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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 98<br />

Versicherungspflichtig Beschäftigte und Hausgewerbetreiben<strong>de</strong> sind nach <strong>de</strong>n<br />

Vorschriften über die Mel<strong>de</strong>pflichten <strong>de</strong>r Arbeitgeber nach <strong>de</strong>m Dritten Abschnitt <strong>de</strong>s<br />

Vierten Buches zu mel<strong>de</strong>n, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

SGB 6 § 190a Mel<strong>de</strong>pflicht von versicherungspflichtigen selbständig Tätigen<br />

(1) Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich<br />

innerhalb von drei Monaten nach <strong>de</strong>r Aufnahme <strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit beim<br />

zuständigen <strong>Rentenversicherung</strong>sträger zu mel<strong>de</strong>n. Die Vordrucke <strong>de</strong>s<br />

<strong>Rentenversicherung</strong>strägers sind zu verwen<strong>de</strong>n.<br />

(2) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Vorschriften zur Erfassung <strong>de</strong>r nach §<br />

2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 versicherten Selbständigen zu erlassen.<br />

SGB 6 § 191 Mel<strong>de</strong>pflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen<br />

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 <strong>de</strong>s Vierten Buches haben zu erstatten<br />

1. für Seelotsen die Lotsenbrü<strong>de</strong>rschaften,<br />

2. für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die<br />

Leistungsträger sowie für Bezieher von Arbeitslosengeld II die<br />

Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit, in <strong>de</strong>n Fällen nach § 6a <strong>de</strong>s Zweiten Buches<br />

jedoch <strong>de</strong>r zugelassene kommunale Träger,<br />

3. für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung <strong>de</strong>s<br />

Vorruhestandsgel<strong>de</strong>s Verpflichteten,<br />

4. für Entwicklungshelfer o<strong>de</strong>r im Ausland beschäftigte Deutsche die<br />

antragstellen<strong>de</strong>n Stellen.<br />

§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c <strong>de</strong>s Vierten Buches gelten entsprechend.<br />

SGB 6 § 192 Mel<strong>de</strong>pflichten bei Einberufung zum Wehrdienst o<strong>de</strong>r Zivildienst<br />

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger <strong>als</strong> drei Tagen hat das<br />

Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung o<strong>de</strong>r die von ihm bestimmte Stelle Beginn und En<strong>de</strong><br />

<strong>de</strong>s Wehrdienstes zu mel<strong>de</strong>n.<br />

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger <strong>als</strong> drei Tagen hat das Bun<strong>de</strong>samt<br />

für <strong>de</strong>n Zivildienst Beginn und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Zivildienstes zu mel<strong>de</strong>n.<br />

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c <strong>de</strong>s Vierten Buches gelten entsprechend.<br />

SGB 6 § 193 Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten<br />

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten<br />

erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse o<strong>de</strong>r<br />

durch die Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit zu mel<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 194 Vorausbescheinigung<br />

(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche<br />

beitragspflichtige Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Beschäftigung bis zu<br />

drei Monaten im Voraus zu bescheinigen, wenn von <strong>de</strong>n Versicherten für die Zeit danach<br />

eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei <strong>de</strong>r Ermittlung <strong>de</strong>s voraussichtlichen<br />

beitragspflichtigen Arbeitsentgelts sind voraussehbare beitragspflichtige<br />

Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Das voraus zu bescheinigen<strong>de</strong> beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt ist nach <strong>de</strong>m in <strong>de</strong>n letzten sechs Monaten erzielten<br />

beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für <strong>de</strong>n voraus zu<br />

bescheinigen<strong>de</strong>n Zeitraum die Höhe <strong>de</strong>s beitragspflichtigen Arbeitsentgelts nicht<br />

vorhersehbar ist. Die Mel<strong>de</strong>pflicht nach § 28a <strong>de</strong>s Vierten Buches bleibt unberührt.<br />

(2) Eine Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 haben auch die Leistungsträger über die<br />

beitragspflichtigen Einnahmen von Beziehern von Sozialleistungen und die Pflegekassen<br />

sowie die privaten Versicherungsunternehmen über die beitragspflichtigen Einnahmen<br />

nicht erwerbsmäßig tätiger Pflegepersonen auszustellen. Die Mel<strong>de</strong>pflicht nach § 191<br />

Satz 1 Nr. 2 und § 44 Abs. 2 <strong>de</strong>s Elften Buches bleibt unberührt.<br />

(3) Die Beitragsberechnung erfolgt nach <strong>de</strong>r tatsächlichen beitragspflichtigen<br />

Einnahme.<br />

SGB 6 § 195 Verordnungsermächtigung

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