Studiengang „Betriebswirt/-in (VWA) – Schwerpunkt ... - Sternfeld.de
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Der Zulassungs- und Berufungsausschuss<br />
• Rechtsgrundlagen §§ 96, 97 SGB V und Zulassungsverordnungen<br />
• Für die Entscheidungen über die Teilnahme von Ärzten,<br />
Psychotherapeuten und E<strong>in</strong>richtungen an <strong>de</strong>r vertragsärztlichen<br />
Versorgung wer<strong>de</strong>n auf KV-Ebene und bei <strong>de</strong>n KVen paritätisch<br />
besetzte Zulassungsausschüsse (1. Instanz) und<br />
Berufungsausschüsse (2. Instanz) errichtet. Sie entschei<strong>de</strong>n über<br />
die Zulassung von Vertragsärzten und Psychotherapeuten, die<br />
Ermächtigung von Ärzten, Psychotherapeuten und Institutionen<br />
nach <strong>de</strong>n hierfür gültigen Rechtsvorschriften (siehe geson<strong>de</strong>rtes<br />
Thema)..<br />
• Bei <strong>de</strong>n Beratungen <strong>de</strong>r Zulassungs- und Berufungsausschüsse<br />
haben die Vertreter <strong>de</strong>r Patientenorganisationen e<strong>in</strong><br />
Mitberatungsrecht, soweit Entscheidungen über bedarfsbezogene<br />
Besetzungen zusätzlicher Vertragsarztsitze o<strong>de</strong>r die<br />
Ermächtigung von Ärzten bzw. E<strong>in</strong>richtungen betroffen s<strong>in</strong>d.<br />
03/04.11.2006 Seite 169<br />
Die Prüfungs- und Beschwer<strong>de</strong>ausschüsse<br />
nach § 106 Abs. 4 SGB V<br />
• Für die Durchführung <strong>de</strong>r gesetzlich vorgeschriebenen<br />
Wirtschaftlichkeitsprüfung <strong>in</strong> <strong>de</strong>r vertragsärztlichen Versorgung<br />
wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>n KVen / KZVen paritätisch besetzte<br />
Prüfungsausschüsse (1. Instanz) und Beschwer<strong>de</strong>ausschüsse (2.<br />
Instanz) errichtet. Die Vertragspartner haben die Errichtung <strong>de</strong>r<br />
Ausschüsse und <strong>de</strong>ren Aufgabenbereiche im Detail vertraglich zu<br />
regeln (Prüfungsvere<strong>in</strong>barungen). Dies betrifft im beson<strong>de</strong>ren die<br />
Zahl <strong>de</strong>r jeweiligen Vertreter <strong>in</strong> <strong>de</strong>n Ausschüssen, die Wechsel im<br />
Vorsitz sowie die Amtsdauer.<br />
• Durch das GMG wur<strong>de</strong>n mit Wirkung ab 2004 diese Vorgaben,<br />
darunter im beson<strong>de</strong>ren zur rechtlichen Gestaltung <strong>de</strong>r Gremien,<br />
neu gestaltet. Wesentliches Element ist dabei die rechtliche und<br />
organisatorische Verselbständigung <strong>de</strong>r Ausschüsse und ihrer<br />
Geschäftsstellen.<br />
• Neu ist ebenfalls <strong>in</strong> dieser Besetzung <strong>de</strong>r Ausschüsse die<br />
Funktion e<strong>in</strong>es „unabhängigen“ Vorsitzen<strong>de</strong>n.<br />
03/04.11.2006 Seite 170