Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 99<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, für<br />
Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates zu<br />
bestimmen<br />
1. die zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Anrechnungszeiten und die zu mel<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Zeiten, die für<br />
die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,<br />
2. die Voraussetzungen und die Art und Weise <strong>de</strong>r Meldungen sowie<br />
3. das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n<br />
Meldungen enthaltenen Angaben.<br />
Zweiter Titel Auskunfts- und Mitteilungspflichten<br />
SGB 6 § 196 Auskunfts- und Mitteilungspflichten<br />
(1) Versicherte o<strong>de</strong>r Personen, für die eine Versicherung durchgeführt wer<strong>de</strong>n soll,<br />
haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o <strong>de</strong>s Vierten Buches auskunftspflichtig<br />
sind, <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />
1. über alle Tatsachen, die für die Feststellung <strong>de</strong>r Versicherungs- und<br />
Beitragspflicht und für die Durchführung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> übertragenen Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich sind, auf Verlangen<br />
unverzüglich Auskunft zu erteilen,<br />
2. Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n Verhältnissen, die für die Feststellung <strong>de</strong>r<br />
Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte<br />
gemel<strong>de</strong>t wer<strong>de</strong>n, unverzüglich mitzuteilen.<br />
Sie haben <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> auf <strong>de</strong>ssen Verlangen unverzüglich die<br />
Unterlagen vorzulegen, aus <strong>de</strong>nen die Tatsachen o<strong>de</strong>r die Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n<br />
Verhältnissen hervorgehen.<br />
(2) Die zuständigen Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n haben zur Durchführung <strong>de</strong>r Versicherung wegen<br />
Kin<strong>de</strong>rerziehung <strong>de</strong>r Datenstelle <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>sträger <strong>de</strong>n Monat und das Jahr<br />
<strong>de</strong>r Entbindung, <strong>de</strong>n Familiennamen (jetziger und früherer Name mit<br />
Namensbestandteilen), <strong>de</strong>n Vornamen, <strong>de</strong>n Tag <strong>de</strong>r Geburt, <strong>de</strong>n Geburtsort und die letzte<br />
Anschrift <strong>de</strong>r Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>r,<br />
mitzuteilen.<br />
(3) Die Handwerkskammern haben <strong>de</strong>n Regionalträgern Anmeldungen, Än<strong>de</strong>rungen und<br />
Löschungen in <strong>de</strong>r Handwerksrolle o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>m Verzeichnis nach § 19 <strong>de</strong>r<br />
Handwerksordnung, soweit es sich auf zulassungsfreie Handwerksbetriebe bezieht,<br />
mitzuteilen. Die Mitteilungen sind von <strong>de</strong>n Regionalträgern an <strong>de</strong>n zuständigen Träger<br />
<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> weiterzuleiten. Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und<br />
Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Art und Umfang <strong>de</strong>r Mitteilungen <strong>de</strong>r Handwerkskammern zu<br />
bestimmen.<br />
(4) Die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit hat <strong>de</strong>n zuständigen <strong>Rentenversicherung</strong>strägern die<br />
Empfänger von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l <strong>de</strong>s Dritten Buches zu mel<strong>de</strong>n.<br />
Dritter Titel Wirksamkeit <strong>de</strong>r Beitragszahlung<br />
SGB 6 § 197 Wirksamkeit von Beiträgen<br />
(1) Pflichtbeiträge sind wirksam, wenn sie gezahlt wer<strong>de</strong>n, solange <strong>de</strong>r Anspruch auf<br />
ihre Zahlung noch nicht verjährt ist.<br />
(2) Freiwillige Beiträge sind wirksam, wenn sie bis zum 31. März <strong>de</strong>s Jahres, das <strong>de</strong>m<br />
Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />
(3) In Fällen beson<strong>de</strong>rer Härte, insbeson<strong>de</strong>re bei drohen<strong>de</strong>m Verlust <strong>de</strong>r Anwartschaft<br />
auf eine Rente, ist auf Antrag <strong>de</strong>r Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach<br />
Ablauf <strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die<br />
Versicherten an <strong>de</strong>r rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschul<strong>de</strong>n gehin<strong>de</strong>rt waren.<br />
Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall <strong>de</strong>s Hin<strong>de</strong>rungsgrun<strong>de</strong>s<br />
gestellt wer<strong>de</strong>n. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> zu bestimmen<strong>de</strong>n angemessenen Frist zu erfolgen.<br />
(4) Die Wie<strong>de</strong>reinsetzung in <strong>de</strong>n vorigen Stand nach § 27 <strong>de</strong>s Zehnten Buches ist<br />
ausgeschlossen.