br />
lit b BEinstG zuzustimmen .<br />
Die Zustimmung zur Kündigung wurde erteilt und im Bescheid ua festgehalten,<br />
dass …<br />
✔ ... dem begünstigten Behinderten gemäß einem medizinischen Sachverständigengutachten<br />
die Tätigkeit eines Spitalsmanagers mit Führungsfunktion ,<br />
verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck, nicht weiter zumutbar<br />
ist und<br />
✔ aus diesem Grund dem begünstigten Behinderten auch keine entsprechenden<br />
Arbeitsplätze mit Vorgesetztenstatus in den Betrieben seines Arbeitgebers<br />
angeboten werden konnten.<br />
✔ Beim Arbeitnehmer liege seit etwa 7 Jahren Dienstunfähigkeit vor.<br />
✔ Eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zwecks Einsatzes auf seinem<br />
Arbeitsplatz oder auf einem dem Dienstvertrag entsprechenden angemessenen<br />
Ersatzarbeitsplatz sei nicht zu erwarten.<br />
Der Behinderte bekämpfte die Zustimmung zur Kündigung damit, dass die<br />
Ursache der längeren Krankenstände in den Jahren 2001 und 2002 die wiederholten<br />
„Mobbing-Attacken“ durch Mitarbeiter und Organe des Arbeitgebers<br />
sind.<br />
Bereits bei seinem Dienstantritt wäre ihm – so der Arbeitnehmer – zu verstehen<br />
gegeben worden, dass er als Dienstnehmer nicht erwünscht sei. Vereinbarungswidrige<br />
Einstufungen sowie die unterbliebene Pragmatisierung<br />
18<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
beeinträchtigten seine Gesundheit. Sein Immunsystem wurde geschwächt ,<br />
es kam zum Burn-out-Syndrom und zu einer schweren Infektion der Atemwegsorgane<br />
. Bei seinem Dienstantritt am 22. 10. 2001 wurde er von einem<br />
Unbekannten gestoßen und stürzte deshalb über eine Treppe .<br />
2. Entscheidung des VwGH 18. 9. 2012, 2011/11/0149<br />
Die Behörde stützte ihre Zustimmung zur Kündigung auf § 8 Abs 4 lit b<br />
BEinstG. Diese Bestimmung lautet (Hervorhebungen durch die Autorin):<br />
„Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere<br />
dann nicht zugemutet werden können, wenn<br />
a) …<br />
b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte<br />
Arbeit zu leisten , sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung<br />
der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist,<br />
daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen<br />
geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt<br />
werden kann;<br />
c) … .“<br />
Daraus leiten sich die folgenden Grundsätze ab:<br />
a) Der Kündigung des begünstigten Behinderten ist zuzustimmen , wenn dieser<br />
dauerhaft die Fähigkeit verliert , die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu<br />
leisten und mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten es für<br />
den Arbeitgeber unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit dem begünstigten<br />
Behinderten fortzusetzen .<br />
b) Treten bei einem Arbeitnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem<br />
weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern,<br />
so kann er seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen. Eine aus der<br />
hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die<br />
Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen<br />
Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen grundsätzlich<br />
eine Kündigung gemäß § 8 Abs 4 lit b BEinstG (siehe VwGH 21. 2. 2012,<br />
2011/11/0145).<br />
c) Auf welche Gründe diese Krankenstände zurückzuführen sind, ist grundsätzlich<br />
egal . ABER dieser Grundsatz gilt nicht für Krankenstände, die auf<br />
ein Verhalten oder Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind.<br />
d) Zwar wurden die Krankenstände vom Arbeitnehmer nicht bestritten, jedoch<br />
wies er von Beginn an darauf hin, dass diese durch Mobbing und Druck am<br />
Arbeitsplatz verursacht worden seien. Da es die Behörde unterlassen hat,<br />
zu überprüfen , inwieweit die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder<br />
Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, war die Zustimmung<br />
zur Kündigung rechtswidrig .<br />
3. <strong>Praxis</strong>hinweise<br />
Dieses Urteil hat mE eine Bedeutung , die weit über den Einzelfall hinausgeht.<br />
a) Für die „ Burn-out-Judikatur“ bedeutet das: Mobbing kann durchaus Ursache<br />
für Burn-out sein. Wenn einerseits Burn-out geheilt werden kann und<br />
andererseits die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder Unterlassen<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 19
Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />
des Arbeitgebers zurückzuführen sind, liegt kein Kündigungsgrund vor, der<br />
den besonderen Kündigungsschutz beseitigt.<br />
b) Wird sich der OGH den Überlegungen des VwGH anschließen und bspw<br />
eine Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 82 lit b<br />
GewO 1859 oder § 27 Z 2 AngG oder § 15 Abs 3 lit f BAG dann als unberechtigt<br />
werten, wenn die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder<br />
Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind? Wird der OGH dem<br />
Arbeitgeber ein Mitverschulden an der berechtigten Entlassung wegen<br />
dauernder Arbeitsunfähigkeit zuschreiben? Wird der OGH bei einer Kündigungsanfechtung<br />
wegen Sozialwidrigkeit lange Krankenstände , die auf ein<br />
Verhalten oder Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, nicht<br />
mehr als persönliche Kündigungsgründe werten? Die Zukunft wird zeigen,<br />
inwieweit sich der OGH der Judikaturlinie des VwGH anschließen wird.<br />
Die Autorin: Dr. Daniela Mühlberger ist <strong>PV</strong>P-Redakteurin; Näheres zu ihrer Person finden Sie unter:<br />
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Impressum:<br />
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20<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Erfolgreich durch die GPLA<br />
Mag. Ernst Patka<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/6, 21<br />
Ja oder Nein? – Die Lohnsteuerhaftung bei Entgelten<br />
von dritter Seite<br />
Egal, ob es sich um Provisionen, Sachbezüge oder sonstige Entgelte handelt, die der Arbeitnehmer von dritter Seite<br />
erhält, die GPLA-Prüfer gehen regelmäßig von einer Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenpflicht aus.<br />
In den meisten Fällen zu Unrecht , wie bereits mehrmals der VwGH entschied, was Prüfer wenig beeindruckt, denn sie<br />
versuchen es immer wieder, wie das nachstehende Erkenntnis vom 24. 10. 2012, 2008/13/0106, zeigt.<br />
A) Sachverhalt<br />
1. Die Vertragsgrundlage der Entgelte von dritter Seite<br />
Einige Arbeitnehmer vermittelten ua auch Bauspar - und Versicherungsverträge<br />
sowie Schuldverschreibungen anderer Konzernunternehmen (im Folgenden<br />
kurz: KU), die kapitalmäßig mit dem Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer<br />
verflochten sind. Für diese Vermittlungen erhielten die Arbeitnehmer von den<br />
KU Provisionen , die der Arbeitgeber korrekt in die SV- und BV-Bemessungsgrundlage<br />
einbezog, aber nicht bei der Lohnsteuer - und Lohnnebenkostenberechnung<br />
berücksichtigte.<br />
Der GPLA-Prüfer stellte fest, dass aufgrund der vorliegenden Vertragsverhältnisse<br />
(ua bestand ein „Partnerschaftsübereinkommen“ zwischen Arbeitgeber<br />
und den einzelnen KU) die Provisionen lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig<br />
sind. Der GPLA-Prüfer stützte seine Rechtsansicht auf dieses „Partnerschaftsübereinkommen“<br />
, das die Grundlage dafür ist, dass den Arbeitnehmern<br />
für die Vermittlung Provisionen ausbezahlt wurden.<br />
Da zwischen Konzernunternehmen in der <strong>Praxis</strong> immer wieder ähnliche Sachverhalte<br />
vorkommen, ist es mE hilfreich, den vollständigen, dem Urteil entnommenen<br />
Wortlaut dieses „ Partnerschaftsübereinkommens “ zu kennen, in<br />
dem ua Folgendes vereinbart bzw geregelt wurde (Hervorhebungen durch<br />
den Autor). Zum besseren Verständnis dieser Vereinbarung dient die folgende<br />
Abkürzungserklärung :<br />
X … Arbeitgeber (= Beschwerdeführer im Verfahren)<br />
A … eines der Konzernunternehmen, für deren Produkte bzw Dienstleistungen<br />
die Arbeitnehmer von X Vermittlungsleistungen gegen Provision<br />
erbrachten<br />
„ I. Die (X) erklärt sich bereit, über die eigene Vertriebsorganisation und ihre Geschäftsstellen<br />
sowie über jene der (Beschwerdeführerin) Interessenten über das (A)-Bausparen, (A)-<br />
Schuldverschreibungen und (A)-Lebensversicherungen zu informieren und ausschließlich den<br />
Abschluss von (A)-Bausparverträgen bzw. (A)- Schuldverschreibungen sowie bestimmte Tarife<br />
von (A)- Lebensversicherungen zu fördern .<br />
Zu diesem Zweck ermächtigt die (X) und (Beschwerdeführerin) ihre Mitarbeiter, nebenberuflich<br />
für (A) tätig zu sein und diese Produkte zu vermitteln.<br />
II. (A) vergütet den Mitarbeitern der (X) und (Beschwerdeführerin) Provisionen gemäß angeschlossener<br />
Provisionsordnung , die einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens<br />
bildet. Die Provisionsabrechnungen erfolgen jeweils um den 10. eines Monats und werden auf<br />
ein von den Mitarbeitern der (Beschwerdeführerin) gewünschtes Konto überwiesen . Im Einzugsbereich<br />
von (A) Landesdirektionen bzw. Beratungsstellen sollen Provisionsüberweisungen<br />
in erster Linie auf (A)-Sparbücher durchgeführt werden.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 21
Erfolgreich durch die GPLA<br />
III. Für den organisatorischen Aufwand der (X) und (Beschwerdeführerin) bei der Mitwirkung<br />
an der Vermittlung von (A)-Produkten, insbesondere für die Schulung und Betreuung ihrer<br />
für (A) nebenberuflich tätigen Mitarbeiter vergütet (A) der (X) einen Organisationskostenzuschuß<br />
:<br />
– für Bausparvertragsvermittlungen: in der Höhe der Differenz von 5,5‰ der Vertragssumme<br />
abzüglich der jeweils fälliggewordenen Abschlußprovisionen;<br />
– für 6-jährige (A)-Schuldverschreibungen: die Differenz von 2,25% der Einzahlung (= Kaufpreis)<br />
abzüglich der jeweils fällig gewordenen Abschlußprovisionen (bei kürzeren Laufzeiten<br />
entsprechend aliquotiert);<br />
– für (A)-Lebensversicherungen: die Differenz von 42‰ des Produktionswertes, maximiert<br />
mit 112% des Jahresnettobeitrages abzüglich der jeweils fälligen Abschlussprovision.<br />
Dieser Organisationskostenzuschuß wird monatlich im Nachhinein der (X) überwiesen.<br />
IV. Die (X) und (Beschwerdeführerin) bzw. deren Mitarbeiter sind nicht befugt, durch rechtsgeschäftliches<br />
Handeln (A) zu verpflichten ; insbesondere sind sie nicht berechtigt, im Namen<br />
und auf Rechnung von (A) Geldbeträge zu kassieren . Die (X) und (Beschwerdeführerin) und<br />
deren Mitarbeiter dürfen weiters keine Zusagen für (A) machen, die durch die Allgemeinen<br />
Bedingungen und die bestehenden Richtlinien nicht gedeckt sind. Im Falle der Überschreitung<br />
der Vertretungsmacht ist die (X) bzw. (Beschwerdeführerin) verpflichtet, (A) schad- und<br />
klaglos zu halten.<br />
V. Für die Vermittlungstätigkeit stellt (A) der (X) und (Beschwerdeführerin) alle erforderlichen<br />
Formulare und Unterlagen kostenlos zur Verfügung und übernimmt nach Bedarf die Einschulung<br />
der von der (X) und (Beschwerdeführerin) namhaft gemachten Mitarbeiter. Über alle<br />
Änderungen sowie über maßgebliche Umstände, die das einzelne Tarif-Vertriebsverhältnis<br />
betreffen, wird (A) die (X) und (Beschwerdeführerin) informieren. Die (X) und (Beschwerdeführerin)<br />
erhält weiters monatlich eine Übersicht über die laufenden Produktionsergebnisse<br />
ihrer für (A) tätigen Mitarbeiter.<br />
VI. Als Kontaktstellen für die Mitarbeiter der (X) bzw. (Beschwerdeführerin) fungieren die<br />
eigenen Organisationseinheiten der (Beschwerdeführerin). Die Abwicklung zwischen beiden<br />
Partnern erfolgt über die Zentralstellen in (S) bzw. (W).<br />
Regionalspezifische Kontakte werden über die Leiter unserer Landesdirektionen abgewickelt.<br />
VII. Die (X), (Beschwerdeführerin) und (A) verpflichten sich, die Mitarbeiter des Partners nicht<br />
abzuwerben ; allfällige Fragen, die sich auf diesem Sektor ergeben, werden einvernehmlich zu<br />
lösen sein. Ebenso verpflichtet sich (A), den von der (X) und (Beschwerdeführerin) vermittelten<br />
Kundenstock während der Laufzeit des Produktes voll zu respektieren und dafür Sorge<br />
zu tragen, dass sich der eigene Apparat weder in Bauspar-, Schuldverschreibungs- noch in Versicherungsangelegenheiten<br />
einschaltet. Diese Verpflichtungen bestehen bis zur Beendigung<br />
des Vertragsverhältnisses mit dem jeweiligen Kunden.<br />
VIII. Die (X), (Beschwerdeführerin) und deren Mitarbeiter verpflichten sich, die Bestimmungen<br />
des Konsumenten- und Datenschutzgesetzes zu beachten sowie bei Nichtbeachtung (A)<br />
schad- und klaglos zu halten.<br />
IX. Das Übereinkommen ersetzt das vom 13.10.1987 abgeschlossene Partnerschaftsübereinkommen<br />
und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ; es kann von jedem Vertragspartner<br />
unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr aufgekündigt werden. Für vermittelte Vertragsabschlüsse<br />
nach Beendigung des Übereinkommens gebührt keine Provision; ebenso erlischt<br />
der Anspruch auf Organisationskostenzuschuß mit der Beendigung. Provisionsansprüche für<br />
Verträge, die vor Beendigung des Partnerschaftsübereinkommens durch Vermittlung zustandegekommen<br />
sind, verjähren nach Ablauf von 3 Jahren ab Fälligkeit, spätestens aber 3 Jahre<br />
nach Beendigung des Übereinkommens.<br />
X. Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens bedürfen der Schriftform , ebenso<br />
ein Abgehen von diesem Formerfordernis.“<br />
Die „Allgemeinen Hinweise“ der – einen integrierenden Bestandteil des Partnerschaftsübereinkommens<br />
bildenden – „Provisionsordnung“ enthielten folgenden<br />
Passus:<br />
„Das Vertragsverhältnis (A) mit dem Mitarbeiter im Außendienst setzt einen<br />
aufrechten Dienstvertrag bzw. Werkvertrag voraus.“<br />
22<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Erfolgreich durch die GPLA<br />
Die Dienstverträge zwischen Arbeitgeber und den vermittelnden Arbeitnehmern<br />
enthalten die folgenden Regelungen :<br />
„§ 3 Aufgabenbereich/Unterstellung<br />
Die Aufgaben und die Unterstellung des Dienstnehmers sind in der Stellenbeschreibung<br />
für den produzierenden Außendienst in der jeweils gültigen Fassung,<br />
die einen integrierten Bestandteil dieses Dienstvertrages bildet, geregelt.<br />
Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft<br />
zur Verfügung zu stellen. Jedwede Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich<br />
untersagt. Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmungen des Dienstleistungsbereiches<br />
ist jedoch mit schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft oder<br />
im Rahmen der jeweils gültigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie<br />
Unternehmensrichtlinien gestattet.“<br />
2. Die Rechtsansicht des GPLA-Prüfers<br />
Aus dem Partnerschaftsübereinkommen und der obigen Dienstvertragsregelung<br />
leitete der GPLA - Prüfer ab, dass der Arbeitnehmer keine eigenständige<br />
Vertragsbeziehung zu den KU hatte (daher kein Entgelt von dritter Seite), und<br />
begründete dies wie folgt:<br />
✔ Das Vertragsverhältnis der Arbeitnehmer mit den KU setzt ein aufrechtes<br />
Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber voraus (siehe Punkt X; letzter Satz).<br />
✔ Die Höhe der Provisionen wurde nicht (eigenständig) zwischen Arbeitnehmer<br />
und KU, sondern zwischen Arbeitgeber und KU festgelegt (Punkt II).<br />
✔ Für den Fall, dass die für das KU vermittelnden Arbeitnehmer ihre Vertretungsbefugnis<br />
überschreiten, ist gegenüber dem KU nicht der (betreffende)<br />
Dienstnehmer, sondern dessen Arbeitgeber zur Schad- und Klagloshaltung<br />
verpflichtet (Punkt IV).<br />
✔ Die für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen und Formulare stellt<br />
das KU dem Arbeitgeber und nicht dessen Arbeitnehmern zur Verfügung<br />
(Punkt V).<br />
✔ Für die nach Beendigung des Partnerschaftsübereinkommens vermittelten<br />
Vertragsabschlüsse erhalten die Arbeitnehmer keine Provisionen mehr<br />
(Punkt IX).<br />
Die strittigen Provisionszahlungen seien somit – so der GPLA-Prüfer – nicht auf<br />
eine Vertragsbeziehung zwischen den Arbeitnehmern und dem KU , sondern<br />
auf das Partnerschaftsübereinkommen zwischen dem Arbeitgeber und dem<br />
KU zurückzuführen, weshalb der Arbeitgeber durch den Abschluss des Partnerschaftsübereinkommens<br />
die den gegenständlichen Provisionszahlungen zugrunde<br />
liegende Vermittlungstätigkeit iSd Rz 964f der LStR 2002 veranlasst hat.<br />
Im vorliegenden Streitfall könne daher nach Ansicht des GPLA-Prüfers nicht<br />
davon gesprochen werden, die KU hätten die Provisionszahlungen ohne Veranlassung<br />
des Arbeitgebers geleistet und der Arbeitgeber hätte von den<br />
Zahlungen der „Dritten“ bloß Kenntnis erlangt oder sie lediglich befürwortet.<br />
Weiters argumentiert der GPLA-Prüfer , dass der Arbeitgeber selbst im Vorhalteverfahren<br />
angegeben hat, dass er daran interessiert gewesen sei zu<br />
erfahren, welchen Umfang die Vermittlungstätigkeit seiner Arbeitnehmer für<br />
die KU erreiche, weil er nicht gewollt habe, dass seine Mitarbeiter ihre Dienstleistung<br />
zu 100 % nur den KU zur Verfügung stellen und die Vermittlungsleistung<br />
an den eigenen Arbeitgeber einstellen.<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 23
Erfolgreich durch die GPLA<br />
Dieses Arbeitgeberinteresse am Vermittlungsumfang mache deutlich, so der<br />
GPLA-Prüfer, dass die Arbeitnehmer auch den Umfang , in dem sie für die<br />
„Dritten“ tätig sein wollten, nicht selbst bestimmen konnten.<br />
Die Schlussfolgerung des GPLA-Prüfers : Es liegt keine eigenständige Rechtsbeziehung<br />
zwischen den Arbeitnehmern und den KU vor, daher sind die Provisionen<br />
lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig.<br />
B) VwGH: Der GPLA-Prüfer irrt<br />
Der VwGH begründet seine Entscheidung wie folgt:<br />
a) Die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers gemäß § 78 Abs 1 EStG gilt nicht<br />
für jene (Lohn-) Zahlungen , die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers,<br />
sondern von dritter Seite geleistet werden.<br />
b) Daran ändert nichts , wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des „Dritten“<br />
Kenntnis erlangt und sie befürwortet (siehe VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215).<br />
Hinweis<br />
Die GPLA-<strong>Praxis</strong> sieht so aus, dass der Prüfer – mit Hinweis auf die<br />
Rz 965 der LStR 2002 – davon ausgeht, dass immer dann, wenn der<br />
Arbeitgeber die Höhe der Entgelte kennt , die „Dritte“ an seine<br />
Arbeitnehmer bezahlen, eine vom Arbeitgeber veranlasste und damit<br />
lohnsteuerabzugspflichtige Zahlung vorliegt. Ganz besonders vehement<br />
vertreten Prüfer diese Rechtsansicht dann, wenn der „Dritte“ ein<br />
Konzernunternehmen , wie auch im vorliegenden Fall, ist.<br />
c) Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug , sondern<br />
ist vom Arbeitnehmer in seiner Arbeitnehmerveranlagung anzugeben.<br />
d) Außerdem sind Arbeitslöhne von dritter Seite weder DB-, DZ, noch<br />
KommSt-pflichtig .<br />
e) Die Finanz vertritt in diesem Streitfall die Auffassung , dass die Provisionszahlungen<br />
vom Arbeitgeber veranlasst worden seien, und begründet dies<br />
im Wesentlichen durch Verweise auf einzelne Formulierungen aus den vorliegenden<br />
Vertragsverhältnissen (Partnerschaftsübereinkommen und Dienstverträge).<br />
Die Argumentation wurde im Punkt A 2. dieses Beitrages ausführlich<br />
dargestellt.<br />
f) Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. 5. 1998, 96/15/0215, ausgesprochen<br />
hat, kann die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Entgelte von dritter<br />
Seite nur dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des „Dritten“ als „Verkürzung<br />
des Zahlungsweges“ darstellt, dh, wenn die Zahlung des „Dritten“<br />
etwa eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt .<br />
Die Grundlage der Arbeitgeber-Schuld , die durch die Zahlung von dritter<br />
Seite getilgt wird, muss im Dienstverhältnis verankert (vereinbart) sein und<br />
daher auch wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar.<br />
g) Da konkrete Feststellungen fehlen , dass der Arbeitgeber gegenüber den<br />
KU verpflichtet war, Vermittlungsleistungen zu erbringen, und dieser Verpflichtung<br />
durch seine Arbeitnehmer nachgekommen ist, ist die Annahme<br />
des GPLA-Prüfers unzulässig , dass …<br />
24<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
Erfolgreich durch die GPLA<br />
✔ … durch die geleisteten Provisionszahlungen eine Schuld des Arbeitgebers<br />
gegenüber seinen Arbeitnehmern getilgt wurde,<br />
✔ die Provisionszahlungen somit ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hatten<br />
und<br />
✔ wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar sind.<br />
C) Abrechnungstipps für die <strong>Praxis</strong><br />
1. Sozialversicherung<br />
Entgelte von dritter Seite sind dann ein sv-beitragspflichtiges Entgelt , wenn<br />
die folgenden 2 Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:<br />
➊ Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung (zB Vermittlung von Bausparverträgen)<br />
nicht nur im Interesse der Bausparkasse (des Dritten), sondern auch der<br />
Arbeitgeber hat an dieser Vermittlungstätigkeit ein Leistungsinteresse .<br />
➋ Weiters ist erforderlich, dass<br />
a) entweder hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher<br />
und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG überwiegen<br />
oder<br />
b) eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten<br />
vorliegt.<br />
Diese Rechtslage beruht auf § 49 Abs 1 ASVG , der konkret regelt, was svrechtlich<br />
als Entgelt gilt:<br />
§ 49 Abs 1 ASVG: „Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen,<br />
auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch<br />
hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber<br />
oder von einem Dritten erhält. “<br />
Hinweis<br />
Ausführliche Infos zu „ Arbeitgeber-Leistungsinteresse “ und „ Abhängigkeit<br />
oder Verschränktheit der Leistungen “ finden Sie in <strong>PV</strong>P 2006/86,<br />
302 (November-Heft).<br />
2. Lohnsteuer<br />
a) Finanzverwaltung<br />
Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung stützt sich – wie auch der obige Sachverhalt<br />
zeigt – insbesondere auf die Rz 965 der LStR 2002, in der Folgendes<br />
festgehalten ist:<br />
„Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit<br />
von Lohnsteuerpflicht) ist auszugehen , wenn<br />
✔ die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse (zB zur Erweiterung<br />
der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt,<br />
✔ die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der<br />
Haupttätigkeit ausgeübt wird,<br />
✔ der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das andere<br />
Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten hat<br />
(zB Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom<br />
Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 25
Erfolgreich durch die GPLA<br />
✔ dem Arbeitgeber die Höhe der Zahlungen des anderen Unternehmens an<br />
den Arbeitnehmer bekannt ist.“<br />
b) Judikatur<br />
Nicht nur das oben ausführlich dargestellte VwGH-Urteil, sondern bereits<br />
zahlreiche andere Urteile betonen immer wieder, dass die Tatsache, dass der<br />
Arbeitgeber Kenntnis von den Zahlungen von dritter Seite an den Arbeitnehmer<br />
hat, nicht automatisch zur Lohnsteuer - und Lohnnebenkostenpflicht<br />
führt.<br />
Die folgenden UFS-Urteile (UFS 27. 9. 2006, GZ RV/0217-S/04 und UFS 9. 3.<br />
2009, GZ V/0422-S/06, <strong>PV</strong>P 2009/72, 216) und VwGH Erkenntnisse (VwGH<br />
24. 7. 2007, 2007/14/0028, ARD 5833/14/2008, und VwGH 28. 5. 1998,<br />
96/15/0215, ARD 4959/9/98) heben als Grundsatz hervor, dass entscheidend<br />
für die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Entgelte von dritter Seite ist,<br />
dass die Leistung des „Dritten“ eine „ Verkürzung des Zahlungsweges “ ist,<br />
dh, wenn die Zahlung des „Dritten“ eine bspw im Dienstvertrag geregelte<br />
Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt .<br />
Als Beispiel hiezu die Kernsätze der zitierten Entscheidung VwGH 24. 7. 2007,<br />
2007/14/0028, ARD 5833/14/2008:<br />
„Wird eine Wohnung von dritter Seite an einen Arbeitnehmer – ohne Veranlassung<br />
durch den Arbeitgeber – äußerst günstig abgegeben, so sind für die<br />
Frage, ob der Arbeitgeber für die Abfuhr der Lohnsteuer für diesen Vorteil<br />
haftet, die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Arbeitgeber und Vermieter<br />
allein nicht ausschlaggebend. Die Lohnsteuer-Haftung des Arbeitgebers kann<br />
nur zB dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als ‚Verkürzung<br />
des Zahlungsweges‘ darstellt, etwa wenn die Zahlung des Dritten eine Schuld<br />
des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.“<br />
Der Autor: Mag. Ernst Patka ist <strong>PV</strong>P-Chefredakteur; Näheres zu seiner Person finden Sie unter:<br />
http://pvp.lexisnexis.at/redaktionsteam<br />
ARD zum<br />
Aktuelles Recht<br />
Dienstverhältnis<br />
6300 | <strong>2013</strong> ard.lexisnexis.at<br />
Neue Vorschriften<br />
Arbeitsrecht<br />
Handelsarbeiter – KV-Erhöhung ab 1. 1. 2010<br />
Neue Mindestlohntarife ab 1. 1. 2010<br />
Wahl zur Zentralbehindertenvertrauensperson<br />
nicht anfechtbar<br />
Ihre Fragen – unsere Antworten<br />
Gehaltsabzug für Minusstunden?<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
Sonderbeitrag wegen verspäteter r Anmeldung von<br />
Arbeitslosengeldbeziehern<br />
Auslandsaufenthalt aus familiären Gründen – Nachsicht<br />
vom Ruhen des Leistungsanspruchs<br />
Lohnsteuer und Abgaben<br />
Einkunftsart bei an Witwe ausgezahlten<br />
Folgeprovisionen<br />
Online-<br />
Archiv<br />
inklusive!<br />
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➡ Sachverhalte aus dem Personalwesen und deren Beurteilung<br />
durch die Gerichte<br />
➡ Gesetzesänderungen – objektive und frühzeitige Information<br />
➡ Umsetzung von Änderungen in Verordnungen, Erlässen und<br />
Verwaltungspraxis<br />
Zeitschriftenarchiv & News zum Thema:<br />
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Jahresabonnement <strong>2013</strong>:<br />
Mehr als 90 Ausgaben jährlich um € 674,–<br />
Pbb. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien, GZ 02Z033509 W, ISSN 1996-2363<br />
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26<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at
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Help-<strong>PV</strong>.at<br />
■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/7, 27<br />
Wir sehen es als unsere Hauptaufgabe an, Ihnen die Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung zu erleichtern.<br />
Um dies zu erreichen, haben wir diese Rubrik geschaffen, in der wir Ihnen Buch- und Seminarempfehlungen geben.<br />
Nützen Sie diese Hilfsmittel sowie unser Leserservice und Sie werden die täglichen Herausforderungen, die Ihnen Ihr<br />
Job abverlangt, besser und rascher bewältigen können.<br />
Unsere Buchtipps<br />
(1) Geschäftsführer- und Vorstandshaftung<br />
im österreichischen<br />
<strong>Steuer</strong>recht<br />
Herausgeber : Dr. Franz Althuber<br />
Verlag: LexisNexis (www.lexisnexis.at)<br />
ISBN : 978-3-7007-5235-6<br />
Preis : € 65,00 (228 Seiten)<br />
Geschäftsführer oder Vorstand zu sein,<br />
das ist auch aus abgabenrechtlicher Sicht<br />
stets mit Haftungsrisiken verbunden.<br />
Gemäß § 9 BAO haften die Vertreter von<br />
Kapitalgesellschaften neben den durch<br />
sie vertretenen Abgabepflichtigen für<br />
die diese treffenden Abgaben insoweit,<br />
als die Abgaben infolge schuldhafter<br />
Verletzung der den Vertretern auferlegten<br />
Pflichten nicht eingebracht werden<br />
können. Ebenso haften Finanzstraftäter<br />
für die verkürzten Abgabenbeträge.<br />
Die abgabenrechtlichen Haftungen sind<br />
daher in der <strong>Praxis</strong> von großer Bedeutung<br />
und können uU auch zur persönlichen<br />
Haftung führen.<br />
Dieses Buch befasst sich sowohl praxisrelevant,<br />
als auch wissenschaftlich fundiert<br />
mit den im österreichischen Abgabenrecht<br />
existierenden Haftungstatbeständen<br />
und -risiken.<br />
Es informiert im Detail über die behördliche<br />
Ermessensübung, Besonderheiten<br />
des Haftungsverfahrens, die mögliche<br />
Haftung eines „faktischen Geschäftsführers“,<br />
finanzstrafrechtliche Aspekte<br />
und die Auswirkungen von internen<br />
Geschäftsverteilungen auf die Haftungssituation.<br />
Urteil der Redaktion: Geschäftsführer<br />
und Vorstände sollten unbedingt ihre<br />
Haftungssituation kennen und hiezu ist<br />
dieses Buch unverzichtbar.<br />
(2) Lohnsteuer <strong>2013</strong><br />
Autor: Reg.-Rat ADir. Josef Hofbauer<br />
Verlag: Manz (www.manz.at)<br />
ISBN : 978-3-214-08058-7<br />
Preis : € 44,00 (484 Seiten)<br />
Dieses Buch hat zu Recht bereits Kult -<br />
Charakter – und das hat 4 Gründe:<br />
1. Der Autor: Viele Personen bezeichnen<br />
sich selbst in unserer Branche als<br />
Nr 1. Das würde der Autor in seiner<br />
Bescheidenheit nie tun, obwohl diese<br />
Spitzenstellung auf ihn mit Sicherheit<br />
zutrifft, denn er ist DER Lohnsteuerexperte,<br />
der für die Lohnsteuer lebt und<br />
überdies ein Top-Vortragender ist.<br />
2. Gut strukturiert und aus der <strong>Praxis</strong><br />
Das Buch enthält praxisorientiertes<br />
Wissen des Josef Hofbauer, das<br />
in die Kommentierung der einzelnen<br />
Bestimmungen eingeflossen ist.<br />
Mehr als 150 Beispiele , Übersichten,<br />
alle Änderungen <strong>2013</strong> und sofort<br />
anwendbare Checklisten machen<br />
dieses Buch zu einem unverzichtbaren<br />
MUSS für jeden Praktiker, der sich mit<br />
Lohnsteuerfragen beschäftigt.<br />
3. Die Online-Nutzungsmöglichkeit<br />
Das gesamte Jahrbuch inkl Tabellen<br />
steht allen Käufern des Jahrbuchs<br />
auch gratis online auf http://lohnsteuer.manz-online.at<br />
zur Verfügung –<br />
damit Sie das Werk vollständig nützen<br />
können, auch wenn Sie das Buch nicht<br />
gerade zur Hand haben! Mittels der<br />
Volltextsuche finden Sie sehr rasch zu<br />
der gewünschten Information.<br />
4. Der Newsletter<br />
Der Newsletter, verfasst von Josef<br />
Hofbauer persönlich, informiert Sie<br />
auf Wunsch mehrmals jährlich über<br />
aktuelle Neuerungen/Änderungen im<br />
Bereich der Lohnsteuer – damit Sie<br />
immer auf dem aktuellsten Stand sind!<br />
Urteil der Redaktion: Auch im Jahr<br />
<strong>2013</strong> ist „der Hofbauer“ ein verlässlicher<br />
Partner, um Fragen zu Lohnsteuer<br />
sowie angrenzenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen<br />
Themen schnell<br />
und sicher zu lösen; sehr gutes Preis-/<br />
Leistungsverhältnis.<br />
(3) Arbeitszeitgesetze (Kommentar);<br />
2. Auflage (Stand: 1. 9. 2012)<br />
Autor: Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />
Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />
ISBN: 978-3-7073-1832-6<br />
Preis: € 168,00 (1.200 Seiten)<br />
Der Kauf des „Schrank“ lohnt sich, trotz<br />
des Anschaffungspreises, vor allem für<br />
alle, die mit dem AZG und inhaltsverwandten<br />
Gesetzen zu tun haben.<br />
Den „Schrank“ zeichnet aus:<br />
✔ Alle wesentlichen Arbeitszeitbestimmungen<br />
sind jetzt handlich in einem<br />
Band kommentiert.<br />
✔ Das Werk ist topaktuell und berücksichtigt<br />
zahlreiche Novellierungen<br />
und alle neuen höchstgerichtlichen<br />
Entscheidungen.<br />
✔ Es enthält alle wirtschaftswesentlichen<br />
Arbeitszeitregelungen, auch jene in<br />
besonderen Gesetzen.<br />
Man merkt die Handschrift des Praktikers,<br />
weil das Werk zahlreiche <strong>Praxis</strong>hilfen<br />
enthält, und zwar Inhaltsübersichten<br />
beim jeweiligen Paragrafen (vor allem bei<br />
längeren Kommentierungen), ein detailliertes<br />
Stichwortverzeichnis und zahlreiche<br />
praxisnützliche Vereinbarungsmuster<br />
zu wichtigen Arbeitszeitthemen.<br />
Unser Urteil: Maßgebliche Kommentierung<br />
aller für die <strong>Praxis</strong> wesentlichen<br />
Fragen durch den Arbeitsrechtsexperten<br />
schlechthin. Ein topaktuelles Werk, das<br />
unverzichtbar ist für die <strong>Praxis</strong>. Zahlreiche<br />
eigene Lösungsvorschläge des Autors zu<br />
strittigen Themenbereichen und Auslegungsfragen<br />
liefern wertvolle Hilfestellungen<br />
für die Praktiker. Mit einem Wort:<br />
ein „echter Schrank“ – der Name bürgt<br />
für Qualität .<br />
(4) Verwarnung, Kündigung und<br />
Entlassung<br />
Herausgeber : Dr. Roland Gerlach<br />
Verlag: FVH Forum Verlag Herkert<br />
GmbH (www.forum-verlag.at)<br />
ISBN : 978-3-86586-100-9<br />
Preis : € 199,00 (Loseblatt-Werk; ca 900<br />
Seiten)<br />
Neben kompakten und praxisbezogenen<br />
Informationen zu den Themen Ver-<br />
Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 27
Help-<strong>PV</strong>.at<br />
warnung, Kündigung und Entlassung finden<br />
Sie in dieser Loseblatt-Ausgabe bzw<br />
auf der mitgelieferten CD auch arbeitsrechtlich<br />
abgesicherte Musterschreiben<br />
und Vordrucke .<br />
Aus über 250 Musterformulierungen<br />
können Sie in Sekundenschnelle die<br />
für Sie passende Vorlage auswählen<br />
– einfach die individuellen Daten eingeben<br />
und ausdrucken. So sparen Sie<br />
sich aufwändige und zeitraubende<br />
Textarbeit!<br />
Die Formulare und Arbeitshilfen bieten<br />
Rechtssicherheit und sind praxisgerecht<br />
aufbereitet. So vermeiden Sie formale<br />
und bürokratische Fehler!<br />
Der Herausgeber und bekannte „Arbeitsrechtler“,<br />
Dr. Roland Gerlach und die<br />
anderen Autoren , stammen überwiegend<br />
aus der renommierten und insbesondere<br />
auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei<br />
Gerlach Rechtsanwälte und garantieren<br />
daher den <strong>Praxis</strong>bezug des Werkes.<br />
(5) Whistleblowing im Arbeitsrecht<br />
Autorin : Mag. Dr. Paula Aschauer<br />
Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />
ISBN : 978-3-7073-2207-1<br />
Preis : € 68,00 (304 Seiten)<br />
Das Phänomen „Whistleblowing“ ist spätestens<br />
seit der Einführung des Sarbanes-<br />
Oxley-Act in den USA im Jahr 2002 ein<br />
Thema, das in der internationalen Fachliteratur<br />
große Beachtung findet. Das<br />
vorliegende Werk gibt einen Überblick<br />
über die arbeitsrechtlichen Folgen externen<br />
Whistleblowings (wie Entlassung und<br />
Kündigung) und beantwortet die Frage<br />
(aus arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher<br />
Sicht), inwieweit österreichische<br />
Konzerngesellschaften verpflichtet<br />
sind, ein Whistleblowingsystem im Rahmen<br />
der Corporate Governance einzuführen.<br />
Weiters untersucht das Werk, inwieweit<br />
eine Mitbestimmung des Betriebsrats bei<br />
der Einführung eines Whistleblowingsystems<br />
verpflichtend gegeben ist.<br />
Abonnentenservice<br />
Wünsche richten Sie bitte an: pvp@lexisnexis.at<br />
➊ Sollten Sie erst später zur Abonnentenfamilie dazugestoßen sein und daher<br />
einzelne <strong>PV</strong>P-Artikel , die in diesem Heft angesprochen wurden, nicht verfügbar<br />
haben, dann schicken wir Ihnen diese gerne als kostenloses Leserservice<br />
zu.<br />
➋ ABC der Neuerungen ab 1. 1. <strong>2013</strong> : Kanzlei-Newsletter mit über 20 Seiten<br />
Neuerungen ab 1. 1. <strong>2013</strong> aus der <strong>Praxis</strong> für die <strong>Praxis</strong> (Sind Sie am besonderen<br />
Newsletterservice interessiert? ➜ Näheres unter www.steuer-service.<br />
at/Kollegen-<strong>Service</strong>.266.0.html)<br />
➌ Arbeitshilfen für Praktiker<br />
a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2013</strong><br />
b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2013</strong><br />
c) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2013</strong> für Arbeitgeber als Drittschuldner<br />
➍ Das <strong>Steuer</strong>buch <strong>2013</strong> des BMF: Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2012<br />
für Lohnsteuerzahler/innen.<br />
➎ Schwerarbeitermeldung – so melden Sie richtig (Information der OÖGKK<br />
inkl Antworten auf die häufigsten Fragen)<br />
➏ DG-<strong>Service</strong> 4/2012 der WGKK<br />
➐ Arbeitsrechtliche Fragen zum Fasching<br />
➑ Das Mobbing-Präventionsmaßnahmenpaket<br />
a) Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz – Instrumente zur Prävention<br />
(eine von den Sozialpartnern [WKO, AK; ÖGB, IV] erstellte Broschüre)<br />
b) AK-Mobbing-Check: Test, ob man bereits ein Mobbingopfer ist<br />
c) AK-Mobbingtagebuch : dokumentiert die einzelnen Mobbingvorfälle<br />
d) Mobbingtagebuch des Fonds Gesundes Österreich<br />
➒ Neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis betreffend die Auftraggeberhaftung<br />
(Stand 1. 1. <strong>2013</strong>)<br />
➓ Dienstleistungsscheck : die Werte für <strong>2013</strong><br />
LexisNexis ® Webshop – Rund um die Uhr für Sie geöffnet: shop.lexisnexis.at<br />
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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at