Die Neuerungen für 2011 â ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service
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Thema<br />
Gleitzeitsalden<br />
Lohnsteuerprotokoll<br />
2010<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />
Kilometergelder<br />
Kirchenbeiträge<br />
(Sonderausgabe)<br />
Konventionalstrafe<br />
– Lohnsteuerprotokoll<br />
2010<br />
Konventionalstrafe<br />
OGH 29. 10. 2009, 9<br />
ObA 50/09g<br />
Kündigungstermin<br />
KV-Handelsangestellte<br />
OGH 18. 2. 2010, 8<br />
ObA 75/09d<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Versteuerung im Monat der Auszahlung als laufender Bezug, da innerhalb<br />
der Gleitzeitperiode von Normalarbeitszeit auszugehen ist und erst am Ende<br />
der Gleitzeitperiode Überstunden entstehen.<br />
Daher weder als Sonderzahlung noch als Nachzahlung (1/5 steuerfrei; 4/5<br />
steuerpflichtig) abzurechnen<br />
Begünstigung gem § 68 Abs 2 EStG (10 steuerfreie Überstundenzuschläge<br />
im Ausmaß von 50% bis € 86,00 monatlich) darf nur im Monat der<br />
Auszahlung berücksichtigt werden.<br />
täglich: € 140,00<br />
monatlich: € 4.200,00<br />
Sonderzahlungen: € 8.400,00<br />
Freie <strong>Die</strong>nstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.900,00 monatlich<br />
Der steuerfreie Km-Geldbetrag für PKW bleibt im Jahr <strong>2011</strong> unverändert.<br />
Der steuerfreie Mitfahrerzuschlag iHv € 0,05 je Km ist ab <strong>2011</strong> nurmehr für<br />
Pkw möglich<br />
Für Motorfahrräder und für Motorräder kann ab <strong>2011</strong> <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>heitlicher<br />
steuerfreier Km-Geldbetrag von € 0,24 ausbezahlt werden.<br />
Bei Fußgänger und Fahrradfahrer mit eigenem Fahrrad beträgt das steuerfreie<br />
Km-Geld ab <strong>2011</strong> nunmehr <strong>ein</strong>heitlich € 0,38 pro Km.<br />
Bei Benützung <strong>ein</strong>es <strong>Die</strong>nstfahrrades kann künftig k<strong>ein</strong> steuerfreies Km-Geld<br />
bezahlt werden.<br />
Ab <strong>2011</strong> sind obligatorische Kirchenbeiträge nur Kirchen und Religionsgem<strong>ein</strong>schaften<br />
in der EU/EWR als Sonderausgabe bis max. € 200 abzugsfähig.<br />
Konventionalstrafen sind (inklusive allfälliger damit in Zusammenhang stehender<br />
Prozesskosten) als Werbungskosten absetzbar.<br />
Der Arbeitgeber ist mangels rechtlichen Zusammenhangs nicht berechtigt, mit<br />
<strong>ein</strong>er – wenn auch durch Konventionalstrafenver<strong>ein</strong>barung gesicherten – Schadenersatzforderung<br />
wegen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers<br />
gegen dessen Lohnanspruch aufzurechnen.<br />
<strong>Die</strong> Regelung im KV-Handelsangestellte, wonach der ver<strong>ein</strong>barte Kündigungstermin<br />
15. und Monatsletzter nach 5 Jahren k<strong>ein</strong>e rechtliche Gültigkeit mehr<br />
hat (dh es kann dann <strong>ein</strong>e Arbeitgeberkündigung nur mehr zum Quartal erfolgen)<br />
bezieht sich nur auf die Jahre der kaufmännischen Tätigkeit.<br />
Somit sind Jahre als Lehrling bzw Arbeiter nicht anzurechnen; höhere nichtkaufmännische<br />
Tätigkeiten sind ebenso nicht relevant, dh in diesen Fällen<br />
kommt der ver<strong>ein</strong>barte Kündigungstermin 15. und Monatsletzter zur Anwendung.<br />
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