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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 90<br />

Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die<br />

Beiträge insoweit <strong>als</strong> gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong>sträger untereinan<strong>de</strong>r.<br />

(2) Bezieher von Krankengeld o<strong>de</strong>r Verletztengeld, die in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe <strong>de</strong>s Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes,<br />

<strong>de</strong>n sie zu tragen hätten, wenn sie in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Angestellten versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger.<br />

Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert sind.<br />

SGB 6 § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten<br />

(1) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n getragen<br />

1. bei Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n, Beziehern von Arbeitslosengeld II<br />

und für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten vom Bund,<br />

2. bei Personen, die<br />

a) Krankengeld o<strong>de</strong>r Verletztengeld beziehen, von <strong>de</strong>n Beziehern <strong>de</strong>r<br />

Leistung und <strong>de</strong>n Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die<br />

Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe <strong>de</strong>r Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom<br />

Leistungsträger; die Beiträge wer<strong>de</strong>n auch dann von <strong>de</strong>n<br />

Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher <strong>de</strong>r Leistung zur<br />

Berufsausbildung beschäftigt sind und das <strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt auf <strong>de</strong>n Monat bezogen 400 Euro nicht<br />

übersteigt,<br />

b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o<strong>de</strong>r Arbeitslosengeld beziehen,<br />

von <strong>de</strong>n Leistungsträgern,<br />

3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von <strong>de</strong>n Beziehern und <strong>de</strong>n zur Zahlung <strong>de</strong>s<br />

Vorruhestandsgel<strong>de</strong>s Verpflichteten je zur Hälfte,<br />

4. bei Entwicklungshelfern o<strong>de</strong>r bei im Ausland beschäftigten Deutschen von<br />

<strong>de</strong>n antragstellen<strong>de</strong>n Stellen,<br />

5. bei Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung von Leistungen zur<br />

Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von <strong>de</strong>n Versicherten selbst,<br />

6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen<br />

a) in <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen<br />

pflegen, von <strong>de</strong>r Pflegekasse,<br />

b) in <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien<br />

Pflegebedürftigen pflegen, von <strong>de</strong>m privaten Versicherungsunternehmen,<br />

c) Pflegebedürftigen pflegen, <strong>de</strong>r wegen Pflegebedürftigkeit<br />

Beihilfeleistungen o<strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>r Heilfürsorge und Leistungen<br />

einer Pflegekasse o<strong>de</strong>r eines privaten Versicherungsunternehmens<br />

erhält, von <strong>de</strong>r Festsetzungsstelle für die Beihilfe o<strong>de</strong>r vom<br />

Dienstherrn und <strong>de</strong>r Pflegekasse o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m privaten<br />

Versicherungsunternehmen anteilig; ist ein Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Festsetzungsstelle für die Beihilfe, gelten die<br />

Beiträge insoweit <strong>als</strong> gezahlt; dies gilt auch im Verhältnis <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong>sträger untereinan<strong>de</strong>r.<br />

(2) Bezieher von Krankengeld o<strong>de</strong>r Verletztengeld, die in <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe <strong>de</strong>s Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes,<br />

<strong>de</strong>n sie zu tragen hätten, wenn sie in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert<br />

wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Satz 1 gilt entsprechend<br />

für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

versichert sind.<br />

SGB 6 § 171 Freiwillig Versicherte

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