06.08.2014 Aufrufe

Die Neuerungen für 2011 – ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service

Die Neuerungen für 2011 – ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service

Die Neuerungen für 2011 – ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

<strong>Die</strong> Strafdrohung ist – je nach schwere der Tat - in 3 Stufen ausgestaltet,<br />

abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag:<br />

Finanzstrafgesetz<br />

(BGBl I 2010/104,<br />

ausgegeben am<br />

14. 12. 2010)<br />

strafbestimmender<br />

Wertbetrag<br />

Freiheitsstrafe<br />

Geldstrafe<br />

bis € 250.000 bis 3 Jahre daneben bis zu 1 Mio €<br />

über € 250.000 bis<br />

€ 500.000<br />

6 Monate<br />

bis 5 Jahre<br />

daneben – wenn die verhängte<br />

Freiheitsstrafe 4 Jahre nicht<br />

übersteigt – bis zu 1,5 Mio €<br />

über € 500.000<br />

1 bis 10 Jahre<br />

daneben - wenn die verhängte<br />

Freiheitsstrafe 8 Jahre nicht<br />

übersteigt – bis zu 2,5 Mio €<br />

„Formel 7“<br />

Lohnsteuerprotokoll<br />

2010<br />

Sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG liegen nur vor, wenn sie sich sowohl<br />

durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann,<br />

als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen<br />

unterscheiden; daher kommt es bei laufender Auszahlung <strong>ein</strong>es sonstigen<br />

Bezuges, für den <strong>ein</strong> Rechtstitel vorliegt, zu k<strong>ein</strong>er Erhöhung des Jahressechstels<br />

(Versteuerung nach § 67 Abs 10 EStG) zB Provision für das Jahr<br />

2009, die neben dem Fixbezug gewährt wird, wird im Jahr 2010 in monatlichen<br />

Beträgen bezahlt.<br />

Monatlich akontierte Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln.<br />

Neuberechnungen der monatlichen Akontierungen (Provisionsspitzen)<br />

während des laufenden Jahres sind ebenso laufende Bezüge (Korrektur des<br />

laufenden Bezuges).<br />

Monatlich abgerechnete Provisionen stellen laufende Bezüge dar; die "Superprovision"<br />

(diese ergibt sich beispielsweise auf Grund des geleisteten Jahresumsatzes),<br />

die jährlich abgerechnet und ausbezahlt wird, stellt <strong>ein</strong>en sonstigen<br />

Bezug nach § 67 Abs 1 EStG dar.<br />

BV-Beiträge und belegmässig nachgewiesene Reisekostenaufwendungen<br />

(Ausnahme: Verpflegungskosten) aufgrund Belegvorlage stellen k<strong>ein</strong>en<br />

Vorteil dar und sind somit nicht DB-, DZ- und KommSt-pflichtig<br />

Freie<br />

<strong>Die</strong>nstnehmer<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />

Pauschale Reisekostenersätze stellen <strong>ein</strong>en Vorteil dar und sind somit DB-,<br />

DZ- und KommSt-pflichtig.<br />

Für Versicherungsfälle, die nach dem 1. 11. 2010 <strong>ein</strong>treten, wird die tägliche<br />

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Mittelwert der letzten<br />

drei SV-Beitragszeiträume gebildet.<br />

täglich: € 28,72<br />

monatlich: € 374,02<br />

Grenzwert für <strong>Die</strong>nstgeberabgabe: € 561,03<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at 8

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!