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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 88<br />

1c. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt in Privathaushalten geringfügig<br />

versicherungspflichtig beschäftigt wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>n Arbeitgebern in Höhe<br />

<strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r 5 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Beschäftigung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitsentgelts entspricht, im Übrigen vom Versicherten,<br />

1d. bei Arbeitnehmern, <strong>de</strong>ren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 163 Abs.<br />

10 Satz 1 bestimmt, von <strong>de</strong>n Arbeitgebern in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Betrages,<br />

<strong>de</strong>r sich ergibt, wenn <strong>de</strong>r Beitragssatz auf das <strong>de</strong>r Beschäftigung zugrun<strong>de</strong><br />

liegen<strong>de</strong> Arbeitsentgelt angewen<strong>de</strong>t wird, im Übrigen vom Versicherten.<br />

2. bei behin<strong>de</strong>rten Menschen von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r Einrichtung, wenn ein<br />

Arbeitsentgelt nicht bezogen wird o<strong>de</strong>r das monatliche Arbeitsentgelt 20<br />

vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für <strong>de</strong>n<br />

Betrag zwischen <strong>de</strong>m monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />

monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />

<strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von <strong>de</strong>n<br />

Versicherten und <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r Einrichtung je zur Hälfte,<br />

2a. bei behin<strong>de</strong>rten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer<br />

nach <strong>de</strong>m Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen in<br />

einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, von <strong>de</strong>n<br />

Trägern <strong>de</strong>r Integrationsprojekte für <strong>de</strong>n Betrag zwischen <strong>de</strong>m monatlichen<br />

Arbeitsentgelt und 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße, wenn das<br />

monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße nicht<br />

übersteigt, im Übrigen von <strong>de</strong>n Versicherten und <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r<br />

Integrationsprojekte je zur Hälfte,<br />

3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer<strong>de</strong>n sollen, von<br />

<strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r Einrichtung,<br />

3a. bei Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen<br />

eines Berufsausbildungsvertrages nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz ausgebil<strong>de</strong>t<br />

wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r Einrichtung,<br />

4. bei Mitglie<strong>de</strong>rn geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen<br />

ähnlicher Gemeinschaften von <strong>de</strong>n Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften,<br />

wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen<br />

Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von <strong>de</strong>n Mitglie<strong>de</strong>rn und <strong>de</strong>n<br />

Genossenschaften o<strong>de</strong>r Gemeinschaften je zur Hälfte,<br />

5. bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für <strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag<br />

von ihnen selbst,<br />

6. bei Arbeitnehmern, die nach <strong>de</strong>m Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge<br />

zum Arbeitsentgelt erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 1<br />

ergeben<strong>de</strong> beitragspflichtige Einnahme von <strong>de</strong>n Arbeitgebern,<br />

7. bei Arbeitnehmern, die nach <strong>de</strong>m Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge<br />

zum Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld<br />

o<strong>de</strong>r Krankentagegeld erhalten, für die sich nach § 163 Abs. 5 Satz 2<br />

ergeben<strong>de</strong> beitragspflichtige Einnahme<br />

a) von <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur o<strong>de</strong>r, im Fall <strong>de</strong>r Leistungserbringung nach § 10<br />

Abs. 2 Satz 2 <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes, von <strong>de</strong>n Arbeitgebern, wenn<br />

die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s Altersteilzeitgesetzes vorliegen,<br />

b) von <strong>de</strong>n Arbeitgebern, wenn die Voraussetzungen <strong>de</strong>s § 4 <strong>de</strong>s<br />

Altersteilzeitgesetzes nicht vorliegen,<br />

8. bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen <strong>de</strong>r<br />

Entgeltsicherung nach § 421j <strong>de</strong>s Dritten Buches erhalten, für <strong>de</strong>n sich<br />

nach § 163 Abs. 9 Satz 1 ergeben<strong>de</strong>n Unterschiedsbetrag von <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit,<br />

9. bei Arbeitnehmern, die nach § 421j Abs. 6 <strong>de</strong>s Dritten Buches einen<br />

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Krankengeld,

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