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Die Neuerungen für 2011 – ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service

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<strong>Die</strong> <strong>Neuerungen</strong> für <strong>2011</strong> – <strong>ein</strong> <strong>Kurz</strong>-<strong>Info</strong> <strong>ABC</strong><br />

Thema<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Voraussetzungen der steuerbegünstigten Auszahlung der gesetzlichen<br />

Abfertigung (Rz 1070 LStR)<br />

Abfertigung bei<br />

Fortsetzung des<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

mit wesentlich<br />

verminderter<br />

Entlohnung<br />

formale Beendigung des Arbeitsverhältnisses + vollständige Endabrechnung<br />

Ab- und neuerliche Anmeldung<br />

mindestens 25%igen Reduktion der Bezüge<br />

Wechsel in das System der Abfertigung neu BMSVG-Pflicht für das<br />

„fortgesetzte“ Arbeitsverhältnis<br />

Hinweise:<br />

Eine freiwillige Abfertigung kann in Anwendung der Rz 1070 nie steuerbegünstigt<br />

abgerechnet werden.<br />

Gesetzliche Abfertigung ist bei r<strong>ein</strong> "steuersparmotivierter" Änderungskündigung<br />

nicht steuerbegünstigt (UFS Graz 28. 1. 2010, RV/0625-G/06)<br />

Abschaffung für kinderlose Ehepaare<br />

Altersteilzeit<br />

All<strong>ein</strong>verdienerabsetzbetrag<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

– Niedrigverdiener<br />

Grenzbeträge ab<br />

1. 1. <strong>2011</strong><br />

Antrittsalter bleibt dauerhaft gegenüber 2010 unverändert und zwar <br />

Frauen 53 Jahre, Männer 58 Jahre<br />

Absenkung des Kostenersatzes bei ab 1.1.<strong>2011</strong> beginnende<br />

Altersteilzeitblockmodellen von bisher 55 % auf 50 %<br />

k<strong>ein</strong>e Änderungsmeldung notwendig für KV-Entgeltänderungen<br />

Änderungen müssen nur gemeldet werden iZm Entgeltänderungen bei<br />

Umstufung bzw vermindertem Krankenentgelt (50 % bzw 25 %) und<br />

derem nachträglichen Ansteigen sowie Beitragsgruppenänderungen<br />

Bei geblockter Altersteilzeit gilt der Urlaubsanspruch der Freizeitphase als<br />

in der Arbeitsphase „mitverbraucht“, wenn zum Ende der Arbeitsphase der<br />

gesamte Urlaubsanspruch konsumiert wurde (OGH 29. 9. 2009, 8 ObA<br />

23/09d).<br />

Übernommene <strong>Die</strong>nstnehmeranteile in der Sozialversicherung für die<br />

Erhöhung der Beitragsgrundlage stellen <strong>ein</strong>en Vorteil dar und sind somit DB-,<br />

DZ- und KommSt-pflichtig.<br />

bis € 1.179,00 monatlicher Beitragsgrundlage (BGL) AlV-Beitrag DN: 0 %<br />

ab € 1.179,01 bis € 1.286,00 monatlicher BGL AlV-Beitrag DN: 1 %<br />

ab € 1.286,01 bis € 1.447,00 monatlicher BGL AlV-Beitrag DN: 2 %<br />

ab € 1.447,01 monatlicher BGL AlV-Beitrag DN: 3 %<br />

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Thema<br />

Ausbildungskostenrückersatz<br />

OGH 22. 9. 2010, 8<br />

ObA 70/09s<br />

Auslandsmontageregelung<br />

• 2013 volle Lohnnebenkosten- und Lohnsteuerpflicht des Auslandsmontagebezuges<br />

als Ausland gilt jeder Staat außerhalb Österreich<br />

Begünstigung gilt auch für in Österreich steuerpflichtige Arbeitnehmer von<br />

Arbeitgebern aus EU/EWR/Schweiz<br />

beim lohnsteuerpflichtigen Teil der Bezüge ist bei der Lohnsteuerberechnung<br />

der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.<br />

Auslandspensionen<br />

Bausparprämie<br />

<strong>2011</strong><br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Ist im Zuge <strong>ein</strong>er Ver<strong>ein</strong>barung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten<br />

der Rückersatz von Entgelt ausdrücklich schriftlich ver<strong>ein</strong>bart, darf<br />

der Arbeitgeber jenes Entgelt zurückfordern, das er tatsächlich während der<br />

Dauer der <strong>Die</strong>nstfreistellung bezahlt hat, sofern das Arbeitsverhältnis aus<br />

Verschulden des Arbeitnehmers endet.<br />

<strong>Die</strong> Ver<strong>ein</strong>barung über <strong>ein</strong>e Rückforderung von Entgelt ist außerdem nur<br />

dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer während der Ausbildung tatsächlich<br />

vom <strong>Die</strong>nst freigestellt ist, dh er musste sich nicht s<strong>ein</strong>en betrieblichen Aufgaben<br />

widmen, sondern er konnte sich unter Fortzahlung des Entgelts voll und<br />

ganz auf s<strong>ein</strong>e Ausbildung konzentrieren.<br />

Nicht zulässig ist <strong>ein</strong>e Ver<strong>ein</strong>barung, mit der <strong>ein</strong> Arbeitnehmer sich<br />

verpflichtet, dem Arbeitgeber <strong>ein</strong>en Pauschalbetrag zu erstatten.<br />

Ist der Rückersatz von Ausbildungskosten und dem fortbezahlten Entgelt<br />

gültig ver<strong>ein</strong>bart, so kann sich der Arbeitnehmer im Fall <strong>ein</strong>er Rückzahlungsverpflichtung<br />

• nicht auf <strong>ein</strong> richterliches Mäßigungsrecht berufen und<br />

• <strong>ein</strong>e solche Ver<strong>ein</strong>barung ist auch nicht sittenwidrig<br />

Aufhebung der <strong>Steuer</strong>freiheit durch den VfGH (VfGH 30. 9. 2010, G 29/10<br />

ua);<br />

stufenweise Übergangsregelung<br />

• <strong>2011</strong> sollen 2/3 des Auslandsmonatagebezugs noch lohnnebenkosten- und<br />

lohnsteuerfrei s<strong>ein</strong><br />

• 2012 soll 1/3 des Auslandsmontagebezugs noch lohnnebenkosten- und<br />

lohnsteuerfrei s<strong>ein</strong><br />

Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Auslandspensionen aus<br />

EU/EWR, Schweiz und Vertragsstaaten ab dem 1.7.<strong>2011</strong>.<br />

Gemäß § 108 Abs 1 EStG beträgt für das Kalenderjahr <strong>2011</strong> die Höhe der Bausparprämie<br />

3 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (2010:<br />

3,5 %).<br />

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Thema<br />

Behinderte<br />

Gesetzwerdung<br />

bleibt abzuwarten<br />

Beitragsgruppenermittlung<br />

Beitragskalender<br />

<strong>2011</strong><br />

Betriebsrat<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Der besondere Bestandschutz für begünstigte Behinderte wird für <strong>ein</strong>en<br />

Zeitraum von 48 Monaten für <strong>Die</strong>nstverhältnisse ausgesetzt, die nach dem<br />

1.1.<strong>2011</strong> neu gegründet werden. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen<br />

wird der besondere Kündigungsschutz trotzdem wirksam s<strong>ein</strong>.<br />

<strong>Die</strong> monatlich zu entrichtende Ausgleichstaxe <strong>2011</strong> beträgt für<br />

Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern pro <strong>ein</strong>zustellenden<br />

Behinderten € 226 pm),<br />

Arbeitgeber zwischen 100 und weniger als 200 Arbeitnehmern pro<br />

<strong>ein</strong>zustellenden Behinderten € 316 pm, sowie für<br />

Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern pro <strong>ein</strong>zustellenden<br />

Behinderten € 336 pm.<br />

Vor der Einbringung <strong>ein</strong>es Antrages auf Zustimmung zur Kündigung <strong>ein</strong>es<br />

begünstigten Behinderten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat, die Personalvertretung<br />

und die Behindertenvertrauensperson von s<strong>ein</strong>er Absicht informieren.<br />

Es soll in § 8 Abs 2 BEinstG geregelt werden, wann in Ausnahmefällen<br />

nachträglich die Zustimmung erteilt werden kann.. Ferner hat das Bundesamt<br />

für Soziales und Behindertenwesen Vorsorge zu treffen, dass vor der Einleitung<br />

des Kündigungsverfahrens gemäß <strong>ein</strong>e Krisenintervention mit den<br />

Parteien angeboten wird.<br />

Kündigung ohne vorheriger Zustimmung des Behindertenausschuss ist<br />

dann gültig und wirksam, wenn<br />

a) Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft nicht kannte und<br />

b) Der Behindertenausschuss der Kündigung nachträglich, da sachliche<br />

Rechtfertigung vorliegt, zustimmt.<br />

In 4 Schritten kommen Sie zu der richtigen Beitragsgruppe. Das Beitragsgruppen-Ermittlungstool<br />

und die Hinweise, wie Sie es richtig verwenden, das finden<br />

Sie hier: www.noegkk.at SERVICE Für <strong>Die</strong>nstgeber NÖDIS – interaktiv<br />

Beitragsgruppe ermitteln<br />

Das Beitragsgruppenschema <strong>2011</strong> finden Sie hier:<br />

http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />

Den Beitragskalender <strong>2011</strong> finden Sie unter:<br />

http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />

Einführung <strong>ein</strong>es neuen Tatbestandes zum Abschluss <strong>ein</strong>er fakultativen Betriebsver<strong>ein</strong>barung<br />

betreffend die Einführung von leistungsbezogenen<br />

Prämien und Entgelten<br />

Präzisierung der wirtschaftlichen <strong>Info</strong>rmationsrechte des Betriebsrates<br />

Änderungen bei der Kündigungsanfechtung (Verlängerung der Anfechtungsfrist<br />

auf 2 Wochen, Verlängerung der Frist zur Verständigung des Betriebsrates<br />

von derzeit 5 Arbeitstagen auf 1 Woche )<br />

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Thema<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Das Betrugsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2010/105) bringt bezüglich der Personalverrechnung<br />

die folgenden <strong>Neuerungen</strong>:<br />

Betrugsbekämpfungsgesetz<br />

Bonusmeilen<br />

VwGH 29. 4.2010,<br />

2007/15/0293<br />

BMSVG<br />

DBA (neu)<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsscheckgrenze<br />

Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gilt <strong>ein</strong> Nettoarbeitsentgelt als<br />

ver<strong>ein</strong>bart.<br />

Für nicht in Österreich ansässige Arbeitnehmer, die sowohl im Inland als<br />

auch im Ausland <strong>ein</strong>gesetzt werden, ist ab 1.1.<strong>2011</strong> statt dem Kalendermonat<br />

der Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum und somit der Tagestarif heranzuziehen,<br />

wenn Österreich für Teile der Bezüge k<strong>ein</strong> Besteuerungsrecht hat.<br />

Neue Haftungsbestimmung für Bauunternehmer, die ihre Aufträge an<br />

Subunternehmer weitergeben (Auftraggeberhaftung) ab 1.7.<strong>2011</strong><br />

Sind nachweislich Schwarzlohnzahlungen an die Arbeitnehmer geflossen, ist<br />

der Arbeitgeber jedoch mittlerweile insolvent, kann ab <strong>2011</strong> <strong>ein</strong>e unmittelbare<br />

Inanspruchnahme des Arbeitnehmers erfolgen, wenn er vorsätzlich<br />

mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und an der Verkürzung der Lohnsteuer<br />

mitwirkt.<br />

Zahlungen über € 100.000,00, die ins Ausland erfolgen, müssen ab <strong>2011</strong><br />

dem Finanzamt gemeldet werden. <strong>Die</strong> Mitteilungsverpflichtung erstreckt sich<br />

auf im Inland erbrachte Leistungen aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG,<br />

auf Vermittlungsleistungen sowie kaufmännische oder technische Beratung.<br />

k<strong>ein</strong>e Lohnsteuerpflicht beim Arbeitgeber, sondern ESt-Pflicht beim am<br />

Vielfliegerprogramm teilnehmendem Arbeitnehmer<br />

daraus resultierend k<strong>ein</strong>e DB-, DZ- und KommSt-Pflicht<br />

jedoch prinzipiell nach wie vor SV- und BV-Pflicht aufgrund Entgelte von<br />

dritter Seite<br />

Den aktuellen BMSVG Fragen-Antwort-Katalog finden Sie unter:<br />

http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />

Hongkong: voraussichtlich ab 1. 4. <strong>2011</strong> (uU erst ab 1. 4. 2012)<br />

Vietnam: ab 1.1.<strong>2011</strong><br />

Der Wert <strong>ein</strong>es oder mehrerer <strong>Die</strong>nstleistungsschecks beim <strong>ein</strong>zelnen<br />

<strong>Die</strong>nstgeber darf im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.<br />

Da bei der Beurteilung, ob diese Grenze überschritten ist, die<br />

Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlungen nicht zu<br />

berücksichtigen sind, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze für<br />

<strong>Die</strong>nstleistungsschecks im Jahr <strong>2011</strong> € 512,36<br />

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Thema<br />

<strong>Die</strong>nstwohnung<br />

<strong>Die</strong>nstzeugnisse<br />

DZ (Zuschlag<br />

zum DB)<br />

Einmalzahlung zur<br />

Auflösung <strong>ein</strong>es<br />

unkündbaren<br />

Arbeitsverhältnisses<br />

UFS Wien 26. 4.<br />

2010, RV/0925-<br />

W/09<br />

VwGH 9. 9. 2009,<br />

2006/08/0274<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

<strong>Die</strong> für die Sachbezugsbewertung maßgeblichen Werte des Richtwertgesetzes<br />

ändern sich für <strong>2011</strong> im Vergleich zu 2010 wie folgt:<br />

Burgenland: € 4,47 (2010: € 4,31)<br />

Kärnten: € 5,74 (2010: € 5,53)<br />

NÖ: € 5,03 (2010: € 4,85)<br />

OÖ: € 5,31 (2010: € 5,12)<br />

Salzburg: € 6,78 (2010: € 6,53)<br />

Steiermark: € 6,76 (2010: € 6,52)<br />

Tirol: € 5,99 (2010: € 5,77)<br />

Vorarlberg: € 7,53 (2010: €7,26)<br />

Wien: € 4,91 (2010: € 4,73)<br />

Beachten Sie bitte die Übergangsfälle (also jene Arbeitnehmer, welche die betreffende<br />

<strong>Die</strong>nstwohnung bereits am 31. 12. 2008 bewohnt haben): hier erfolgt seit<br />

dem 1. 1. 2009 schrittweise <strong>ein</strong>e Angleichung an die höheren Werte und zwar ist<br />

für das Jahr 2010 nur 50 % des "Mehrwertes" auf den "alten Sachbezugswert"<br />

aufschlagen.<br />

für das Jahr <strong>2011</strong> nunmehr 75 % des „Mehrwertes“ auf den "alten<br />

Sachbezugswert" aufschlagen.<br />

Ab dem Jahr 2012 ist der volle Sachbezugswert anzusetzen.<br />

Hinweis auf die Beendigungsart ist unzulässig (OLG Wien 26. 11. 2009, 10<br />

Ra 85/09g)<br />

Bei verspätete Ausstellung droht Schadenersatz (OLG Wien 16. 12. 2009, 8 Ra<br />

60/09s)<br />

Für das Jahr <strong>2011</strong> gelten die Werte aus 2010 unverändert:<br />

OÖ: 0,36 %<br />

Vorarlberg: 0,39 %<br />

Steiermark + NÖ + Wien: 0,40 %<br />

Kärnten: 0,41 %<br />

Salzburg: 0,42 %<br />

Tirol: 0,43 %<br />

Burgenland: 0,44 %<br />

Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer dazu bewegen,<br />

der Auflösung <strong>ein</strong>es unkündbaren Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, stellen<br />

Zahlungen für Verzicht auf Arbeitsleistungen für zukünftige Lohnzahlungszeiträume<br />

dar und sind somit gemäß § 67 Abs 8 b EStG zu versteuern.<br />

Aus dem Gesetz ist nicht abzuleiten, dass solche Zahlungen nur bei<br />

Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses begünstigt wären.<br />

Wesentlich für die Sv-Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs 3 Z 7<br />

ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses gewährt<br />

werden, also die Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses das anspruchsauslösende<br />

Moment ist. Für <strong>ein</strong>e Abgangsentschädigung ist charakteristisch,<br />

dass sie dafür gewährt wird, dass <strong>ein</strong> <strong>Die</strong>nstnehmer aus dem <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />

ausscheidet oder von <strong>ein</strong>er weiteren Prozessführung betreffend<br />

Fortbestehen des <strong>Die</strong>nstverhältnisses Abstand nimmt.<br />

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Thema<br />

Entfernungssockel<br />

LStR-<br />

Wartungserlass 2009<br />

Entgeltfortzahlung<br />

– Kündigung im<br />

Krankenstand<br />

OGH 22. 10. 2010,<br />

9 ObA 36/10z<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Entfernungssockel = Strecke von Wohnung Hauptarbeitsstätte Wohnung<br />

k<strong>ein</strong>e abgabenfreien Fahrtkosten für diese Strecke möglich.<br />

Fahrtkosten können bei mehreren Arbeitsstätten für die Strecke von der<br />

Hauptarbeitsstätte (wenn nicht definierbar gilt die Hauptarbeitsstätte laut<br />

Arbeitsvertrag) weitere Arbeitsstätte abgabenfrei abgerechnet werden.<br />

Bei Besuch von zwei oder mehreren Arbeitsstätten an <strong>ein</strong>em Tag können<br />

Fahrtkosten abgabenfrei für jene Entfernung abgerechnet werden, die die<br />

Strecke Wohnung Hauptarbeitsstätte („Entfernungssockel“) übersteigt.<br />

Bei Fahrten Wohnung weitere Arbeitsstätte können Fahrtkosten ebenso für<br />

die den Entfernungssockel übersteigende Strecke abgabenfrei abgerechnet<br />

werden (Rz 294 LStR)<br />

Wird <strong>ein</strong> Arbeiter während <strong>ein</strong>es Krankenstandes gekündigt und reicht der ununterbrochene<br />

Krankenstand in <strong>ein</strong> neues fiktives Arbeitsjahr hin<strong>ein</strong>, das erst<br />

nach Ablauf der Kündigungsfrist beginnt, so entsteht mit Beginn des neuen<br />

Arbeitsjahres k<strong>ein</strong> neuer Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeiters.<br />

Änderung der OGH-Rechtsprechung!!!<br />

allgem<strong>ein</strong>er Grundbetrag<br />

€ 793,00 monatlich<br />

€ 185,00 wöchentlich<br />

€ 26,00 täglich<br />

erhöhter allgem<strong>ein</strong>er Grundbetrag<br />

€ 925,00 monatlich<br />

€ 215,00 wöchentlich<br />

€ 30,00 täglich<br />

Unterhaltsgrundbetrag pro Person (für max. 5 Personen)<br />

€ 158,00 monatlich<br />

€ 37,00 wöchentlich<br />

Existenzminimum<br />

€ 5,00 täglich<br />

Höchstberechnungsgrundlage<br />

gültig ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />

€ 3.160,00 monatlich<br />

€ 740,00 wöchentlich<br />

€ 105,00 täglich<br />

absolutes Geldexistenzminimum<br />

€ 396,50 monatlich<br />

€ 92,50 wöchentlich<br />

€ 13,00 täglich<br />

absolutes Geldexistenzminimum bei Unterhaltsexekutionen<br />

€ 297,38 monatlich<br />

€ 69,38 wöchentlich<br />

€ 9,75 täglich<br />

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Thema<br />

Familienbeihilfe<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

<strong>Die</strong> 13. Familienbeihilfe wird nur mehr vom 6. bis zum 15. Lebensjahr<br />

ausbezahlt und zwar mit <strong>ein</strong>em reduzierten Pauschalbetrag von € 100 Euro.<br />

<strong>Die</strong> Familienbeihilfe wird nur mehr bis zum 24. Lebensjahr ausbezahlt.<br />

Ein längerer Bezug ist möglich bei …<br />

• … Studien mit Mindeststudiendauer von 10 Semestern oder mehr,<br />

• … Studenten, die mit 19 Jahren <strong>ein</strong> Studium beginnen und in der<br />

Mindeststudienzeit studieren<br />

• … Studiumsverzögerungen durch Präsenz- und Zivildienst sowie<br />

Schwangerschaft.<br />

Entfall der Familienbeihilfe für arbeitsuchende Kinder zwischen dem 18.<br />

und 21. Lebensjahr;<br />

Entfall der Familienbeihilfe nach Berufsausbildung;<br />

die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsausbildung<br />

wird von € 9.000 auf € 10.000 erhöht<br />

a) Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)<br />

die Selbstanzeige kann bei jedem Finanzamt <strong>ein</strong>gebracht werden<br />

Hinsichtlich desselben Abgabenspruchs für den bereits <strong>ein</strong>e Selbstanzeige<br />

erstattet wurde, tritt die strafbefreiende Wirkung <strong>ein</strong>er neuerlichen<br />

Selbstanzeige nur <strong>ein</strong>, wenn auch <strong>ein</strong>e Abgabenerhöhung von 25 % des<br />

Mehrbetrags aus der neuerlichen Selbstanzeige rechtzeitig entrichtet wird.<br />

b) strafbefreiender Verkürzungszuschlag („Schnellverfahren“ nach § 30a<br />

FinStrG):<br />

Finanzstrafgesetz<br />

(BGBl I 2010/104,<br />

ausgegeben am<br />

14. 12. 2010)<br />

Für GPLA-Nachforderungen wird – ähnlich <strong>ein</strong>er Anonymverfügung –<br />

die Möglichkeit geschaffen, durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung<br />

und <strong>ein</strong>er Abgabenerhöhung von 10 % die finanzstrafrechtliche<br />

Verfolgung von damit verbundenen Finanzvergehen abzuwen<br />

den (14-tägige Frist für die Zustimmung zur Festsetzung bzw zur Antragstellung).<br />

Das gilt nur für GPLA-Nachforderungen von max € 10.000 pa<br />

bzw insgesamt max € 33.000.<br />

<strong>Die</strong> Entrichtung muss innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach Festsetzung der betroffenen<br />

Abgabe und der Abgabenerhöhung erfolgen.<br />

Das „Schnellverfahren“ ist dann ausgeschlossen, wenn bereits <strong>ein</strong> Finanzstrafverfahren<br />

anhängig ist, <strong>ein</strong>e Selbstanzeige vorliegt oder <strong>ein</strong>e<br />

Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.<br />

c) neuer Tatbestand „Abgabenbetrug“ (§ 39 FinStrG):<br />

Ab 1. 1. <strong>2011</strong> werden vorsätzlich begangene Finanzvergehen, die sich durch<br />

besondere kriminelle Energie auszeichnen, als schwerer Betrug gewertet.<br />

Das Delikt des „Abgabenbetrugs“ liegt insbesondere bei Urkunden- bzw<br />

Beweismittelfälschung (zB gefälschte oder verfälschte Rechnungen,<br />

Verträge, Quittungen, Zahlungsbelege etc) vor. Abgabenbetrug liegt auch<br />

bei Sch<strong>ein</strong>geschäften und Sch<strong>ein</strong>handlungen (zB <strong>ein</strong> als Schenkung<br />

deklarierter Kauf oder die Vortäuschung von Rechtsbeziehungen, die<br />

tatsächlich nicht bestehen) vor.<br />

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<strong>Die</strong> Strafdrohung ist – je nach schwere der Tat - in 3 Stufen ausgestaltet,<br />

abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag:<br />

Finanzstrafgesetz<br />

(BGBl I 2010/104,<br />

ausgegeben am<br />

14. 12. 2010)<br />

strafbestimmender<br />

Wertbetrag<br />

Freiheitsstrafe<br />

Geldstrafe<br />

bis € 250.000 bis 3 Jahre daneben bis zu 1 Mio €<br />

über € 250.000 bis<br />

€ 500.000<br />

6 Monate<br />

bis 5 Jahre<br />

daneben – wenn die verhängte<br />

Freiheitsstrafe 4 Jahre nicht<br />

übersteigt – bis zu 1,5 Mio €<br />

über € 500.000<br />

1 bis 10 Jahre<br />

daneben - wenn die verhängte<br />

Freiheitsstrafe 8 Jahre nicht<br />

übersteigt – bis zu 2,5 Mio €<br />

„Formel 7“<br />

Lohnsteuerprotokoll<br />

2010<br />

Sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG liegen nur vor, wenn sie sich sowohl<br />

durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann,<br />

als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen<br />

unterscheiden; daher kommt es bei laufender Auszahlung <strong>ein</strong>es sonstigen<br />

Bezuges, für den <strong>ein</strong> Rechtstitel vorliegt, zu k<strong>ein</strong>er Erhöhung des Jahressechstels<br />

(Versteuerung nach § 67 Abs 10 EStG) zB Provision für das Jahr<br />

2009, die neben dem Fixbezug gewährt wird, wird im Jahr 2010 in monatlichen<br />

Beträgen bezahlt.<br />

Monatlich akontierte Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln.<br />

Neuberechnungen der monatlichen Akontierungen (Provisionsspitzen)<br />

während des laufenden Jahres sind ebenso laufende Bezüge (Korrektur des<br />

laufenden Bezuges).<br />

Monatlich abgerechnete Provisionen stellen laufende Bezüge dar; die "Superprovision"<br />

(diese ergibt sich beispielsweise auf Grund des geleisteten Jahresumsatzes),<br />

die jährlich abgerechnet und ausbezahlt wird, stellt <strong>ein</strong>en sonstigen<br />

Bezug nach § 67 Abs 1 EStG dar.<br />

BV-Beiträge und belegmässig nachgewiesene Reisekostenaufwendungen<br />

(Ausnahme: Verpflegungskosten) aufgrund Belegvorlage stellen k<strong>ein</strong>en<br />

Vorteil dar und sind somit nicht DB-, DZ- und KommSt-pflichtig<br />

Freie<br />

<strong>Die</strong>nstnehmer<br />

Geringfügigkeitsgrenze<br />

ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />

Pauschale Reisekostenersätze stellen <strong>ein</strong>en Vorteil dar und sind somit DB-,<br />

DZ- und KommSt-pflichtig.<br />

Für Versicherungsfälle, die nach dem 1. 11. 2010 <strong>ein</strong>treten, wird die tägliche<br />

Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Mittelwert der letzten<br />

drei SV-Beitragszeiträume gebildet.<br />

täglich: € 28,72<br />

monatlich: € 374,02<br />

Grenzwert für <strong>Die</strong>nstgeberabgabe: € 561,03<br />

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Thema<br />

Gleitzeitsalden<br />

Lohnsteuerprotokoll<br />

2010<br />

Höchstbeitragsgrundlage<br />

ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />

Kilometergelder<br />

Kirchenbeiträge<br />

(Sonderausgabe)<br />

Konventionalstrafe<br />

– Lohnsteuerprotokoll<br />

2010<br />

Konventionalstrafe<br />

OGH 29. 10. 2009, 9<br />

ObA 50/09g<br />

Kündigungstermin<br />

KV-Handelsangestellte<br />

OGH 18. 2. 2010, 8<br />

ObA 75/09d<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Versteuerung im Monat der Auszahlung als laufender Bezug, da innerhalb<br />

der Gleitzeitperiode von Normalarbeitszeit auszugehen ist und erst am Ende<br />

der Gleitzeitperiode Überstunden entstehen.<br />

Daher weder als Sonderzahlung noch als Nachzahlung (1/5 steuerfrei; 4/5<br />

steuerpflichtig) abzurechnen<br />

Begünstigung gem § 68 Abs 2 EStG (10 steuerfreie Überstundenzuschläge<br />

im Ausmaß von 50% bis € 86,00 monatlich) darf nur im Monat der<br />

Auszahlung berücksichtigt werden.<br />

täglich: € 140,00<br />

monatlich: € 4.200,00<br />

Sonderzahlungen: € 8.400,00<br />

Freie <strong>Die</strong>nstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.900,00 monatlich<br />

Der steuerfreie Km-Geldbetrag für PKW bleibt im Jahr <strong>2011</strong> unverändert.<br />

Der steuerfreie Mitfahrerzuschlag iHv € 0,05 je Km ist ab <strong>2011</strong> nurmehr für<br />

Pkw möglich<br />

Für Motorfahrräder und für Motorräder kann ab <strong>2011</strong> <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>heitlicher<br />

steuerfreier Km-Geldbetrag von € 0,24 ausbezahlt werden.<br />

Bei Fußgänger und Fahrradfahrer mit eigenem Fahrrad beträgt das steuerfreie<br />

Km-Geld ab <strong>2011</strong> nunmehr <strong>ein</strong>heitlich € 0,38 pro Km.<br />

Bei Benützung <strong>ein</strong>es <strong>Die</strong>nstfahrrades kann künftig k<strong>ein</strong> steuerfreies Km-Geld<br />

bezahlt werden.<br />

Ab <strong>2011</strong> sind obligatorische Kirchenbeiträge nur Kirchen und Religionsgem<strong>ein</strong>schaften<br />

in der EU/EWR als Sonderausgabe bis max. € 200 abzugsfähig.<br />

Konventionalstrafen sind (inklusive allfälliger damit in Zusammenhang stehender<br />

Prozesskosten) als Werbungskosten absetzbar.<br />

Der Arbeitgeber ist mangels rechtlichen Zusammenhangs nicht berechtigt, mit<br />

<strong>ein</strong>er – wenn auch durch Konventionalstrafenver<strong>ein</strong>barung gesicherten – Schadenersatzforderung<br />

wegen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers<br />

gegen dessen Lohnanspruch aufzurechnen.<br />

<strong>Die</strong> Regelung im KV-Handelsangestellte, wonach der ver<strong>ein</strong>barte Kündigungstermin<br />

15. und Monatsletzter nach 5 Jahren k<strong>ein</strong>e rechtliche Gültigkeit mehr<br />

hat (dh es kann dann <strong>ein</strong>e Arbeitgeberkündigung nur mehr zum Quartal erfolgen)<br />

bezieht sich nur auf die Jahre der kaufmännischen Tätigkeit.<br />

Somit sind Jahre als Lehrling bzw Arbeiter nicht anzurechnen; höhere nichtkaufmännische<br />

Tätigkeiten sind ebenso nicht relevant, dh in diesen Fällen<br />

kommt der ver<strong>ein</strong>barte Kündigungstermin 15. und Monatsletzter zur Anwendung.<br />

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Thema<br />

Lohnkonto<br />

Mehrkindzuschlag<br />

Pendlerpauschale<br />

steht auch<br />

geringfügig<br />

Beschäftigten zu<br />

UFS Wien 24. 6.<br />

2010, RV/1060-<br />

W/10<br />

Pendlerpauschale<br />

bei Krankheit und<br />

Urlaub – LStR-<br />

Wartungserlass 2009<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Klarstellung, dass Arbeitgeber ab dem 1.1.<strong>2011</strong> das Lohnkonto spätestens<br />

mit dem 15. Tag des dem Beginn des <strong>Die</strong>nstverhältnisses folgenden Monats<br />

führen muss.<br />

Reduktion von € 36,00 pro Monat auf € 20,00 pro Monat<br />

Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf <strong>ein</strong> (uU aliquotes) Pendlerpauschale,<br />

wenn die Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte Wohnung an<br />

mehr als 50% der arbeitnehmerindividuellen Arbeitstage zurückgelegt<br />

wird.<br />

<strong>Die</strong> zeitliche Zumutbarkeitsgrenze: Schon bei Vollzeitbeschäftigung ist <strong>ein</strong>e<br />

Tageswegzeit von mehr als 3 Stunden unzumutbar es steht das große Pendlerpauschale<br />

zu.<br />

Das große Pendlerpauschale steht nach Ansicht des UFS bei Vorliegen der<br />

Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu und<br />

zwar auch dann, wenn trotz Unzumutbarkeit des Massenverkehrsmittels<br />

dieses dennoch benützt wird.<br />

Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Vormonat steht das Pendlerpauschale zu,<br />

wenn die Summe aus tatsächlichen Fahrten von Wohnung Arbeitsstätte und<br />

Krankenstands- und/oder Urlaubstage größer 10 ist.<br />

Bei Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen im Vormonat steht das Pendlerpauschale<br />

zu, wenn die tatsächlichen Fahrten von Wohnung Arbeitsstätte größer<br />

10 ist (Rz 250 LStR).<br />

• Kl<strong>ein</strong>es Pendlerpauschale<br />

Entfernung Betrag/Jahr ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />

20 - 40 km € 696,00<br />

40 - 60 km € 1.356,00<br />

Pendlerpauschale<br />

(voraussichtlich)<br />

über 60 km € 2.016,00<br />

• Großes Pendlerpauschale<br />

Entfernung Betrag/Jahr ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />

2 - 20 km € 372,00<br />

20 - 40 km € 1.476,00<br />

40 - 60 km € 2.568,00<br />

über 60 km € 3.672,00<br />

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Thema<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Pendlerzuschlag Der Pendlerzuschlag beträgt ab <strong>2011</strong> maximal € 251,00.<br />

Pensionistenabsetzbetrag<br />

Pensionsabfindung<br />

(ab 1. 1. <strong>2011</strong>)<br />

Pflegefreistellung<br />

OGH 15. 12. 2009, 9<br />

ObA 28/09x<br />

Probezeit<br />

Lehrlinge<br />

OGH 11. 5. 2010, 9<br />

ObA 39/10s<br />

Rückzahlung von<br />

Arbeitslohn –<br />

Bemessungsgrundl<br />

age DB, DZ<br />

Schmutzzulage<br />

UFS Graz 3. 2.<br />

2010, RV/0012-G/07<br />

Schwerarbeiterliste<br />

SV-Abkommen<br />

(neu)<br />

Bei Pensionsbezieher mit Pensionsbezügen von nicht mehr als € 13.100,00<br />

pa beträgt der Pensionistenabsetzbetrag ab <strong>2011</strong> für diese Personengruppe<br />

auf € 764,00 jährlich.<br />

Anspruchsvoraussetzung ist – wie bisher für den All<strong>ein</strong>verdienerabsetzbetrag<br />

–, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von nicht mehr als € 2.200,00 pa<br />

erzielt.<br />

Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung (= Hälftesteuersatz) beträgt<br />

<strong>2011</strong> € 10.800,00<br />

Nimmt <strong>ein</strong> Arbeitnehmer nach Antritt des Erholungsurlaubs <strong>ein</strong>e Freistellung<br />

wegen der notwendigen Pflege <strong>ein</strong>es im gem<strong>ein</strong>samen Haushalt lebenden<br />

erkrankten nahen Angehörigen in Anspruch, kommt es zu <strong>ein</strong>er Unterbrechung<br />

des Erholungsurlaubs, wenn der Pflegebedarf länger als 3 Kalendertage<br />

andauert.<br />

Nicht zu <strong>ein</strong>er Unterbrechung des Erholungsurlaubs führt hingegen in<br />

beiden Fällen <strong>ein</strong>e Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung<br />

s<strong>ein</strong>es Kindes, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, für diese<br />

Betreuung ausfällt.<br />

Besucht <strong>ein</strong> Lehrling während der 3-monatigen Probezeit die Berufsschule,<br />

kommt es dadurch nicht zu <strong>ein</strong>er Verkürzung der Probezeit auf die ersten 6<br />

Wochen, in denen der Lehrling im Betrieb gearbeitet hat.<br />

Selbst wenn der Lehrling vor dem Berufsschulbesuch schon mehr als 6 Wochen<br />

im Betrieb gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber das Lehrverhältnis<br />

innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Lehrverhältnisses <strong>ein</strong>seitig auflösen.<br />

K<strong>ein</strong>e Verminderung der Bemessungsgrundlage für DB und DZ (gilt analog für<br />

KommSt) durch die Rückzahlung von Arbeitslohn, da Werbungkosten niemals<br />

die Bemessungsgrundlage DB/DZ reduzieren daher ergibt sich weder im Monat<br />

der ursprünglichen Auszahlung noch im Monat der Rückzahlung <strong>ein</strong>e Reduktion<br />

der Bemessungsgrundlage (UFS Graz 27. 10. 2010, RV/0718-G/06)<br />

Eine Schmutzzulage entspricht systematisch <strong>ein</strong>er (pauschalen) Aufwandsentschädigung.<br />

Es ist daher bei der Prüfung der Angemessenheit <strong>ein</strong>er solchen<br />

Zulage ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für<br />

die R<strong>ein</strong>igung der Arbeitskleidung aufkommt.<br />

Im Mai wurden neue Berufe in die Schwerarbeiterliste aufgenommen.<br />

<strong>Die</strong> aktuelle Schwerarbeiterberufsliste (Stand Mai 2010) finden Sie hier:<br />

http://www.sozialversicherung.at/mediaDB/673336_Schwerarbeit_Berufsliste.<br />

pdf<br />

Südkorea: ab 1. 10. 2010<br />

Australien: nunmehr mit <strong>ein</strong>er Entsendeklausel<br />

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Thema<br />

SV-Beiträge:<br />

zu Unrecht<br />

<strong>ein</strong>behaltene<br />

Beiträge als<br />

Pflichtbeiträge<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

In Fällen, in denen <strong>ein</strong>e behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht<br />

vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.<br />

Dem Arbeitnehmer irrtümlich zuviel abgezogene SV-Beiträge sind.<br />

Wird der Fehler noch im laufenden Jahr entdeckt, ist er durch Aufrollung zu<br />

berichtigen.<br />

Wird erst später erkannt, dass zuviel an SV-Beiträgen abgezogen wurden, <br />

Berichtigung ist <strong>ein</strong> steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn Ausstellung<br />

<strong>ein</strong>es <strong>ein</strong>heitlichen Lohnzettels gemäß § 69 Abs 5 EStG an das<br />

Finanzamt der Betriebsstätte übermitteln. In diesem Lohnzettel ist 1/7 der<br />

rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 EStG auszuweisen.<br />

Unterhaltsabsetzbetrag<br />

–<br />

Regelbedarfsätze<br />

<strong>2011</strong><br />

Verfall (KV<br />

Handelsangestellte)<br />

Verschobene<br />

Auszahlung von<br />

Zulagen und<br />

Zuschlägen<br />

Verzugszinsen<br />

(SV) <strong>2011</strong><br />

Altersgruppe<br />

Euro<br />

0 - 3 Jahre € 180,00<br />

3 - 6 Jahre € 230,00<br />

6 - 10 Jahre € 296,00<br />

10 - 15 Jahre € 340,00<br />

15 - 19 Jahre € 399,00<br />

19 - 28 Jahre € 501,00<br />

Liegt weder <strong>ein</strong>e behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch <strong>ein</strong> schriftlicher<br />

Vertrag vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden<br />

Kalendermonat zu, wenn die empfangsberechtigten Person bestätigt, dass der<br />

Unterhaltsverpflichtete<br />

der ver<strong>ein</strong>barten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen<br />

ist und<br />

die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (vgl Rz 801 LStR 2002).<br />

Für Unstimmigkeiten über …<br />

die Einreihung in die Gehaltstafel, sowie<br />

über die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet,<br />

aber auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende<br />

kollektivvertragliche Entgelt.<br />

gilt die „Einstufungsverfallsfrist“ von 1 Jahr.<br />

regelmäßig um <strong>ein</strong>en Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen<br />

und Zuschlägen sind k<strong>ein</strong>e Nachzahlungen<br />

Regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen sind gem<strong>ein</strong>sam<br />

mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat)<br />

zu versteuern.<br />

<strong>Die</strong> SV-Verzugszinsen betrag ab 1.1.<strong>2011</strong>: 8,38 %<br />

<strong>Die</strong>ser Zinssatz gilt auch für offene SV-Beiträge aus 2010 und früher, sofern<br />

noch k<strong>ein</strong>e Zinsen vorgeschrieben wurden.<br />

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Thema<br />

Werkverkehr<br />

Zukunftssicherung<br />

Zukunftsvorsorge<br />

<strong>Kurz</strong>hinweise<br />

Ab <strong>2011</strong> hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, s<strong>ein</strong>e aktiven Arbeitnehmer<br />

zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit <strong>ein</strong>em Massenbeförderungsmittel<br />

(öffentliches Verkehrsmittel) befördern zu lassen, ohne dass der Vorteil aus<br />

der Beförderung beim Arbeitnehmer zu <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Sachbezug<br />

führt.<br />

<strong>Die</strong>s kann der Arbeitgeber jedoch nur für jene Arbeitnehmer machen, die<br />

dem Grunde nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen.<br />

Wie bisher steht bei <strong>ein</strong>er überwiegenden kostenlosen Beförderung im<br />

Werkverkehr dem Arbeitnehmer k<strong>ein</strong> Pendlerpauschale zu.<br />

Zur Vermeidung von Missbrauch ist gesetzlich verankert, dass <strong>ein</strong>e "Gehaltsumwandlung"<br />

steuerpflichtig ist.<br />

Beiträge des Arbeitgebers zu Er- und Ablebensversicherungen sind künftig<br />

nur dann gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG lohnnebenkosten- und lohnsteuerfrei,<br />

wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor Ablauf von 15 Jahren<br />

endet.<br />

<strong>Die</strong>se Änderung ist erstmals auf nach dem 31. 12. 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge<br />

anzuwenden.<br />

Für die private, nach §§ 108g ff EStG geförderte Zukunftsvorsorge ist ab<br />

1. 1. <strong>2011</strong> <strong>ein</strong>e staatliche Prämie von 8,5 % (höchstens € 196,64 bei <strong>ein</strong>em<br />

maximalen geförderten Einzahlungsbetrag von € 2.313,36) vorgesehen.<br />

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