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PV Praxis - Jänner 2011 - Steuer & Service

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Kurzböck informiert<br />

2. <strong>Praxis</strong>anmerkungen<br />

Im vorliegenden Fall machte der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer<br />

erfolgreich eine Konventionalstrafe wegen Übertretung der vereinbarten Konkurrenzklausel<br />

geltend .<br />

Aufrechnungsweise wollte der Arbeitnehmer nun – allerdings erst mehr als<br />

4 Monate nach seinem Ausscheiden – geleistete (und nicht von der vereinbarten<br />

Überstundenpauschale abgedeckte) Arbeitsstunden geltend machen. Er<br />

begehrte vom Arbeitgeber die Abgeltung von „zumindest 368 Überstunden<br />

im Zeitraum 15. Jänner bis 30. September 2008“ . Er legte hiefür keine entsprechenden<br />

Unterlagen vor. Dieses Vorhaben misslang gründlich.<br />

<strong>Praxis</strong>tipps<br />

Immer wieder kommt es in der <strong>Praxis</strong> vor, dass bei spannungsgeladenen<br />

Trennungen der Arbeitnehmer plötzlich die „Überstundennachforderungs-Keule“<br />

auspackt. Dieses Urteil nehme ich daher zum Anlass, um<br />

Ihnen die folgenden <strong>Praxis</strong>hinweise zu geben:<br />

➊ Beweislast trägt idR der Arbeitnehmer<br />

Wer einen Nachzahlungsanspruch an (angeblich) geleisteten Überstunden<br />

geltend macht, muss im Regelfall Nachweise für die geforderten<br />

Überstunden, und zwar für die Anzahl und deren zeitliche Lagerung<br />

erbringen, dh: beweispflichtig ist der Arbeitnehmer .<br />

➋ Verschiebung der Beweislast<br />

„Zu einer Verschiebung der Beweislast kommt es also (nur) dann, wenn<br />

für die eine Partei mangels genauer Kenntnis der Tatumstände ganz<br />

besondere, unverhältnismäßige Beweisschwierigkeiten bestehen, während<br />

der anderen Partei diese Kenntnisse zur Verfügung stehen und es<br />

ihr daher nicht nur leicht möglich, sondern nach Treu und Glauben auch<br />

ohne weiteres zumutbar ist, die erforderlichen Aufklärungen zu geben;“<br />

(Zitat aus: OGH 21. 12. 2009, 8 ObA 71/09p)<br />

Die Voraussetzungen hinsichtlich Verschiebung der Beweislast liegen<br />

bei Überstunden nachforderungen im Regelfall nicht vor.<br />

➌ Arbeitszeitaufzeichnungsverpflichtung und Beweislast<br />

Die Arbeitszeitaufzeichnungsverpflichtung ermöglicht dem Arbeitsinspektorat<br />

die Kontrolle der Einhaltung der Regelungen des AZG, ARG<br />

und anderer Gesetze. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung<br />

des Arbeitgebers.<br />

Mit der Beweislast betreffend die Nachforderung (angeblich) geleisteter<br />

Überstunden hat die Aufzeichnungsverpflichtung nichts zu tun .<br />

Hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderten Überstunden auch tatsächlich<br />

geleistet, dann wird er wohl am besten wissen (müssen), wann<br />

er diese geleistet hat. Er hat die „Nähe zum geforderten Beweis“<br />

und nicht der Arbeitgeber ist beweispflichtig . Das gilt mE selbst dann,<br />

wenn Arbeitszeitaufzeichnungen fehlen.<br />

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