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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 95<br />

(1) Die Beiträge sind zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die Nachversicherung<br />

eingetreten sind, insbeson<strong>de</strong>re Grün<strong>de</strong> für einen Aufschub <strong>de</strong>r Beitragszahlung nicht<br />

gegeben sind.<br />

(2) Die Beitragszahlung wird aufgeschoben, wenn<br />

1. die Beschäftigung nach einer Unterbrechung, die infolge ihrer Eigenart<br />

o<strong>de</strong>r vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist, voraussichtlich wie<strong>de</strong>r<br />

aufgenommen wird,<br />

2. eine an<strong>de</strong>re Beschäftigung sofort o<strong>de</strong>r voraussichtlich innerhalb von zwei<br />

Jahren nach <strong>de</strong>m Ausschei<strong>de</strong>n aufgenommen wird, in <strong>de</strong>r wegen Gewährleistung<br />

einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht o<strong>de</strong>r eine<br />

Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht erfolgt, sofern <strong>de</strong>r<br />

Nachversicherungszeitraum bei <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaft aus <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren<br />

Beschäftigung berücksichtigt wird,<br />

3. eine wi<strong>de</strong>rrufliche Versorgung gezahlt wird, die <strong>de</strong>r aus einer<br />

Nachversicherung erwachsen<strong>de</strong>n Rentenanwartschaft min<strong>de</strong>stens gleichwertig<br />

ist.<br />

Der Aufschub <strong>de</strong>r Beitragszahlung erstreckt sich in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 1 und<br />

2 auch auf die Zeit <strong>de</strong>r wie<strong>de</strong>raufgenommenen o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Beschäftigung und en<strong>de</strong>t mit<br />

einem Eintritt <strong>de</strong>r Nachversicherungsvoraussetzungen für diese Beschäftigungen.<br />

(3) Über <strong>de</strong>n Aufschub <strong>de</strong>r Beitragszahlung entschei<strong>de</strong>n die Arbeitgeber,<br />

Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften.<br />

(4) Wird die Beitragszahlung aufgeschoben, erteilen die Arbeitgeber, Genossenschaften<br />

o<strong>de</strong>r Gemeinschaften <strong>de</strong>n ausgeschie<strong>de</strong>nen Beschäftigten und <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> eine Bescheinigung über <strong>de</strong>n Nachversicherungszeitraum und die<br />

Grün<strong>de</strong> für einen Aufschub <strong>de</strong>r Beitragszahlung (Aufschubbescheinigung). Die<br />

ausgeschie<strong>de</strong>nen Beschäftigten und <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> können verlangen,<br />

dass sich die Aufschubbescheinigung auch auf die beitragspflichtigen Einnahmen<br />

erstreckt, die einer Nachversicherung in <strong>de</strong>n einzelnen Kalen<strong>de</strong>rjahren zugrun<strong>de</strong> zu<br />

legen wären.<br />

SGB 6 § 185 Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge und Wirkung <strong>de</strong>r Beitragszahlung<br />

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften zahlen die Beiträge<br />

unmittelbar an <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>. Sie haben <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> mit <strong>de</strong>r Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein<br />

Versorgungsausgleich zu Lasten <strong>de</strong>r Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung <strong>de</strong>r<br />

Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>. Satz 1<br />

gilt nicht, wenn <strong>de</strong>r Arbeitgeber ein Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> ist; in diesen<br />

Fällen gelten die Beiträge <strong>als</strong> zu <strong>de</strong>m Zeitpunkt gezahlt, in <strong>de</strong>m die Voraussetzungen<br />

für die Nachversicherung eingetreten sind.<br />

(2) Die gezahlten Beiträge gelten <strong>als</strong> rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge.<br />

Rentenanwartschaften, die das Familiengericht im Versorgungsausgleich vor <strong>de</strong>r<br />

Durchführung <strong>de</strong>r Nachversicherung zu Lasten von Nachversicherten begrün<strong>de</strong>t hat,<br />

gelten mit <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge an <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> o<strong>de</strong>r in<br />

Fällen <strong>de</strong>s Absatzes 1 Satz 3 mit <strong>de</strong>m Eintritt <strong>de</strong>r Voraussetzungen für die<br />

Nachversicherung <strong>als</strong> übertragen.<br />

(2a) Beiträge, die für frühere Soldaten auf Zeit während <strong>de</strong>s Bezugs von<br />

Übergangsgebührnissen gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, gelten bis zum Ablauf von 18 Monaten nach<br />

Wegfall <strong>de</strong>r Übergangsgebührnisse <strong>als</strong> wi<strong>de</strong>rruflich gezahlt. Der Arbeitgeber ist bis<br />

dahin zum Wi<strong>de</strong>rruf <strong>de</strong>r Zahlung berechtigt, wenn<br />

1. die Nachversicherten bis zum Ablauf eines Jahres nach Wegfall <strong>de</strong>r<br />

Übergangsgebührnisse eine Beschäftigung aufgenommen haben, in <strong>de</strong>r wegen<br />

Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht<br />

o<strong>de</strong>r eine Befreiung von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht erfolgt ist,<br />

2. <strong>de</strong>r Nachversicherungszeitraum bei <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaft aus dieser<br />

Beschäftigung berücksichtigt wird,<br />

3. bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs Leistungen <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> unter<br />

Berücksichtigung <strong>de</strong>r Nachversicherung we<strong>de</strong>r erbracht wur<strong>de</strong>n noch aufgrund<br />

eines bis zum Zeitpunkt <strong>de</strong>s Wi<strong>de</strong>rrufs gestellten Antrags zu erbringen sind<br />

und

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