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Quick NEWS - Steuer & Service

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Sommerhitze - Goodies für Mitarbeiter<br />

„Die Hitze der Stadt ist im Sommer brutal, da man fürchterlich matt ist, wird<br />

das Leben zur Qual“. So textete bereits Poplegende Rainhard Fendrich vor<br />

25 Jahren in einem seiner bekannten Sommerhits. Passend zur aktuellen<br />

Wetterlage geht es in dieser <strong>Quick</strong> News um die Gewährung von „Hitze-<br />

Goodies“ für Mitarbeiter durch den Arbeitgeber und deren abgabenrechtliche<br />

Behandlung.<br />

Geplante Goodies zur Abkühlung<br />

Die Unternehmensleitung des Großhandelsunternehmens Ice4you GmbH plant<br />

für die heiße Jahreszeit eine Sonderaktion für die Arbeitnehmer des Unternehmens.<br />

Im Rahmen dieser Aktion werden den Arbeitnehmern per Rundmail<br />

folgende Begünstigungen als „Hitze-Goodies“ angeboten:<br />

Freibad-Saisonkarten: Für das in der Nähe der Firma gelegene Freibad<br />

erhalten all jene Arbeitnehmer eine Gratis-Saisonkarte, die in der<br />

Personalabteilung ihr diesbezügliches Interesse deponieren.<br />

Kaltgetränke: Es wird im Betriebsgebäude ein Getränkeautomat mit<br />

gekühlten Getränken (Cola, Eistee, Mineralwasser) zur freien Entnahme<br />

aufgestellt.<br />

Eis: Den Arbeitnehmern wird die Möglichkeit eingeräumt, die vom<br />

Unternehmen vertriebenen Eisspezialitäten im Betrieb kostenlos zu<br />

konsumieren bzw zum Großhandelspreis auch mit nach Hause zu nehmen.<br />

„Hitzezulage“: Mit der Juli-Abrechnung erhalten alle Arbeitnehmer eine<br />

einmalige, als „Hitzezulage“ bezeichnete Geldleistung in Höhe von € 150,00<br />

brutto.<br />

„Hitzefrei“: Für besonders heiße Tage wird den Abteilungsleitern die<br />

Ermächtigung erteilt, die ihnen unterstellten Arbeitnehmer – sofern dies<br />

mit dem jeweiligen Arbeitsanfall vereinbar ist – früher nach Hause gehen<br />

zu lassen.<br />

Klimageräte für Homeoffice: Den von zu Hause aus arbeitenden<br />

Arbeitnehmern wird vom Unternehmen jeweils ein mobiles Klimagerät zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH<br />

Wipplingerstraße 24, 1010 Wien | tel +43 (1) 24 721 - 0 | fax +43 (1) 24 721 -111<br />

mail office@steuer-service.at | web www.steuer-service.at


<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Die Unternehmensleitung möchte gerne wissen, ob die Einräumung dieser<br />

„Goodies“ arbeitsrechtliche Risken mit sich bringt (verpflichtende<br />

Gewährung auch für die Zukunft?) und ob abgabenrechtliche Pflichten<br />

(steuerpflichtiger Sachbezug?) zu beachten sind.<br />

Zusammenfassung für Schnellleser<br />

Hitze-Goodie<br />

arbeitsrechtliche<br />

Beurteilung<br />

abgabenrechtliche Beurteilung<br />

Freibad-Saisonkarte<br />

Kaltgetränke<br />

Eis<br />

Klimagerät<br />

einmalige<br />

Hitzezulage<br />

Hitzefrei<br />

entgeltferne Leistungen<br />

grundsätzlich<br />

wird kein<br />

Gewohnheitsrecht<br />

entstehen<br />

Gefahr eines gewohnheitsrechtlichen<br />

Anspruchs besteht.<br />

a) bei Vereinbarung:<br />

Zeitausgleich oder<br />

Urlaub, sonst<br />

b) bezahlte Freistellung<br />

lohnwerter Vorteil (Abgabenpflicht)<br />

abgabenfrei bei Verbrauch im Betrieb<br />

a) Verzehr am Arbeitsplatz abgabenfrei<br />

b) Eis-Erwerb zum Großhandelspreis<br />

abgabenpflichtiger Personalrabatt<br />

a) leihweise Überlassung des Klimageräts<br />

strittige Abgabenpflicht<br />

b) Überlassung ohne Rückgabe:<br />

lohnwerter Vorteil (Versteuerung<br />

wie Hitzezulage)<br />

a) LSt: Sonderzahlung<br />

b) SV: laufender Bezug<br />

c) DB-, DZ-, KommSt-pflichtig<br />

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Arbeitsrechtliche Beurteilung – die Details<br />

1. Können gewährte „Hitze-Goodies“ zum Gewohnheitsrecht<br />

werden<br />

Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass auch Sozialleistungen, die regelmäßig<br />

und ohne Hinweis auf ihre Unverbindlichkeit und jederzeitige Widerrufbarkeit<br />

gewährt werden, gewohnheitsrechtliche Ansprüche der Arbeitnehmer begründen<br />

können. Allerdings setzt dies laut Rechtsprechung voraus, dass für<br />

die jeweils betroffenen Arbeitnehmer kein vernünftiger Grund daran zu<br />

zweifeln besteht (§ 863 ABGB), dass sich der Arbeitgeber durch die Leistungsgewährung<br />

den Arbeitnehmern gegenüber auch für die Zukunft unwiderruflich<br />

verpflichten möchte (vgl OGH 27. 6. 1990, 9 ObA 170/90).<br />

Im Hinblick darauf hat die Rechtsprechung bereits mehrfach betont, dass bei<br />

Gewährung „entgeltferner“ Leistungen durch den Arbeitgeber gewohnheitsrechtliche<br />

Ansprüche der Arbeitnehmer in der Regel kaum in Betracht<br />

kommen. Beispielsweise wurden gewohnheitsrechtliche Ansprüche in<br />

folgenden Fällen verneint:<br />

Gewährung von Freimilch (OGH 27. 6. 1990, 9 ObA 170/90, ARD<br />

4195/17/90);<br />

regelmäßig gewährte Zuschussleistungen eines Arbeitgebers zum Erwerb<br />

von Theater- und Konzertabos (OGH 18. 4. 1996, 8 ObA 270/95, ARD<br />

4761/29/96);<br />

Einräumung einer ermäßigten Benützung von städtischen Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

(OGH 22. 12. 1997, 8 ObA 391/97a, ARD<br />

4964/2/98).<br />

Begründet hat der OGH die Verneinung verbindlicher Ansprüche im<br />

Wesentlichen damit, dass der einzelne Arbeitnehmer in diesen Fällen nicht<br />

ohne jeden Zweifel davon ausgehen kann, dass sich der Arbeitgeber<br />

unwiderruflich auf alle Zeiten zur Weitergewährung dieser Leistungen<br />

verpflichten möchte.<br />

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind im konkreten Praxisfall<br />

gewohnheitsrechtliche Ansprüche der Mitarbeiter auf künftige Gewährung von<br />

Freibad-Saisonkarten, von Getränken im Betrieb, von Gratis-Eis im<br />

Betrieb bzw verbilligtem Eis für die Mitnahme, von hitzefreien Tagen/<br />

Stunden sowie von Klimageräten für Homeoffice-Mitarbeiter grundsätzlich<br />

zu verneinen.<br />

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Bei der gewährten „Hitzezulage“ besteht infolge der stärkeren „Entgeltnähe“<br />

hingegen ein höheres arbeitsrechtliches Risiko: Hier ist im Falle jährlich<br />

wiederkehrender Gewährung (grobe Faustregel: nach dreimaliger Gewährung)<br />

die Gefahr eines gewohnheitsrechtlichen Anspruchs durchaus gegeben.<br />

Praxistipp<br />

Um das ungewollte Entstehen gewohnheitsrechtlicher Ansprüche auszuschalten,<br />

empfiehlt sich gegenüber den Mitarbeitern (zB im ausgeschickten<br />

Rundmail) der ausdrückliche Hinweis darauf, dass die eingeräumten<br />

„Sommergoodies“ freiwillig, unpräjudiziell und ohne Rechtsanspruch für<br />

die Zukunft gewährt werden<br />

2. „Hitzefreie“ Zeiten und deren arbeitsrechtliche Einordnung<br />

Auch im Falle hochsommerlicher Temperaturen besteht grundsätzlich kein<br />

arbeitsrechtlicher Anspruch der Arbeitnehmer, „hitzefrei“ zu erhalten.<br />

Schickt der Arbeitgeber die Arbeitnehmer von sich aus stunden- oder tageweise<br />

in „Hitzeferien“, stellt sich die Frage der arbeitsrechtlichen Bewertung<br />

der dadurch ausfallenden Arbeitszeiten. In Betracht kommen folgende<br />

rechtliche Möglichkeiten:<br />

Zeitausgleich: Bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern an, an bestimmten<br />

Tagen zu Hause zu bleiben oder früher nach Hause zu gehen,<br />

kann diese Zeit – sofern der Arbeitnehmer ausdrücklich zustimmt – als<br />

Zeitausgleich (bzw bei fehlendem Zeitguthaben als später einzuarbeitende<br />

Zeitschuld) behandelt werden.<br />

Urlaub: Bietet der Arbeitgeber den Arbeitnehmern an, an bestimmten<br />

Tagen zu Hause zu bleiben, kommt auch eine Urlaubsvereinbarung in<br />

Betracht, sofern der Arbeitnehmer dieser Urlaubsvereinbarung zustimmt.<br />

Es ist zu beachten, dass nach dem UrlG sowie nach der Rechtsprechung ein<br />

stundenweiser Urlaubskonsum nicht zulässig ist. Somit muss die „hitzefreie<br />

Zeit“ zumindest einen ganzen Tag umfassen, um als Urlaub im Sinne des<br />

UrlG gewertet werden zu können.<br />

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Bezahlte Dienstfreistellung: Stimmt der Arbeitnehmer weder dem<br />

Zeitausgleich noch einem Urlaubskonsum zu (zB ein Arbeitnehmer weist<br />

ausdrücklich darauf hin, trotz der Hitze lieber weiter arbeiten zu wollen), ist<br />

ungeachtet des von der Unternehmensleitung gut gemeinten „Nach-Hause-<br />

Schickens“ in diesem Fall von einer bezahlten Dienstfreistellung<br />

auszugehen: Verzichtet der Arbeitgeber nämlich für bestimmte Zeiträume<br />

auf die Arbeitsleistung eines Arbeitnehmers, obwohl dieser leistungsbereit<br />

ist, hat der Arbeitnehmer trotz der unterbliebenen Arbeitsleistung Anspruch<br />

auf ungekürzte Entgeltzahlung (§ 1155 ABGB).<br />

Abgabenrechtliche Beurteilung – die Details<br />

1. Kostenloser Freibad-Eintritt<br />

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Eintrittskarten für den Freibadbesuch<br />

zur Verfügung (zB Saisonkarte) oder ersetzt er die Kosten der von<br />

Arbeitnehmern selbst angeschafften Freibad-Eintrittskarten, liegt darin ein<br />

abgabepflichtiger Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Diese Schlussfolgerung<br />

lässt sich daraus ableiten, dass das BMF in vergleichbaren Fällen<br />

ebenfalls die Abgabepflicht bejaht hat:<br />

Laut Lohnsteuer-Protokoll 2000 ist Abgabepflicht zB gegeben, wenn der<br />

Arbeitgeber dem Betreiber eines Fitness-Centers ein (günstiges) Jahrespauschale<br />

bezahlt, damit die Arbeitnehmer das Fitnesscenter jederzeit<br />

benützen können (Bezahlung einer Jahreskarte). Diesfalls handelt es sich nicht<br />

um eine steuerbefreite Zurverfügungstellung einer Einrichtung oder Anlage im<br />

Sinne des § 3 Abs 1 Z 13 EStG, sondern um einen abgabepflichtigen Vorteil<br />

aus dem Dienstverhältnis (individueller Ersatz der Jahreskarte), der mit dem<br />

ortsüblichen Mittelpreis zu bewerten ist.<br />

2. Getränke zum Verbrauch im Betrieb<br />

Die kostenlose oder verbilligte Abgabe von Getränken (sowohl nichtalkoholische<br />

als auch alkoholische) an die Arbeitnehmer zum Verbrauch im<br />

Betrieb ist abgabenfrei (§ 3 Abs 1 Z 18 EStG, § 49 Abs 3 Z 13 ASVG). Die<br />

Aufstellung eines Getränkeautomaten im Betrieb zur freien Entnahme von<br />

Getränken für die Mitarbeiter ist daher grundsätzlich kein abgabepflichtiger<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis.<br />

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist, dass die abgegebenen Getränke im<br />

Betrieb verbraucht werden müssen. Würden Getränke zum Verbrauch<br />

außerhalb des Betriebes unentgeltlich oder verbilligt abgegeben werden, läge<br />

insoweit ein abgabepflichtiger Sachbezug vor (Ausnahme: Haustrunk im<br />

Brauereigewerbe gemäß § 3 Abs 1 Z 19 EStG, § 49 Abs 3 Z 14 ASVG).<br />

3. Eis für die Mitarbeiter im Betrieb und zur Mitnahme nach<br />

Hause<br />

Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Arbeitgeber an seine (nicht in<br />

seinen Haushalt aufgenommenen) Arbeitnehmer zur Verköstigung am<br />

Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind abgabenfrei (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG, § 49<br />

Abs 3 Z 12 ASVG). Darunter fällt in der Regel auch das vom Arbeitgeber an die<br />

Arbeitnehmer zur Verköstigung und Abkühlung zur Verfügung gestellte<br />

Speiseeis.<br />

Können Arbeitnehmer das vom Arbeitgeber vertriebene Speiseeis mit nach<br />

Hause nehmen und es in diesem Fall zum Großhandelspreis erwerben, liegt<br />

grundsätzlich ein abgabepflichtiger Personalrabatt vor, für den laut Lohnsteuerrichtlinien<br />

(Rz 221 und 222) Folgendes gilt:<br />

Den Arbeitnehmern aufgrund des Dienstverhältnisses gewährte Rabatte<br />

sind dann abgabepflichtig, wenn sie über die handelsüblich allen Endverbrauchern<br />

zugänglichen Rabatte hinausgehen. Bei dieser Beurteilung<br />

kommt es nicht auf die Vergleichspreise von Groß- und Dauerkunden,<br />

sondern auf jene im Einzelhandel an.<br />

Der abgabepflichtige Sachbezug ergibt sich somit aus der Differenz<br />

zwischen dem handelsüblichen – dh gegenüber Endverbrauchern üblichen –<br />

Preis und dem vom Mitarbeiter zu bezahlenden Preis, im konkreten Fall also<br />

aus der Differenz zwischen Großhandels- und Einzelhandelspreis.<br />

Der Bezug von Kleinstmengen (zB kleiner Eisvorrat für den täglichen<br />

Bedarf) kann aber vernachlässigt werden.<br />

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

4. „Hitzezulage“ für die heiße Sommerphase<br />

Hitzezulagen können zwar dem Grunde nach steuerfreie Erschwerniszulagen<br />

im Sinne des § 68 Abs 1 und 5 EStG sein; dafür ist allerdings ua erforderlich,<br />

dass eine arbeitstypische außerordentliche Erschwernis vorliegt. Wetterbedingte<br />

Erschwernisse durch die Sommerhitze sind eine allgemeine, in<br />

der Regel jeden Arbeitnehmer treffende Erscheinung und nicht zwangsläufig<br />

mit bestimmten beruflichen Tätigkeiten verbunden (vgl dazu beispielsweise<br />

VwGH 14. 9. 2005, 2003/08/0266, ARD 5661/12/2006, wonach es für die<br />

abgabenrechtliche Beurteilung einer Schmutzzulage nicht auf wetterbedingte<br />

Verschmutzungen ankommt).<br />

Die vom Arbeitgeber mit der Juli-Abrechnung gewährte, als „Hitzezulage“<br />

bezeichnete Einmalzahlung ist daher abgabepflichtig abzurechnen, und zwar<br />

Lohnsteuer: sonstiger Bezug im Sinne des § 67 Abs 1 EStG;<br />

Sozialversciherung: laufender Bezug (infolge der Einmaligkeit der<br />

Zahlung fehlt der für eine Sonderzahlung im Sinne der Sozialversicherung<br />

erforderliche wiederkehrende Charakter);<br />

DB-, DZ-, KommSt-pflichtig.<br />

5. Klimageräte für Homeoffice-Mitarbeiter<br />

Wird einem Teleworker für sein Homeoffice ein mobiles Klimagerät zur<br />

Verfügung gestellt, ist in abgabenrechtlicher Hinsicht zu unterscheiden, ob die<br />

Überlassung leihweise erfolgt (Arbeitgeber bleibt Eigentümer des Geräts) oder<br />

ob das Gerät ins Eigentum des Arbeitnehmers übergeht.<br />

Die abgabenrechtliche Situation kann auf Basis der bisherigen Rechtsprechung<br />

und Finanzpraxis im Fall der leihweisen Überlassung nicht<br />

mit Sicherheit beurteilt werden: Da eine Klimaanlage wohl nicht als<br />

„Arbeitsmittel“ angesehen werden kann, ist die vom BMF vertretene Ansicht,<br />

wonach die einem Teleworker vom Arbeitgeber leihweise zur Verfügung<br />

gestellten Arbeitsmittel (zB Computer, Modem, Fax) keinen steuerbaren<br />

Vorteil aus dem Dienstverhältnis darstellen (siehe Lohnsteuerprotokoll<br />

2000), nicht zwingend auch in diesem Fall anzuwenden. Somit ist<br />

zu befürchten, dass die Finanzverwaltung im Falle einer dem Teleworker<br />

geliehenen mobilen Klimaanlage einen abgabepflichtigen Sachbezug, und<br />

zwar monatlich in Höhe des – in der Regel zu schätzenden – Nutzungswertes<br />

fordern könnte.<br />

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Wird dem Teleworker das Klimagerät ins Eigentum übertragen (dh auf<br />

unbeschränkte Dauer und ohne Pflicht zur Rückgabe überlassen), ist die<br />

abgabenrechtliche Situation eindeutig: In diesem Fall liegt mit Sicherheit<br />

ein abgabepflichtiger Sachbezug vor, welcher einmalig in Höhe des<br />

Gerätwertes (ortsüblicher Mittelpreis) anzusetzen ist. Im Bereich der<br />

Lohnsteuer hat die Abrechnung als sonstiger Bezug im Sinne des § 67<br />

Abs 1 EStG, in der Sozialversicherung als laufender Bezug zu erfolgen<br />

(infolge der Einmaligkeit fehlt der für eine Sonderzahlung im Sinne der<br />

Sozialversicherung erforderliche wiederkehrende Charakter). Überdies<br />

besteht Abgabepflicht auch im Bereich DB, DZ und KommSt.<br />

Top-Tipp<br />

Dieser Praxisfall ist unserer Zeitschrift „Personalverrechnung für die Praxis“<br />

entnommen.<br />

Referenz: „die neue Zeitschrift ist super praxisgerecht – das beste, was es<br />

derzeit auf dem Markt gibt“ (Dr. Karin Wagner, Kufstein)<br />

Gratisdownload: www.steuer-service.at/PV-Praxis.195.0.html<br />

Spartipp für die Newsletter-Abonnenten: Sie erhalten im 1. Jahr das<br />

ABO um ca 20 % reduziert (€ 79,00 statt € 99,00)<br />

Bestellformular: www.steuerservice.at/fileadmin/template/Fachzeitschriften/Bestellformular.pdf<br />

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<strong>Quick</strong> <strong>NEWS</strong> (16. JULI 2007)<br />

• Personalrecht<br />

Für weitere Infos oder Fragen stehen zur Verfügung:<br />

• Herr Mag. Rainer Kraft (Autor des PV Praxis Artikel)<br />

Tel.: 01/24 721-500 e-Mail: rainer.kraft@steuer-service.at<br />

• Herr Mag. Ernst Patka<br />

Tel.: 01/24 721-100 e-Mail: ernst.patka@steuer-service.at<br />

• Ihr persönliches Betreuungsteam<br />

Alle bisherigen <strong>Quick</strong> News finden Sie auch auf unserer Website http://www.steuerservice.at/<br />

unter der Rubrik "<strong>NEWS</strong>".<br />

Für den Inhalt verantwortlich: Mag. Ernst Patka<br />

Die Inhalte in diesem Newsletter stellen lediglich eine allgemeine Information dar und ersetzen nicht individuelle Beratung im Einzelfall. Die<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH übernimmt keine Haftung für Schäden, welcher Art immer, aufgrund der Verwendung der hier<br />

angebotenen Informationen. Die <strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH übernimmt insbesondere keine Haftung für die Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit des Inhalts der Newsletter.<br />

Impressum:<br />

Medieninhaber und Herausgeber: <strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH<br />

Anschrift:1010 Wien, Wipplingerstraße 24<br />

Die Offenlegung gemäß Mediengesetz finden Sie auf unserer Homepage unter folgendem Link: http://www.steuerservice.at/Impressum.39.0.html<br />

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