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Studiengang „Betriebswirt/-in (VWA) – Schwerpunkt ... - Sternfeld.de

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Der Zulassungs- und Berufungsausschuss<br />

• Rechtsgrundlagen §§ 96, 97 SGB V und Zulassungsverordnungen<br />

• Für die Entscheidungen über die Teilnahme von Ärzten,<br />

Psychotherapeuten und E<strong>in</strong>richtungen an <strong>de</strong>r vertragsärztlichen<br />

Versorgung wer<strong>de</strong>n auf KV-Ebene und bei <strong>de</strong>n KVen paritätisch<br />

besetzte Zulassungsausschüsse (1. Instanz) und<br />

Berufungsausschüsse (2. Instanz) errichtet. Sie entschei<strong>de</strong>n über<br />

die Zulassung von Vertragsärzten und Psychotherapeuten, die<br />

Ermächtigung von Ärzten, Psychotherapeuten und Institutionen<br />

nach <strong>de</strong>n hierfür gültigen Rechtsvorschriften (siehe geson<strong>de</strong>rtes<br />

Thema)..<br />

• Bei <strong>de</strong>n Beratungen <strong>de</strong>r Zulassungs- und Berufungsausschüsse<br />

haben die Vertreter <strong>de</strong>r Patientenorganisationen e<strong>in</strong><br />

Mitberatungsrecht, soweit Entscheidungen über bedarfsbezogene<br />

Besetzungen zusätzlicher Vertragsarztsitze o<strong>de</strong>r die<br />

Ermächtigung von Ärzten bzw. E<strong>in</strong>richtungen betroffen s<strong>in</strong>d.<br />

03/04.11.2006 Seite 169<br />

Die Prüfungs- und Beschwer<strong>de</strong>ausschüsse<br />

nach § 106 Abs. 4 SGB V<br />

• Für die Durchführung <strong>de</strong>r gesetzlich vorgeschriebenen<br />

Wirtschaftlichkeitsprüfung <strong>in</strong> <strong>de</strong>r vertragsärztlichen Versorgung<br />

wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n KVen / KZVen paritätisch besetzte<br />

Prüfungsausschüsse (1. Instanz) und Beschwer<strong>de</strong>ausschüsse (2.<br />

Instanz) errichtet. Die Vertragspartner haben die Errichtung <strong>de</strong>r<br />

Ausschüsse und <strong>de</strong>ren Aufgabenbereiche im Detail vertraglich zu<br />

regeln (Prüfungsvere<strong>in</strong>barungen). Dies betrifft im beson<strong>de</strong>ren die<br />

Zahl <strong>de</strong>r jeweiligen Vertreter <strong>in</strong> <strong>de</strong>n Ausschüssen, die Wechsel im<br />

Vorsitz sowie die Amtsdauer.<br />

• Durch das GMG wur<strong>de</strong>n mit Wirkung ab 2004 diese Vorgaben,<br />

darunter im beson<strong>de</strong>ren zur rechtlichen Gestaltung <strong>de</strong>r Gremien,<br />

neu gestaltet. Wesentliches Element ist dabei die rechtliche und<br />

organisatorische Verselbständigung <strong>de</strong>r Ausschüsse und ihrer<br />

Geschäftsstellen.<br />

• Neu ist ebenfalls <strong>in</strong> dieser Besetzung <strong>de</strong>r Ausschüsse die<br />

Funktion e<strong>in</strong>es „unabhängigen“ Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />

03/04.11.2006 Seite 170

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