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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 92<br />

SGB 6 § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten<br />

(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs von<br />

Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o<strong>de</strong>r<br />

Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und<br />

Publizisten keine Beiträge.<br />

(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und<br />

Publizisten nur insoweit verpflichtet, <strong>als</strong> diese ihren Beitragsanteil zur<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> nach <strong>de</strong>m Künstlersozialversicherungsgesetz an die<br />

Künstlersozialkasse gezahlt haben.<br />

SGB 6 § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen<br />

(1) Soweit Personen, die Krankengeld o<strong>de</strong>r Verletztengeld beziehen, an <strong>de</strong>n Beiträgen<br />

zur <strong>Rentenversicherung</strong> beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die<br />

Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>. Für <strong>de</strong>n Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 <strong>de</strong>s Vierten<br />

Buches entsprechend.<br />

(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung <strong>de</strong>r Beiträge für Bezieher von<br />

Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund<br />

durch Vereinbarung regeln.<br />

(3) Ist ein Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> Träger <strong>de</strong>r Rehabilitation, gelten die<br />

Beiträge <strong>als</strong> gezahlt.<br />

SGB 6 § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen<br />

Das Nähere über Zahlung und Abrechnung <strong>de</strong>r Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige<br />

Pflegepersonen können die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassen, <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r privaten<br />

Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und <strong>de</strong>r Verband<br />

Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger durch Vereinbarung regeln.<br />

SGB 6 § 177 Beitragszahlung für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten<br />

(1) Die Beiträge für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten wer<strong>de</strong>n vom Bund gezahlt.<br />

(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für<br />

Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten an die allgemeine <strong>Rentenversicherung</strong> für das Jahr 2000 einen<br />

Betrag in Höhe von 22,4 Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark. Dieser Betrag verän<strong>de</strong>rt sich im<br />

jeweils folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr in <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m<br />

1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten<br />

Arbeitnehmer im vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr zur entsprechen<strong>de</strong>n Bruttolohnund<br />

-gehaltssumme im vorvergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr steht,<br />

2. bei Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Beitragssatzes <strong>de</strong>r Beitragssatz <strong>de</strong>s Jahres, für das<br />

er bestimmt wird, zum Beitragssatz <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres steht,<br />

3. die Anzahl <strong>de</strong>r unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr zur<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Anzahl <strong>de</strong>r unter Dreijährigen in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m vorvergangenen<br />

vorausgehen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr steht.<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich<br />

beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalen<strong>de</strong>rjahr die <strong>de</strong>m Statistischen<br />

Bun<strong>de</strong>samt zu Beginn eines Kalen<strong>de</strong>rjahres vorliegen<strong>de</strong>n Daten und für das vorvergangene<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr die bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r bisherigen Verän<strong>de</strong>rungsrate verwen<strong>de</strong>ten Daten<br />

<strong>de</strong>r Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrun<strong>de</strong> zu legen. Bei <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r unter<br />

Dreijährigen in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr sind die für das jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahr zum<br />

Jahresen<strong>de</strong> vorliegen<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>s Statistischen Bun<strong>de</strong>samtes zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />

(4) Die Beitragszahlung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die<br />

Festsetzung und Auszahlung <strong>de</strong>r Monatsraten sowie die Abrechnung führt das<br />

Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt entsprechend <strong>de</strong>n haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.<br />

SGB 6 § 178 Verordnungsermächtigung<br />

(1) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />

Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung, <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />

Familie, Senioren, Frauen und Jugend und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch<br />

Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />

1. eine pauschale Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge für Wehrdienstleisten<strong>de</strong> und

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