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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 91<br />

Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst.<br />

SGB 6 § 172 Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit<br />

(1) Für Beschäftigte, die<br />

1. <strong>als</strong> Bezieher einer Vollrente wegen Alters,<br />

2. <strong>als</strong> Versorgungsbezieher,<br />

3. wegen Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres o<strong>de</strong>r<br />

4. wegen einer Beitragserstattung<br />

versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte <strong>de</strong>s Beitrags, <strong>de</strong>r zu zahlen<br />

wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> ist statt <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Beitrags <strong>de</strong>r auf Arbeitgeber entfallen<strong>de</strong><br />

Beitragsanteil zu zahlen. Satz 1 fin<strong>de</strong>t keine Anwendung auf versicherungsfrei<br />

geringfügig Beschäftigte und Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2.<br />

(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht<br />

befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte <strong>de</strong>s Beitrags zu einer<br />

berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte <strong>de</strong>s Beitrags, <strong>de</strong>r<br />

zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit<br />

wor<strong>de</strong>n wären.<br />

(3) Für Beschäftige nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches, die in dieser<br />

Beschäftigung versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit sind o<strong>de</strong>r<br />

die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen<br />

Beitragsanteil in Höhe von 12 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig<br />

wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Dies gilt nicht für<br />

Personen, die während <strong>de</strong>r Dauer eines Studiums <strong>als</strong> or<strong>de</strong>ntliche Studieren<strong>de</strong> einer<br />

Fachschule o<strong>de</strong>r Hochschule ein Praktikum ableisten, das nicht in ihrer Studienordnung<br />

o<strong>de</strong>r Prüfungsordnung vorgeschrieben ist.<br />

(3a) Für Beschäftigte in Privathaushalten nach § 8a Satz 1 <strong>de</strong>s Vierten Buches, die in<br />

dieser Beschäftigung versicherungsfrei o<strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Versicherungspflicht befreit sind<br />

o<strong>de</strong>r die nach § 5 Abs. 4 versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber einen<br />

Beitragsanteil in Höhe von 5 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts, das beitragspflichtig<br />

wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären.<br />

(4) Für <strong>de</strong>n Beitragsanteil <strong>de</strong>s Arbeitgebers gelten die Vorschriften <strong>de</strong>s Dritten<br />

Abschnitts <strong>de</strong>s Vierten Buches sowie die Bußgeldvorschriften <strong>de</strong>s § 111 Abs. 1 Nr. 2<br />

bis 4, 8 und Abs. 2 und 4 <strong>de</strong>s Vierten Buches entsprechend.<br />

Vierter Titel Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge<br />

SGB 6 § 173 Grundsatz<br />

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, von <strong>de</strong>njenigen, die sie<br />

zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlen die<br />

Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit o<strong>de</strong>r in <strong>de</strong>n Fällen <strong>de</strong>s § 6a <strong>de</strong>s Zweiten Buches die<br />

zugelassenen kommunalen Träger.<br />

SGB 6 § 174 Beitragszahlung aus <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen<br />

(1) Für die Zahlung <strong>de</strong>r Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und<br />

von Hausgewerbetreiben<strong>de</strong>n gelten die Vorschriften<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).<br />

über <strong>de</strong>n<br />

(2) Für die Beitragszahlung<br />

1. aus <strong>de</strong>m Arbeitseinkommen von Seelotsen,<br />

2. aus Vorruhestandsgeld,<br />

3. aus <strong>de</strong>m für Entwicklungshelfer und für im Ausland beschäftigte Deutsche<br />

maßgeben<strong>de</strong>n Betrag<br />

gilt Absatz 1 entsprechend.<br />

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten <strong>als</strong> Arbeitgeber<br />

1. die Lotsenbrü<strong>de</strong>rschaften,<br />

2. die zur Zahlung <strong>de</strong>s Vorruhestandsgel<strong>de</strong>s Verpflichteten,<br />

3. die antragstellen<strong>de</strong>n Stellen.

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