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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 96<br />

4. bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs eine Entscheidung über einen<br />

Versorgungsausgleich zu Lasten <strong>de</strong>s Nachversicherten unter Berücksichtigung<br />

<strong>de</strong>r Nachversicherung nicht getroffen wor<strong>de</strong>n ist.<br />

Wird die Zahlung wi<strong>de</strong>rrufen, wer<strong>de</strong>n die Beiträge zurückgezahlt. Der Anspruch auf<br />

Rückzahlung <strong>de</strong>r Beiträge ist nach Ablauf von sechs Monaten fällig. Nach Rückzahlung<br />

<strong>de</strong>r Beiträge ist die Nachversicherung <strong>als</strong> von Anfang an nicht erfolgt und nach § 184<br />

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 aufgeschoben anzusehen.<br />

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften erteilen <strong>de</strong>n<br />

Nachversicherten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Hinterbliebenen und <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> eine<br />

Bescheinigung über <strong>de</strong>n Nachversicherungszeitraum und die <strong>de</strong>r Nachversicherung in <strong>de</strong>n<br />

einzelnen Kalen<strong>de</strong>rjahren zugrun<strong>de</strong> gelegten beitragspflichtigen Einnahmen<br />

(Nachversicherungsbescheinigung).<br />

(4) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> teilt <strong>de</strong>n Nachversicherten die aufgrund <strong>de</strong>r<br />

Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.<br />

SGB 6 § 186 Zahlung an eine berufsständische Versorgungseinrichtung<br />

(1) Nachzuversichern<strong>de</strong> können beantragen, dass die Arbeitgeber, Genossenschaften o<strong>de</strong>r<br />

Gemeinschaften<br />

wenn sie<br />

die Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zahlen,<br />

1. im Nachversicherungszeitraum ohne die Versicherungsfreiheit die<br />

Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 erfüllt<br />

hätten o<strong>de</strong>r<br />

2. innerhalb eines Jahres nach <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die<br />

Nachversicherung aufgrund einer durch Gesetz angeordneten o<strong>de</strong>r auf Gesetz<br />

beruhen<strong>de</strong>n Verpflichtung Mitglied dieser Einrichtung wer<strong>de</strong>n.<br />

(2) Nach <strong>de</strong>m Tod von Nachzuversichern<strong>de</strong>n steht das Antragsrecht nacheinan<strong>de</strong>r zu<br />

1. überleben<strong>de</strong>n Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner,<br />

2. <strong>de</strong>n Waisen gemeinsam,<br />

3. früheren Ehegatten o<strong>de</strong>r Lebenspartner.<br />

(3) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Voraussetzungen<br />

für die Nachversicherung gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />

Siebter Titel Zahlung von Beiträgen in beson<strong>de</strong>ren Fällen<br />

SGB 6 § 187 Zahlung von Beiträgen beim Versorgungsausgleich<br />

(1) Im Rahmen <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs können Beiträge gezahlt wer<strong>de</strong>n, um<br />

1. Rentenanwartschaften, die um einen Abschlag an Entgeltpunkten gemin<strong>de</strong>rt<br />

wor<strong>de</strong>n sind, ganz o<strong>de</strong>r teilweise wie<strong>de</strong>r aufzufüllen,<br />

2. aufgrund einer Entscheidung <strong>de</strong>s Familiengerichts o<strong>de</strong>r aufgrund einer vom<br />

Familiengericht genehmigten Vereinbarung Rentenanwartschaften zu<br />

begrün<strong>de</strong>n,<br />

3. die Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften<br />

zugunsten <strong>de</strong>s Ausgleichsberechtigten abzulösen (§ 225 Abs. 2).<br />

(2) Für die Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge wer<strong>de</strong>n die Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte<br />

umgerechnet. Die Entgeltpunkte wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Weise ermittelt, dass <strong>de</strong>r Monatsbetrag<br />

<strong>de</strong>r Rentenanwartschaften durch <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r<br />

Ehezeit o<strong>de</strong>r Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.<br />

(3) Für je einen Entgeltpunkt ist <strong>de</strong>r Betrag zu zahlen, <strong>de</strong>r sich ergibt, wenn <strong>de</strong>r zum<br />

Zeitpunkt <strong>de</strong>r Beitragszahlung gelten<strong>de</strong> Beitragssatz auf das für das Kalen<strong>de</strong>rjahr <strong>de</strong>r<br />

Beitragszahlung bestimmte vorläufige Durchschnittsentgelt angewen<strong>de</strong>t wird. Der<br />

Zahlbetrag wird nach <strong>de</strong>n Rechengrößen zur Durchführung <strong>de</strong>s Versorgungsausgleichs<br />

ermittelt, die das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im<br />

Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt bekannt macht. Die Rechengrößen enthalten Faktoren zur Umrechnung<br />

von Entgeltpunkten in Beiträge und umgekehrt sowie zur Umrechnung von Kapitalwerten<br />

in Entgeltpunkte; dabei können Rundungsvorschriften <strong>de</strong>r Berechnungsgrundsätze<br />

unberücksichtigt bleiben, um genauere Ergebnisse zu erzielen.<br />

(4) Nach bin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>r Bewilligung einer Vollrente wegen Alters ist eine Beitragszahlung<br />

zur Wie<strong>de</strong>rauffüllung o<strong>de</strong>r Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr zulässig.

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