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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 97<br />

(5) Die Beiträge gelten <strong>als</strong> im Zeitpunkt <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Ehezeit o<strong>de</strong>r<br />

Lebenspartnerschaftszeit gezahlt, wenn sie von Personen, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt<br />

1. im Inland haben, bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats,<br />

2. im Ausland haben, bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s sechsten Kalen<strong>de</strong>rmonats<br />

nach Zugang <strong>de</strong>r Mitteilung über die Rechtskraft <strong>de</strong>r Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts<br />

gezahlt wer<strong>de</strong>n. Hat das Familiengericht das Verfahren über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich<br />

ausgesetzt, tritt für die Beitragshöhe an die Stelle <strong>de</strong>s Zeitpunkts <strong>de</strong>s En<strong>de</strong>s <strong>de</strong>r<br />

Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>raufnahme <strong>de</strong>s Verfahrens<br />

über <strong>de</strong>n Versorgungsausgleich.<br />

SGB 6 § 187a Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters<br />

(1) Bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres können Rentenmin<strong>de</strong>rungen durch die<br />

vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters durch Zahlung von Beiträgen<br />

ausgeglichen wer<strong>de</strong>n. Die Berechtigung zur Zahlung setzt voraus, dass <strong>de</strong>r Versicherte<br />

erklärt, eine solche Rente zu beanspruchen.<br />

(2) Beiträge können bis zu <strong>de</strong>r Höhe gezahlt wer<strong>de</strong>n, die sich nach <strong>de</strong>r Auskunft über<br />

die Höhe <strong>de</strong>r zum Ausgleich einer Rentenmin<strong>de</strong>rung bei vorzeitiger Inanspruchnahme<br />

einer Rente wegen Alters erfor<strong>de</strong>rlichen Beitragszahlung <strong>als</strong> höchstmögliche Min<strong>de</strong>rung<br />

an persönlichen Entgeltpunkten durch eine vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente<br />

wegen Alters ergibt. Diese Min<strong>de</strong>rung wird auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r Summe aller<br />

Entgeltpunkte ermittelt, die mit einem Zugangsfaktor zu vervielfältigen ist und die<br />

sich bei Berechnung einer Altersrente unter Zugrun<strong>de</strong>legung <strong>de</strong>s beabsichtigten<br />

Rentenbeginns ergeben wür<strong>de</strong>n. Dabei ist für je<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat an bisher nicht<br />

bescheinigten künftigen rentenrechtlichen Zeiten bis zum beabsichtigten Rentenbeginn<br />

von einer Beitragszahlung nach einem vom Arbeitgeber zu bescheinigen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsentgelt auszugehen. Der Bescheinigung ist das gegenwärtige beitragspflichtige<br />

Arbeitsentgelt aufgrund <strong>de</strong>r bisherigen Beschäftigung und <strong>de</strong>r bisherigen Arbeitszeit<br />

zugrun<strong>de</strong> zu legen. Soweit eine Vorausbescheinigung nicht vorliegt, ist von <strong>de</strong>n<br />

durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten <strong>de</strong>r Beitragszeiten <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

auszugehen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt wer<strong>de</strong>n können.<br />

(3) Für je einen gemin<strong>de</strong>rten persönlichen Entgeltpunkt ist <strong>de</strong>r Betrag zu zahlen, <strong>de</strong>r<br />

sich ergibt, wenn <strong>de</strong>r zur Wie<strong>de</strong>rauffüllung einer im Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs<br />

gemin<strong>de</strong>rten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlen<strong>de</strong> Betrag durch <strong>de</strong>n<br />

jeweiligen Zugangsfaktor geteilt wird. Teilzahlungen sind zulässig. Eine Erstattung<br />

gezahlter Beiträge erfolgt nicht.<br />

SGB 6 § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung<br />

(1) Versicherte, die bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses nach Maßgabe <strong>de</strong>s<br />

Gesetzes zur Verbesserung <strong>de</strong>r betrieblichen Altersversorgung eine Abfindung für eine<br />

unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung erhalten haben, können<br />

innerhalb eines Jahres nach Zahlung <strong>de</strong>r Abfindung Beiträge zur allgemeinen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> bis zur Höhe <strong>de</strong>r geleisteten Abfindung zahlen.<br />

(2) Nach bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung<br />

nicht mehr zulässig.<br />

SGB 6 § 188<br />

(weggefallen)<br />

Achter Titel Berechnungsgrundsätze<br />

SGB 6 § 189 Berechnungsgrundsätze<br />

Die Berechnungsgrundsätze <strong>de</strong>s Zweiten Kapitels (§§ 121 bis 124) gelten entsprechend,<br />

soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

Zweiter Unterabschnitt Verfahren<br />

Erster Titel Meldungen<br />

SGB 6 § 190 Mel<strong>de</strong>pflichten bei Beschäftigten und Hausgewerbetreiben<strong>de</strong>n

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