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PV Praxis - Jänner 2013 - Steuer & Service

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<strong>PV</strong>P 1/<strong>2013</strong> – 11. Jg. – Jänner <strong>2013</strong><br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Aktuelles<br />

Ernst Patka:<br />

Änderungskündigung: neue<br />

Spielregeln bei der Abfertigungsbegünstigung!<br />

2<br />

Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

Kurzinfo-ABC 4<br />

Kurzböck informiert<br />

Wilhelm Kurzböck :<br />

Die neue Bildungsteilzeit<br />

– eine flexiblere Alternative<br />

zur Bildungskarenz 7<br />

Judikatur<br />

Kristina Silberbauer :<br />

Judikaturflash 12<br />

Aus dem Alltag eines<br />

Personalchefs<br />

Daniela Mühlberger :<br />

Mobbing am Arbeitsplatz<br />

– 2 Judikate, die<br />

MÜSSEN Sie kennen 15<br />

Erfolgreich durch die<br />

GPLA<br />

Ernst Patka:<br />

Ja oder Nein? – Die Lohnsteuerhaftung<br />

bei Entgelten<br />

von dritter Seite 21<br />

Editorial<br />

Komplexes einfach und praxisbezogen erklärt<br />

Sehr geehrte Leserin, sehr geehrter Leser,<br />

komplizierte Dinge einfach zu erläutern gehört zu meinen großen Leidenschaften.<br />

Das gilt gleichermaßen für meine Vorträge wie für die <strong>PV</strong>P. Wir schreiben<br />

für Sie und nicht, um zitiert zu werden.<br />

Das Lob von Frau Anneliese Winkler freut uns deshalb besonders, weil es uns<br />

bestätigt, auf dem richtigen Weg zu sein.<br />

„Bedanken möchte ich mich für die tollen, praxisbezogenen und verständlichen<br />

Themen in der <strong>PV</strong>P 2012, die die Bewältigung des umfangreichen Themas<br />

Lohnverrechnung erleichtern. Wünsche allen ein erfolgreiches Jahr <strong>2013</strong>.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Winkler Anneliese (W.A.P. e. U. Personalbereitstellung)“<br />

Damit ist ALLES KLAR, warum in der Branche die <strong>PV</strong>P das Synonym wurde für<br />

Professionell, Verständlich, <strong>Praxis</strong>bezogen.<br />

Die Highlights in diesem Heft sind:<br />

✔ Wir informieren Sie über die neuen „Spielregeln“ bei der Änderungskündigung<br />

bezüglich der begünstigten Abrechnung von Abfertigungen.<br />

✔ Egal, ob es sich um Provisionen, Sachbezüge oder sonstige Entgelte handelt,<br />

die der Arbeitnehmer von dritter Seite enthält, die GPLA-Prüfer gehen<br />

regelmäßig von einer Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenpflicht aus. Im Beitrag<br />

„Erfolgreich durch die GPLA“ stellen wir Ihnen ein sehr interessantes<br />

VwGH-Erkenntnis zu dieser Frage vor.<br />

✔ Die Antwort auf die Frage, warum Arbeitgeber bei Mobbingverdacht aus<br />

menschlichen und auch aus finanziellen Überlegungen rasch und konsequent<br />

handeln sollten, finden Sie im Beitrag „Aus dem Alltag eines Personalchefs“.<br />

✔ Eine Vorschau auf die Gestaltungsmöglichkeiten der Bildungsteilzeit bietet<br />

Ihnen Wilhelm Kurzböck.<br />

Aktualität, <strong>Praxis</strong>bezogenheit und Preis-Leistungs-Verhältnis (Gratis-Leserservice<br />

mit 14 Gratisdokumenten in diesem Heft!) ➜ vergleichen Sie uns<br />

anhand dieser Kriterien und schreiben Sie mir Ihr Urteil (pvp@lexisnexis.at).<br />

Als Dankeschön für das Mitmachen erhalten Sie kostenfrei das Zuverdienst-<br />

Übersichtsblatt <strong>2013</strong> als frei verwendbares, nicht schreibgeschütztes Worddokument.<br />

Ein gesundes und erfolgreiches <strong>2013</strong> wünschen Ihnen<br />

Ernst Patka und sein Team<br />

„NUR WO PRAXIS DRAUFSTEHT, IST AUCH PRAXIS DRINNEN“<br />

Wenn es um praxisbezogene Infos geht, sind wir das Original!<br />

Help-<strong>PV</strong>.at<br />

Buchtipps und<br />

Abonnentenservice 27<br />

Foto Jeschofnig<br />

Foto privat<br />

Foto privat<br />

Foto Julia Spicker<br />

Ernst Patka<br />

Rainer Kraft Elisabeth David Daniela Mühlberger<br />

Die Vorstellung des Redaktionsteams finden Sie unter: http://pvp.lexisnexis.at/redaktionsteam<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 1


Aktuelles<br />

Mag. Ernst Patka<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/1, 2<br />

Änderungskündigung: neue „Spielregeln“ bei der<br />

Abfertigungsbegünstigung!<br />

Praktiker haben immer schon mit Unverständnis auf die Ansicht der Finanzverwaltung reagiert, wonach anlässlich<br />

einer Änderungskündigung freiwillige Abfertigungen nicht lohnsteuerbegünstigt abgerechnet werden können.<br />

Die wiederholt zu diesem Thema geführten Diskussionen „fällten“ gemäß dem Sprichwort: „von einem Streiche fällt<br />

keine Eiche“ die „Eiche der Ablehnung“ bei der Finanz.<br />

A) Die bisherige Rechtslage<br />

Wird ein Arbeitsverhältnis beendet und unmittelbar anschließend ein neues<br />

Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit und/oder Entlohnung beim<br />

selben Arbeitgeber abgeschlossen (Stichwort „Änderungskündigung“), dann<br />

kann der Arbeitgeber eine steuerlich begünstigte (Zwischen-)Abfertigung<br />

auszahlen , wenn er die folgenden „5 + 1 Spielregeln“ einhält:<br />

a) Die 5 Spielregeln entsprechend der Rz 1070 der LStR<br />

✔ Beendigung des Dienstverhältnisses (Kündigung oder einvernehmliche Auflösung)<br />

UND<br />

✔ Abmeldung (Alt-Dienstverhältnis) und Anmeldung (Neu-Dienstverhältnis)<br />

bei der Gebietskrankenkasse UND<br />

✔ Abrechnung und Auszahlung aller aus der Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

resultierenden Ansprüche UND<br />

✔ Abschluss eines neuen Arbeitsverhältnisses mit einer wesentlich verminderten<br />

Entlohnung (dauerhafte Bezugsreduktion um zumindest 25 %) sowie<br />

✔ Wechsel in das Abfertigungssystem des BMSVG hinsichtlich des neuen<br />

Arbeitsverhältnisses.<br />

b) + 1 zusätzliche Spielregel , …<br />

… wonach bei obiger Änderungskündigung keinesfalls eine freiwillige Abfertigung<br />

begünstigt abgerechnet und ausbezahlt werden kann.<br />

Praktiker konnten die Rechtsansicht zur zusätzlichen Spielregel (keine Begünstigung<br />

für die freiwillige Abfertigung) nie wirklich nachvollziehen. Eine „Verweiskette“<br />

in den LStR 2002 sprach mE klar gegen die Rechtsansicht der Finanz :<br />

Die Randzahl (Rz) 1087 („ Sonstige Bezüge gemäß § 67 Abs 6 EStG …“) verweist<br />

auf Rz 1070a („ Von einer formalen Beendigung des Dienstverhältnisses<br />

im Sinne der Rz 1070 kann nur gesprochen werden, wenn …“) und diese verweist<br />

auf Rz 1070 , in der die Änderungskündigung angesprochen wird.<br />

Dennoch wurden bisher alle mir bekannten (§ 90 EStG-)Anfragen hinsichtlich<br />

begünstigter Abrechnung freiwilliger Abfertigungen bei Änderungskündigungen<br />

abschlägig beantwortet – bis vor Kurzem!<br />

B) Der Meinungsschwenk der Finanz<br />

Nach einer gemeinsamen Sitzung von BMF-Lohnsteuerexperten mit den Mitgliedern<br />

des bundesweiten Fachbereiches für Lohnsteuer wurde die bisherige<br />

ablehnende Rechtsansicht hinsichtlich der begünstigten Abrechnung einer<br />

freiwilligen Abfertigung bei einer Änderungskündigung erfreulicherweise auf-<br />

2<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Aktuelles<br />

gegeben – die Redaktion und zahlreiche Praktiker danken der Finanz, denn es<br />

ist nie zu spät, zweifelhafte Ansichten zu korrigieren.<br />

Dh, nach aktueller Rechtsansicht der Finanzverwaltung kann bei einer Änderungskündigung<br />

auch eine freiwillige Abfertigung – wenn die (nur mehr)<br />

„5 Spielregeln“ eingehalten werden – begünstigt mit 6 % abgerechnet werden.<br />

C) Achtung: die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler<br />

Die häufigsten 3 <strong>Praxis</strong>fehler, die die begünstigte Abrechnung von Abfertigungen<br />

„killen“:<br />

1. Es werden nicht alle Ansprüche abgerechnet (zB offener Urlaub wird in das<br />

neue Dienstverhältnis übertragen).<br />

2. Durch Leistungsprämie, Umsatzprovisionen, Überstunden , Zulagen oder<br />

durch andere „unvorhergesehene“ Entgelte wird die Gehaltsverminderung<br />

teilweise wieder rückgängig gemacht, sodass die geforderte mindestens<br />

25 %-Reduktion im Jahresablauf nicht erreicht wird. *<br />

3. Die Änderungskündigung wird nicht aus wirtschaftlichen Gründen vorgenommen,<br />

sondern deshalb, um dem Arbeitnehmer eine begünstigt abgerechnete<br />

Abfertigungszahlung zukommen zu lassen. **<br />

Erläuterungen:<br />

* Beim Vergleich , ob eine wesentliche Bezugsreduktion erfolgt ist, ist vom<br />

Gesamt einkommen – also dem Grundgehalt inklusive verpflichtender oder<br />

vereinbarter Zusatzentlohnung wie Provisionen, Prämien, Überstunden,<br />

Gewinnbeteiligungen, uÄ – auszugehen. Es dürfen nicht nur die Grundgehälter<br />

gegenübergestellt werden (vgl auch UFS Wien 19. 12. 2007, RV/<br />

2640-W/02, <strong>PV</strong>P 2008/15, 42 [Februar-Heft]).<br />

** Leitsätze des UFS Graz 28. 1. 2010 , RV/0625-G/06 (<strong>PV</strong>P 2010/89, 310<br />

[Dezember-Heft] bzw ARD 6040/13/2010):<br />

„ Liegen keine wirtschaftlichen Gründe für die Änderungskündigung eines<br />

Gesellschafter-Geschäftsführers vor und wird sie von der – gewinnerzielenden<br />

– GmbH bloß als steuersparende Maßnahme gesetzt (worauf auch die<br />

von vornherein auf ein Jahr befristete Gehaltsreduktion hindeutet), ist die<br />

begünstigte Besteuerung der Abfertigung zu versagen , auch wenn die in<br />

Rz 1070 LStR 2002 geforderten Voraussetzungen (formale Beendigung des<br />

Dienstverhältnisses und Reduktion der Bezüge um mindestens 25 %) erfüllt<br />

sind .“<br />

Hinweis<br />

In zahlreichen Artikeln in der <strong>PV</strong>P wurde immer wieder auf die (vormals)<br />

aktuelle Rechtsansicht der Finanz hingewiesen , dass bei Änderungskündigungen<br />

keine begünstigte Abrechnung freiwilliger Abfertigungen<br />

möglich ist. Mit dem positiven Schwenk in der Rechtsmeinung<br />

der Finanz sind diese Warnhinweise nunmehr (Gott sei Dank)<br />

hinfällig geworden.<br />

So darf es <strong>2013</strong> ruhig weitergehen , es gibt noch einige Themen, wo<br />

Meinungsschwenks sich förmlich aufdrängen (zB bei der Altersteilzeit<br />

und der behördlichen Rechtsansicht zum lohnwerten Vorteil hinsichtlich<br />

der übernommenen Arbeitnehmer-SV-Anteile ua).<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 3


Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

Kurzinfo-ABC<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/2, 4<br />

In dieser Rubrik informieren wir Sie kompakt und praxisnah über Linktipps sowie über sonstige wissenswerte Themen ,<br />

die Sie bei Ihrer Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung wissen sollten.<br />

Kurzinfos zum Arbeits-, SV- und Lohnsteuerrecht<br />

Thema<br />

ASchG-Novelle:<br />

Evaluierung psychischer<br />

Belastungen<br />

➜ der Arbeitspsychologe<br />

kommt ins<br />

Unternehmen<br />

Kurzinfo<br />

Mit 1. 1. <strong>2013</strong> gelten die folgenden 4 Änderungen beim Arbeitnehmerschutz:<br />

a) Die Geldstrafen für Verwaltungsübertretungen werden sowohl im ASchG als auch im ArbIG<br />

erhöht .<br />

b) Die Definition der Eigenschaften gefährlicher Arbeitsstoffe wird an die CLP-Verordnung<br />

(= VO (EG) 1272/2008) angepasst. Die Einstufung nach der CLP-VO erfolgt (neu) in insgesamt<br />

26 Gefahrenklassen , die ihrerseits wiederum in Gefahrenkategorien untergliedert sind<br />

und nicht mehr wie bisher nach den in § 40 ASchG genannten gefährlichen Eigenschaften.<br />

c) Verstärkte Prävention von psychischen Belastungen:<br />

Die Erläuterungen zur ASchG-Novelle zählen einige psychische Belastungen und Gefährdungen<br />

auf, die Ursache sind für arbeitsbedingte Beschwerden und Erkrankungen, wie bspw<br />

Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Muskel-Skelett-Erkrankungen, Magenbeschwerden, Schlafstörungen,<br />

Diabetes.<br />

Die Ursachen psychischer Belastungen sind häufig :<br />

✔ zunehmender Leistungs- und Konkurrenzdruck,<br />

✔ Arbeitsverdichtung, unangemessener Zeit- und Termindruck,<br />

✔ unangemessene Wiederholung immer gleicher Arbeitsvorgänge,<br />

✔ Informationsmangel oder -überflutung,<br />

✔ knappe Personalbemessung,<br />

✔ Verwischen der Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit,<br />

✔ häufige Umstrukturierungen, verbunden mit der Angst vor Arbeitsplatzverlust,<br />

✔ fehlende Handlungsspielräume und mangelnde Beteiligungsmöglichkeiten,<br />

✔ isoliertes Arbeiten ohne Möglichkeit zu sozialen Kontakten.<br />

In der ASchG-Novelle wird die Prävention auch arbeitsbedingter psychischer Belastungen<br />

stärker , als es bisher der Fall war, betont.<br />

So ist zB bei der Arbeitsplatzevaluierung künftig auch „ die Gestaltung der Arbeitsaufgaben<br />

und die Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation<br />

“ zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen (§ 4 Abs 1 Z 6 ASchG neu).<br />

Auch bei der Gefahrenverhütung sollen arbeitsbedingte psychische Belastungen berücksichtigt<br />

werden.<br />

Die Arbeits- und Organisationspsychologen sind nicht für individuelle psychologische<br />

Betreuungsleistungen (Therapie oder Coaching) von Einzelpersonen heranzuziehen. Ihre<br />

Aufgabe ist es, mitzuwirken bei der Ermittlung und Beurteilung psychischer Belastungen<br />

am Arbeitsplatz , bei der Festlegung der Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefährdungen<br />

sowie bei der Aktualisierung dieser Evaluierung.<br />

d) In Zukunft können auch Teilzeitbeschäftigte ein Sicherheitstechnisches bzw Arbeitsmedizinisches<br />

Zentrum leiten . Voraussetzung für die Leitung ist nur mehr eine „hauptberufliche“<br />

Tätigkeit, die jedoch auch in weniger als 38 Wochenstunden ausgeübt werden kann; das Mindeststundenausmaß<br />

soll per Verordnung mit 20 Stunden wöchentlich konkretisiert werden.<br />

4<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

<strong>Praxis</strong>hinweise und -tipps (Quelle: GEWINN 12/12)<br />

a) Unterschiedliche Sichtweisen zwischen Arbeitnehmer und Vorgesetzten betreffend psychische<br />

Arbeitsbelastungen sind vorprogrammiert. Viele Arbeitnehmer werden aus Angst um<br />

den Arbeitsplatz den Vorgesetzten nicht darauf ansprechen, zu viel belastet zu werden ➜<br />

Kernfrage : Wie viel Druck muss der Arbeitnehmer aushalten?<br />

b) Wir empfehlen , dass Unternehmen eine Anlaufstelle für Burnout-Gefährdete und Mobbingopfer<br />

einrichten (siehe auch unsere Empfehlungen in unserer „Mobbingserie“), wo Betroffene<br />

professionelle Unterstützung (Coaching, Therapie, medizinische Unterstützung etc)<br />

erhalten.<br />

c) Dokumentieren Sie, wie Sie die Anregungen der Arbeits- und Organisationspsychologen<br />

zur Beseitigung beanstandeter Mängel umgesetzt haben, um sich nicht uU dem Vorwurf<br />

einer Motivkündigung auszusetzen.<br />

d) Das „Modewort“ für Personalisten <strong>2013</strong> könnte werden: „Stressevaluierungsprogramm“.<br />

Arbeitshilfen für<br />

Praktiker<br />

a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2013</strong><br />

b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2013</strong><br />

c) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2013</strong> für<br />

Arbeitgeber als Drittschuldner<br />

➜ siehe Leserservice<br />

Auftraggeberhaftung<br />

DG-<strong>Service</strong> 4/2012<br />

der WGKK<br />

Dienstleistungsscheck<br />

Fasching<br />

Mit 1. 1. <strong>2013</strong> treten neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis der GKK betreffend die<br />

Auftraggeberhaftung in Kraft ➜ siehe Leserservice.<br />

Das wie immer lesenswerte <strong>Service</strong>heft der WGKK für Arbeitgeber enthält in der aktuellen<br />

Ausgabe ua die folgenden sehr interessanten Beiträge:<br />

✔ Antworten auf <strong>Praxis</strong>fragen zur Auflösungsabgabe<br />

✔ Für Arbeitskräfteüberlasser : Info-Überblick zum Sozial- und Weiterbildungsfonds<br />

✔ Ältere Arbeitnehmer : Übersicht über die Änderungen rund um die Abgabenbefreiung<br />

✔ Sachbezüge : neue Werte und Änderungen <strong>2013</strong><br />

✔ Betriebsveranstaltungen und Geschenke : Wann sind diese steuer- und sv-beitragsfrei?<br />

✔ Urlaubsentgelt : Welche Entgeltbestandteile sind zu berücksichtigen?<br />

✔ BV-Beitrag : Eine kompakte Übersichtsinfo (Wer zahlt wann und wie lange etc?)<br />

✔ Versicherungsrechtliche Beurteilung von mittätigen Gesellschaftern (Teil 2)<br />

✔ Neugründungsförderung : Aktuell begrenzt das NeuFöG die lohnabhängigen Begünstigungen<br />

ab dem 12. Kalendermonat, das jenem der Neugründung folgt, auf die ersten<br />

3 Arbeitnehmer. Beispiele beantworten die Frage : „ Wer sind die ersten 3 Arbeitnehmer? “,<br />

insbesondere wenn Arbeitnehmer aus- und wieder eingetreten sind.<br />

Das <strong>Service</strong>heft der WGKK ist als kostenfreies <strong>PV</strong>P-Leserservice erhältlich.<br />

Das BMASK hat bezüglich Dienstleistungsscheck eine 1-seitige Kurzübersicht über die aktuellen<br />

Werte <strong>2013</strong> erstellt, die Sie …<br />

a) … unter folgendem Link finden: http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />

b) … als kostenfreies <strong>PV</strong>P-Leserservice anfordern können.<br />

✔ Müssen sich Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers verkleiden ?<br />

✔ Muss der Arbeitgeber ein „Faschingsoutfit“ am Arbeitsplatz akzeptieren ?<br />

✔ Besteht ein Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung für den Faschingsumzug am<br />

Faschingsdienstag?<br />

Diese und andere arbeitsrechtliche Fragen rund um den Fasching finden Sie in <strong>PV</strong>P 2010/4, 11<br />

(Jänner-Heft). Sie können diesen Beitrag als kostenfreies Leserservice anfordern.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 5


Kompakt + <strong>Praxis</strong>nah<br />

Schwerarbeitermeldung<br />

<strong>Steuer</strong>buch <strong>2013</strong><br />

a) Meldepflicht: Schwerarbeitsmeldungen für das Jahr 2012 sind mittels ELDA zwischen<br />

1. 1. <strong>2013</strong> und 28. 2. <strong>2013</strong> zu erstatten.<br />

b) Wer was zu melden hat, darüber informiert die OÖGKK (inkl Antworten auf die häufigsten<br />

Fragen) ➜ siehe Leserservice.<br />

c) Link zum Fragen-Antworten-Katalog zur Schwerarbeitsverordnung: http://www.wgkk.at/<br />

mediaDB/MMDB127671_Fragen-Antworten_Katalog_30012008.pdf<br />

Das vom BMF gestaltete <strong>Steuer</strong>buch <strong>2013</strong> mit Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2012<br />

für Lohnsteuerzahlende finden Sie hier: https://www.bmf.gv.at/Publikationen/Downloads/<br />

BroschrenundRatgeber/_start.htm.<br />

Sie können diese Broschüre auch als kostenfreies <strong>PV</strong>P-Leserservice anfordern.<br />

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6<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Kurzböck informiert<br />

Kurzböck informiert<br />

Wilhelm Kurzböck ■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/3, 7<br />

Die neue Bildungsteilzeit – eine flexiblere<br />

Alternative zur Bildungskarenz<br />

In <strong>PV</strong>P 2012/69, 264 (Oktober-Heft) und <strong>PV</strong>P 2012/78, 301 (November-Heft) wurde ausführlich über die Gestaltungsmöglichkeiten<br />

der Bildungskarenz (mit <strong>Praxis</strong>beispielen) informiert. Es ist geplant, Beruf und Weiterbildung<br />

noch besser unter einen Hut zu bringen. Erreicht werden soll dies ab 1. 7. <strong>2013</strong> mit dem Modell der Bildungsteilzeit .<br />

Dieser Beitrag informiert praxisgerecht über die im Ministerialentwurf 12. 12. 2012, 438/ME 24. GP, vorgesehenen<br />

Möglichkeiten.<br />

A) Weiterbildung neben Teilzeitbeschäftigung<br />

1. Was ist das Ziel der Neuregelung?<br />

Die bestehende Bildungskarenz bietet einerseits zu wenig Flexibilität bei<br />

der Vereinbarkeit von Beruf und Weiterbildung, zum anderen können weniger<br />

qualifizierte Arbeitnehmer ihre Bildungschancen mittels einer Bildungskarenz<br />

häufig nicht bestmöglich nutzen.<br />

Es wird bspw als Nachteil der Bildungskarenz empfunden, dass die Arbeitszeit<br />

des Arbeitnehmers – und damit auch sein vom Arbeitgeber bezogenes Ent -<br />

gelt – zu 100 % reduziert wird. Außerdem wird durch die Karenzierung oft<br />

auch das Verhältnis zum Arbeitgeber oder zum Betrieb zum Nachteil des<br />

Arbeitnehmers gelockert.<br />

Aus diesen Gründen wird im Ministerialentwurf (kurz: ME) die Möglichkeit einer<br />

Bildungsteilzeit geschaffen (§ 11a AVRAG). Dieses neue Instrument soll – im<br />

Gegensatz zur Bildungskarenz – Weiterbildung auch neben einer Teilzeitbeschäftigung<br />

im aufrechten Arbeitsverhältnis ermöglichen.<br />

2. Ab wann soll die Bildungsteilzeit möglich sein?<br />

Vorgesehen ist, dass die Bildungsteilzeit mit 1. 7. <strong>2013</strong> in Kraft treten soll.<br />

B) Die Voraussetzungen<br />

1. Kein Rechtsanspruch ➜ nur im Einvernehmen möglich<br />

Die Bildungsteilzeit muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich<br />

vereinbart werden. Der ME sieht vor, dass der Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch<br />

auf die Bildungsteilzeit und daher auch keine Rechtsdurchsetzungsmöglichkeit<br />

hat, wenn der Arbeitgeber seinen Bildungsteilzeitwunsch<br />

ablehnt.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

7


Kurzböck informiert<br />

Auch in Saisonbetrieben ist eine Bildungsteilzeit möglich. Es gelten die analogen<br />

Regeln wie für die Bildungskarenz.<br />

Ist im Betrieb ein Betriebsrat vorhanden , so ist dieser den Verhandlungen<br />

beizuziehen , wenn der Arbeitnehmer dies verlangt .<br />

2. Diese 6 Voraussetzungen müssen vorliegen<br />

a) Die Vereinbarung muss – ähnlich wie bei der Elternteilzeit – den Beginn , die<br />

Dauer , das Ausmaß sowie die Lage der Teilzeitbeschäftigung regeln und<br />

b) sie kann erst abgeschlossen werden, wenn das Dienstverhältnis bereits mindestens<br />

6 Monate ununterbrochen gedauert hat.<br />

c) Die bestehende wöchentliche Normalarbeitszeit muss während der Bildungsteilzeit<br />

zwischen mindestens 25 % und maximal 50 % vermindert<br />

werden. Nachdem die Arbeitszeit reduziert wurde, muss die wöchentliche<br />

Normalarbeitszeit während der Bildungsteilzeit mindestens 10 Stunden<br />

betragen.<br />

d) Die Bildungsteilzeit muss mindestens 4 Monate dauern, darf aber die<br />

Dauer von 2 Jahren nicht überschreiten. Sie muss nicht in einem Block<br />

in Anspruch genommen werden, sondern es ist auch eine teilweise Inanspruchnahme<br />

möglich. Der jeweilige Teil muss mindestens 4 Monate<br />

dauern, die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist<br />

(siehe Punkt e) darf 2 Jahre nicht überschreiten.<br />

e) Für die Bildungsteilzeit gelten dieselben Rahmenfristregelungen wie bei der<br />

Bildungskarenz. Diese sehen vor, dass innerhalb von 4 Jahren , die mit dem<br />

Antritt der 1. Bildungsteilzeit bzw des 1. Bildungsteilzeitteiles beginnen,<br />

eine neuerliche Bildungsteilzeit nicht möglich ist. Tritt ein Arbeitnehmer<br />

bspw am 1. 10. <strong>2013</strong> eine Bildungsteilzeit an, so kann die nächste Bildungsteilzeit<br />

(bis zum maximalen Ausmaß von 2 Jahren) erst wieder ab 1. 10.<br />

2017 begonnen werden.<br />

f) Die während der Bildungsteilzeit in Anspruch genommene Bildungsmaßnahme<br />

muss mindestens 10 Wochenstunden umfassen. Bei einem geringeren<br />

Stundenausmaß muss der Nachweis erbracht werden, dass zusätzliche Lernund<br />

Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine<br />

vergleichbare zeitliche Belastung besteht.<br />

Studierende , die Bildungsteilzeitgeld beziehen, müssen ab 1. 7. <strong>2013</strong> Nachweise<br />

erbringen über pro Semester abgelegte Prüfungen …<br />

✔ … aus Pflicht- und Wahlfächern im Gesamtumfang von 2 Semesterwochenstunden<br />

oder<br />

✔ im Ausmaß von 4 ECTS-Punkten.<br />

Wer den Nachweis nicht erbringt, verliert den Anspruch auf Weiterbildungsgeld<br />

für die restliche Dauer der Rahmenfrist. Sollten Prüfungen aufgrund<br />

unvorhersehbarer und unabwendbarer Ereignisse nicht erbracht werden können,<br />

kann der Regionalbeirat des zuständigen AMS eine Nachsicht erteilen.<br />

Die „Nachweisverschärfung“ für Studierende gilt künftig auch bei Inanspruchnahme<br />

der Bildungskarenz (Nachweis über die Ablegung von Prüfungen<br />

im Gesamtumfang von 4 Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von<br />

8 ECTS-Punkten oder einen anderen geeigneten Erfolgsnachweis).<br />

8<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Kurzböck informiert<br />

Hinweise<br />

➊ Die Bildungsteilzeit kann auch mit einem Teilzeitbeschäftigten<br />

vereinbart werden, wenn durch die obige Arbeitszeitverminderung<br />

die für die Bildungsteilzeit erforderliche Mindestarbeitszeit von<br />

10 Wochenstunden nicht unterschritten wird.<br />

➋ Der ME sieht die folgenden „Missbrauchsabwehrregelungen“ vor:<br />

✔ Vor der Inanspruchnahme der Bildungsteilzeit muss die Normalarbeitszeit<br />

für die Dauer von ununterbrochen 6 Monaten (in Saisonbetrieben:<br />

für die Dauer von 3 Monaten) gleich hoch gewesen<br />

sein.<br />

✔ Das Entgelt muss während dieser Zeit und während der Zeit der<br />

Bildungsteilzeit über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze<br />

liegen.<br />

Achtung : Eine ähnliche „Verschärfung“ der Voraussetzung wird<br />

es ab 1. 7. <strong>2013</strong> auch bei der Bildungskarenz geben. Ein AMS-<br />

Weiterbildungsgeld gibt es künftig nur dann, wenn vor der Inanspruchnahme<br />

der Bildungskarenz eine mindestens 6 Monate<br />

andauernde AlV-pflichtige (daher keine geringfügige ) Beschäftigung<br />

bestand. Bei Saisonbetrieben muss die AlV-pflichtige<br />

Beschäftigung davor mindestens 3 Monate gedauert haben.<br />

✔ In Betrieben mit maximal 50 Arbeitnehmern dürfen höchstens<br />

4 Arbeitnehmer zeitgleich in Bildungsteilzeit sein, in Unternehmen<br />

mit mehr als 50 Arbeitnehmern maximal 8 % der Belegschaft<br />

. Mit vorheriger Zustimmung des Regionalbeirates des AMS<br />

können diese Schwellenwerte ausnahmsweise überschritten werden.<br />

Mit dieser Regelung soll vermieden werden, dass Betriebe<br />

die Bildungsteilzeit missbräuchlich anstelle einer Kurzarbeit „forcieren“.<br />

Aus diesem Grund muss der Antrag auf Bildungsteilzeitgeld<br />

durch den Arbeitnehmer auch vor Antritt der Bildungsteilzeit<br />

erfolgen.<br />

C) Arbeitsrechtliche „Begleitregelungen“ zur Bildungsteilzeit<br />

1. Mischberechnung bei Sonderzahlungen<br />

In Kalenderjahren, in die auch Zeiten einer Bildungsteilzeit fallen, ist bezüglich<br />

der Sonderzahlungen (sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 und 2 EStG 1988) eine<br />

Mischberechnung im Verhältnis „Zeiten der Beschäftigung ohne Bildungsteilzeit“<br />

zu „Zeiten der Bildungsteilzeitbeschäftigung“ vorzunehmen.<br />

2. Sonderregelungen rund um die Beendigung<br />

a) Beschäftigungsverbote nach dem MSchG bzw Karenzen nach dem MSchG<br />

bzw VKG beenden vorzeitig die Bildungsteilzeit.<br />

b) Bei einer abfertigungswirksamen Beendigung (Abfertigung Alt) eines<br />

Dienstverhältnisses ist für die Ermittlung der Abfertigung nach altem Recht<br />

jenes Entgelt heranzuziehen, das für den letzten Monat vor dem Antritt der<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

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Kurzböck informiert<br />

Bildungsteilzeit gebührte (= „Bemessungsgrundlagensicherung“). Dies gilt<br />

sinngemäß auch für die Urlaubsersatzleistungsberechnung .<br />

c) Es gilt der Motivkündigungsschutz nach § 15 AVRAG.<br />

3. Beiträge nach dem BMSVG<br />

Die BV-Beiträge sind – analog wie bei Altersteilzeit – von jener Entgelthöhe zu<br />

bezahlen, die gegolten hat, bevor die Arbeitszeit aufgrund der Bildungsteilzeit<br />

herabgesetzt wurde.<br />

D) Bildungsteilzeitgeld<br />

1. Höhe des Bildungsteilzeitgeldes<br />

Das Bildungsteilzeitgeld beträgt für jede volle Arbeitsstunde , um die die<br />

wöchentliche Normalarbeitszeit reduziert wird, € 0,76 pro Tag . Bruchteile von<br />

Arbeitsstunden werden nicht abgegolten. Der Wert von € 0,76 soll beginnend<br />

mit dem Jahr 2015 mit dem „Aufwertungsfaktor“ nach § 108f ASVG valorisiert<br />

werden.<br />

Wird parallel ein weiteres Dienstverhältnis oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit<br />

ausgeübt, so gebührt in diesem Fall nur dann ein Bildungsteilzeitgeld<br />

, wenn diese „Nebenbeschäftigung“ iSd AlVG „geringfügig“ ist.<br />

Beendet der Arbeitgeber das Dienstverhältnis , so kann der Arbeitnehmer das<br />

Bildungsteilzeitgeld weiter beziehen oder – wenn die Voraussetzungen erfüllt<br />

sind – auf das Weiterbildungsgeld umsteigen.<br />

2. „Rahmenfristendeckelung“ der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung<br />

Innerhalb der 4-jährigen (Bildungskarenz- bzw Bildungsteilzeit-) Rahmenfrist<br />

erhält der Arbeitnehmer längstens für 1 Jahr ein Weiterbildungsgeld . Dies gilt<br />

auch dann, wenn sich mehrere Rahmenfristen aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse<br />

bei unterschiedlichen Arbeitgebern überschneiden ➜ Leistungen aus<br />

der AlV sind auch in diesem Fall längstens für 1 Jahr möglich.<br />

Schöpft der Arbeitnehmer diese Maximalbezugsdauer von 1 Jahr für das Weiterbildungsgeld<br />

bzw Bildungsteilzeitgeld nicht aus, dann sieht der ME eine<br />

wechselseitige Anrechnung vor.<br />

ABER : Da das Bildungsteilzeitgeld für maximal 2 Jahre, somit doppelt so lange<br />

wie das Weiterbildungsgeld bei der Bildungskarenz gewährt wird, gilt für obige<br />

Anrechnung die folgende Formel :<br />

1 Monat Weiterbildungsgeld zählt so viel wie 2 Monate Bildungsteilzeitgeld<br />

Die innerhalb der Rahmenfrist noch unverbrauchte Restdauer kann – so die<br />

entsprechenden Voraussetzungen vorliegen – für die jeweils andere Leistungsart<br />

(Bildungskarenz bzw Bildungsteilzeit) genutzt werden.<br />

3. Anpassungen im Arbeitslosenversicherungsrecht<br />

Das für die Dauer einer Bildungsteilzeit gebührende „Bildungsteilzeitgeld“ ist<br />

eine Leistung der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung.<br />

10<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Kurzböck informiert<br />

Während der Zeit, in der der Arbeitnehmer das Bildungsteilzeitgeld vom AMS<br />

erhält, ist parallel Arbeitslosigkeit ausgeschlossen . Nur falls das Dienstverhältnis<br />

durch den Arbeitgeber gelöst wird, ist ein gleichzeitiger Bezug von Bildungsteilzeitgeld<br />

und Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) denkbar (§ 16 Abs 1<br />

lit j AlVG).<br />

Um Härtefälle zu vermeiden, werden bei den – für die Berechnung des<br />

Arbeitslosengeldes heranzuziehenden – Jahresbeitragsgrundlagen die Zeiträume<br />

einer Bildungsteilzeit dann nicht berücksichtigt , wenn die „Bildungsteilzeit-Beitragsgrundlagen“<br />

niedriger als die sonst heranzuziehenden Jahresbeitragsgrundlagen<br />

sind.<br />

Hinweis<br />

Ob das Modell der Bildungsteilzeit in dieser Form in Kraft tritt, bleibt<br />

abzuwarten !<br />

Foto privat<br />

Der Autor:<br />

Wilhelm Kurzböck ist Herausgeber der WIKU-Personal-aktuell sowie Herausgeber zahl -<br />

reicher Trainings- und Nachschlagebroschüren im Eigenverlag, Selbstständiger Personalverrechnungstrainer,<br />

Mitglied der <strong>PV</strong>-Prüfungskommission des WIFI OÖ.<br />

Der ideale Ratgeber für<br />

Betriebsräte und Arbeitgeber!<br />

Welche Informationen muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat zur<br />

Verfügung stellen? Welche Unterlagen kann der Betriebsrat vom Arbeitgeber<br />

verlangen? Muss der Betriebsrat einer Versetzung zustimmen?<br />

Wozu braucht man eine Betriebsvereinbarung? „Betriebsrat<br />

und Arbeitgeber“ gibt die Antworten auf die häugsten Fragen,<br />

mit denen im Alltag sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat<br />

konfrontiert sind. Dieser praktische Ratgeber verschafft sowohl<br />

dem Arbeitgeber als auch dem Betriebsrat einen guten Überblick<br />

und erleichtert den Umgang miteinander.<br />

In der 2. Auage wurde das Werk wieder auf den neuesten Stand<br />

gebracht und ua um wichtige Informationen für den Arbeitgeber<br />

rund um die Wahl zum Betriebsrat erweitert. Noch mehr praxisbezogene<br />

Hinweise und Tipps sowie ein Überblick über die wichtigsten<br />

Rechte des Betriebsrats von A bis Z schaffen Klarheit.<br />

Die Autoren: Mag. Bettina Sabara, Mag. Elisabeth David<br />

2. Auflage | Preis € 25,–<br />

Wien 2012 | 128 Seiten<br />

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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

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Judikatur<br />

RA Mag. Kristina Silberbauer<br />

Judikaturflash<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/4, 12<br />

In dieser Rubrik informiere ich kompakt und praxisbezogen über jene Gerichtsentscheidungen, die Sie bei Ihrer Tagesarbeit<br />

rund um die Personalverrechnung kennen sollten.<br />

Thema<br />

Austritt wegen<br />

längeren Anfahrtsweges?<br />

OLG Linz 26. 6.<br />

2012, 11 Ra 35/12i;<br />

ARD 6275/5/2012<br />

Elternteilzeit: ohne<br />

eine Änderung zu<br />

probieren ➜ keine<br />

gerichtliche Zustimmung<br />

zur Kündigung<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 91/12s; ARD<br />

6279/5/2012<br />

Kurzinfo<br />

Sachverhalt<br />

Eine Reinigungskraft wurde vom ursprünglichen Arbeitsort zu einem neuen Arbeitsort versetzt<br />

, der ca 40 Minuten Wegzeit entfernt ist. Die Versetzung war vom Dienstvertrag gedeckt<br />

und daher rechtlich unproblematisch.<br />

Die Arbeitnehmerin beendete kurz darauf mit sofortiger Wirkung das Arbeitsverhältnis, da für<br />

sie der zusätzliche Anfahrtsweg eine schwere psychische Beeinträchtigung darstelle. Auch<br />

der zusätzliche Zeitaufwand und ein nicht zu unterschätzendes zusätzliches Risiko am Arbeitsweg<br />

sind nach Ansicht der Arbeitnehmerin ausreichende, einen begründeten vorzeitigen<br />

Austritt berechtigende Gesundheitsbeeinträchtigungen. Sie forderte daher die Auszahlung<br />

der gesetzlichen Abfertigung.<br />

OLG Linz: Gesundheitsgefährdung muss sich auf Dienstleistung beziehen ➜<br />

Es liegt kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor<br />

Für den Austrittsgrund der Gesundheitsgefährdung ist maßgeblich, ob prognostiziert werden<br />

kann, dass durch die Fortführung des Dienstverhältnisses eine zukünftige Gesundheitsschädigung<br />

eintreten wird.<br />

Obwohl unter die Gesundheitsbeeinträchtigungen auch psychische Belastungssituationen fallen<br />

können, muss dennoch die Gesundheit der Arbeitnehmerin durch die Tätigkeit bedroht<br />

sein. Darunter fallen bspw die Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz , das Arbeitsklima und<br />

andere schädigende Arbeitsbedingungen .<br />

Das OLG Linz sah allerdings in einem längeren Anfahrtsweg nur eine unmaßgeblich lose<br />

Verbindung mit der tatsächlichen Arbeitsleistung. Vielmehr ordnete das Gericht den längeren<br />

Anfahrtsweg bzw das sich daraus erhöhende Arbeitswegrisiko der privaten Sphäre der Arbeitnehmerin<br />

zu. Somit lag kein berechtigter vorzeitiger Austritt vor.<br />

Sachverhalt<br />

Die Mitarbeiterin eines Personalleasingunternehmens hat für ihre Elternteilzeit folgende<br />

Arbeitszeit vorgeschlagen: Montag bis Freitag: 8:00 bis 14:00 Uhr. Da der Arbeitgeber mehr<br />

als 2 Monate nicht reagierte , trat sie ihre Elternteilzeit zu obigen Bedingungen an.<br />

Später behauptete der Arbeitgeber , die Arbeitnehmerin (= OP Helferin) sei aufgrund der sich<br />

aus der Elternteilzeit ergebenden Arbeitszeit bei keinem einzigen seiner Kunden einsetzbar ,<br />

sodass das Gericht ihrer Kündigung zustimmen möge.<br />

OGH: Spezielles Elternteilzeitverfahren hat Vorrang<br />

Wenn der Arbeitgeber meint, dass die Lage und das Ausmaß einer Elternteilzeit mit seinen<br />

betrieblichen Bedürfnissen nicht vereinbar seien, steht ihm ein spezielles Verfahren nach<br />

§§ 15j ff MSchG offen. In diesem Verfahren hätte das Personalleasingunternehmen versuchen<br />

können, eine „betriebsfreundlichere“ Änderung von Lage oder Ausmaß der Elternteilzeit<br />

durchzusetzen , und er hätte, nachdem der Antrag einlangte, umgehend reagieren<br />

und Gespräche mit der Arbeitnehmerin aufnehmen müssen (siehe insbesondere § 15k Abs 2<br />

MSchG).<br />

12<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Judikatur<br />

Elternteilzeit: ohne<br />

eine Änderung zu<br />

probieren ➜ keine<br />

gerichtliche Zustimmung<br />

zur Kündigung<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 91/12s; ARD<br />

6279/5/2012<br />

Entlassung war<br />

unwirksam ➜ haftet<br />

der Arbeitgeber<br />

für den Lohnsteuerschaden?<br />

OGH 25. 7. 2012,<br />

9 ObA 52/12f; ARD<br />

6269/2/2012<br />

Krankenstandsbestätigung<br />

ohne<br />

Angabe der Krankenstandsdauer<br />

– was nun?<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 66/12i; ARD<br />

6273/4/2012<br />

Wiedereinstellung<br />

aufgrund einer<br />

Zusage ➜ kann<br />

eine Probezeit vereinbart<br />

werden?<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 68/12h; ARD<br />

6273/3/2012<br />

Solange der Arbeitgeber diesen Weg noch nicht probiert hat, kann von einer Unzumutbarkeit<br />

der Weiterbeschäftigung nicht ausgegangen werden. Die in Elternteilzeit beschäftigte Person<br />

ist so lange also nicht kündbar .<br />

Die „Lehren“ aus diesem Urteil für die <strong>Praxis</strong><br />

Bis zum 4. Geburtstag des Kindes können dessen Eltern, sofern sie sich in Elternteilzeit befinden,<br />

nur mit Zustimmung des Gerichts gekündigt oder entlassen werden.<br />

Eine Zustimmung des Gerichts wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung ist dann nicht<br />

zu erwarten , wenn der Arbeitgeber das spezielle Verfahren über die Änderung der Elternteilzeit<br />

nicht „probiert“ hat.<br />

Wird ein Arbeitnehmer nach Ansicht des Gerichtes zu Unrecht entlassen , hat er idR Anspruch<br />

auf eine Kündigungsentschädigung , dh, er erhält jenes Entgelt, das er während der Kündigungsfrist<br />

einer ordnungsgemäß erfolgten Kündigung erhalten hätte. Diese „Entgeltnachzahlung“<br />

kann progressionsbedingt zu einer vergleichsweise höheren <strong>Steuer</strong>belastung als bei<br />

ordnungsgemäßer Kündigung führen. Haftet der Arbeitgeber für diesen „Lohnsteuerschaden“?<br />

Die Judikatur des OGH ist klar: Es gelten die allgemeinen schadenersatzrechtlichen Regeln :<br />

a) Wenn der Arbeitgeber rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat, muss er den Arbeitnehmer<br />

„schadlos“ stellen ➜ Arbeitgeber hat den Lohnsteuerschaden zu ersetzen .<br />

b) Kein Ersatz des Lohnsteuerschadens ohne Verschulden ➜ Der Arbeitgeber haftet für den<br />

Lohnsteuerschaden nicht, wenn er die Entlassung aufgrund einer vertretbaren , wenn auch<br />

nicht richtigen, Rechtsansicht ausgesprochen hat. In diesem Fall hat er nicht schuldhaft<br />

gehandelt ➜ Arbeitgeber hat den Lohnsteuerschaden nicht zu ersetzen.<br />

Judikaturbeispiele zu den Konsequenzen einer unvollständigen Arztbestätigung finden Sie<br />

in <strong>PV</strong>P 2012/18, 61 (März-Heft).<br />

Nun liegt ein weiteres, dieses Mal für den Arbeitgeber erfreuliches, Urteil vor. Der Arbeitgeber<br />

ist nicht mehr ganz hilflos , wenn Ärzte die Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht abschätzen<br />

können (wollen) und daher keine Angabe zur voraussichtlichen Krankenstandsdauer machen.<br />

Der Arbeitnehmer kann – so der OGH – grundsätzlich auf die Angaben seines Arztes vertrauen,<br />

sodass ihn bei einer vom Arzt nicht abschätzbaren Dauer der Arbeitsunfähigkeit keine Pflicht<br />

zu einer näheren Konkretisierung der Dauer treffen kann.<br />

ABER : Informiert er den Arbeitgeber jedoch trotz mehrmaliger Urgenz weder über die fehlende<br />

Prognose des Arztes über die voraussichtliche Dauer des Krankenstandes noch über den<br />

vorgeschriebenen Wiederbestellungstermin , kann der Arbeitnehmer für die Dauer der Säumnis,<br />

eine vollständige Krankenbestätigung vorzulegen, seinen Entgeltfortzahlungsanspruch<br />

verlieren. So urteilte das OLG Graz, ohne dass der OGH darin einen Fehler erkannt hätte.<br />

Mein Tipp für die <strong>Praxis</strong><br />

Erhalten Sie eine Arztbestätigung , in der die voraussichtliche Krankenstandsdauer fehlt , fordern<br />

Sie den Arbeitnehmer auf, Ihnen zumindest den Wiederbestellungstermin mitzuteilen.<br />

Teilt Ihnen der Arbeitnehmer diesen Termin trotz Urgenz nicht mit, kann auf Basis dieses Urteils<br />

der Verlust seines Entgeltfortzahlungsanspruchs argumentiert werden.<br />

Kernaussagen des OGH-Urteils<br />

Wird ein Dienstverhältnis über Ersuchen des Arbeitnehmers einvernehmlich aufgelöst (hier:<br />

um bei einem Schwesterunternehmen Auslandserfahrung zu sammeln) und sagt der Arbeitgeber<br />

dem Arbeitnehmer zu, ihn nach seiner Rückkehr wieder einzustellen , ist die Vereinbarung<br />

eines neuerlichen Probemonats am Beginn des neuen Dienstverhältnisses zulässig .<br />

Auch wenn die Beendigung des 2. Dienstverhältnisses noch im vereinbarten Probemonat nachträglich<br />

die Wiedereinstellungszusage entwerten könnte, liegt darin keine Umgehung arbeitsrechtlicher<br />

Schutzvorschriften , weil die Wiedereinstellungszusage ein Entgegenkommen des<br />

Arbeitgebers darstellte.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at<br />

13


Judikatur<br />

Wiedereinstellung<br />

aufgrund einer<br />

Zusage ➜ kann<br />

eine Probezeit vereinbart<br />

werden?<br />

OGH 22. 8. 2012,<br />

9 ObA 68/12h; ARD<br />

6273/3/2012<br />

Hinweise für die <strong>Praxis</strong><br />

Zulässige Gründe für die Vereinbarung einer 2. Probezeit :<br />

✔ Nach der Wiedereinstellung übt der Arbeitnehmer eine – im Vergleich zu der früheren –<br />

andere Tätigkeit aus.<br />

✔ Es sind keine Alt-Abfertigungsansprüche durch die Wiedereinstellung betroffen .<br />

✔ Nach der Beendigung eines Dienstverhältnisses durch eine Arbeitgeberkündigung soll<br />

geprüft werden, wie ernst es dem Arbeitnehmer mit dem Neuanfang ist. In diesen Fällen<br />

ist auch die Vereinbarung einer Probezeit im Anschluss an das frühere Dienstverhältnis<br />

zulässig (vgl OGH 25. 1. 2011, 8 ObA 3/11s, ARD 6162/1/2011).<br />

Mein „Warnhinweis“: Sollte bereits anlässlich der Wiedereinstellungszusage der Arbeitgeber<br />

den Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass eine Probezeit bei Wiedereinstellung gelten wird,<br />

dann wird mE dann eine Umgehung arbeitsrechtlicher Schutzvorschriften unterstellt werden<br />

können, wenn der Arbeitgeber mit der vereinbarten Probezeit verhindern will, dass er bei<br />

verweigerter Wiedereinstellung eine Kündigungsentschädigung zahlen muss (siehe <strong>PV</strong>P<br />

2012/62, 235 [September-Heft]).<br />

Foto Kurt Pinter<br />

Die Autorin:<br />

Mag. Kristina Silberbauer (www.silberbauer.co.at) ist Rechtsanwältin in Wien. Die Schwerpunkte<br />

ihrer Kanzlei sind Arbeitsrecht und Wirtschaftsprozesse.<br />

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14<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

Dr. Daniela Mühlberger<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/5, 15<br />

Mobbing am Arbeitsplatz – 2 Judikate, die MÜSSEN<br />

Sie kennen<br />

In einer 3-teiligen Serie (<strong>PV</strong>P 2012/57, 217 [August-Heft], <strong>PV</strong>P 2012/64, 245 [September-Heft] und <strong>PV</strong>P 2012/71, 275<br />

[Oktober-Heft]) informierten wir sehr ausführlich über folgende Themen :<br />

A) Was ist Mobbing und wie erkennt man es?<br />

B) Mobbingverdacht ➜ Was kann/soll der Arbeitgeber tun?<br />

C) Arbeitsrechtlicher Maßnahmenkatalog gegen mobbende Arbeitnehmer<br />

D) Arbeitsrechtliche Möglichkeiten gemobbter Arbeitnehmer<br />

E) Mobbingprävention : Was kann/soll getan werden?<br />

Zahlreiche Leserinnen und Leser waren begeistert , dass dieses Thema – wie in keiner anderen einschlägigen Fachzeitschrift<br />

– derart umfassend und praxisbezogen aufgearbeitet wurde.<br />

Diese positiven Reaktionen veranlassen uns – ungeplant – diese Serie um einen 4. Teil zu ergänzen, in dem wir 2 Judikate<br />

besprechen, die in den letzten Wochen veröffentlicht wurden, nachdem das Konzept dieser Serie bereits fertiggestellt<br />

war. Diese beiden Judikate sollten Sie unbedingt kennen .<br />

A) Halbherzige Mobbingabhilfe durch Arbeitgeber macht ihn<br />

schadenersatzpflichtig!<br />

1. Sachverhalt<br />

Der Arbeitnehmer war ab 2. 7. 2001 zunächst als Küchenhilfskraft, dann als<br />

Maschinenfahrer und schließlich ab 1. 5. 2005 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses<br />

zum 29. 12. 2009 als Hausarbeiter bzw fallweise auch als Portier<br />

beschäftigt.<br />

Er fühlte sich längere Zeit hindurch an seinem Arbeitsplatz von den Kollegen<br />

ausgeschlossen und nicht in die Gemeinschaft eingegliedert. Die Ursache sah<br />

er darin, dass er keinen Alkohol konsumierte.<br />

Der Arbeitnehmer informierte den Verwaltungsleiter am 7. 9. 2008 per E-Mail<br />

darüber, dass er sich gemobbt fühlt. Das „Hilferuf-Mail“ hatte folgenden Wortlaut:<br />

„Sehr geehrter Herr Verwaltungsleiter<br />

Bevor sie sich wundern, dass sie von mir ein E-Mail bekommen und ich nicht persönlich bei<br />

ihnen vorspreche, möchte ich auf diese Weise mein Anliegen oder wie man es auch nennt,<br />

zum Ausdruck bringen. Sonst ist es am nächsten Tag wieder vergessen. Dieses Schreiben ist<br />

aber doch zum Nachdenken gedacht, wobei auch eine Kopie an folgende Personen gerichtet<br />

bzw weitergeleitet wird.<br />

Kanzleileiter: Herr *****<br />

Werkmeister: Herr *****<br />

Werkmeister-Stellvertreter: Herr *****, und eine noch nicht genannte Person vom Betriebsrat.<br />

Jetzt zu meinem Schreiben!<br />

Im Juli habe ich das 8. Jahr angefangen, aber es sind keine leichten Jahre für mich gewesen,<br />

da ich anders als die anderen bin.<br />

Punkt 1: Ich arbeite gewissenhaft.<br />

Punkt 2: Ich trinke nicht.<br />

Punkt 3: Ich bin seit 21 Jahren glücklich verheiratet.<br />

Für meine Arbeit, was ich genau mache, werde ich sinnlos angemault , wie letzte Woche als<br />

ich Reiber war von Herrn *****, aber diese Geschichte kennt der Herr Werkmeister genau, was<br />

das Fass dann endgültig zum Überlaufen brachte.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 15


Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

Da ich auch nur ein Mensch bin und doch einiges im Leben mitgemacht habe, ist jetzt der<br />

Punkt bei mir angelangt, eine Veränderung hervorzurufen, da ich es psychisch nicht mehr<br />

schaffe . Auch die Krankheit meines Sohnes und mein ganzes Vorleben, was aus sechs Pflegeplätzen<br />

bestand, die Schussvertäubung – trage zwei Hörgeräte, was auch eine schwere<br />

Belastung ist – ohne Geräte starke Kopfschmerzen, schlaflose Nächte, usw.<br />

Dazu noch die Firma, das ist einfach zu viel. Jahrelang habe ich alles unterdrückt und mich<br />

selbst und andere angelogen, dass alles in Ordnung ist. Ich bitte sie diese Woche eine Änderung<br />

für mich zu machen wie es weiter geht, da ich um eine Versetzung eventuell ins *****<br />

bitte oder bei uns in einer anderen Funktion , falls das nicht möglich ist, werde ich noch heuer<br />

durchhalten und dann mein Dienstverhältnis lösen – mit beiderseitigem Einverständnis – da<br />

ich auf meine Abfertigung nicht verzichten möchte und sie auch begründen kann.<br />

In keinem Betrieb habe ich solche Intrigen – hinterhältige Aktionen – erlebt. Wenn es um<br />

meine Haut geht, wie man sagt, kämpfe ich darum.<br />

Wenn ich ein schlechter Arbeiter wäre, muss ich meinen Mund halten, aber da es das Gegenteil<br />

ist, will ich nur meine Rechte.<br />

Bei dieser Aussprache bitte ich um die Anwesenheit der oben genannten Personen. Überdies<br />

möchte ich noch betonen, dass ich mit Herrn ***** und Herrn Werkmeister ***** nie Probleme<br />

hatte, aber ich diese Dinge nicht zum Ausdruck brachte, damit meine ich, dass meine Arbeitskollegen<br />

mich als Verräter abstempeln würden.<br />

Hochachtungsvoll ihr Mitarbeiter<br />

…“<br />

Nach dem Urlaub des Arbeitnehmers fand am 25. 9. 2008 das erbetene<br />

Gespräch statt. Der Verwaltungsleiter beteuerte, dass<br />

✔ man etwas unternehmen müsse,<br />

✔ er bot dem Arbeitnehmer an, jederzeit mit Problemen zu ihm kommen<br />

zu können, stellte aber klar, dass es für einen Arbeitsplatzwechsel keine<br />

Möglichkeit gebe,<br />

✔ versprach verstärkte Alkoholkontrollen und<br />

✔ dass er mit den mobbenden Mitarbeitern sowie mit dem Betriebsrat Gespräche<br />

führen wird.<br />

Außerdem veranlasste der Verwaltungsleiter, dass der Arbeitnehmer mit jenem<br />

Kollegen zu Tätigkeiten eingeteilt wurde, mit dem er gern zusammenarbeitete.<br />

Die mobbenden Mitarbeiter erfuhren beim Betriebsausflug vom E-Mail des<br />

Gemobbten und von der Besprechung. Danach war der Arbeitnehmer immer<br />

stärkeren Angriffen seiner Kollegen ausgesetzt. Er wurde als „ Arschloch “,<br />

„ Schwein “ und „ Kameradensau “ beschimpft und als „ Verräter “ bezeichnet.<br />

Es kam es zu einem neuerlichen Gespräch am 7. 11. 2008 mit allen Beteiligten<br />

. Bei diesem Gespräch erkannte der Verwaltungsleiter, dass er die Situation<br />

nicht lösen könne, und kündigte an, dass ein Mediator eingeschaltet wird.<br />

Dazu kam es jedoch in der Folge wegen Terminproblemen mit dem Mediator<br />

nicht. Auch nach dieser Besprechung wurde der Kläger weiterhin beschimpft<br />

und beleidigt.<br />

Ab 5. 1. 2009 befand sich der Arbeitnehmer in Folge beinahe 1 Jahr im Krankenstand<br />

, ehe er seinen vorzeitigen Austritt aus dem Dienstverhältnis erklärte.<br />

Da der Arbeitgeber trotz Aufzeigens von Mobbinghandlungen keine Abhilfe<br />

geleistet hat und der Arbeitnehmer deshalb psychisch erkrankte, forderte der<br />

gemobbte Arbeitnehmer einen Schadenersatz iHv € 7.183,64, der ua den<br />

Verdienstentgang durch den 12-monatigen Bezug von Krankengeld, Kosten<br />

für Medikamente, Fahrtkosten zu Ärzten bzw Therapien sowie Schmerzengeld<br />

iZm der psychischen Erkrankung umfasste.<br />

16<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

2. Entscheidung des OGH 26. 11. 2012, 9 ObA 131/11x<br />

Macht ein Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf fortgesetzte Mobbinghandlungen<br />

der Arbeitskollegen aufmerksam (hier: Beschimpfungen und Schikanen),<br />

hat der Arbeitgeber aufgrund der ihn treffenden Fürsorgepflicht unverzüglich<br />

auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen . Dabei ist der Arbeitgeber in der<br />

Wahl seiner Mittel grundsätzlich frei, wie er das Mobbing auf angemessene,<br />

aber wirksame Weise unterbinden will.<br />

Erkennt der Arbeitgeber , dass einerseits bloße Gespräche mit den Beteiligten<br />

nahezu wirkungslos sind, andererseits der gemobbte Arbeitnehmer aufgrund<br />

des Mobbinggeschehens ernste (gesundheitliche) Probleme hat, und reagiert<br />

er dennoch nur mehr halbherzig und sorgt nicht unverzüglich für ausreichende<br />

Abhilfe , wird er dem gemobbten Arbeitnehmer gegenüber schadenersatzpflichtig<br />

.<br />

3. Begründung der Entscheidung<br />

Die Fürsorgepflicht (§ 1157 ABGB; § 18 AngG) verpflichte laut OGH den<br />

Arbeitgeber ua auch dazu, die notwendigen Maßnahmen gegen mobbende<br />

Mitarbeiter zu ergreifen , insbesondere wenn deren Verhalten so weit geht,<br />

dass die Arbeitsbedingungen für andere Arbeitnehmer nahezu unzumutbar<br />

werden. Wenn der Arbeitgeber von Gesundheitsgefährdungen erfährt, hat er<br />

unverzüglich auf angemessene Weise Abhilfe zu schaffen .<br />

Der Arbeitgeber ist in der Wahl der Mittel, um das bekannt gewordene Mobbinggeschehen<br />

zu unterbinden, grundsätzlich frei . Der gemobbte Arbeitnehmer<br />

hat bspw<br />

✔ weder einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis<br />

mit dem Beleidiger beendet ,<br />

✔ noch einen Anspruch auf Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.<br />

Er hat jedoch ein Recht darauf , dass der Arbeitgeber aktiv wird und die erforderlichen<br />

Mittel ergreift , um ihn vor weiteren Angriffen zu schützen, und das<br />

unverzüglich .<br />

Zunächst reagierte der Verwaltungsleiter so, wie es die Fürsorgepflicht fordert.<br />

Er führte Gespräche mit den Beteiligten, versuchte durch entsprechende<br />

Diensteinteilungen , den Arbeitnehmer aus Konflikten mit den von ihm benannten<br />

Kollegen herauszuhalten, und ordnete Kontrollen an, die sicherstellen sollen,<br />

dass das Alkoholverbot im Unternehmen eingehalten wird.<br />

Danach hat der Arbeitgeber aber nur mehr halbherzig reagiert . Er hätte, wenn<br />

der ausgewählte Mediator terminlich verhindert war, einen anderen Mediator<br />

beiziehen oder andere Maßnahmen ergreifen müssen, um den gemobbten<br />

Arbeitnehmer vor seinen mobbenden Kollegen zu schützen. Jedenfalls war aufgrund<br />

der bekannten Sachlage zwingend rasches Handeln gefordert gewesen,<br />

tatsächlich ist aber nichts mehr geschehen , um den Gemobbten ausreichend<br />

zu schützen .<br />

Nach Ansicht des OGH lag daher ab dem 7. 11. 2008 eine schuldhafte Verletzung<br />

der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber vor. Entsteht dadurch dem<br />

Arbeitnehmer ein Schaden, so ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig .<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 17


Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

<strong>Praxis</strong>tipps<br />

➊ Dieses Urteil zeigt, wie wichtig es sowohl menschlich, als auch finanziell<br />

ist, dass der Arbeitgeber, dem der Verdacht auf Mobbing mitgeteilt<br />

wird, professionell damit umgeht:<br />

Reagieren ➜ Analysieren ➜ Maßnahmen ergreifen ➜<br />

psychische Unterstützung des Arbeitnehmers<br />

Details hiezu finden Sie in <strong>PV</strong>P 2012/57, 217 (August-Heft).<br />

➋ Arbeitgeber mit einer besonders arbeitnehmerfreundlichen Unternehmenskultur<br />

zeichnen sich durch eine aktive Mobbingprävention<br />

aus. Was hiebei zu tun ist, darüber informierten wir in <strong>PV</strong>P 2012/71,<br />

275 (Oktober-Heft). Außerdem verweisen wir auf das im kostenfreien<br />

Leserservice wiederholt angebotene Mobbing-Präventionsmaßnahmenpaket,<br />

in dem Sie ua auch Textbausteine bzw Textmuster für<br />

eine entsprechende Betriebsvereinbarung finden.<br />

B) Begünstigter Behinderter: Längerer Krankenstand wegen Mobbing ist<br />

kein Kündigungsgrund<br />

1. Sachverhalt<br />

Der begünstigte Behinderte ist im Krankenhausmanagement im Public Health-<br />

Bereich tätig und verantwortlich für die medizinischen und gesundheitlichen<br />

Inhalte der Gesundheitsplanung. Er sollte aufgrund seiner hohen Krankenstände<br />

(2001: 224 Tage; 2002: 334 Tage) gekündigt werden, deshalb wurde<br />

beim Bundessozialamt der Antrag gestellt, der Kündigung gemäß § 8 Abs 4<br />

lit b BEinstG zuzustimmen .<br />

Die Zustimmung zur Kündigung wurde erteilt und im Bescheid ua festgehalten,<br />

dass …<br />

✔ ... dem begünstigten Behinderten gemäß einem medizinischen Sachverständigengutachten<br />

die Tätigkeit eines Spitalsmanagers mit Führungsfunktion ,<br />

verbunden mit Verantwortungs- und Leistungsdruck, nicht weiter zumutbar<br />

ist und<br />

✔ aus diesem Grund dem begünstigten Behinderten auch keine entsprechenden<br />

Arbeitsplätze mit Vorgesetztenstatus in den Betrieben seines Arbeitgebers<br />

angeboten werden konnten.<br />

✔ Beim Arbeitnehmer liege seit etwa 7 Jahren Dienstunfähigkeit vor.<br />

✔ Eine Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit zwecks Einsatzes auf seinem<br />

Arbeitsplatz oder auf einem dem Dienstvertrag entsprechenden angemessenen<br />

Ersatzarbeitsplatz sei nicht zu erwarten.<br />

Der Behinderte bekämpfte die Zustimmung zur Kündigung damit, dass die<br />

Ursache der längeren Krankenstände in den Jahren 2001 und 2002 die wiederholten<br />

„Mobbing-Attacken“ durch Mitarbeiter und Organe des Arbeitgebers<br />

sind.<br />

Bereits bei seinem Dienstantritt wäre ihm – so der Arbeitnehmer – zu verstehen<br />

gegeben worden, dass er als Dienstnehmer nicht erwünscht sei. Vereinbarungswidrige<br />

Einstufungen sowie die unterbliebene Pragmatisierung<br />

18<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

beeinträchtigten seine Gesundheit. Sein Immunsystem wurde geschwächt ,<br />

es kam zum Burn-out-Syndrom und zu einer schweren Infektion der Atemwegsorgane<br />

. Bei seinem Dienstantritt am 22. 10. 2001 wurde er von einem<br />

Unbekannten gestoßen und stürzte deshalb über eine Treppe .<br />

2. Entscheidung des VwGH 18. 9. 2012, 2011/11/0149<br />

Die Behörde stützte ihre Zustimmung zur Kündigung auf § 8 Abs 4 lit b<br />

BEinstG. Diese Bestimmung lautet (Hervorhebungen durch die Autorin):<br />

„Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere<br />

dann nicht zugemutet werden können, wenn<br />

a) …<br />

b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte<br />

Arbeit zu leisten , sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung<br />

der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist,<br />

daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen<br />

geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt<br />

werden kann;<br />

c) … .“<br />

Daraus leiten sich die folgenden Grundsätze ab:<br />

a) Der Kündigung des begünstigten Behinderten ist zuzustimmen , wenn dieser<br />

dauerhaft die Fähigkeit verliert , die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu<br />

leisten und mangels anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten es für<br />

den Arbeitgeber unzumutbar ist, das Dienstverhältnis mit dem begünstigten<br />

Behinderten fortzusetzen .<br />

b) Treten bei einem Arbeitnehmer Krankenstände auf, die ihn laufend in einem<br />

weit über dem Durchschnitt liegenden Maß an der Dienstleistung hindern,<br />

so kann er seine Dienstpflichten nicht mehr erfüllen. Eine aus der<br />

hohen Zahl der Krankheitstage ableitbare ungünstige Prognose und die<br />

Tatsache, dass weit überdurchschnittliche Krankenstände durch einen langen<br />

Zeitraum nahezu regelmäßig aufgetreten sind, rechtfertigen grundsätzlich<br />

eine Kündigung gemäß § 8 Abs 4 lit b BEinstG (siehe VwGH 21. 2. 2012,<br />

2011/11/0145).<br />

c) Auf welche Gründe diese Krankenstände zurückzuführen sind, ist grundsätzlich<br />

egal . ABER dieser Grundsatz gilt nicht für Krankenstände, die auf<br />

ein Verhalten oder Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind.<br />

d) Zwar wurden die Krankenstände vom Arbeitnehmer nicht bestritten, jedoch<br />

wies er von Beginn an darauf hin, dass diese durch Mobbing und Druck am<br />

Arbeitsplatz verursacht worden seien. Da es die Behörde unterlassen hat,<br />

zu überprüfen , inwieweit die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder<br />

Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, war die Zustimmung<br />

zur Kündigung rechtswidrig .<br />

3. <strong>Praxis</strong>hinweise<br />

Dieses Urteil hat mE eine Bedeutung , die weit über den Einzelfall hinausgeht.<br />

a) Für die „ Burn-out-Judikatur“ bedeutet das: Mobbing kann durchaus Ursache<br />

für Burn-out sein. Wenn einerseits Burn-out geheilt werden kann und<br />

andererseits die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder Unterlassen<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 19


Aus dem Alltag eines Personalchefs<br />

des Arbeitgebers zurückzuführen sind, liegt kein Kündigungsgrund vor, der<br />

den besonderen Kündigungsschutz beseitigt.<br />

b) Wird sich der OGH den Überlegungen des VwGH anschließen und bspw<br />

eine Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit gemäß § 82 lit b<br />

GewO 1859 oder § 27 Z 2 AngG oder § 15 Abs 3 lit f BAG dann als unberechtigt<br />

werten, wenn die langen Krankenstände auf ein Verhalten oder<br />

Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind? Wird der OGH dem<br />

Arbeitgeber ein Mitverschulden an der berechtigten Entlassung wegen<br />

dauernder Arbeitsunfähigkeit zuschreiben? Wird der OGH bei einer Kündigungsanfechtung<br />

wegen Sozialwidrigkeit lange Krankenstände , die auf ein<br />

Verhalten oder Unterlassen des Arbeitgebers zurückzuführen sind, nicht<br />

mehr als persönliche Kündigungsgründe werten? Die Zukunft wird zeigen,<br />

inwieweit sich der OGH der Judikaturlinie des VwGH anschließen wird.<br />

Die Autorin: Dr. Daniela Mühlberger ist <strong>PV</strong>P-Redakteurin; Näheres zu ihrer Person finden Sie unter:<br />

http://pvp.lexisnexis.at/redaktionsteam)<br />

Impressum:<br />

Offenlegung gemäß § 25 MedienG:<br />

Medieninhaber und Herausgeber iSd § 1 (1) Z 8 u 9 MedienG: LexisNexis Verlag ARD Orac GmbH & Co KG | Sitz: Marxergasse 25, 1030 Wien | Unternehmensgegenstand: LexisNexis ARD<br />

Orac ist ein führender Fachverlag in Österreich im Bereich <strong>Steuer</strong>n, Recht und Wirtschaft, der die Tradition der Verlagshäuser Orac und ARD unter internationalem Dach fortführt. LexisNexis<br />

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und Wirtschaftsinformation; aktuelle rechtliche Neuerungen | Geschäftsführung: Mag. Peter Davies, MBA | Unbeschränkt haftender Gesellschafter: Orac Gesellschaft m.b.H., Marxergasse 25,<br />

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20<br />

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Erfolgreich durch die GPLA<br />

Mag. Ernst Patka<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/6, 21<br />

Ja oder Nein? – Die Lohnsteuerhaftung bei Entgelten<br />

von dritter Seite<br />

Egal, ob es sich um Provisionen, Sachbezüge oder sonstige Entgelte handelt, die der Arbeitnehmer von dritter Seite<br />

erhält, die GPLA-Prüfer gehen regelmäßig von einer Lohnsteuer- und Lohnnebenkostenpflicht aus.<br />

In den meisten Fällen zu Unrecht , wie bereits mehrmals der VwGH entschied, was Prüfer wenig beeindruckt, denn sie<br />

versuchen es immer wieder, wie das nachstehende Erkenntnis vom 24. 10. 2012, 2008/13/0106, zeigt.<br />

A) Sachverhalt<br />

1. Die Vertragsgrundlage der Entgelte von dritter Seite<br />

Einige Arbeitnehmer vermittelten ua auch Bauspar - und Versicherungsverträge<br />

sowie Schuldverschreibungen anderer Konzernunternehmen (im Folgenden<br />

kurz: KU), die kapitalmäßig mit dem Arbeitgeber dieser Arbeitnehmer<br />

verflochten sind. Für diese Vermittlungen erhielten die Arbeitnehmer von den<br />

KU Provisionen , die der Arbeitgeber korrekt in die SV- und BV-Bemessungsgrundlage<br />

einbezog, aber nicht bei der Lohnsteuer - und Lohnnebenkostenberechnung<br />

berücksichtigte.<br />

Der GPLA-Prüfer stellte fest, dass aufgrund der vorliegenden Vertragsverhältnisse<br />

(ua bestand ein „Partnerschaftsübereinkommen“ zwischen Arbeitgeber<br />

und den einzelnen KU) die Provisionen lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig<br />

sind. Der GPLA-Prüfer stützte seine Rechtsansicht auf dieses „Partnerschaftsübereinkommen“<br />

, das die Grundlage dafür ist, dass den Arbeitnehmern<br />

für die Vermittlung Provisionen ausbezahlt wurden.<br />

Da zwischen Konzernunternehmen in der <strong>Praxis</strong> immer wieder ähnliche Sachverhalte<br />

vorkommen, ist es mE hilfreich, den vollständigen, dem Urteil entnommenen<br />

Wortlaut dieses „ Partnerschaftsübereinkommens “ zu kennen, in<br />

dem ua Folgendes vereinbart bzw geregelt wurde (Hervorhebungen durch<br />

den Autor). Zum besseren Verständnis dieser Vereinbarung dient die folgende<br />

Abkürzungserklärung :<br />

X … Arbeitgeber (= Beschwerdeführer im Verfahren)<br />

A … eines der Konzernunternehmen, für deren Produkte bzw Dienstleistungen<br />

die Arbeitnehmer von X Vermittlungsleistungen gegen Provision<br />

erbrachten<br />

„ I. Die (X) erklärt sich bereit, über die eigene Vertriebsorganisation und ihre Geschäftsstellen<br />

sowie über jene der (Beschwerdeführerin) Interessenten über das (A)-Bausparen, (A)-<br />

Schuldverschreibungen und (A)-Lebensversicherungen zu informieren und ausschließlich den<br />

Abschluss von (A)-Bausparverträgen bzw. (A)- Schuldverschreibungen sowie bestimmte Tarife<br />

von (A)- Lebensversicherungen zu fördern .<br />

Zu diesem Zweck ermächtigt die (X) und (Beschwerdeführerin) ihre Mitarbeiter, nebenberuflich<br />

für (A) tätig zu sein und diese Produkte zu vermitteln.<br />

II. (A) vergütet den Mitarbeitern der (X) und (Beschwerdeführerin) Provisionen gemäß angeschlossener<br />

Provisionsordnung , die einen integrierenden Bestandteil dieses Übereinkommens<br />

bildet. Die Provisionsabrechnungen erfolgen jeweils um den 10. eines Monats und werden auf<br />

ein von den Mitarbeitern der (Beschwerdeführerin) gewünschtes Konto überwiesen . Im Einzugsbereich<br />

von (A) Landesdirektionen bzw. Beratungsstellen sollen Provisionsüberweisungen<br />

in erster Linie auf (A)-Sparbücher durchgeführt werden.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 21


Erfolgreich durch die GPLA<br />

III. Für den organisatorischen Aufwand der (X) und (Beschwerdeführerin) bei der Mitwirkung<br />

an der Vermittlung von (A)-Produkten, insbesondere für die Schulung und Betreuung ihrer<br />

für (A) nebenberuflich tätigen Mitarbeiter vergütet (A) der (X) einen Organisationskostenzuschuß<br />

:<br />

– für Bausparvertragsvermittlungen: in der Höhe der Differenz von 5,5‰ der Vertragssumme<br />

abzüglich der jeweils fälliggewordenen Abschlußprovisionen;<br />

– für 6-jährige (A)-Schuldverschreibungen: die Differenz von 2,25% der Einzahlung (= Kaufpreis)<br />

abzüglich der jeweils fällig gewordenen Abschlußprovisionen (bei kürzeren Laufzeiten<br />

entsprechend aliquotiert);<br />

– für (A)-Lebensversicherungen: die Differenz von 42‰ des Produktionswertes, maximiert<br />

mit 112% des Jahresnettobeitrages abzüglich der jeweils fälligen Abschlussprovision.<br />

Dieser Organisationskostenzuschuß wird monatlich im Nachhinein der (X) überwiesen.<br />

IV. Die (X) und (Beschwerdeführerin) bzw. deren Mitarbeiter sind nicht befugt, durch rechtsgeschäftliches<br />

Handeln (A) zu verpflichten ; insbesondere sind sie nicht berechtigt, im Namen<br />

und auf Rechnung von (A) Geldbeträge zu kassieren . Die (X) und (Beschwerdeführerin) und<br />

deren Mitarbeiter dürfen weiters keine Zusagen für (A) machen, die durch die Allgemeinen<br />

Bedingungen und die bestehenden Richtlinien nicht gedeckt sind. Im Falle der Überschreitung<br />

der Vertretungsmacht ist die (X) bzw. (Beschwerdeführerin) verpflichtet, (A) schad- und<br />

klaglos zu halten.<br />

V. Für die Vermittlungstätigkeit stellt (A) der (X) und (Beschwerdeführerin) alle erforderlichen<br />

Formulare und Unterlagen kostenlos zur Verfügung und übernimmt nach Bedarf die Einschulung<br />

der von der (X) und (Beschwerdeführerin) namhaft gemachten Mitarbeiter. Über alle<br />

Änderungen sowie über maßgebliche Umstände, die das einzelne Tarif-Vertriebsverhältnis<br />

betreffen, wird (A) die (X) und (Beschwerdeführerin) informieren. Die (X) und (Beschwerdeführerin)<br />

erhält weiters monatlich eine Übersicht über die laufenden Produktionsergebnisse<br />

ihrer für (A) tätigen Mitarbeiter.<br />

VI. Als Kontaktstellen für die Mitarbeiter der (X) bzw. (Beschwerdeführerin) fungieren die<br />

eigenen Organisationseinheiten der (Beschwerdeführerin). Die Abwicklung zwischen beiden<br />

Partnern erfolgt über die Zentralstellen in (S) bzw. (W).<br />

Regionalspezifische Kontakte werden über die Leiter unserer Landesdirektionen abgewickelt.<br />

VII. Die (X), (Beschwerdeführerin) und (A) verpflichten sich, die Mitarbeiter des Partners nicht<br />

abzuwerben ; allfällige Fragen, die sich auf diesem Sektor ergeben, werden einvernehmlich zu<br />

lösen sein. Ebenso verpflichtet sich (A), den von der (X) und (Beschwerdeführerin) vermittelten<br />

Kundenstock während der Laufzeit des Produktes voll zu respektieren und dafür Sorge<br />

zu tragen, dass sich der eigene Apparat weder in Bauspar-, Schuldverschreibungs- noch in Versicherungsangelegenheiten<br />

einschaltet. Diese Verpflichtungen bestehen bis zur Beendigung<br />

des Vertragsverhältnisses mit dem jeweiligen Kunden.<br />

VIII. Die (X), (Beschwerdeführerin) und deren Mitarbeiter verpflichten sich, die Bestimmungen<br />

des Konsumenten- und Datenschutzgesetzes zu beachten sowie bei Nichtbeachtung (A)<br />

schad- und klaglos zu halten.<br />

IX. Das Übereinkommen ersetzt das vom 13.10.1987 abgeschlossene Partnerschaftsübereinkommen<br />

und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen ; es kann von jedem Vertragspartner<br />

unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr aufgekündigt werden. Für vermittelte Vertragsabschlüsse<br />

nach Beendigung des Übereinkommens gebührt keine Provision; ebenso erlischt<br />

der Anspruch auf Organisationskostenzuschuß mit der Beendigung. Provisionsansprüche für<br />

Verträge, die vor Beendigung des Partnerschaftsübereinkommens durch Vermittlung zustandegekommen<br />

sind, verjähren nach Ablauf von 3 Jahren ab Fälligkeit, spätestens aber 3 Jahre<br />

nach Beendigung des Übereinkommens.<br />

X. Änderungen oder Ergänzungen dieses Übereinkommens bedürfen der Schriftform , ebenso<br />

ein Abgehen von diesem Formerfordernis.“<br />

Die „Allgemeinen Hinweise“ der – einen integrierenden Bestandteil des Partnerschaftsübereinkommens<br />

bildenden – „Provisionsordnung“ enthielten folgenden<br />

Passus:<br />

„Das Vertragsverhältnis (A) mit dem Mitarbeiter im Außendienst setzt einen<br />

aufrechten Dienstvertrag bzw. Werkvertrag voraus.“<br />

22<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Erfolgreich durch die GPLA<br />

Die Dienstverträge zwischen Arbeitgeber und den vermittelnden Arbeitnehmern<br />

enthalten die folgenden Regelungen :<br />

㤠3 Aufgabenbereich/Unterstellung<br />

Die Aufgaben und die Unterstellung des Dienstnehmers sind in der Stellenbeschreibung<br />

für den produzierenden Außendienst in der jeweils gültigen Fassung,<br />

die einen integrierten Bestandteil dieses Dienstvertrages bildet, geregelt.<br />

Der Dienstnehmer ist verpflichtet, seine gesamte Arbeitskraft der Gesellschaft<br />

zur Verfügung zu stellen. Jedwede Nebenbeschäftigung ist grundsätzlich<br />

untersagt. Die Zusammenarbeit mit anderen Unternehmungen des Dienstleistungsbereiches<br />

ist jedoch mit schriftlicher Genehmigung der Gesellschaft oder<br />

im Rahmen der jeweils gültigen Verfahrens- und Arbeitsanweisungen sowie<br />

Unternehmensrichtlinien gestattet.“<br />

2. Die Rechtsansicht des GPLA-Prüfers<br />

Aus dem Partnerschaftsübereinkommen und der obigen Dienstvertragsregelung<br />

leitete der GPLA - Prüfer ab, dass der Arbeitnehmer keine eigenständige<br />

Vertragsbeziehung zu den KU hatte (daher kein Entgelt von dritter Seite), und<br />

begründete dies wie folgt:<br />

✔ Das Vertragsverhältnis der Arbeitnehmer mit den KU setzt ein aufrechtes<br />

Vertragsverhältnis zum Arbeitgeber voraus (siehe Punkt X; letzter Satz).<br />

✔ Die Höhe der Provisionen wurde nicht (eigenständig) zwischen Arbeitnehmer<br />

und KU, sondern zwischen Arbeitgeber und KU festgelegt (Punkt II).<br />

✔ Für den Fall, dass die für das KU vermittelnden Arbeitnehmer ihre Vertretungsbefugnis<br />

überschreiten, ist gegenüber dem KU nicht der (betreffende)<br />

Dienstnehmer, sondern dessen Arbeitgeber zur Schad- und Klagloshaltung<br />

verpflichtet (Punkt IV).<br />

✔ Die für die Vermittlung erforderlichen Unterlagen und Formulare stellt<br />

das KU dem Arbeitgeber und nicht dessen Arbeitnehmern zur Verfügung<br />

(Punkt V).<br />

✔ Für die nach Beendigung des Partnerschaftsübereinkommens vermittelten<br />

Vertragsabschlüsse erhalten die Arbeitnehmer keine Provisionen mehr<br />

(Punkt IX).<br />

Die strittigen Provisionszahlungen seien somit – so der GPLA-Prüfer – nicht auf<br />

eine Vertragsbeziehung zwischen den Arbeitnehmern und dem KU , sondern<br />

auf das Partnerschaftsübereinkommen zwischen dem Arbeitgeber und dem<br />

KU zurückzuführen, weshalb der Arbeitgeber durch den Abschluss des Partnerschaftsübereinkommens<br />

die den gegenständlichen Provisionszahlungen zugrunde<br />

liegende Vermittlungstätigkeit iSd Rz 964f der LStR 2002 veranlasst hat.<br />

Im vorliegenden Streitfall könne daher nach Ansicht des GPLA-Prüfers nicht<br />

davon gesprochen werden, die KU hätten die Provisionszahlungen ohne Veranlassung<br />

des Arbeitgebers geleistet und der Arbeitgeber hätte von den<br />

Zahlungen der „Dritten“ bloß Kenntnis erlangt oder sie lediglich befürwortet.<br />

Weiters argumentiert der GPLA-Prüfer , dass der Arbeitgeber selbst im Vorhalteverfahren<br />

angegeben hat, dass er daran interessiert gewesen sei zu<br />

erfahren, welchen Umfang die Vermittlungstätigkeit seiner Arbeitnehmer für<br />

die KU erreiche, weil er nicht gewollt habe, dass seine Mitarbeiter ihre Dienstleistung<br />

zu 100 % nur den KU zur Verfügung stellen und die Vermittlungsleistung<br />

an den eigenen Arbeitgeber einstellen.<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 23


Erfolgreich durch die GPLA<br />

Dieses Arbeitgeberinteresse am Vermittlungsumfang mache deutlich, so der<br />

GPLA-Prüfer, dass die Arbeitnehmer auch den Umfang , in dem sie für die<br />

„Dritten“ tätig sein wollten, nicht selbst bestimmen konnten.<br />

Die Schlussfolgerung des GPLA-Prüfers : Es liegt keine eigenständige Rechtsbeziehung<br />

zwischen den Arbeitnehmern und den KU vor, daher sind die Provisionen<br />

lohnsteuer- und lohnnebenkostenpflichtig.<br />

B) VwGH: Der GPLA-Prüfer irrt<br />

Der VwGH begründet seine Entscheidung wie folgt:<br />

a) Die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers gemäß § 78 Abs 1 EStG gilt nicht<br />

für jene (Lohn-) Zahlungen , die nicht auf Veranlassung des Arbeitgebers,<br />

sondern von dritter Seite geleistet werden.<br />

b) Daran ändert nichts , wenn der Arbeitgeber von den Zahlungen des „Dritten“<br />

Kenntnis erlangt und sie befürwortet (siehe VwGH 28. 5. 1998, 96/15/0215).<br />

Hinweis<br />

Die GPLA-<strong>Praxis</strong> sieht so aus, dass der Prüfer – mit Hinweis auf die<br />

Rz 965 der LStR 2002 – davon ausgeht, dass immer dann, wenn der<br />

Arbeitgeber die Höhe der Entgelte kennt , die „Dritte“ an seine<br />

Arbeitnehmer bezahlen, eine vom Arbeitgeber veranlasste und damit<br />

lohnsteuerabzugspflichtige Zahlung vorliegt. Ganz besonders vehement<br />

vertreten Prüfer diese Rechtsansicht dann, wenn der „Dritte“ ein<br />

Konzernunternehmen , wie auch im vorliegenden Fall, ist.<br />

c) Arbeitslohn von dritter Seite unterliegt nicht dem Lohnsteuerabzug , sondern<br />

ist vom Arbeitnehmer in seiner Arbeitnehmerveranlagung anzugeben.<br />

d) Außerdem sind Arbeitslöhne von dritter Seite weder DB-, DZ, noch<br />

KommSt-pflichtig .<br />

e) Die Finanz vertritt in diesem Streitfall die Auffassung , dass die Provisionszahlungen<br />

vom Arbeitgeber veranlasst worden seien, und begründet dies<br />

im Wesentlichen durch Verweise auf einzelne Formulierungen aus den vorliegenden<br />

Vertragsverhältnissen (Partnerschaftsübereinkommen und Dienstverträge).<br />

Die Argumentation wurde im Punkt A 2. dieses Beitrages ausführlich<br />

dargestellt.<br />

f) Wie der VwGH im Erkenntnis vom 28. 5. 1998, 96/15/0215, ausgesprochen<br />

hat, kann die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Entgelte von dritter<br />

Seite nur dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des „Dritten“ als „Verkürzung<br />

des Zahlungsweges“ darstellt, dh, wenn die Zahlung des „Dritten“<br />

etwa eine Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt .<br />

Die Grundlage der Arbeitgeber-Schuld , die durch die Zahlung von dritter<br />

Seite getilgt wird, muss im Dienstverhältnis verankert (vereinbart) sein und<br />

daher auch wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar.<br />

g) Da konkrete Feststellungen fehlen , dass der Arbeitgeber gegenüber den<br />

KU verpflichtet war, Vermittlungsleistungen zu erbringen, und dieser Verpflichtung<br />

durch seine Arbeitnehmer nachgekommen ist, ist die Annahme<br />

des GPLA-Prüfers unzulässig , dass …<br />

24<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


Erfolgreich durch die GPLA<br />

✔ … durch die geleisteten Provisionszahlungen eine Schuld des Arbeitgebers<br />

gegenüber seinen Arbeitnehmern getilgt wurde,<br />

✔ die Provisionszahlungen somit ihren Ursprung im Arbeitsverhältnis hatten<br />

und<br />

✔ wirtschaftlich dem Arbeitgeber zurechenbar sind.<br />

C) Abrechnungstipps für die <strong>Praxis</strong><br />

1. Sozialversicherung<br />

Entgelte von dritter Seite sind dann ein sv-beitragspflichtiges Entgelt , wenn<br />

die folgenden 2 Voraussetzungen gleichzeitig vorliegen:<br />

➊ Der Arbeitnehmer erbringt die Leistung (zB Vermittlung von Bausparverträgen)<br />

nicht nur im Interesse der Bausparkasse (des Dritten), sondern auch der<br />

Arbeitgeber hat an dieser Vermittlungstätigkeit ein Leistungsinteresse .<br />

➋ Weiters ist erforderlich, dass<br />

a) entweder hinsichtlich der Vermittlungstätigkeit die Merkmale persönlicher<br />

und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs 2 ASVG überwiegen<br />

oder<br />

b) eine inhaltliche und/oder zeitliche Verschränkung der beiden Tätigkeiten<br />

vorliegt.<br />

Diese Rechtslage beruht auf § 49 Abs 1 ASVG , der konkret regelt, was svrechtlich<br />

als Entgelt gilt:<br />

§ 49 Abs 1 ASVG: „Unter Entgelt sind die Geld- und Sachbezüge zu verstehen,<br />

auf die der pflichtversicherte Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis Anspruch<br />

hat oder die er darüber hinaus aufgrund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber<br />

oder von einem Dritten erhält. “<br />

Hinweis<br />

Ausführliche Infos zu „ Arbeitgeber-Leistungsinteresse “ und „ Abhängigkeit<br />

oder Verschränktheit der Leistungen “ finden Sie in <strong>PV</strong>P 2006/86,<br />

302 (November-Heft).<br />

2. Lohnsteuer<br />

a) Finanzverwaltung<br />

Die Rechtsansicht der Finanzverwaltung stützt sich – wie auch der obige Sachverhalt<br />

zeigt – insbesondere auf die Rz 965 der LStR 2002, in der Folgendes<br />

festgehalten ist:<br />

„Von einer Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer (und damit<br />

von Lohnsteuerpflicht) ist auszugehen , wenn<br />

✔ die Tätigkeit im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse (zB zur Erweiterung<br />

der Angebotspalette des Arbeitgebers) des Arbeitgebers erfolgt,<br />

✔ die Tätigkeit (teilweise) in der Dienstzeit und im Zusammenhang mit der<br />

Haupttätigkeit ausgeübt wird,<br />

✔ der Arbeitgeber aufgrund der Tätigkeit seines Arbeitnehmers für das andere<br />

Unternehmen Zahlungen von diesem anderen Unternehmen zu erhalten hat<br />

(zB Anteil an der Provision oder pauschale Provision oder Ersatz der vom<br />

Arbeitnehmer verursachten Aufwendungen) und<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 25


Erfolgreich durch die GPLA<br />

✔ dem Arbeitgeber die Höhe der Zahlungen des anderen Unternehmens an<br />

den Arbeitnehmer bekannt ist.“<br />

b) Judikatur<br />

Nicht nur das oben ausführlich dargestellte VwGH-Urteil, sondern bereits<br />

zahlreiche andere Urteile betonen immer wieder, dass die Tatsache, dass der<br />

Arbeitgeber Kenntnis von den Zahlungen von dritter Seite an den Arbeitnehmer<br />

hat, nicht automatisch zur Lohnsteuer - und Lohnnebenkostenpflicht<br />

führt.<br />

Die folgenden UFS-Urteile (UFS 27. 9. 2006, GZ RV/0217-S/04 und UFS 9. 3.<br />

2009, GZ V/0422-S/06, <strong>PV</strong>P 2009/72, 216) und VwGH Erkenntnisse (VwGH<br />

24. 7. 2007, 2007/14/0028, ARD 5833/14/2008, und VwGH 28. 5. 1998,<br />

96/15/0215, ARD 4959/9/98) heben als Grundsatz hervor, dass entscheidend<br />

für die Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers für Entgelte von dritter Seite ist,<br />

dass die Leistung des „Dritten“ eine „ Verkürzung des Zahlungsweges “ ist,<br />

dh, wenn die Zahlung des „Dritten“ eine bspw im Dienstvertrag geregelte<br />

Schuld des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt .<br />

Als Beispiel hiezu die Kernsätze der zitierten Entscheidung VwGH 24. 7. 2007,<br />

2007/14/0028, ARD 5833/14/2008:<br />

„Wird eine Wohnung von dritter Seite an einen Arbeitnehmer – ohne Veranlassung<br />

durch den Arbeitgeber – äußerst günstig abgegeben, so sind für die<br />

Frage, ob der Arbeitgeber für die Abfuhr der Lohnsteuer für diesen Vorteil<br />

haftet, die wirtschaftlichen Verflechtungen zwischen Arbeitgeber und Vermieter<br />

allein nicht ausschlaggebend. Die Lohnsteuer-Haftung des Arbeitgebers kann<br />

nur zB dann gegeben sein, wenn sich die Leistung des Dritten als ‚Verkürzung<br />

des Zahlungsweges‘ darstellt, etwa wenn die Zahlung des Dritten eine Schuld<br />

des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer tilgt.“<br />

Der Autor: Mag. Ernst Patka ist <strong>PV</strong>P-Chefredakteur; Näheres zu seiner Person finden Sie unter:<br />

http://pvp.lexisnexis.at/redaktionsteam<br />

ARD zum<br />

Aktuelles Recht<br />

Dienstverhältnis<br />

6300 | <strong>2013</strong> ard.lexisnexis.at<br />

Neue Vorschriften<br />

Arbeitsrecht<br />

Handelsarbeiter – KV-Erhöhung ab 1. 1. 2010<br />

Neue Mindestlohntarife ab 1. 1. 2010<br />

Wahl zur Zentralbehindertenvertrauensperson<br />

nicht anfechtbar<br />

Ihre Fragen – unsere Antworten<br />

Gehaltsabzug für Minusstunden?<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

Sonderbeitrag wegen verspäteter r Anmeldung von<br />

Arbeitslosengeldbeziehern<br />

Auslandsaufenthalt aus familiären Gründen – Nachsicht<br />

vom Ruhen des Leistungsanspruchs<br />

Lohnsteuer und Abgaben<br />

Einkunftsart bei an Witwe ausgezahlten<br />

Folgeprovisionen<br />

Online-<br />

Archiv<br />

inklusive!<br />

e<br />

ard.lexisnexis.at<br />

➡ Sachverhalte aus dem Personalwesen und deren Beurteilung<br />

durch die Gerichte<br />

➡ Gesetzesänderungen – objektive und frühzeitige Information<br />

➡ Umsetzung von Änderungen in Verordnungen, Erlässen und<br />

Verwaltungspraxis<br />

Zeitschriftenarchiv & News zum Thema:<br />

ard.lexisnexis.at!<br />

Jahresabonnement <strong>2013</strong>:<br />

Mehr als 90 Ausgaben jährlich um € 674,–<br />

Pbb. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien, GZ 02Z033509 W, ISSN 1996-2363<br />

Bestellen Sie jetzt:<br />

Tel.: (01) 534 52-5555 | Fax: (01) 534 52-141<br />

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26<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at


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Help-<strong>PV</strong>.at<br />

■ <strong>PV</strong>P <strong>2013</strong>/7, 27<br />

Wir sehen es als unsere Hauptaufgabe an, Ihnen die Tagesarbeit rund um die Personalverrechnung zu erleichtern.<br />

Um dies zu erreichen, haben wir diese Rubrik geschaffen, in der wir Ihnen Buch- und Seminarempfehlungen geben.<br />

Nützen Sie diese Hilfsmittel sowie unser Leserservice und Sie werden die täglichen Herausforderungen, die Ihnen Ihr<br />

Job abverlangt, besser und rascher bewältigen können.<br />

Unsere Buchtipps<br />

(1) Geschäftsführer- und Vorstandshaftung<br />

im österreichischen<br />

<strong>Steuer</strong>recht<br />

Herausgeber : Dr. Franz Althuber<br />

Verlag: LexisNexis (www.lexisnexis.at)<br />

ISBN : 978-3-7007-5235-6<br />

Preis : € 65,00 (228 Seiten)<br />

Geschäftsführer oder Vorstand zu sein,<br />

das ist auch aus abgabenrechtlicher Sicht<br />

stets mit Haftungsrisiken verbunden.<br />

Gemäß § 9 BAO haften die Vertreter von<br />

Kapitalgesellschaften neben den durch<br />

sie vertretenen Abgabepflichtigen für<br />

die diese treffenden Abgaben insoweit,<br />

als die Abgaben infolge schuldhafter<br />

Verletzung der den Vertretern auferlegten<br />

Pflichten nicht eingebracht werden<br />

können. Ebenso haften Finanzstraftäter<br />

für die verkürzten Abgabenbeträge.<br />

Die abgabenrechtlichen Haftungen sind<br />

daher in der <strong>Praxis</strong> von großer Bedeutung<br />

und können uU auch zur persönlichen<br />

Haftung führen.<br />

Dieses Buch befasst sich sowohl praxisrelevant,<br />

als auch wissenschaftlich fundiert<br />

mit den im österreichischen Abgabenrecht<br />

existierenden Haftungstatbeständen<br />

und -risiken.<br />

Es informiert im Detail über die behördliche<br />

Ermessensübung, Besonderheiten<br />

des Haftungsverfahrens, die mögliche<br />

Haftung eines „faktischen Geschäftsführers“,<br />

finanzstrafrechtliche Aspekte<br />

und die Auswirkungen von internen<br />

Geschäftsverteilungen auf die Haftungssituation.<br />

Urteil der Redaktion: Geschäftsführer<br />

und Vorstände sollten unbedingt ihre<br />

Haftungssituation kennen und hiezu ist<br />

dieses Buch unverzichtbar.<br />

(2) Lohnsteuer <strong>2013</strong><br />

Autor: Reg.-Rat ADir. Josef Hofbauer<br />

Verlag: Manz (www.manz.at)<br />

ISBN : 978-3-214-08058-7<br />

Preis : € 44,00 (484 Seiten)<br />

Dieses Buch hat zu Recht bereits Kult -<br />

Charakter – und das hat 4 Gründe:<br />

1. Der Autor: Viele Personen bezeichnen<br />

sich selbst in unserer Branche als<br />

Nr 1. Das würde der Autor in seiner<br />

Bescheidenheit nie tun, obwohl diese<br />

Spitzenstellung auf ihn mit Sicherheit<br />

zutrifft, denn er ist DER Lohnsteuerexperte,<br />

der für die Lohnsteuer lebt und<br />

überdies ein Top-Vortragender ist.<br />

2. Gut strukturiert und aus der <strong>Praxis</strong><br />

Das Buch enthält praxisorientiertes<br />

Wissen des Josef Hofbauer, das<br />

in die Kommentierung der einzelnen<br />

Bestimmungen eingeflossen ist.<br />

Mehr als 150 Beispiele , Übersichten,<br />

alle Änderungen <strong>2013</strong> und sofort<br />

anwendbare Checklisten machen<br />

dieses Buch zu einem unverzichtbaren<br />

MUSS für jeden Praktiker, der sich mit<br />

Lohnsteuerfragen beschäftigt.<br />

3. Die Online-Nutzungsmöglichkeit<br />

Das gesamte Jahrbuch inkl Tabellen<br />

steht allen Käufern des Jahrbuchs<br />

auch gratis online auf http://lohnsteuer.manz-online.at<br />

zur Verfügung –<br />

damit Sie das Werk vollständig nützen<br />

können, auch wenn Sie das Buch nicht<br />

gerade zur Hand haben! Mittels der<br />

Volltextsuche finden Sie sehr rasch zu<br />

der gewünschten Information.<br />

4. Der Newsletter<br />

Der Newsletter, verfasst von Josef<br />

Hofbauer persönlich, informiert Sie<br />

auf Wunsch mehrmals jährlich über<br />

aktuelle Neuerungen/Änderungen im<br />

Bereich der Lohnsteuer – damit Sie<br />

immer auf dem aktuellsten Stand sind!<br />

Urteil der Redaktion: Auch im Jahr<br />

<strong>2013</strong> ist „der Hofbauer“ ein verlässlicher<br />

Partner, um Fragen zu Lohnsteuer<br />

sowie angrenzenden arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen<br />

Themen schnell<br />

und sicher zu lösen; sehr gutes Preis-/<br />

Leistungsverhältnis.<br />

(3) Arbeitszeitgesetze (Kommentar);<br />

2. Auflage (Stand: 1. 9. 2012)<br />

Autor: Univ.-Prof. Dr. Franz Schrank<br />

Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />

ISBN: 978-3-7073-1832-6<br />

Preis: € 168,00 (1.200 Seiten)<br />

Der Kauf des „Schrank“ lohnt sich, trotz<br />

des Anschaffungspreises, vor allem für<br />

alle, die mit dem AZG und inhaltsverwandten<br />

Gesetzen zu tun haben.<br />

Den „Schrank“ zeichnet aus:<br />

✔ Alle wesentlichen Arbeitszeitbestimmungen<br />

sind jetzt handlich in einem<br />

Band kommentiert.<br />

✔ Das Werk ist topaktuell und berücksichtigt<br />

zahlreiche Novellierungen<br />

und alle neuen höchstgerichtlichen<br />

Entscheidungen.<br />

✔ Es enthält alle wirtschaftswesentlichen<br />

Arbeitszeitregelungen, auch jene in<br />

besonderen Gesetzen.<br />

Man merkt die Handschrift des Praktikers,<br />

weil das Werk zahlreiche <strong>Praxis</strong>hilfen<br />

enthält, und zwar Inhaltsübersichten<br />

beim jeweiligen Paragrafen (vor allem bei<br />

längeren Kommentierungen), ein detailliertes<br />

Stichwortverzeichnis und zahlreiche<br />

praxisnützliche Vereinbarungsmuster<br />

zu wichtigen Arbeitszeitthemen.<br />

Unser Urteil: Maßgebliche Kommentierung<br />

aller für die <strong>Praxis</strong> wesentlichen<br />

Fragen durch den Arbeitsrechtsexperten<br />

schlechthin. Ein topaktuelles Werk, das<br />

unverzichtbar ist für die <strong>Praxis</strong>. Zahlreiche<br />

eigene Lösungsvorschläge des Autors zu<br />

strittigen Themenbereichen und Auslegungsfragen<br />

liefern wertvolle Hilfestellungen<br />

für die Praktiker. Mit einem Wort:<br />

ein „echter Schrank“ – der Name bürgt<br />

für Qualität .<br />

(4) Verwarnung, Kündigung und<br />

Entlassung<br />

Herausgeber : Dr. Roland Gerlach<br />

Verlag: FVH Forum Verlag Herkert<br />

GmbH (www.forum-verlag.at)<br />

ISBN : 978-3-86586-100-9<br />

Preis : € 199,00 (Loseblatt-Werk; ca 900<br />

Seiten)<br />

Neben kompakten und praxisbezogenen<br />

Informationen zu den Themen Ver-<br />

Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at 27


Help-<strong>PV</strong>.at<br />

warnung, Kündigung und Entlassung finden<br />

Sie in dieser Loseblatt-Ausgabe bzw<br />

auf der mitgelieferten CD auch arbeitsrechtlich<br />

abgesicherte Musterschreiben<br />

und Vordrucke .<br />

Aus über 250 Musterformulierungen<br />

können Sie in Sekundenschnelle die<br />

für Sie passende Vorlage auswählen<br />

– einfach die individuellen Daten eingeben<br />

und ausdrucken. So sparen Sie<br />

sich aufwändige und zeitraubende<br />

Textarbeit!<br />

Die Formulare und Arbeitshilfen bieten<br />

Rechtssicherheit und sind praxisgerecht<br />

aufbereitet. So vermeiden Sie formale<br />

und bürokratische Fehler!<br />

Der Herausgeber und bekannte „Arbeitsrechtler“,<br />

Dr. Roland Gerlach und die<br />

anderen Autoren , stammen überwiegend<br />

aus der renommierten und insbesondere<br />

auf Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei<br />

Gerlach Rechtsanwälte und garantieren<br />

daher den <strong>Praxis</strong>bezug des Werkes.<br />

(5) Whistleblowing im Arbeitsrecht<br />

Autorin : Mag. Dr. Paula Aschauer<br />

Verlag: Linde (www.lindeverlag.at)<br />

ISBN : 978-3-7073-2207-1<br />

Preis : € 68,00 (304 Seiten)<br />

Das Phänomen „Whistleblowing“ ist spätestens<br />

seit der Einführung des Sarbanes-<br />

Oxley-Act in den USA im Jahr 2002 ein<br />

Thema, das in der internationalen Fachliteratur<br />

große Beachtung findet. Das<br />

vorliegende Werk gibt einen Überblick<br />

über die arbeitsrechtlichen Folgen externen<br />

Whistleblowings (wie Entlassung und<br />

Kündigung) und beantwortet die Frage<br />

(aus arbeitsrechtlicher und datenschutzrechtlicher<br />

Sicht), inwieweit österreichische<br />

Konzerngesellschaften verpflichtet<br />

sind, ein Whistleblowingsystem im Rahmen<br />

der Corporate Governance einzuführen.<br />

Weiters untersucht das Werk, inwieweit<br />

eine Mitbestimmung des Betriebsrats bei<br />

der Einführung eines Whistleblowingsystems<br />

verpflichtend gegeben ist.<br />

Abonnentenservice<br />

Wünsche richten Sie bitte an: pvp@lexisnexis.at<br />

➊ Sollten Sie erst später zur Abonnentenfamilie dazugestoßen sein und daher<br />

einzelne <strong>PV</strong>P-Artikel , die in diesem Heft angesprochen wurden, nicht verfügbar<br />

haben, dann schicken wir Ihnen diese gerne als kostenloses Leserservice<br />

zu.<br />

➋ ABC der Neuerungen ab 1. 1. <strong>2013</strong> : Kanzlei-Newsletter mit über 20 Seiten<br />

Neuerungen ab 1. 1. <strong>2013</strong> aus der <strong>Praxis</strong> für die <strong>Praxis</strong> (Sind Sie am besonderen<br />

Newsletterservice interessiert? ➜ Näheres unter www.steuer-service.<br />

at/Kollegen-<strong>Service</strong>.266.0.html)<br />

➌ Arbeitshilfen für Praktiker<br />

a) GKK Arbeitsbehelf <strong>2013</strong><br />

b) Beitrags- und leistungsrechtliche Werte <strong>2013</strong><br />

c) Lohnpfändung: Informationsbroschüre <strong>2013</strong> für Arbeitgeber als Drittschuldner<br />

➍ Das <strong>Steuer</strong>buch <strong>2013</strong> des BMF: Tipps zur Arbeitnehmerveranlagung 2012<br />

für Lohnsteuerzahler/innen.<br />

➎ Schwerarbeitermeldung – so melden Sie richtig (Information der OÖGKK<br />

inkl Antworten auf die häufigsten Fragen)<br />

➏ DG-<strong>Service</strong> 4/2012 der WGKK<br />

➐ Arbeitsrechtliche Fragen zum Fasching<br />

➑ Das Mobbing-Präventionsmaßnahmenpaket<br />

a) Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz – Instrumente zur Prävention<br />

(eine von den Sozialpartnern [WKO, AK; ÖGB, IV] erstellte Broschüre)<br />

b) AK-Mobbing-Check: Test, ob man bereits ein Mobbingopfer ist<br />

c) AK-Mobbingtagebuch : dokumentiert die einzelnen Mobbingvorfälle<br />

d) Mobbingtagebuch des Fonds Gesundes Österreich<br />

➒ Neue Richtlinien zur einheitlichen Vollzugspraxis betreffend die Auftraggeberhaftung<br />

(Stand 1. 1. <strong>2013</strong>)<br />

➓ Dienstleistungsscheck : die Werte für <strong>2013</strong><br />

LexisNexis ® Webshop – Rund um die Uhr für Sie geöffnet: shop.lexisnexis.at<br />

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Personalverrechnung für die <strong>Praxis</strong> 1/<strong>2013</strong> – pvp.lexisnexis.at

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