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Studiengang „Betriebswirt/-in (VWA) – Schwerpunkt ... - Sternfeld.de

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Persönliche Leistungserbr<strong>in</strong>gung<br />

• § 15 Abs. 1 BMV / PK:<br />

‣ „Je<strong>de</strong>r <strong>in</strong> <strong>de</strong>r vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen<strong>de</strong><br />

Arzt ist verpflichtet, die vertragsärztliche Tätigkeit persönlich<br />

auszuüben. Persönliche Leistungen s<strong>in</strong>d auch ärztliche<br />

Leistungen durch genehmigte Assistenten und angestellte<br />

Ärzte gem. § 32 b ÄZV, soweit sie <strong>de</strong>m Praxis<strong>in</strong>haber als<br />

Eigenleistungen zugerechnet wer<strong>de</strong>n können. Persönliche<br />

Leistungen s<strong>in</strong>d ferner Hilfeleistungen nichtärztlicher<br />

Mitarbeiter, die <strong>de</strong>r an <strong>de</strong>r vertragsärztlichen Versorgung<br />

teilnehmen<strong>de</strong> Arzt, <strong>de</strong>r genehmigte Assistent o<strong>de</strong>r e<strong>in</strong><br />

angestellter Arzt anordnet und fachlich überwacht, wenn <strong>de</strong>r<br />

nichtärztliche Mitarbeiter zur Erbr<strong>in</strong>gung <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Hilfeleistung qualifiziert ist.“<br />

03/04.11.2006 Seite 189<br />

Assistenten<br />

• Assistenten und angestellte Ärzte<br />

Außerhalb <strong>de</strong>s Job-Shar<strong>in</strong>g nur zulässig bei<br />

• Weiterbildung <strong>de</strong>s Assistenten bei Vorliegen e<strong>in</strong>er<br />

Weiterbildungsermächtigung <strong>de</strong>s Praxis<strong>in</strong>habers<br />

• Notwendigkeit <strong>de</strong>r Sicherstellung <strong>de</strong>r vertragsärztlichen<br />

Versorgung<br />

• Genehmigung durch die KV und die Beschäftigung<br />

e<strong>in</strong>es Assistenten darf <strong>in</strong> ke<strong>in</strong>em Fall <strong>de</strong>r Vergrößerung<br />

<strong>de</strong>r Praxis o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>er<br />

übergroßen Praxis dienen<br />

• Ke<strong>in</strong>e Genehmigung für ermächtigte Ärzte<br />

03/04.11.2006 Seite 190

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