Die Neuerungen für 2011 â ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service
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Thema<br />
SV-Beiträge:<br />
zu Unrecht<br />
<strong>ein</strong>behaltene<br />
Beiträge als<br />
Pflichtbeiträge<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
In Fällen, in denen <strong>ein</strong>e behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht<br />
vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.<br />
Dem Arbeitnehmer irrtümlich zuviel abgezogene SV-Beiträge sind.<br />
Wird der Fehler noch im laufenden Jahr entdeckt, ist er durch Aufrollung zu<br />
berichtigen.<br />
Wird erst später erkannt, dass zuviel an SV-Beiträgen abgezogen wurden, <br />
Berichtigung ist <strong>ein</strong> steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn Ausstellung<br />
<strong>ein</strong>es <strong>ein</strong>heitlichen Lohnzettels gemäß § 69 Abs 5 EStG an das<br />
Finanzamt der Betriebsstätte übermitteln. In diesem Lohnzettel ist 1/7 der<br />
rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 EStG auszuweisen.<br />
Unterhaltsabsetzbetrag<br />
–<br />
Regelbedarfsätze<br />
<strong>2011</strong><br />
Verfall (KV<br />
Handelsangestellte)<br />
Verschobene<br />
Auszahlung von<br />
Zulagen und<br />
Zuschlägen<br />
Verzugszinsen<br />
(SV) <strong>2011</strong><br />
Altersgruppe<br />
Euro<br />
0 - 3 Jahre € 180,00<br />
3 - 6 Jahre € 230,00<br />
6 - 10 Jahre € 296,00<br />
10 - 15 Jahre € 340,00<br />
15 - 19 Jahre € 399,00<br />
19 - 28 Jahre € 501,00<br />
Liegt weder <strong>ein</strong>e behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch <strong>ein</strong> schriftlicher<br />
Vertrag vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden<br />
Kalendermonat zu, wenn die empfangsberechtigten Person bestätigt, dass der<br />
Unterhaltsverpflichtete<br />
der ver<strong>ein</strong>barten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen<br />
ist und<br />
die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (vgl Rz 801 LStR 2002).<br />
Für Unstimmigkeiten über …<br />
die Einreihung in die Gehaltstafel, sowie<br />
über die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet,<br />
aber auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende<br />
kollektivvertragliche Entgelt.<br />
gilt die „Einstufungsverfallsfrist“ von 1 Jahr.<br />
regelmäßig um <strong>ein</strong>en Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen<br />
und Zuschlägen sind k<strong>ein</strong>e Nachzahlungen<br />
Regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen sind gem<strong>ein</strong>sam<br />
mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat)<br />
zu versteuern.<br />
<strong>Die</strong> SV-Verzugszinsen betrag ab 1.1.<strong>2011</strong>: 8,38 %<br />
<strong>Die</strong>ser Zinssatz gilt auch für offene SV-Beiträge aus 2010 und früher, sofern<br />
noch k<strong>ein</strong>e Zinsen vorgeschrieben wurden.<br />
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