Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 94<br />
Beitragsbemessungsgrenze. Ist die Gewährleistung <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaft auf eine<br />
weitere Beschäftigung erstreckt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n für diesen Zeitraum auch die<br />
beitragspflichtigen Einnahmen aus <strong>de</strong>r weiteren Beschäftigung, bei Entwicklungshelfern<br />
o<strong>de</strong>r bei im Ausland beschäftigten Deutschen <strong>de</strong>r sich aus § 166 Nr. 4 ergeben<strong>de</strong> Betrag<br />
bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />
(3) Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage ist ein Betrag in Höhe von 40 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Bezugsgröße, für Ausbildungszeiten die Hälfte dieses Betrages und für<br />
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung <strong>de</strong>r Teil dieses Betrages, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r<br />
ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.<br />
Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage für die <strong>de</strong>m Grundwehrdienst entsprechen<strong>de</strong>n<br />
Dienstzeiten von Zeit- o<strong>de</strong>r Berufssoldaten ist <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r für die Berechnung <strong>de</strong>r<br />
Beiträge für Grundwehrdienstleisten<strong>de</strong> in <strong>de</strong>m jeweiligen Zeitraum maßgebend war.<br />
(4) Die Beitragsbemessungsgrundlage und die Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage wer<strong>de</strong>n<br />
für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge um <strong>de</strong>n Vomhun<strong>de</strong>rtsatz angepasst, um <strong>de</strong>n das<br />
vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m die Beiträge gezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n, das Durchschnittsentgelt für das Kalen<strong>de</strong>rjahr, für das die Beiträge gezahlt<br />
wer<strong>de</strong>n, übersteigt o<strong>de</strong>r unterschreitet.<br />
(5) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Arbeitgebern, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften<br />
getragen. Ist die Gewährleistung <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaft auf eine weitere<br />
Beschäftigung erstreckt wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n die Beiträge für diesen Zeitraum von <strong>de</strong>n<br />
Arbeitgebern, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften getragen, die die Gewährleistung<br />
erstreckt haben; Erstattungsvereinbarungen sind zulässig.<br />
SGB 6 § 182 Zusammentreffen mit vorhan<strong>de</strong>nen Beiträgen<br />
(1) Sind für <strong>de</strong>n Nachversicherungszeitraum bereits Pflichtbeiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n,<br />
haben die Arbeitgeber, Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften die Beiträge für die<br />
Nachversicherung nur insoweit zu zahlen, <strong>als</strong> dadurch die jeweilige<br />
Beitragsbemessungsgrenze nicht überschritten wird.<br />
(2) Sind für <strong>de</strong>n Nachversicherungszeitraum bereits freiwillige Beiträge gezahlt<br />
wor<strong>de</strong>n, wer<strong>de</strong>n sie erstattet. Freiwillige Beiträge, die von <strong>de</strong>n Arbeitgebern,<br />
Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften getragen wur<strong>de</strong>n, gelten <strong>als</strong> bereits gezahlte<br />
Beiträge für die Nachversicherung und wer<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>m Gesamtbetrag <strong>de</strong>r Beiträge<br />
abgesetzt; ihr Wert erhöht sich um <strong>de</strong>n Vomhun<strong>de</strong>rtsatz, um <strong>de</strong>n das vorläufige<br />
Durchschnittsentgelt für das Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m die Beiträge für die<br />
Nachversicherung gezahlt wer<strong>de</strong>n, das Durchschnittsentgelt für das Kalen<strong>de</strong>rjahr, für<br />
das die freiwilligen Beiträge gezahlt wur<strong>de</strong>n, übersteigt.<br />
SGB 6 § 183 Erhöhung und Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Beiträge bei Versorgungsausgleich<br />
(1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichern<strong>de</strong>, zu <strong>de</strong>ren Lasten ein<br />
Versorgungsausgleich durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist, wenn diese eine Kürzung ihrer<br />
Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags an <strong>de</strong>n Arbeitgeber o<strong>de</strong>r<br />
Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast ganz o<strong>de</strong>r teilweise abgewen<strong>de</strong>t haben. Erhöhungsbetrag ist<br />
<strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r im Zeitpunkt <strong>de</strong>r Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge für die Nachversicherung<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, um Rentenanwartschaften in <strong>de</strong>r gleichen Höhe zu begrün<strong>de</strong>n, in <strong>de</strong>r<br />
die Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Versorgungsanwartschaften abgewen<strong>de</strong>t wur<strong>de</strong>.<br />
(2) Die Beiträge min<strong>de</strong>rn sich für Nachzuversichern<strong>de</strong>, zu <strong>de</strong>ren Lasten ein<br />
Versorgungsausgleich durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist, wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r Versorgungslast<br />
1. bereits Aufwendungen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> aus <strong>de</strong>r<br />
Versicherung <strong>de</strong>s Ausgleichsberechtigten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),<br />
2. zur Ablösung <strong>de</strong>r Erstattungspflicht für die Begründung von<br />
Rentenanwartschaften zugunsten <strong>de</strong>s Ausgleichsberechtigten Beiträge gezahlt<br />
hat (§ 225 Abs. 2).<br />
Min<strong>de</strong>rungsbetrag ist<br />
1. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln <strong>de</strong>r<br />
erstatteten Aufwendungen,<br />
2. in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s Satzes 1 Nr. 2 <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>r gezahlten Beiträge, erhöht<br />
um <strong>de</strong>n Vomhun<strong>de</strong>rtsatz, um <strong>de</strong>n das vorläufige Durchschnittsentgelt für das<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr, in <strong>de</strong>m die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt wer<strong>de</strong>n,<br />
das Durchschnittsentgelt übersteigt, das für die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge<br />
zur Ablösung <strong>de</strong>r Erstattungspflicht maßgebend war.<br />
SGB 6 § 184 Fälligkeit <strong>de</strong>r Beiträge und Aufschub