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Die Neuerungen für 2011 – ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service

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Thema<br />

SV-Beiträge:<br />

zu Unrecht<br />

<strong>ein</strong>behaltene<br />

Beiträge als<br />

Pflichtbeiträge<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

In Fällen, in denen <strong>ein</strong>e behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht<br />

vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.<br />

Dem Arbeitnehmer irrtümlich zuviel abgezogene SV-Beiträge sind.<br />

Wird der Fehler noch im laufenden Jahr entdeckt, ist er durch Aufrollung zu<br />

berichtigen.<br />

Wird erst später erkannt, dass zuviel an SV-Beiträgen abgezogen wurden, <br />

Berichtigung ist <strong>ein</strong> steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn Ausstellung<br />

<strong>ein</strong>es <strong>ein</strong>heitlichen Lohnzettels gemäß § 69 Abs 5 EStG an das<br />

Finanzamt der Betriebsstätte übermitteln. In diesem Lohnzettel ist 1/7 der<br />

rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 EStG auszuweisen.<br />

Unterhaltsabsetzbetrag<br />

–<br />

Regelbedarfsätze<br />

<strong>2011</strong><br />

Verfall (KV<br />

Handelsangestellte)<br />

Verschobene<br />

Auszahlung von<br />

Zulagen und<br />

Zuschlägen<br />

Verzugszinsen<br />

(SV) <strong>2011</strong><br />

Altersgruppe<br />

Euro<br />

0 - 3 Jahre € 180,00<br />

3 - 6 Jahre € 230,00<br />

6 - 10 Jahre € 296,00<br />

10 - 15 Jahre € 340,00<br />

15 - 19 Jahre € 399,00<br />

19 - 28 Jahre € 501,00<br />

Liegt weder <strong>ein</strong>e behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch <strong>ein</strong> schriftlicher<br />

Vertrag vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden<br />

Kalendermonat zu, wenn die empfangsberechtigten Person bestätigt, dass der<br />

Unterhaltsverpflichtete<br />

der ver<strong>ein</strong>barten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen<br />

ist und<br />

die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (vgl Rz 801 LStR 2002).<br />

Für Unstimmigkeiten über …<br />

die Einreihung in die Gehaltstafel, sowie<br />

über die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet,<br />

aber auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende<br />

kollektivvertragliche Entgelt.<br />

gilt die „Einstufungsverfallsfrist“ von 1 Jahr.<br />

regelmäßig um <strong>ein</strong>en Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen<br />

und Zuschlägen sind k<strong>ein</strong>e Nachzahlungen<br />

Regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen sind gem<strong>ein</strong>sam<br />

mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat)<br />

zu versteuern.<br />

<strong>Die</strong> SV-Verzugszinsen betrag ab 1.1.<strong>2011</strong>: 8,38 %<br />

<strong>Die</strong>ser Zinssatz gilt auch für offene SV-Beiträge aus 2010 und früher, sofern<br />

noch k<strong>ein</strong>e Zinsen vorgeschrieben wurden.<br />

<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at 12

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