Die Neuerungen für 2011 â ein Kurz-Info ABC - Steuer & Service
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<strong>Die</strong> <strong>Neuerungen</strong> für <strong>2011</strong> – <strong>ein</strong> <strong>Kurz</strong>-<strong>Info</strong> <strong>ABC</strong><br />
Thema<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Voraussetzungen der steuerbegünstigten Auszahlung der gesetzlichen<br />
Abfertigung (Rz 1070 LStR)<br />
Abfertigung bei<br />
Fortsetzung des<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
mit wesentlich<br />
verminderter<br />
Entlohnung<br />
formale Beendigung des Arbeitsverhältnisses + vollständige Endabrechnung<br />
Ab- und neuerliche Anmeldung<br />
mindestens 25%igen Reduktion der Bezüge<br />
Wechsel in das System der Abfertigung neu BMSVG-Pflicht für das<br />
„fortgesetzte“ Arbeitsverhältnis<br />
Hinweise:<br />
Eine freiwillige Abfertigung kann in Anwendung der Rz 1070 nie steuerbegünstigt<br />
abgerechnet werden.<br />
Gesetzliche Abfertigung ist bei r<strong>ein</strong> "steuersparmotivierter" Änderungskündigung<br />
nicht steuerbegünstigt (UFS Graz 28. 1. 2010, RV/0625-G/06)<br />
Abschaffung für kinderlose Ehepaare<br />
Altersteilzeit<br />
All<strong>ein</strong>verdienerabsetzbetrag<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
– Niedrigverdiener<br />
Grenzbeträge ab<br />
1. 1. <strong>2011</strong><br />
Antrittsalter bleibt dauerhaft gegenüber 2010 unverändert und zwar <br />
Frauen 53 Jahre, Männer 58 Jahre<br />
Absenkung des Kostenersatzes bei ab 1.1.<strong>2011</strong> beginnende<br />
Altersteilzeitblockmodellen von bisher 55 % auf 50 %<br />
k<strong>ein</strong>e Änderungsmeldung notwendig für KV-Entgeltänderungen<br />
Änderungen müssen nur gemeldet werden iZm Entgeltänderungen bei<br />
Umstufung bzw vermindertem Krankenentgelt (50 % bzw 25 %) und<br />
derem nachträglichen Ansteigen sowie Beitragsgruppenänderungen<br />
Bei geblockter Altersteilzeit gilt der Urlaubsanspruch der Freizeitphase als<br />
in der Arbeitsphase „mitverbraucht“, wenn zum Ende der Arbeitsphase der<br />
gesamte Urlaubsanspruch konsumiert wurde (OGH 29. 9. 2009, 8 ObA<br />
23/09d).<br />
Übernommene <strong>Die</strong>nstnehmeranteile in der Sozialversicherung für die<br />
Erhöhung der Beitragsgrundlage stellen <strong>ein</strong>en Vorteil dar und sind somit DB-,<br />
DZ- und KommSt-pflichtig.<br />
bis € 1.179,00 monatlicher Beitragsgrundlage (BGL) AlV-Beitrag DN: 0 %<br />
ab € 1.179,01 bis € 1.286,00 monatlicher BGL AlV-Beitrag DN: 1 %<br />
ab € 1.286,01 bis € 1.447,00 monatlicher BGL AlV-Beitrag DN: 2 %<br />
ab € 1.447,01 monatlicher BGL AlV-Beitrag DN: 3 %<br />
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Thema<br />
Ausbildungskostenrückersatz<br />
OGH 22. 9. 2010, 8<br />
ObA 70/09s<br />
Auslandsmontageregelung<br />
• 2013 volle Lohnnebenkosten- und Lohnsteuerpflicht des Auslandsmontagebezuges<br />
als Ausland gilt jeder Staat außerhalb Österreich<br />
Begünstigung gilt auch für in Österreich steuerpflichtige Arbeitnehmer von<br />
Arbeitgebern aus EU/EWR/Schweiz<br />
beim lohnsteuerpflichtigen Teil der Bezüge ist bei der Lohnsteuerberechnung<br />
der Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen.<br />
Auslandspensionen<br />
Bausparprämie<br />
<strong>2011</strong><br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Ist im Zuge <strong>ein</strong>er Ver<strong>ein</strong>barung über die Rückerstattung von Ausbildungskosten<br />
der Rückersatz von Entgelt ausdrücklich schriftlich ver<strong>ein</strong>bart, darf<br />
der Arbeitgeber jenes Entgelt zurückfordern, das er tatsächlich während der<br />
Dauer der <strong>Die</strong>nstfreistellung bezahlt hat, sofern das Arbeitsverhältnis aus<br />
Verschulden des Arbeitnehmers endet.<br />
<strong>Die</strong> Ver<strong>ein</strong>barung über <strong>ein</strong>e Rückforderung von Entgelt ist außerdem nur<br />
dann zulässig, wenn der Arbeitnehmer während der Ausbildung tatsächlich<br />
vom <strong>Die</strong>nst freigestellt ist, dh er musste sich nicht s<strong>ein</strong>en betrieblichen Aufgaben<br />
widmen, sondern er konnte sich unter Fortzahlung des Entgelts voll und<br />
ganz auf s<strong>ein</strong>e Ausbildung konzentrieren.<br />
Nicht zulässig ist <strong>ein</strong>e Ver<strong>ein</strong>barung, mit der <strong>ein</strong> Arbeitnehmer sich<br />
verpflichtet, dem Arbeitgeber <strong>ein</strong>en Pauschalbetrag zu erstatten.<br />
Ist der Rückersatz von Ausbildungskosten und dem fortbezahlten Entgelt<br />
gültig ver<strong>ein</strong>bart, so kann sich der Arbeitnehmer im Fall <strong>ein</strong>er Rückzahlungsverpflichtung<br />
• nicht auf <strong>ein</strong> richterliches Mäßigungsrecht berufen und<br />
• <strong>ein</strong>e solche Ver<strong>ein</strong>barung ist auch nicht sittenwidrig<br />
Aufhebung der <strong>Steuer</strong>freiheit durch den VfGH (VfGH 30. 9. 2010, G 29/10<br />
ua);<br />
stufenweise Übergangsregelung<br />
• <strong>2011</strong> sollen 2/3 des Auslandsmonatagebezugs noch lohnnebenkosten- und<br />
lohnsteuerfrei s<strong>ein</strong><br />
• 2012 soll 1/3 des Auslandsmontagebezugs noch lohnnebenkosten- und<br />
lohnsteuerfrei s<strong>ein</strong><br />
Einhebung der Krankenversicherungsbeiträge für Auslandspensionen aus<br />
EU/EWR, Schweiz und Vertragsstaaten ab dem 1.7.<strong>2011</strong>.<br />
Gemäß § 108 Abs 1 EStG beträgt für das Kalenderjahr <strong>2011</strong> die Höhe der Bausparprämie<br />
3 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge (2010:<br />
3,5 %).<br />
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Thema<br />
Behinderte<br />
Gesetzwerdung<br />
bleibt abzuwarten<br />
Beitragsgruppenermittlung<br />
Beitragskalender<br />
<strong>2011</strong><br />
Betriebsrat<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Der besondere Bestandschutz für begünstigte Behinderte wird für <strong>ein</strong>en<br />
Zeitraum von 48 Monaten für <strong>Die</strong>nstverhältnisse ausgesetzt, die nach dem<br />
1.1.<strong>2011</strong> neu gegründet werden. Nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen<br />
wird der besondere Kündigungsschutz trotzdem wirksam s<strong>ein</strong>.<br />
<strong>Die</strong> monatlich zu entrichtende Ausgleichstaxe <strong>2011</strong> beträgt für<br />
Arbeitgeber mit weniger als 100 Arbeitnehmern pro <strong>ein</strong>zustellenden<br />
Behinderten € 226 pm),<br />
Arbeitgeber zwischen 100 und weniger als 200 Arbeitnehmern pro<br />
<strong>ein</strong>zustellenden Behinderten € 316 pm, sowie für<br />
Arbeitgeber mit 400 oder mehr Arbeitnehmern pro <strong>ein</strong>zustellenden<br />
Behinderten € 336 pm.<br />
Vor der Einbringung <strong>ein</strong>es Antrages auf Zustimmung zur Kündigung <strong>ein</strong>es<br />
begünstigten Behinderten hat der Arbeitgeber den Betriebsrat, die Personalvertretung<br />
und die Behindertenvertrauensperson von s<strong>ein</strong>er Absicht informieren.<br />
Es soll in § 8 Abs 2 BEinstG geregelt werden, wann in Ausnahmefällen<br />
nachträglich die Zustimmung erteilt werden kann.. Ferner hat das Bundesamt<br />
für Soziales und Behindertenwesen Vorsorge zu treffen, dass vor der Einleitung<br />
des Kündigungsverfahrens gemäß <strong>ein</strong>e Krisenintervention mit den<br />
Parteien angeboten wird.<br />
Kündigung ohne vorheriger Zustimmung des Behindertenausschuss ist<br />
dann gültig und wirksam, wenn<br />
a) Arbeitgeber die Behinderteneigenschaft nicht kannte und<br />
b) Der Behindertenausschuss der Kündigung nachträglich, da sachliche<br />
Rechtfertigung vorliegt, zustimmt.<br />
In 4 Schritten kommen Sie zu der richtigen Beitragsgruppe. Das Beitragsgruppen-Ermittlungstool<br />
und die Hinweise, wie Sie es richtig verwenden, das finden<br />
Sie hier: www.noegkk.at SERVICE Für <strong>Die</strong>nstgeber NÖDIS – interaktiv<br />
Beitragsgruppe ermitteln<br />
Das Beitragsgruppenschema <strong>2011</strong> finden Sie hier:<br />
http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />
Den Beitragskalender <strong>2011</strong> finden Sie unter:<br />
http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />
Einführung <strong>ein</strong>es neuen Tatbestandes zum Abschluss <strong>ein</strong>er fakultativen Betriebsver<strong>ein</strong>barung<br />
betreffend die Einführung von leistungsbezogenen<br />
Prämien und Entgelten<br />
Präzisierung der wirtschaftlichen <strong>Info</strong>rmationsrechte des Betriebsrates<br />
Änderungen bei der Kündigungsanfechtung (Verlängerung der Anfechtungsfrist<br />
auf 2 Wochen, Verlängerung der Frist zur Verständigung des Betriebsrates<br />
von derzeit 5 Arbeitstagen auf 1 Woche )<br />
<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at 3
Thema<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Das Betrugsbekämpfungsgesetz (BGBl I 2010/105) bringt bezüglich der Personalverrechnung<br />
die folgenden <strong>Neuerungen</strong>:<br />
Betrugsbekämpfungsgesetz<br />
Bonusmeilen<br />
VwGH 29. 4.2010,<br />
2007/15/0293<br />
BMSVG<br />
DBA (neu)<br />
<strong>Die</strong>nstleistungsscheckgrenze<br />
Bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen gilt <strong>ein</strong> Nettoarbeitsentgelt als<br />
ver<strong>ein</strong>bart.<br />
Für nicht in Österreich ansässige Arbeitnehmer, die sowohl im Inland als<br />
auch im Ausland <strong>ein</strong>gesetzt werden, ist ab 1.1.<strong>2011</strong> statt dem Kalendermonat<br />
der Kalendertag als Lohnzahlungszeitraum und somit der Tagestarif heranzuziehen,<br />
wenn Österreich für Teile der Bezüge k<strong>ein</strong> Besteuerungsrecht hat.<br />
Neue Haftungsbestimmung für Bauunternehmer, die ihre Aufträge an<br />
Subunternehmer weitergeben (Auftraggeberhaftung) ab 1.7.<strong>2011</strong><br />
Sind nachweislich Schwarzlohnzahlungen an die Arbeitnehmer geflossen, ist<br />
der Arbeitgeber jedoch mittlerweile insolvent, kann ab <strong>2011</strong> <strong>ein</strong>e unmittelbare<br />
Inanspruchnahme des Arbeitnehmers erfolgen, wenn er vorsätzlich<br />
mit dem Arbeitgeber zusammenwirkt und an der Verkürzung der Lohnsteuer<br />
mitwirkt.<br />
Zahlungen über € 100.000,00, die ins Ausland erfolgen, müssen ab <strong>2011</strong><br />
dem Finanzamt gemeldet werden. <strong>Die</strong> Mitteilungsverpflichtung erstreckt sich<br />
auf im Inland erbrachte Leistungen aus selbstständiger Arbeit iSd § 22 EStG,<br />
auf Vermittlungsleistungen sowie kaufmännische oder technische Beratung.<br />
k<strong>ein</strong>e Lohnsteuerpflicht beim Arbeitgeber, sondern ESt-Pflicht beim am<br />
Vielfliegerprogramm teilnehmendem Arbeitnehmer<br />
daraus resultierend k<strong>ein</strong>e DB-, DZ- und KommSt-Pflicht<br />
jedoch prinzipiell nach wie vor SV- und BV-Pflicht aufgrund Entgelte von<br />
dritter Seite<br />
Den aktuellen BMSVG Fragen-Antwort-Katalog finden Sie unter:<br />
http://www.steuer-service.at/Personal.213.0.html<br />
Hongkong: voraussichtlich ab 1. 4. <strong>2011</strong> (uU erst ab 1. 4. 2012)<br />
Vietnam: ab 1.1.<strong>2011</strong><br />
Der Wert <strong>ein</strong>es oder mehrerer <strong>Die</strong>nstleistungsschecks beim <strong>ein</strong>zelnen<br />
<strong>Die</strong>nstgeber darf im Monat die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.<br />
Da bei der Beurteilung, ob diese Grenze überschritten ist, die<br />
Urlaubsersatzleistung und die anteilige Sonderzahlungen nicht zu<br />
berücksichtigen sind, beträgt die Geringfügigkeitsgrenze für<br />
<strong>Die</strong>nstleistungsschecks im Jahr <strong>2011</strong> € 512,36<br />
<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at 4
Thema<br />
<strong>Die</strong>nstwohnung<br />
<strong>Die</strong>nstzeugnisse<br />
DZ (Zuschlag<br />
zum DB)<br />
Einmalzahlung zur<br />
Auflösung <strong>ein</strong>es<br />
unkündbaren<br />
Arbeitsverhältnisses<br />
UFS Wien 26. 4.<br />
2010, RV/0925-<br />
W/09<br />
VwGH 9. 9. 2009,<br />
2006/08/0274<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
<strong>Die</strong> für die Sachbezugsbewertung maßgeblichen Werte des Richtwertgesetzes<br />
ändern sich für <strong>2011</strong> im Vergleich zu 2010 wie folgt:<br />
Burgenland: € 4,47 (2010: € 4,31)<br />
Kärnten: € 5,74 (2010: € 5,53)<br />
NÖ: € 5,03 (2010: € 4,85)<br />
OÖ: € 5,31 (2010: € 5,12)<br />
Salzburg: € 6,78 (2010: € 6,53)<br />
Steiermark: € 6,76 (2010: € 6,52)<br />
Tirol: € 5,99 (2010: € 5,77)<br />
Vorarlberg: € 7,53 (2010: €7,26)<br />
Wien: € 4,91 (2010: € 4,73)<br />
Beachten Sie bitte die Übergangsfälle (also jene Arbeitnehmer, welche die betreffende<br />
<strong>Die</strong>nstwohnung bereits am 31. 12. 2008 bewohnt haben): hier erfolgt seit<br />
dem 1. 1. 2009 schrittweise <strong>ein</strong>e Angleichung an die höheren Werte und zwar ist<br />
für das Jahr 2010 nur 50 % des "Mehrwertes" auf den "alten Sachbezugswert"<br />
aufschlagen.<br />
für das Jahr <strong>2011</strong> nunmehr 75 % des „Mehrwertes“ auf den "alten<br />
Sachbezugswert" aufschlagen.<br />
Ab dem Jahr 2012 ist der volle Sachbezugswert anzusetzen.<br />
Hinweis auf die Beendigungsart ist unzulässig (OLG Wien 26. 11. 2009, 10<br />
Ra 85/09g)<br />
Bei verspätete Ausstellung droht Schadenersatz (OLG Wien 16. 12. 2009, 8 Ra<br />
60/09s)<br />
Für das Jahr <strong>2011</strong> gelten die Werte aus 2010 unverändert:<br />
OÖ: 0,36 %<br />
Vorarlberg: 0,39 %<br />
Steiermark + NÖ + Wien: 0,40 %<br />
Kärnten: 0,41 %<br />
Salzburg: 0,42 %<br />
Tirol: 0,43 %<br />
Burgenland: 0,44 %<br />
Freiwillige Zahlungen des Arbeitgebers, die den Arbeitnehmer dazu bewegen,<br />
der Auflösung <strong>ein</strong>es unkündbaren Arbeitsverhältnisses zuzustimmen, stellen<br />
Zahlungen für Verzicht auf Arbeitsleistungen für zukünftige Lohnzahlungszeiträume<br />
dar und sind somit gemäß § 67 Abs 8 b EStG zu versteuern.<br />
Aus dem Gesetz ist nicht abzuleiten, dass solche Zahlungen nur bei<br />
Weiterbestand des Arbeitsverhältnisses begünstigt wären.<br />
Wesentlich für die Sv-Beitragsfreiheit von Vergütungen nach § 49 Abs 3 Z 7<br />
ASVG ist, dass sie aus Anlass der Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses gewährt<br />
werden, also die Beendigung des <strong>Die</strong>nstverhältnisses das anspruchsauslösende<br />
Moment ist. Für <strong>ein</strong>e Abgangsentschädigung ist charakteristisch,<br />
dass sie dafür gewährt wird, dass <strong>ein</strong> <strong>Die</strong>nstnehmer aus dem <strong>Die</strong>nstverhältnis<br />
ausscheidet oder von <strong>ein</strong>er weiteren Prozessführung betreffend<br />
Fortbestehen des <strong>Die</strong>nstverhältnisses Abstand nimmt.<br />
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Thema<br />
Entfernungssockel<br />
LStR-<br />
Wartungserlass 2009<br />
Entgeltfortzahlung<br />
– Kündigung im<br />
Krankenstand<br />
OGH 22. 10. 2010,<br />
9 ObA 36/10z<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Entfernungssockel = Strecke von Wohnung Hauptarbeitsstätte Wohnung<br />
k<strong>ein</strong>e abgabenfreien Fahrtkosten für diese Strecke möglich.<br />
Fahrtkosten können bei mehreren Arbeitsstätten für die Strecke von der<br />
Hauptarbeitsstätte (wenn nicht definierbar gilt die Hauptarbeitsstätte laut<br />
Arbeitsvertrag) weitere Arbeitsstätte abgabenfrei abgerechnet werden.<br />
Bei Besuch von zwei oder mehreren Arbeitsstätten an <strong>ein</strong>em Tag können<br />
Fahrtkosten abgabenfrei für jene Entfernung abgerechnet werden, die die<br />
Strecke Wohnung Hauptarbeitsstätte („Entfernungssockel“) übersteigt.<br />
Bei Fahrten Wohnung weitere Arbeitsstätte können Fahrtkosten ebenso für<br />
die den Entfernungssockel übersteigende Strecke abgabenfrei abgerechnet<br />
werden (Rz 294 LStR)<br />
Wird <strong>ein</strong> Arbeiter während <strong>ein</strong>es Krankenstandes gekündigt und reicht der ununterbrochene<br />
Krankenstand in <strong>ein</strong> neues fiktives Arbeitsjahr hin<strong>ein</strong>, das erst<br />
nach Ablauf der Kündigungsfrist beginnt, so entsteht mit Beginn des neuen<br />
Arbeitsjahres k<strong>ein</strong> neuer Entgeltfortzahlungsanspruch des Arbeiters.<br />
Änderung der OGH-Rechtsprechung!!!<br />
allgem<strong>ein</strong>er Grundbetrag<br />
€ 793,00 monatlich<br />
€ 185,00 wöchentlich<br />
€ 26,00 täglich<br />
erhöhter allgem<strong>ein</strong>er Grundbetrag<br />
€ 925,00 monatlich<br />
€ 215,00 wöchentlich<br />
€ 30,00 täglich<br />
Unterhaltsgrundbetrag pro Person (für max. 5 Personen)<br />
€ 158,00 monatlich<br />
€ 37,00 wöchentlich<br />
Existenzminimum<br />
€ 5,00 täglich<br />
Höchstberechnungsgrundlage<br />
gültig ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />
€ 3.160,00 monatlich<br />
€ 740,00 wöchentlich<br />
€ 105,00 täglich<br />
absolutes Geldexistenzminimum<br />
€ 396,50 monatlich<br />
€ 92,50 wöchentlich<br />
€ 13,00 täglich<br />
absolutes Geldexistenzminimum bei Unterhaltsexekutionen<br />
€ 297,38 monatlich<br />
€ 69,38 wöchentlich<br />
€ 9,75 täglich<br />
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Thema<br />
Familienbeihilfe<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
<strong>Die</strong> 13. Familienbeihilfe wird nur mehr vom 6. bis zum 15. Lebensjahr<br />
ausbezahlt und zwar mit <strong>ein</strong>em reduzierten Pauschalbetrag von € 100 Euro.<br />
<strong>Die</strong> Familienbeihilfe wird nur mehr bis zum 24. Lebensjahr ausbezahlt.<br />
Ein längerer Bezug ist möglich bei …<br />
• … Studien mit Mindeststudiendauer von 10 Semestern oder mehr,<br />
• … Studenten, die mit 19 Jahren <strong>ein</strong> Studium beginnen und in der<br />
Mindeststudienzeit studieren<br />
• … Studiumsverzögerungen durch Präsenz- und Zivildienst sowie<br />
Schwangerschaft.<br />
Entfall der Familienbeihilfe für arbeitsuchende Kinder zwischen dem 18.<br />
und 21. Lebensjahr;<br />
Entfall der Familienbeihilfe nach Berufsausbildung;<br />
die jährliche Zuverdienstgrenze für volljährige Kinder in Berufsausbildung<br />
wird von € 9.000 auf € 10.000 erhöht<br />
a) Selbstanzeige (§ 29 FinStrG)<br />
die Selbstanzeige kann bei jedem Finanzamt <strong>ein</strong>gebracht werden<br />
Hinsichtlich desselben Abgabenspruchs für den bereits <strong>ein</strong>e Selbstanzeige<br />
erstattet wurde, tritt die strafbefreiende Wirkung <strong>ein</strong>er neuerlichen<br />
Selbstanzeige nur <strong>ein</strong>, wenn auch <strong>ein</strong>e Abgabenerhöhung von 25 % des<br />
Mehrbetrags aus der neuerlichen Selbstanzeige rechtzeitig entrichtet wird.<br />
b) strafbefreiender Verkürzungszuschlag („Schnellverfahren“ nach § 30a<br />
FinStrG):<br />
Finanzstrafgesetz<br />
(BGBl I 2010/104,<br />
ausgegeben am<br />
14. 12. 2010)<br />
Für GPLA-Nachforderungen wird – ähnlich <strong>ein</strong>er Anonymverfügung –<br />
die Möglichkeit geschaffen, durch die sofortige Bezahlung der Abgabennachforderung<br />
und <strong>ein</strong>er Abgabenerhöhung von 10 % die finanzstrafrechtliche<br />
Verfolgung von damit verbundenen Finanzvergehen abzuwen<br />
den (14-tägige Frist für die Zustimmung zur Festsetzung bzw zur Antragstellung).<br />
Das gilt nur für GPLA-Nachforderungen von max € 10.000 pa<br />
bzw insgesamt max € 33.000.<br />
<strong>Die</strong> Entrichtung muss innerhalb <strong>ein</strong>es Monats nach Festsetzung der betroffenen<br />
Abgabe und der Abgabenerhöhung erfolgen.<br />
Das „Schnellverfahren“ ist dann ausgeschlossen, wenn bereits <strong>ein</strong> Finanzstrafverfahren<br />
anhängig ist, <strong>ein</strong>e Selbstanzeige vorliegt oder <strong>ein</strong>e<br />
Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen erforderlich ist.<br />
c) neuer Tatbestand „Abgabenbetrug“ (§ 39 FinStrG):<br />
Ab 1. 1. <strong>2011</strong> werden vorsätzlich begangene Finanzvergehen, die sich durch<br />
besondere kriminelle Energie auszeichnen, als schwerer Betrug gewertet.<br />
Das Delikt des „Abgabenbetrugs“ liegt insbesondere bei Urkunden- bzw<br />
Beweismittelfälschung (zB gefälschte oder verfälschte Rechnungen,<br />
Verträge, Quittungen, Zahlungsbelege etc) vor. Abgabenbetrug liegt auch<br />
bei Sch<strong>ein</strong>geschäften und Sch<strong>ein</strong>handlungen (zB <strong>ein</strong> als Schenkung<br />
deklarierter Kauf oder die Vortäuschung von Rechtsbeziehungen, die<br />
tatsächlich nicht bestehen) vor.<br />
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<strong>Die</strong> Strafdrohung ist – je nach schwere der Tat - in 3 Stufen ausgestaltet,<br />
abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag:<br />
Finanzstrafgesetz<br />
(BGBl I 2010/104,<br />
ausgegeben am<br />
14. 12. 2010)<br />
strafbestimmender<br />
Wertbetrag<br />
Freiheitsstrafe<br />
Geldstrafe<br />
bis € 250.000 bis 3 Jahre daneben bis zu 1 Mio €<br />
über € 250.000 bis<br />
€ 500.000<br />
6 Monate<br />
bis 5 Jahre<br />
daneben – wenn die verhängte<br />
Freiheitsstrafe 4 Jahre nicht<br />
übersteigt – bis zu 1,5 Mio €<br />
über € 500.000<br />
1 bis 10 Jahre<br />
daneben - wenn die verhängte<br />
Freiheitsstrafe 8 Jahre nicht<br />
übersteigt – bis zu 2,5 Mio €<br />
„Formel 7“<br />
Lohnsteuerprotokoll<br />
2010<br />
Sonstige Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG liegen nur vor, wenn sie sich sowohl<br />
durch den Rechtstitel, aus dem der Arbeitnehmer den Anspruch ableiten kann,<br />
als auch durch die tatsächliche Auszahlung deutlich von den laufenden Bezügen<br />
unterscheiden; daher kommt es bei laufender Auszahlung <strong>ein</strong>es sonstigen<br />
Bezuges, für den <strong>ein</strong> Rechtstitel vorliegt, zu k<strong>ein</strong>er Erhöhung des Jahressechstels<br />
(Versteuerung nach § 67 Abs 10 EStG) zB Provision für das Jahr<br />
2009, die neben dem Fixbezug gewährt wird, wird im Jahr 2010 in monatlichen<br />
Beträgen bezahlt.<br />
Monatlich akontierte Provisionen sind als laufende Bezüge zu behandeln.<br />
Neuberechnungen der monatlichen Akontierungen (Provisionsspitzen)<br />
während des laufenden Jahres sind ebenso laufende Bezüge (Korrektur des<br />
laufenden Bezuges).<br />
Monatlich abgerechnete Provisionen stellen laufende Bezüge dar; die "Superprovision"<br />
(diese ergibt sich beispielsweise auf Grund des geleisteten Jahresumsatzes),<br />
die jährlich abgerechnet und ausbezahlt wird, stellt <strong>ein</strong>en sonstigen<br />
Bezug nach § 67 Abs 1 EStG dar.<br />
BV-Beiträge und belegmässig nachgewiesene Reisekostenaufwendungen<br />
(Ausnahme: Verpflegungskosten) aufgrund Belegvorlage stellen k<strong>ein</strong>en<br />
Vorteil dar und sind somit nicht DB-, DZ- und KommSt-pflichtig<br />
Freie<br />
<strong>Die</strong>nstnehmer<br />
Geringfügigkeitsgrenze<br />
ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />
Pauschale Reisekostenersätze stellen <strong>ein</strong>en Vorteil dar und sind somit DB-,<br />
DZ- und KommSt-pflichtig.<br />
Für Versicherungsfälle, die nach dem 1. 11. 2010 <strong>ein</strong>treten, wird die tägliche<br />
Bemessungsgrundlage für das Krankengeld aus dem Mittelwert der letzten<br />
drei SV-Beitragszeiträume gebildet.<br />
täglich: € 28,72<br />
monatlich: € 374,02<br />
Grenzwert für <strong>Die</strong>nstgeberabgabe: € 561,03<br />
<strong>Steuer</strong> & <strong>Service</strong> <strong>Steuer</strong>beratungs GmbH – DIE Personalrechts-Profis – www.steuer-service.at 8
Thema<br />
Gleitzeitsalden<br />
Lohnsteuerprotokoll<br />
2010<br />
Höchstbeitragsgrundlage<br />
ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />
Kilometergelder<br />
Kirchenbeiträge<br />
(Sonderausgabe)<br />
Konventionalstrafe<br />
– Lohnsteuerprotokoll<br />
2010<br />
Konventionalstrafe<br />
OGH 29. 10. 2009, 9<br />
ObA 50/09g<br />
Kündigungstermin<br />
KV-Handelsangestellte<br />
OGH 18. 2. 2010, 8<br />
ObA 75/09d<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Versteuerung im Monat der Auszahlung als laufender Bezug, da innerhalb<br />
der Gleitzeitperiode von Normalarbeitszeit auszugehen ist und erst am Ende<br />
der Gleitzeitperiode Überstunden entstehen.<br />
Daher weder als Sonderzahlung noch als Nachzahlung (1/5 steuerfrei; 4/5<br />
steuerpflichtig) abzurechnen<br />
Begünstigung gem § 68 Abs 2 EStG (10 steuerfreie Überstundenzuschläge<br />
im Ausmaß von 50% bis € 86,00 monatlich) darf nur im Monat der<br />
Auszahlung berücksichtigt werden.<br />
täglich: € 140,00<br />
monatlich: € 4.200,00<br />
Sonderzahlungen: € 8.400,00<br />
Freie <strong>Die</strong>nstnehmer ohne Sonderzahlungen: € 4.900,00 monatlich<br />
Der steuerfreie Km-Geldbetrag für PKW bleibt im Jahr <strong>2011</strong> unverändert.<br />
Der steuerfreie Mitfahrerzuschlag iHv € 0,05 je Km ist ab <strong>2011</strong> nurmehr für<br />
Pkw möglich<br />
Für Motorfahrräder und für Motorräder kann ab <strong>2011</strong> <strong>ein</strong> <strong>ein</strong>heitlicher<br />
steuerfreier Km-Geldbetrag von € 0,24 ausbezahlt werden.<br />
Bei Fußgänger und Fahrradfahrer mit eigenem Fahrrad beträgt das steuerfreie<br />
Km-Geld ab <strong>2011</strong> nunmehr <strong>ein</strong>heitlich € 0,38 pro Km.<br />
Bei Benützung <strong>ein</strong>es <strong>Die</strong>nstfahrrades kann künftig k<strong>ein</strong> steuerfreies Km-Geld<br />
bezahlt werden.<br />
Ab <strong>2011</strong> sind obligatorische Kirchenbeiträge nur Kirchen und Religionsgem<strong>ein</strong>schaften<br />
in der EU/EWR als Sonderausgabe bis max. € 200 abzugsfähig.<br />
Konventionalstrafen sind (inklusive allfälliger damit in Zusammenhang stehender<br />
Prozesskosten) als Werbungskosten absetzbar.<br />
Der Arbeitgeber ist mangels rechtlichen Zusammenhangs nicht berechtigt, mit<br />
<strong>ein</strong>er – wenn auch durch Konventionalstrafenver<strong>ein</strong>barung gesicherten – Schadenersatzforderung<br />
wegen ungerechtfertigten vorzeitigen Austritts des Arbeitnehmers<br />
gegen dessen Lohnanspruch aufzurechnen.<br />
<strong>Die</strong> Regelung im KV-Handelsangestellte, wonach der ver<strong>ein</strong>barte Kündigungstermin<br />
15. und Monatsletzter nach 5 Jahren k<strong>ein</strong>e rechtliche Gültigkeit mehr<br />
hat (dh es kann dann <strong>ein</strong>e Arbeitgeberkündigung nur mehr zum Quartal erfolgen)<br />
bezieht sich nur auf die Jahre der kaufmännischen Tätigkeit.<br />
Somit sind Jahre als Lehrling bzw Arbeiter nicht anzurechnen; höhere nichtkaufmännische<br />
Tätigkeiten sind ebenso nicht relevant, dh in diesen Fällen<br />
kommt der ver<strong>ein</strong>barte Kündigungstermin 15. und Monatsletzter zur Anwendung.<br />
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Thema<br />
Lohnkonto<br />
Mehrkindzuschlag<br />
Pendlerpauschale<br />
steht auch<br />
geringfügig<br />
Beschäftigten zu<br />
UFS Wien 24. 6.<br />
2010, RV/1060-<br />
W/10<br />
Pendlerpauschale<br />
bei Krankheit und<br />
Urlaub – LStR-<br />
Wartungserlass 2009<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Klarstellung, dass Arbeitgeber ab dem 1.1.<strong>2011</strong> das Lohnkonto spätestens<br />
mit dem 15. Tag des dem Beginn des <strong>Die</strong>nstverhältnisses folgenden Monats<br />
führen muss.<br />
Reduktion von € 36,00 pro Monat auf € 20,00 pro Monat<br />
Auch Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf <strong>ein</strong> (uU aliquotes) Pendlerpauschale,<br />
wenn die Wegstrecke Wohnung Arbeitsstätte Wohnung an<br />
mehr als 50% der arbeitnehmerindividuellen Arbeitstage zurückgelegt<br />
wird.<br />
<strong>Die</strong> zeitliche Zumutbarkeitsgrenze: Schon bei Vollzeitbeschäftigung ist <strong>ein</strong>e<br />
Tageswegzeit von mehr als 3 Stunden unzumutbar es steht das große Pendlerpauschale<br />
zu.<br />
Das große Pendlerpauschale steht nach Ansicht des UFS bei Vorliegen der<br />
Voraussetzungen unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel zu und<br />
zwar auch dann, wenn trotz Unzumutbarkeit des Massenverkehrsmittels<br />
dieses dennoch benützt wird.<br />
Bei Vorliegen der Voraussetzungen im Vormonat steht das Pendlerpauschale zu,<br />
wenn die Summe aus tatsächlichen Fahrten von Wohnung Arbeitsstätte und<br />
Krankenstands- und/oder Urlaubstage größer 10 ist.<br />
Bei Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen im Vormonat steht das Pendlerpauschale<br />
zu, wenn die tatsächlichen Fahrten von Wohnung Arbeitsstätte größer<br />
10 ist (Rz 250 LStR).<br />
• Kl<strong>ein</strong>es Pendlerpauschale<br />
Entfernung Betrag/Jahr ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />
20 - 40 km € 696,00<br />
40 - 60 km € 1.356,00<br />
Pendlerpauschale<br />
(voraussichtlich)<br />
über 60 km € 2.016,00<br />
• Großes Pendlerpauschale<br />
Entfernung Betrag/Jahr ab 1. 1. <strong>2011</strong><br />
2 - 20 km € 372,00<br />
20 - 40 km € 1.476,00<br />
40 - 60 km € 2.568,00<br />
über 60 km € 3.672,00<br />
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Thema<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Pendlerzuschlag Der Pendlerzuschlag beträgt ab <strong>2011</strong> maximal € 251,00.<br />
Pensionistenabsetzbetrag<br />
Pensionsabfindung<br />
(ab 1. 1. <strong>2011</strong>)<br />
Pflegefreistellung<br />
OGH 15. 12. 2009, 9<br />
ObA 28/09x<br />
Probezeit<br />
Lehrlinge<br />
OGH 11. 5. 2010, 9<br />
ObA 39/10s<br />
Rückzahlung von<br />
Arbeitslohn –<br />
Bemessungsgrundl<br />
age DB, DZ<br />
Schmutzzulage<br />
UFS Graz 3. 2.<br />
2010, RV/0012-G/07<br />
Schwerarbeiterliste<br />
SV-Abkommen<br />
(neu)<br />
Bei Pensionsbezieher mit Pensionsbezügen von nicht mehr als € 13.100,00<br />
pa beträgt der Pensionistenabsetzbetrag ab <strong>2011</strong> für diese Personengruppe<br />
auf € 764,00 jährlich.<br />
Anspruchsvoraussetzung ist – wie bisher für den All<strong>ein</strong>verdienerabsetzbetrag<br />
–, dass der (Ehe-)Partner Einkünfte von nicht mehr als € 2.200,00 pa<br />
erzielt.<br />
Der Grenzbetrag für die begünstigte Besteuerung (= Hälftesteuersatz) beträgt<br />
<strong>2011</strong> € 10.800,00<br />
Nimmt <strong>ein</strong> Arbeitnehmer nach Antritt des Erholungsurlaubs <strong>ein</strong>e Freistellung<br />
wegen der notwendigen Pflege <strong>ein</strong>es im gem<strong>ein</strong>samen Haushalt lebenden<br />
erkrankten nahen Angehörigen in Anspruch, kommt es zu <strong>ein</strong>er Unterbrechung<br />
des Erholungsurlaubs, wenn der Pflegebedarf länger als 3 Kalendertage<br />
andauert.<br />
Nicht zu <strong>ein</strong>er Unterbrechung des Erholungsurlaubs führt hingegen in<br />
beiden Fällen <strong>ein</strong>e Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung<br />
s<strong>ein</strong>es Kindes, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, für diese<br />
Betreuung ausfällt.<br />
Besucht <strong>ein</strong> Lehrling während der 3-monatigen Probezeit die Berufsschule,<br />
kommt es dadurch nicht zu <strong>ein</strong>er Verkürzung der Probezeit auf die ersten 6<br />
Wochen, in denen der Lehrling im Betrieb gearbeitet hat.<br />
Selbst wenn der Lehrling vor dem Berufsschulbesuch schon mehr als 6 Wochen<br />
im Betrieb gearbeitet hat, kann der Arbeitgeber das Lehrverhältnis<br />
innerhalb von 3 Monaten ab Beginn des Lehrverhältnisses <strong>ein</strong>seitig auflösen.<br />
K<strong>ein</strong>e Verminderung der Bemessungsgrundlage für DB und DZ (gilt analog für<br />
KommSt) durch die Rückzahlung von Arbeitslohn, da Werbungkosten niemals<br />
die Bemessungsgrundlage DB/DZ reduzieren daher ergibt sich weder im Monat<br />
der ursprünglichen Auszahlung noch im Monat der Rückzahlung <strong>ein</strong>e Reduktion<br />
der Bemessungsgrundlage (UFS Graz 27. 10. 2010, RV/0718-G/06)<br />
Eine Schmutzzulage entspricht systematisch <strong>ein</strong>er (pauschalen) Aufwandsentschädigung.<br />
Es ist daher bei der Prüfung der Angemessenheit <strong>ein</strong>er solchen<br />
Zulage ist zu berücksichtigen, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber für<br />
die R<strong>ein</strong>igung der Arbeitskleidung aufkommt.<br />
Im Mai wurden neue Berufe in die Schwerarbeiterliste aufgenommen.<br />
<strong>Die</strong> aktuelle Schwerarbeiterberufsliste (Stand Mai 2010) finden Sie hier:<br />
http://www.sozialversicherung.at/mediaDB/673336_Schwerarbeit_Berufsliste.<br />
pdf<br />
Südkorea: ab 1. 10. 2010<br />
Australien: nunmehr mit <strong>ein</strong>er Entsendeklausel<br />
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Thema<br />
SV-Beiträge:<br />
zu Unrecht<br />
<strong>ein</strong>behaltene<br />
Beiträge als<br />
Pflichtbeiträge<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
In Fällen, in denen <strong>ein</strong>e behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht<br />
vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden.<br />
Dem Arbeitnehmer irrtümlich zuviel abgezogene SV-Beiträge sind.<br />
Wird der Fehler noch im laufenden Jahr entdeckt, ist er durch Aufrollung zu<br />
berichtigen.<br />
Wird erst später erkannt, dass zuviel an SV-Beiträgen abgezogen wurden, <br />
Berichtigung ist <strong>ein</strong> steuerpflichtiger Zufluss von Arbeitslohn Ausstellung<br />
<strong>ein</strong>es <strong>ein</strong>heitlichen Lohnzettels gemäß § 69 Abs 5 EStG an das<br />
Finanzamt der Betriebsstätte übermitteln. In diesem Lohnzettel ist 1/7 der<br />
rückgezahlten Beiträge als sonstiger Bezug gemäß § 67 Abs 1 EStG auszuweisen.<br />
Unterhaltsabsetzbetrag<br />
–<br />
Regelbedarfsätze<br />
<strong>2011</strong><br />
Verfall (KV<br />
Handelsangestellte)<br />
Verschobene<br />
Auszahlung von<br />
Zulagen und<br />
Zuschlägen<br />
Verzugszinsen<br />
(SV) <strong>2011</strong><br />
Altersgruppe<br />
Euro<br />
0 - 3 Jahre € 180,00<br />
3 - 6 Jahre € 230,00<br />
6 - 10 Jahre € 296,00<br />
10 - 15 Jahre € 340,00<br />
15 - 19 Jahre € 399,00<br />
19 - 28 Jahre € 501,00<br />
Liegt weder <strong>ein</strong>e behördlich festgelegte Unterhaltsverpflichtung noch <strong>ein</strong> schriftlicher<br />
Vertrag vor, dann steht der Unterhaltsabsetzbetrag nur dann für jeden<br />
Kalendermonat zu, wenn die empfangsberechtigten Person bestätigt, dass der<br />
Unterhaltsverpflichtete<br />
der ver<strong>ein</strong>barten Unterhaltsverpflichtung in vollem Ausmaß nachgekommen<br />
ist und<br />
die Regelbedarfsätze nicht unterschritten wurden (vgl Rz 801 LStR 2002).<br />
Für Unstimmigkeiten über …<br />
die Einreihung in die Gehaltstafel, sowie<br />
über die Beschäftigungsgruppe, das Berufsjahr und das Gehaltsgebiet,<br />
aber auch Unstimmigkeiten über das sich aufgrund dieser Einreihung ergebende<br />
kollektivvertragliche Entgelt.<br />
gilt die „Einstufungsverfallsfrist“ von 1 Jahr.<br />
regelmäßig um <strong>ein</strong>en Monat zeitverschobenen Auszahlungen von Zulagen<br />
und Zuschlägen sind k<strong>ein</strong>e Nachzahlungen<br />
Regelmäßig verschoben ausbezahlte Überstundenentlohnungen sind gem<strong>ein</strong>sam<br />
mit dem Bezug des Auszahlungsmonats (im Auszahlungsmonat)<br />
zu versteuern.<br />
<strong>Die</strong> SV-Verzugszinsen betrag ab 1.1.<strong>2011</strong>: 8,38 %<br />
<strong>Die</strong>ser Zinssatz gilt auch für offene SV-Beiträge aus 2010 und früher, sofern<br />
noch k<strong>ein</strong>e Zinsen vorgeschrieben wurden.<br />
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Thema<br />
Werkverkehr<br />
Zukunftssicherung<br />
Zukunftsvorsorge<br />
<strong>Kurz</strong>hinweise<br />
Ab <strong>2011</strong> hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, s<strong>ein</strong>e aktiven Arbeitnehmer<br />
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit <strong>ein</strong>em Massenbeförderungsmittel<br />
(öffentliches Verkehrsmittel) befördern zu lassen, ohne dass der Vorteil aus<br />
der Beförderung beim Arbeitnehmer zu <strong>ein</strong>em steuerpflichtigen Sachbezug<br />
führt.<br />
<strong>Die</strong>s kann der Arbeitgeber jedoch nur für jene Arbeitnehmer machen, die<br />
dem Grunde nach die Voraussetzungen für das Pendlerpauschale erfüllen.<br />
Wie bisher steht bei <strong>ein</strong>er überwiegenden kostenlosen Beförderung im<br />
Werkverkehr dem Arbeitnehmer k<strong>ein</strong> Pendlerpauschale zu.<br />
Zur Vermeidung von Missbrauch ist gesetzlich verankert, dass <strong>ein</strong>e "Gehaltsumwandlung"<br />
steuerpflichtig ist.<br />
Beiträge des Arbeitgebers zu Er- und Ablebensversicherungen sind künftig<br />
nur dann gemäß § 3 Abs 1 Z 15 lit a EStG lohnnebenkosten- und lohnsteuerfrei,<br />
wenn die Laufzeit der Versicherung nicht vor Ablauf von 15 Jahren<br />
endet.<br />
<strong>Die</strong>se Änderung ist erstmals auf nach dem 31. 12. 2010 abgeschlossene Versicherungsverträge<br />
anzuwenden.<br />
Für die private, nach §§ 108g ff EStG geförderte Zukunftsvorsorge ist ab<br />
1. 1. <strong>2011</strong> <strong>ein</strong>e staatliche Prämie von 8,5 % (höchstens € 196,64 bei <strong>ein</strong>em<br />
maximalen geförderten Einzahlungsbetrag von € 2.313,36) vorgesehen.<br />
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