Die Neuerungen für 2011 â ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service
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<strong>Die</strong> Strafdrohung ist – je nach schwere der Tat - in 3 Stufen ausgestaltet,<br />
abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag:<br />
Finanzstrafgesetz<br />
(BGBl I 2010/104,<br />
ausgegeben am<br />
14. 12. 2010)<br />
strafbestimmender<br />
Wertbetrag<br />
Freiheitsstrafe<br />
Geldstrafe<br />
bis € 250.000 bis 3 Jahre daneben bis zu 1 Mio €<br />
über € 250.000 bis<br />
€ 500.000<br />
6 Monate<br />
bis 5 Jahre<br />
daneben – wenn die verhängte<br />
Freiheitsstrafe 4 Jahre nicht<br />
übersteigt – bis zu 1,5 Mio €<br />
über € 500.000<br />
1 bis 10 Jahre<br />
daneben - wenn die verhängte<br />
Freiheitsstrafe 8 Jahre nicht<br />
übersteigt – bis zu 2,5 Mio €<br />
„Formel 7“<br />
Lohnsteuerprotokoll<br />
2010<br />
Sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG liegen nur vor, wenn sie sich sowohl<br />
durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann,<br />
als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen<br />
unterscheiden; daher kommt es bei laufender Auszahlung <strong>ein</strong>es sonstigen<br />
Bezuges, für den <strong>ein</strong> Rechtstitel vorliegt, zu k<strong>ein</strong>er Erhöhung des Jahressechstels<br />
(Versteuerung nach § 67 Abs 10 EStG) zB Provision für das Jahr<br />
2009, die neben dem Fixbezug gewährt wird, wird im Jahr 2010 in monatlichen<br />
Beträgen bezahlt.<br />
Monatlich akontierte Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln.<br />
Neuberechnungen der monatlichen Akontierungen (Provisionsspitzen)<br />
während des laufenden Jahres sind ebenso laufende Bezüge (Korrektur des<br />
laufenden Bezuges).<br />
Monatlich abgerechnete Provisionen stellen laufende Bezüge dar; die "Superprovision"<br />
(diese ergibt sich beispielsweise auf Grund des geleisteten Jahresumsatzes),<br />
die jährlich abgerechnet und ausbezahlt wird, stellt <strong>ein</strong>en sonstigen<br />
Bezug nach § 67 Abs 1 EStG dar.<br />
BV-Beiträge und belegmässig nachgewiesene Reisekostenaufwendungen<br />
(Ausnahme: Verpflegungskosten) aufgrund Belegvorlage stellen k<strong>ein</strong>en<br />
Vorteil dar und sind somit nicht DB-, DZ- und KommSt-pflichtig<br />
Freie<br />
<strong>Die</strong>nstnehmer<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />
Pauschale Reisekostenersätze stellen <strong>ein</strong>en Vorteil dar und sind somit DB-,<br />
DZ- und KommSt-pflichtig.<br />
Für Versicherungsfälle, die nach dem 1. 11. 2010 <strong>ein</strong>treten, wird die tägliche<br />
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Mittelwert der letzten<br />
drei SV-Beitragszeiträume gebildet.<br />
täglich: € 28,72<br />
monatlich: € 374,02<br />
Grenzwert für <strong>Die</strong>nstgeberabgabe: € 561,03<br />
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