Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 92<br />
SGB 6 § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten<br />
(1) Die Künstlersozialkasse zahlt für nachgewiesene Zeiten <strong>de</strong>s Bezugs von<br />
Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o<strong>de</strong>r<br />
Mutterschaftsgeld sowie für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und<br />
Publizisten keine Beiträge.<br />
(2) Die Künstlersozialkasse ist zur Zahlung eines Beitrags für Künstler und<br />
Publizisten nur insoweit verpflichtet, <strong>als</strong> diese ihren Beitragsanteil zur<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> nach <strong>de</strong>m Künstlersozialversicherungsgesetz an die<br />
Künstlersozialkasse gezahlt haben.<br />
SGB 6 § 176 Beitragszahlung und Abrechnung bei Bezug von Sozialleistungen<br />
(1) Soweit Personen, die Krankengeld o<strong>de</strong>r Verletztengeld beziehen, an <strong>de</strong>n Beiträgen<br />
zur <strong>Rentenversicherung</strong> beteiligt sind, zahlen die Leistungsträger die Beiträge an die<br />
Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>. Für <strong>de</strong>n Beitragsabzug gilt § 28g Satz 1 <strong>de</strong>s Vierten<br />
Buches entsprechend.<br />
(2) Das Nähere über Zahlung und Abrechnung <strong>de</strong>r Beiträge für Bezieher von<br />
Sozialleistungen können die Leistungsträger und die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund<br />
durch Vereinbarung regeln.<br />
(3) Ist ein Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> Träger <strong>de</strong>r Rehabilitation, gelten die<br />
Beiträge <strong>als</strong> gezahlt.<br />
SGB 6 § 176a Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen<br />
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung <strong>de</strong>r Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige<br />
Pflegepersonen können die Spitzenverbän<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Pflegekassen, <strong>de</strong>r Verband <strong>de</strong>r privaten<br />
Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und <strong>de</strong>r Verband<br />
Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger durch Vereinbarung regeln.<br />
SGB 6 § 177 Beitragszahlung für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten<br />
(1) Die Beiträge für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten wer<strong>de</strong>n vom Bund gezahlt.<br />
(2) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung für die Beitragszahlung für<br />
Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten an die allgemeine <strong>Rentenversicherung</strong> für das Jahr 2000 einen<br />
Betrag in Höhe von 22,4 Milliar<strong>de</strong>n Deutsche Mark. Dieser Betrag verän<strong>de</strong>rt sich im<br />
jeweils folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr in <strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m<br />
1. die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten<br />
Arbeitnehmer im vergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr zur entsprechen<strong>de</strong>n Bruttolohnund<br />
-gehaltssumme im vorvergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr steht,<br />
2. bei Verän<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Beitragssatzes <strong>de</strong>r Beitragssatz <strong>de</strong>s Jahres, für das<br />
er bestimmt wird, zum Beitragssatz <strong>de</strong>s laufen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres steht,<br />
3. die Anzahl <strong>de</strong>r unter Dreijährigen im vorvergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr zur<br />
entsprechen<strong>de</strong>n Anzahl <strong>de</strong>r unter Dreijährigen in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>m vorvergangenen<br />
vorausgehen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahr steht.<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich<br />
beschäftigten Arbeitnehmer sind für das vergangene Kalen<strong>de</strong>rjahr die <strong>de</strong>m Statistischen<br />
Bun<strong>de</strong>samt zu Beginn eines Kalen<strong>de</strong>rjahres vorliegen<strong>de</strong>n Daten und für das vorvergangene<br />
Kalen<strong>de</strong>rjahr die bei <strong>de</strong>r Bestimmung <strong>de</strong>r bisherigen Verän<strong>de</strong>rungsrate verwen<strong>de</strong>ten Daten<br />
<strong>de</strong>r Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung zugrun<strong>de</strong> zu legen. Bei <strong>de</strong>r Anzahl <strong>de</strong>r unter<br />
Dreijährigen in einem Kalen<strong>de</strong>rjahr sind die für das jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahr zum<br />
Jahresen<strong>de</strong> vorliegen<strong>de</strong>n Daten <strong>de</strong>s Statistischen Bun<strong>de</strong>samtes zugrun<strong>de</strong> zu legen.<br />
(4) Die Beitragszahlung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s erfolgt in zwölf gleichen Monatsraten. Die<br />
Festsetzung und Auszahlung <strong>de</strong>r Monatsraten sowie die Abrechnung führt das<br />
Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt entsprechend <strong>de</strong>n haushaltsrechtlichen Vorschriften durch.<br />
SGB 6 § 178 Verordnungsermächtigung<br />
(1) Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Verteidigung, <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />
Familie, Senioren, Frauen und Jugend und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch<br />
Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
1. eine pauschale Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge für Wehrdienstleisten<strong>de</strong> und