PV Praxis - Jänner 2011 - Steuer & Service
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Kurzböck informiert<br />
2. <strong>Praxis</strong>anmerkungen<br />
Im vorliegenden Fall machte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer<br />
erfolgreich eine Konventionalstrafe wegen Übertretung der vereinbarten Konkurrenzklausel<br />
geltend .<br />
Aufrechnungsweise wollte der Arbeitnehmer nun – allerdings erst mehr als<br />
4 Monate nach seinem Ausscheiden – geleistete (und nicht von der vereinbarten<br />
Überstundenpauschale abgedeckte) Arbeitsstunden geltend machen. Er<br />
begehrte vom Arbeitgeber die Abgeltung von „zumindest 368 Überstunden<br />
im Zeitraum 15. Jänner bis 30. September 2008“ . Er legte hiefür keine entsprechenden<br />
Unterlagen vor. Dieses Vorhaben misslang gründlich.<br />
<strong>Praxis</strong>tipps<br />
Immer wieder kommt es in der <strong>Praxis</strong> vor, dass bei spannungsgeladenen<br />
Trennungen der Arbeitnehmer plötzlich die „Überstundennachforderungs-Keule“<br />
auspackt. Dieses Urteil nehme ich daher zum Anlass, um<br />
Ihnen die folgenden <strong>Praxis</strong>hinweise zu geben:<br />
➊ Beweislast trägt idR der Arbeitnehmer<br />
Wer einen Nachzahlungsanspruch an (angeblich) geleisteten Überstunden<br />
geltend macht, muss im Regelfall Nachweise für die geforderten<br />
Überstunden, und zwar für die Anzahl und deren zeitliche Lagerung<br />
erbringen, dh: beweispflichtig ist der Arbeitnehmer .<br />
➋ Verschiebung der Beweislast<br />
„Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn<br />
für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz<br />
besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während<br />
der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es<br />
ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch<br />
ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben;“<br />
(Zitat aus: OGH 21. 12. 2009, 8 ObA 71/09p)<br />
Die Voraussetzungen hinsichtlich Verschiebung der Beweislast liegen<br />
bei Überstunden nachforderungen im Regelfall nicht vor.<br />
➌ Arbeitszeitaufzeichnungsverpflichtung und Beweislast<br />
Die Arbeitszeitaufzeichnungsverpflichtung ermöglicht dem Arbeitsinspektorat<br />
die Kontrolle der Einhaltung der Regelungen des AZG, ARG<br />
und anderer Gesetze. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung<br />
des Arbeitgebers.<br />
Mit der Beweislast betreffend die Nachforderung (angeblich) geleisteter<br />
Überstunden hat die Aufzeichnungsverpflichtung nichts zu tun .<br />
Hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderten Überstunden auch tatsächlich<br />
geleistet, dann wird er wohl am besten wissen (müssen), wann<br />
er diese geleistet hat. Er hat die „Nähe zum geforderten Beweis“<br />
und nicht der Arbeitgeber ist beweispflichtig . Das gilt mE selbst dann,<br />
wenn Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen.<br />
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