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Die Neuerungen für 2011 – ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service

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Thema<br />

Familienbeihilfe<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

<strong>Die</strong> 13. Familienbeihilfe wird nur mehr vom 6. bis zum 15. Lebensjahr<br />

ausbezahlt und zwar mit <strong>ein</strong>em reduzierten Pauschalbetrag von € 100 Euro.<br />

<strong>Die</strong> Familienbeihilfe wird nur mehr bis zum 24. Lebensjahr ausbezahlt.<br />

Ein längerer Bezug ist möglich bei …<br />

• … Studien mit Mindeststudiendauer von 10 Semestern oder mehr,<br />

• … Studenten, die mit 19 Jahren <strong>ein</strong> Studium beginnen und in der<br />

Mindeststudienzeit studieren<br />

• … Studiumsverzögerungen durch Präsenz- und Zivildienst sowie<br />

Schwangerschaft.<br />

Entfall der Familienbeihilfe für arbeitsuchende Kinder zwischen dem 18.<br />

und 21. Lebensjahr;<br />

Entfall der Familienbeihilfe nach Berufsausbildung;<br />

die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsausbildung<br />

wird von € 9.000 auf € 10.000 erhöht<br />

a) Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)<br />

die Selbstanzeige kann bei jedem Finanzamt <strong>ein</strong>gebracht werden<br />

Hinsichtlich desselben Abgabenspruchs für den bereits <strong>ein</strong>e Selbstanzeige<br />

erstattet wurde, tritt die strafbefreiende Wirkung <strong>ein</strong>er neuerlichen<br />

Selbstanzeige nur <strong>ein</strong>, wenn auch <strong>ein</strong>e Abgabenerhöhung von 25 % des<br />

Mehrbetrags aus der neuerlichen Selbstanzeige rechtzeitig entrichtet wird.<br />

b) strafbefreiender Verkürzungszuschlag („Schnellverfahren“ nach § 30a<br />

FinStrG):<br />

Finanzstrafgesetz<br />

(BGBl I 2010/104,<br />

ausgegeben am<br />

14. 12. 2010)<br />

Für GPLA-Nachforderungen wird – ähnlich <strong>ein</strong>er Anonymverfügung –<br />

die Möglichkeit geschaffen, durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung<br />

und <strong>ein</strong>er Abgabenerhöhung von 10 % die finanzstrafrechtliche<br />

Verfolgung von damit verbundenen Finanzvergehen abzuwen<br />

den (14-tägige Frist für die Zustimmung zur Festsetzung bzw zur Antragstellung).<br />

Das gilt nur für GPLA-Nachforderungen von max € 10.000 pa<br />

bzw insgesamt max € 33.000.<br />

<strong>Die</strong> Entrichtung muss innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach Festsetzung der betroffenen<br />

Abgabe und der Abgabenerhöhung erfolgen.<br />

Das „Schnellverfahren“ ist dann ausgeschlossen, wenn bereits <strong>ein</strong> Finanzstrafverfahren<br />

anhängig ist, <strong>ein</strong>e Selbstanzeige vorliegt oder <strong>ein</strong>e<br />

Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.<br />

c) neuer Tatbestand „Abgabenbetrug“ (§ 39 FinStrG):<br />

Ab 1. 1. <strong>2011</strong> werden vorsätzlich begangene Finanzvergehen, die sich durch<br />

besondere kriminelle Energie auszeichnen, als schwerer Betrug gewertet.<br />

Das Delikt des „Abgabenbetrugs“ liegt insbesondere bei Urkunden- bzw<br />

Beweismittelfälschung (zB gefälschte oder verfälschte Rechnungen,<br />

Verträge, Quittungen, Zahlungsbelege etc) vor. Abgabenbetrug liegt auch<br />

bei Sch<strong>ein</strong>geschäften und Sch<strong>ein</strong>handlungen (zB <strong>ein</strong> als Schenkung<br />

deklarierter Kauf oder die Vortäuschung von Rechtsbeziehungen, die<br />

tatsächlich nicht bestehen) vor.<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at 7

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