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Die Neuerungen für 2011 – ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service

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Thema<br />

<strong>Die</strong>nstwohnung<br />

<strong>Die</strong>nstzeugnisse<br />

DZ (Zuschlag<br />

zum DB)<br />

Einmalzahlung zur<br />

Auflösung <strong>ein</strong>es<br />

unkündbaren<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

UFS Wien 26. 4.<br />

2010, RV/0925-<br />

W/09<br />

VwGH 9. 9. 2009,<br />

2006/08/0274<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

<strong>Die</strong> für die Sachbezugsbewertung maßgeblichen Werte des Richtwertgesetzes<br />

ändern sich für <strong>2011</strong> im Vergleich zu 2010 wie folgt:<br />

Burgenland: € 4,47 (2010: € 4,31)<br />

Kärnten: € 5,74 (2010: € 5,53)<br />

NÖ: € 5,03 (2010: € 4,85)<br />

OÖ: € 5,31 (2010: € 5,12)<br />

Salzburg: € 6,78 (2010: € 6,53)<br />

Steiermark: € 6,76 (2010: € 6,52)<br />

Tirol: € 5,99 (2010: € 5,77)<br />

Vorarlberg: € 7,53 (2010: €7,26)<br />

Wien: € 4,91 (2010: € 4,73)<br />

Beachten Sie bitte die Übergangsfälle (also jene Arbeitnehmer, welche die betreffende<br />

<strong>Die</strong>nstwohnung bereits am 31. 12. 2008 bewohnt haben): hier erfolgt seit<br />

dem 1. 1. 2009 schrittweise <strong>ein</strong>e Angleichung an die höheren Werte und zwar ist<br />

für das Jahr 2010 nur 50 % des "Mehrwertes" auf den "alten Sachbezugswert"<br />

aufschlagen.<br />

für das Jahr <strong>2011</strong> nunmehr 75 % des „Mehrwertes“ auf den "alten<br />

Sachbezugswert" aufschlagen.<br />

Ab dem Jahr 2012 ist der volle Sachbezugswert anzusetzen.<br />

Hinweis auf die Beendigungsart ist unzulässig (OLG Wien 26. 11. 2009, 10<br />

Ra 85/09g)<br />

Bei verspätete Ausstellung droht Schadenersatz (OLG Wien 16. 12. 2009, 8 Ra<br />

60/09s)<br />

Für das Jahr <strong>2011</strong> gelten die Werte aus 2010 unverändert:<br />

OÖ: 0,36 %<br />

Vorarlberg: 0,39 %<br />

Steiermark + NÖ + Wien: 0,40 %<br />

Kärnten: 0,41 %<br />

Salzburg: 0,42 %<br />

Tirol: 0,43 %<br />

Burgenland: 0,44 %<br />

Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer dazu bewegen,<br />

der Auflösung <strong>ein</strong>es unkündbaren Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, stellen<br />

Zahlungen für Verzicht auf Arbeitsleistungen für zukünftige Lohnzahlungszeiträume<br />

dar und sind somit gemäß § 67 Abs 8 b EStG zu versteuern.<br />

Aus dem Gesetz ist nicht abzuleiten, dass solche Zahlungen nur bei<br />

Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses begünstigt wären.<br />

Wesentlich für die Sv-Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs 3 Z 7<br />

ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses gewährt<br />

werden, also die Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses das anspruchsauslösende<br />

Moment ist. Für <strong>ein</strong>e Abgangsentschädigung ist charakteristisch,<br />

dass sie dafür gewährt wird, dass <strong>ein</strong> <strong>Die</strong>nstnehmer aus dem <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />

ausscheidet oder von <strong>ein</strong>er weiteren Prozessführung betreffend<br />

Fortbestehen des <strong>Die</strong>nstverhältnisses Abstand nimmt.<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at 5

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