Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 93<br />
Zivildienstleisten<strong>de</strong>,<br />
2. die Verteilung <strong>de</strong>s Gesamtbetrags auf die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> und<br />
3. die Zahlungsweise sowie das Verfahren<br />
zu bestimmen.<br />
(2) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, durch<br />
Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie<br />
das Verfahren für die Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge außerhalb <strong>de</strong>r Vorschriften über <strong>de</strong>n Einzug<br />
<strong>de</strong>s Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen<br />
und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.<br />
(3) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung macht im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen <strong>de</strong>n Betrag, <strong>de</strong>r vom Bund für<br />
Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten an die allgemeine <strong>Rentenversicherung</strong> pauschal zu zahlen ist,<br />
im Bun<strong>de</strong>sanzeiger bekannt.<br />
Fünfter Titel Erstattungen<br />
SGB 6 § 179 Erstattung von Aufwendungen<br />
(1) Für behin<strong>de</strong>rte Menschen nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a erstattet <strong>de</strong>r Bund <strong>de</strong>n<br />
Trägern <strong>de</strong>r Einrichtung die Beiträge, die auf <strong>de</strong>n Betrag zwischen <strong>de</strong>m tatsächlich<br />
erzielten monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße<br />
entfallen, wenn das tatsächlich erzielte monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />
monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt. Im Übrigen erstatten die Kostenträger <strong>de</strong>n<br />
Trägern <strong>de</strong>r Einrichtung die von diesen getragenen Beiträge für behin<strong>de</strong>rte Menschen.<br />
Für behin<strong>de</strong>rte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach <strong>de</strong>m<br />
Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen in einem<br />
Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
(1a) Ein auf an<strong>de</strong>ren gesetzlichen Vorschriften beruhen<strong>de</strong>r Anspruch auf Ersatz eines<br />
Scha<strong>de</strong>ns geht auf <strong>de</strong>n Bund über, soweit dieser aufgrund <strong>de</strong>s Scha<strong>de</strong>nsereignisses<br />
Erstattungsleistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 3 erbracht hat. Die nach Lan<strong>de</strong>srecht<br />
für die Erstattung von Aufwendungen für die gesetzliche <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r in<br />
Werkstätten beschäftigten behin<strong>de</strong>rten Menschen zuständige Stelle macht <strong>de</strong>n nach Satz<br />
1 übergegangenen Anspruch geltend. § 116 Abs. 2 bis 7, 9 und die §§ 117 und 118 <strong>de</strong>s<br />
Zehnten Buches gelten entsprechend. Wer<strong>de</strong>n Beiträge nach Absatz 1 Satz 2 erstattet,<br />
gelten die Sätze 1 und 3 entsprechend mit <strong>de</strong>r Maßgabe, dass <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>n<br />
Kostenträger übergeht. Der Kostenträger erfragt, ob ein Scha<strong>de</strong>nsereignis vorliegt und<br />
übermittelt diese Antwort an die Stelle, die <strong>de</strong>n Anspruch auf Ersatz von Beiträgen<br />
zur <strong>Rentenversicherung</strong> geltend macht.<br />
(2) Bei Entwicklungshelfern und bei im Ausland beschäftigten Deutschen sind<br />
unbescha<strong>de</strong>t <strong>de</strong>r Regelung über die Beitragstragung Vereinbarungen zulässig, wonach<br />
Versicherte <strong>de</strong>n antragstellen<strong>de</strong>n Stellen die Beiträge ganz o<strong>de</strong>r teilweise zu<br />
erstatten haben. Besteht eine Pflicht zur Antragstellung nach § 11 <strong>de</strong>s<br />
Entwicklungshelfer-Gesetzes, so ist eine Vereinbarung zulässig, soweit die<br />
Entwicklungshelfer von einer Stelle im Sinne <strong>de</strong>s § 5 Abs. 2 <strong>de</strong>s<br />
Entwicklungshelfer-Gesetzes Zuwendungen erhalten, die zur Ab<strong>de</strong>ckung von Risiken<br />
bestimmt sind, die von <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> abgesichert wer<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 180 Verordnungsermächtigung<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates das Nähere über die Erstattung von Beiträgen für<br />
behin<strong>de</strong>rte Menschen und die Zahlung von Vorschüssen zu regeln.<br />
Sechster Titel Nachversicherung<br />
SGB 6 § 181 Berechnung und Tragung <strong>de</strong>r Beiträge<br />
(1) Die Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge erfolgt nach <strong>de</strong>n Vorschriften, die im Zeitpunkt <strong>de</strong>r<br />
Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge für versicherungspflichtige Beschäftigte gelten. Als Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Zahlung gilt <strong>de</strong>r Tag <strong>de</strong>r Wertstellung <strong>de</strong>s Gegenwerts <strong>de</strong>r Beiträge auf <strong>de</strong>m Konto<br />
<strong>de</strong>s <strong>Rentenversicherung</strong>strägers.<br />
(2) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus <strong>de</strong>r<br />
Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen