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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 89<br />

Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld o<strong>de</strong>r Krankentagegeld<br />

erhalten, für <strong>de</strong>n sich nach § 163 Abs. 9 Satz 2 und 3 ergeben<strong>de</strong>n<br />

Unterschiedsbetrag von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit.<br />

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 2 genannte<br />

Grenze von 20 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die<br />

Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von <strong>de</strong>m diese Grenze übersteigen<strong>de</strong>n<br />

Teil <strong>de</strong>s Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber <strong>de</strong>n<br />

Beitrag allein.<br />

(3) Personen, die in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert sind, tragen<br />

die Beiträge in Höhe <strong>de</strong>s Vomhun<strong>de</strong>rtsatzes, <strong>de</strong>n sie zu tragen hätten, wenn sie in <strong>de</strong>r<br />

allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber<br />

die Beiträge.<br />

SGB 6 § 169 Beitragstragung bei selbständig Tätigen<br />

Die Beiträge wer<strong>de</strong>n getragen<br />

1. bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,<br />

2. bei Künstlern und Publizisten von <strong>de</strong>r Künstlersozialkasse,<br />

3. bei Hausgewerbetreiben<strong>de</strong>n von <strong>de</strong>n Versicherten und <strong>de</strong>n Arbeitgebern je zur<br />

Hälfte,<br />

4. bei Hausgewerbetreiben<strong>de</strong>n, die ehrenamtlich tätig sind, für <strong>de</strong>n<br />

Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.<br />

SGB 6 § 170 Beitragstragung bei sonstigen Versicherten<br />

(1) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n getragen<br />

1. bei Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong>n, Beziehern von Arbeitslosengeld II<br />

und für Kin<strong>de</strong>rerziehungszeiten vom Bund,<br />

2. bei Personen, die<br />

a) Krankengeld o<strong>de</strong>r Verletztengeld beziehen, von <strong>de</strong>n Beziehern <strong>de</strong>r<br />

Leistung und <strong>de</strong>n Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die<br />

Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe <strong>de</strong>r Leistungen<br />

<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom<br />

Leistungsträger; die Beiträge wer<strong>de</strong>n auch dann von <strong>de</strong>n<br />

Leistungsträgern getragen, wenn die Bezieher <strong>de</strong>r Leistung zur<br />

Berufsausbildung beschäftigt sind und das <strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt auf <strong>de</strong>n Monat bezogen 400 Euro nicht<br />

übersteigt,<br />

b) Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld o<strong>de</strong>r Arbeitslosengeld beziehen,<br />

von <strong>de</strong>n Leistungsträgern,<br />

3. bei Bezug von Vorruhestandsgeld von <strong>de</strong>n Beziehern und <strong>de</strong>n zur Zahlung <strong>de</strong>s<br />

Vorruhestandsgel<strong>de</strong>s Verpflichteten je zur Hälfte,<br />

4. bei Entwicklungshelfern o<strong>de</strong>r bei im Ausland beschäftigten Deutschen von<br />

<strong>de</strong>n antragstellen<strong>de</strong>n Stellen,<br />

5. bei Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung von Leistungen zur<br />

Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld von <strong>de</strong>n Versicherten selbst,<br />

6. bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen, die einen<br />

a) in <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung versicherten Pflegebedürftigen<br />

pflegen, von <strong>de</strong>r Pflegekasse,<br />

b) in <strong>de</strong>r sozialen Pflegeversicherung versicherungsfreien<br />

Pflegebedürftigen pflegen, von <strong>de</strong>m privaten Versicherungsunternehmen,<br />

c) Pflegebedürftigen pflegen, <strong>de</strong>r wegen Pflegebedürftigkeit<br />

Beihilfeleistungen o<strong>de</strong>r Leistungen <strong>de</strong>r Heilfürsorge und Leistungen<br />

einer Pflegekasse o<strong>de</strong>r eines privaten Versicherungsunternehmens<br />

erhält, von <strong>de</strong>r Festsetzungsstelle für die Beihilfe o<strong>de</strong>r vom<br />

Dienstherrn und <strong>de</strong>r Pflegekasse o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m privaten

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