Quick NEWS - Steuer & Service
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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
Sommerhitze - Goodies für Mitarbeiter<br />
„Die Hitze der Stadt ist im Sommer brutal, da man fürchterlich matt ist, wird<br />
das Leben zur Qual“. So textete bereits Poplegende Rainhard Fendrich vor<br />
25 Jahren in einem seiner bekannten Sommerhits. Passend zur aktuellen<br />
Wetterlage geht es in dieser <strong>Quick</strong> News um die Gewährung von „Hitze-<br />
Goodies“ für Mitarbeiter durch den Arbeitgeber und deren abgabenrechtliche<br />
Behandlung.<br />
Geplante Goodies zur Abkühlung<br />
Die Unternehmensleitung des Großhandelsunternehmens Ice4you GmbH plant<br />
für die heiße Jahreszeit eine Sonderaktion für die Arbeitnehmer des Unternehmens.<br />
Im Rahmen dieser Aktion werden den Arbeitnehmern per Rundmail<br />
folgende Begünstigungen als „Hitze-Goodies“ angeboten:<br />
Freibad-Saisonkarten: Für das in der Nähe der Firma gelegene Freibad<br />
erhalten all jene Arbeitnehmer eine Gratis-Saisonkarte, die in der<br />
Personalabteilung ihr diesbezügliches Interesse deponieren.<br />
Kaltgetränke: Es wird im Betriebsgebäude ein Getränkeautomat mit<br />
gekühlten Getränken (Cola, Eistee, Mineralwasser) zur freien Entnahme<br />
aufgestellt.<br />
Eis: Den Arbeitnehmern wird die Möglichkeit eingeräumt, die vom<br />
Unternehmen vertriebenen Eisspezialitäten im Betrieb kostenlos zu<br />
konsumieren bzw zum Großhandelspreis auch mit nach Hause zu nehmen.<br />
„Hitzezulage“: Mit der Juli-Abrechnung erhalten alle Arbeitnehmer eine<br />
einmalige, als „Hitzezulage“ bezeichnete Geldleistung in Höhe von € 150,00<br />
brutto.<br />
„Hitzefrei“: Für besonders heiße Tage wird den Abteilungsleitern die<br />
Ermächtigung erteilt, die ihnen unterstellten Arbeitnehmer – sofern dies<br />
mit dem jeweiligen Arbeitsanfall vereinbar ist – früher nach Hause gehen<br />
zu lassen.<br />
Klimageräte für Homeoffice: Den von zu Hause aus arbeitenden<br />
Arbeitnehmern wird vom Unternehmen jeweils ein mobiles Klimagerät zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH<br />
Wipplingerstraße 24, 1010 Wien | tel +43 (1) 24 721 - 0 | fax +43 (1) 24 721 -111<br />
mail office@steuer-service.at | web www.steuer-service.at
<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
Die Unternehmensleitung möchte gerne wissen, ob die Einräumung dieser<br />
„Goodies“ arbeitsrechtliche Risken mit sich bringt (verpflichtende<br />
Gewährung auch für die Zukunft?) und ob abgabenrechtliche Pflichten<br />
(steuerpflichtiger Sachbezug?) zu beachten sind.<br />
Zusammenfassung für Schnellleser<br />
Hitze-Goodie<br />
arbeitsrechtliche<br />
Beurteilung<br />
abgabenrechtliche Beurteilung<br />
Freibad-Saisonkarte<br />
Kaltgetränke<br />
Eis<br />
Klimagerät<br />
einmalige<br />
Hitzezulage<br />
Hitzefrei<br />
entgeltferne Leistungen<br />
grundsätzlich<br />
wird kein<br />
Gewohnheitsrecht<br />
entstehen<br />
Gefahr eines gewohnheitsrechtlichen<br />
Anspruchs besteht.<br />
a) bei Vereinbarung:<br />
Zeitausgleich oder<br />
Urlaub, sonst<br />
b) bezahlte Freistellung<br />
lohnwerter Vorteil (Abgabenpflicht)<br />
abgabenfrei bei Verbrauch im Betrieb<br />
a) Verzehr am Arbeitsplatz abgabenfrei<br />
b) Eis-Erwerb zum Großhandelspreis<br />
abgabenpflichtiger Personalrabatt<br />
a) leihweise Überlassung des Klimageräts<br />
strittige Abgabenpflicht<br />
b) Überlassung ohne Rückgabe:<br />
lohnwerter Vorteil (Versteuerung<br />
wie Hitzezulage)<br />
a) LSt: Sonderzahlung<br />
b) SV: laufender Bezug<br />
c) DB-, DZ-, KommSt-pflichtig<br />
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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
Arbeitsrechtliche Beurteilung – die Details<br />
1. Können gewährte „Hitze-Goodies“ zum Gewohnheitsrecht<br />
werden<br />
Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass auch Sozialleistungen, die regelmäßig<br />
und ohne Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit<br />
gewährt werden, gewohnheitsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer begründen<br />
können. Allerdings setzt dies laut Rechtsprechung voraus, dass für<br />
die jeweils betroffenen Arbeitnehmer kein vernünftiger Grund daran zu<br />
zweifeln besteht (§ 863 ABGB), dass sich der Arbeitgeber durch die Leistungsgewährung<br />
den Arbeitnehmern gegenüber auch für die Zukunft unwiderruflich<br />
verpflichten möchte (vgl OGH 27. 6. 1990, 9 ObA 170/90).<br />
Im Hinblick darauf hat die Rechtsprechung bereits mehrfach betont, dass bei<br />
Gewährung „entgeltferner“ Leistungen durch den Arbeitgeber gewohnheitsrechtliche<br />
Ansprüche der Arbeitnehmer in der Regel kaum in Betracht<br />
kommen. Beispielsweise wurden gewohnheitsrechtliche Ansprüche in<br />
folgenden Fällen verneint:<br />
Gewährung von Freimilch (OGH 27. 6. 1990, 9 ObA 170/90, ARD<br />
4195/17/90);<br />
regelmäßig gewährte Zuschussleistungen eines Arbeitgebers zum Erwerb<br />
von Theater- und Konzertabos (OGH 18. 4. 1996, 8 ObA 270/95, ARD<br />
4761/29/96);<br />
Einräumung einer ermäßigten Benützung von städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
(OGH 22. 12. 1997, 8 ObA 391/97a, ARD<br />
4964/2/98).<br />
Begründet hat der OGH die Verneinung verbindlicher Ansprüche im<br />
Wesentlichen damit, dass der einzelne Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht<br />
ohne jeden Zweifel davon ausgehen kann, dass sich der Arbeitgeber<br />
unwiderruflich auf alle Zeiten zur Weitergewährung dieser Leistungen<br />
verpflichten möchte.<br />
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind im konkreten Praxisfall<br />
gewohnheitsrechtliche Ansprüche der Mitarbeiter auf künftige Gewährung von<br />
Freibad-Saisonkarten, von Getränken im Betrieb, von Gratis-Eis im<br />
Betrieb bzw verbilligtem Eis für die Mitnahme, von hitzefreien Tagen/<br />
Stunden sowie von Klimageräten für Homeoffice-Mitarbeiter grundsätzlich<br />
zu verneinen.<br />
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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
Bei der gewährten „Hitzezulage“ besteht infolge der stärkeren „Entgeltnähe“<br />
hingegen ein höheres arbeitsrechtliches Risiko: Hier ist im Falle jährlich<br />
wiederkehrender Gewährung (grobe Faustregel: nach dreimaliger Gewährung)<br />
die Gefahr eines gewohnheitsrechtlichen Anspruchs durchaus gegeben.<br />
Praxistipp<br />
Um das ungewollte Entstehen gewohnheitsrechtlicher Ansprüche auszuschalten,<br />
empfiehlt sich gegenüber den Mitarbeitern (zB im ausgeschickten<br />
Rundmail) der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die eingeräumten<br />
„Sommergoodies“ freiwillig, unpräjudiziell und ohne Rechtsanspruch für<br />
die Zukunft gewährt werden<br />
2. „Hitzefreie“ Zeiten und deren arbeitsrechtliche Einordnung<br />
Auch im Falle hochsommerlicher Temperaturen besteht grundsätzlich kein<br />
arbeitsrechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer, „hitzefrei“ zu erhalten.<br />
Schickt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer von sich aus stunden- oder tageweise<br />
in „Hitzeferien“, stellt sich die Frage der arbeitsrechtlichen Bewertung<br />
der dadurch ausfallenden Arbeitszeiten. In Betracht kommen folgende<br />
rechtliche Möglichkeiten:<br />
Zeitausgleich: Bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern an, an bestimmten<br />
Tagen zu Hause zu bleiben oder früher nach Hause zu gehen,<br />
kann diese Zeit – sofern der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt – als<br />
Zeitausgleich (bzw bei fehlendem Zeitguthaben als später einzuarbeitende<br />
Zeitschuld) behandelt werden.<br />
Urlaub: Bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern an, an bestimmten<br />
Tagen zu Hause zu bleiben, kommt auch eine Urlaubsvereinbarung in<br />
Betracht, sofern der Arbeitnehmer dieser Urlaubsvereinbarung zustimmt.<br />
Es ist zu beachten, dass nach dem UrlG sowie nach der Rechtsprechung ein<br />
stundenweiser Urlaubskonsum nicht zulässig ist. Somit muss die „hitzefreie<br />
Zeit“ zumindest einen ganzen Tag umfassen, um als Urlaub im Sinne des<br />
UrlG gewertet werden zu können.<br />
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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
Bezahlte Dienstfreistellung: Stimmt der Arbeitnehmer weder dem<br />
Zeitausgleich noch einem Urlaubskonsum zu (zB ein Arbeitnehmer weist<br />
ausdrücklich darauf hin, trotz der Hitze lieber weiter arbeiten zu wollen), ist<br />
ungeachtet des von der Unternehmensleitung gut gemeinten „Nach-Hause-<br />
Schickens“ in diesem Fall von einer bezahlten Dienstfreistellung<br />
auszugehen: Verzichtet der Arbeitgeber nämlich für bestimmte Zeiträume<br />
auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, obwohl dieser leistungsbereit<br />
ist, hat der Arbeitnehmer trotz der unterbliebenen Arbeitsleistung Anspruch<br />
auf ungekürzte Entgeltzahlung (§ 1155 ABGB).<br />
Abgabenrechtliche Beurteilung – die Details<br />
1. Kostenloser Freibad-Eintritt<br />
Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Eintrittskarten für den Freibadbesuch<br />
zur Verfügung (zB Saisonkarte) oder ersetzt er die Kosten der von<br />
Arbeitnehmern selbst angeschafften Freibad-Eintrittskarten, liegt darin ein<br />
abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Diese Schlussfolgerung<br />
lässt sich daraus ableiten, dass das BMF in vergleichbaren Fällen<br />
ebenfalls die Abgabepflicht bejaht hat:<br />
Laut Lohnsteuer-Protokoll 2000 ist Abgabepflicht zB gegeben, wenn der<br />
Arbeitgeber dem Betreiber eines Fitness-Centers ein (günstiges) Jahrespauschale<br />
bezahlt, damit die Arbeitnehmer das Fitnesscenter jederzeit<br />
benützen können (Bezahlung einer Jahreskarte). Diesfalls handelt es sich nicht<br />
um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder Anlage im<br />
Sinne des § 3 Abs 1 Z 13 EStG, sondern um einen abgabepflichtigen Vorteil<br />
aus dem Dienstverhältnis (individueller Ersatz der Jahreskarte), der mit dem<br />
ortsüblichen Mittelpreis zu bewerten ist.<br />
2. Getränke zum Verbrauch im Betrieb<br />
Die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Getränken (sowohl nichtalkoholische<br />
als auch alkoholische) an die Arbeitnehmer zum Verbrauch im<br />
Betrieb ist abgabenfrei (§ 3 Abs 1 Z 18 EStG, § 49 Abs 3 Z 13 ASVG). Die<br />
Aufstellung eines Getränkeautomaten im Betrieb zur freien Entnahme von<br />
Getränken für die Mitarbeiter ist daher grundsätzlich kein abgabepflichtiger<br />
Vorteil aus dem Dienstverhältnis.<br />
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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass die abgegebenen Getränke im<br />
Betrieb verbraucht werden müssen. Würden Getränke zum Verbrauch<br />
außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, läge<br />
insoweit ein abgabepflichtiger Sachbezug vor (Ausnahme: Haustrunk im<br />
Brauereigewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 19 EStG, § 49 Abs 3 Z 14 ASVG).<br />
3. Eis für die Mitarbeiter im Betrieb und zur Mitnahme nach<br />
Hause<br />
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine (nicht in<br />
seinen Haushalt aufgenommenen) Arbeitnehmer zur Verköstigung am<br />
Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind abgabenfrei (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49<br />
Abs 3 Z 12 ASVG). Darunter fällt in der Regel auch das vom Arbeitgeber an die<br />
Arbeitnehmer zur Verköstigung und Abkühlung zur Verfügung gestellte<br />
Speiseeis.<br />
Können Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber vertriebene Speiseeis mit nach<br />
Hause nehmen und es in diesem Fall zum Großhandelspreis erwerben, liegt<br />
grundsätzlich ein abgabepflichtiger Personalrabatt vor, für den laut Lohnsteuerrichtlinien<br />
(Rz 221 und 222) Folgendes gilt:<br />
Den Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses gewährte Rabatte<br />
sind dann abgabepflichtig, wenn sie über die handelsüblich allen Endverbrauchern<br />
zugänglichen Rabatte hinausgehen. Bei dieser Beurteilung<br />
kommt es nicht auf die Vergleichspreise von Groß- und Dauerkunden,<br />
sondern auf jene im Einzelhandel an.<br />
Der abgabepflichtige Sachbezug ergibt sich somit aus der Differenz<br />
zwischen dem handelsüblichen – dh gegenüber Endverbrauchern üblichen –<br />
Preis und dem vom Mitarbeiter zu bezahlenden Preis, im konkreten Fall also<br />
aus der Differenz zwischen Großhandels- und Einzelhandelspreis.<br />
Der Bezug von Kleinstmengen (zB kleiner Eisvorrat für den täglichen<br />
Bedarf) kann aber vernachlässigt werden.<br />
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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
4. „Hitzezulage“ für die heiße Sommerphase<br />
Hitzezulagen können zwar dem Grunde nach steuerfreie Erschwerniszulagen<br />
im Sinne des § 68 Abs 1 und 5 EStG sein; dafür ist allerdings ua erforderlich,<br />
dass eine arbeitstypische außerordentliche Erschwernis vorliegt. Wetterbedingte<br />
Erschwernisse durch die Sommerhitze sind eine allgemeine, in<br />
der Regel jeden Arbeitnehmer treffende Erscheinung und nicht zwangsläufig<br />
mit bestimmten beruflichen Tätigkeiten verbunden (vgl dazu beispielsweise<br />
VwGH 14. 9. 2005, 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006, wonach es für die<br />
abgabenrechtliche Beurteilung einer Schmutzzulage nicht auf wetterbedingte<br />
Verschmutzungen ankommt).<br />
Die vom Arbeitgeber mit der Juli-Abrechnung gewährte, als „Hitzezulage“<br />
bezeichnete Einmalzahlung ist daher abgabepflichtig abzurechnen, und zwar<br />
Lohnsteuer: sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs 1 EStG;<br />
Sozialversciherung: laufender Bezug (infolge der Einmaligkeit der<br />
Zahlung fehlt der für eine Sonderzahlung im Sinne der Sozialversicherung<br />
erforderliche wiederkehrende Charakter);<br />
DB-, DZ-, KommSt-pflichtig.<br />
5. Klimageräte für Homeoffice-Mitarbeiter<br />
Wird einem Teleworker für sein Homeoffice ein mobiles Klimagerät zur<br />
Verfügung gestellt, ist in abgabenrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden, ob die<br />
Überlassung leihweise erfolgt (Arbeitgeber bleibt Eigentümer des Geräts) oder<br />
ob das Gerät ins Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.<br />
Die abgabenrechtliche Situation kann auf Basis der bisherigen Rechtsprechung<br />
und Finanzpraxis im Fall der leihweisen Überlassung nicht<br />
mit Sicherheit beurteilt werden: Da eine Klimaanlage wohl nicht als<br />
„Arbeitsmittel“ angesehen werden kann, ist die vom BMF vertretene Ansicht,<br />
wonach die einem Teleworker vom Arbeitgeber leihweise zur Verfügung<br />
gestellten Arbeitsmittel (zB Computer, Modem, Fax) keinen steuerbaren<br />
Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (siehe Lohnsteuerprotokoll<br />
2000), nicht zwingend auch in diesem Fall anzuwenden. Somit ist<br />
zu befürchten, dass die Finanzverwaltung im Falle einer dem Teleworker<br />
geliehenen mobilen Klimaanlage einen abgabepflichtigen Sachbezug, und<br />
zwar monatlich in Höhe des – in der Regel zu schätzenden – Nutzungswertes<br />
fordern könnte.<br />
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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />
• Personalrecht<br />
Wird dem Teleworker das Klimagerät ins Eigentum übertragen (dh auf<br />
unbeschränkte Dauer und ohne Pflicht zur Rückgabe überlassen), ist die<br />
abgabenrechtliche Situation eindeutig: In diesem Fall liegt mit Sicherheit<br />
ein abgabepflichtiger Sachbezug vor, welcher einmalig in Höhe des<br />
Gerätwertes (ortsüblicher Mittelpreis) anzusetzen ist. Im Bereich der<br />
Lohnsteuer hat die Abrechnung als sonstiger Bezug im Sinne des § 67<br />
Abs 1 EStG, in der Sozialversicherung als laufender Bezug zu erfolgen<br />
(infolge der Einmaligkeit fehlt der für eine Sonderzahlung im Sinne der<br />
Sozialversicherung erforderliche wiederkehrende Charakter). Überdies<br />
besteht Abgabepflicht auch im Bereich DB, DZ und KommSt.<br />
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Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka<br />
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