Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 87<br />
Krankengeld, Verletztengeld o<strong>de</strong>r Versorgungskrankengeld bezogen wird,<br />
2c. bei Personen, die Teilarbeitslosengeld, Teilunterhaltsgeld o<strong>de</strong>r<br />
Teilübergangsgeld beziehen, 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s dieser Leistung zugrun<strong>de</strong><br />
liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelts,<br />
3. bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,<br />
4. bei Entwicklungshelfern o<strong>de</strong>r bei im Ausland beschäftigten Deutschen das<br />
Arbeitsentgelt o<strong>de</strong>r, wenn dies günstiger ist, <strong>de</strong>r Betrag, <strong>de</strong>r sich ergibt,<br />
wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit <strong>de</strong>m Verhältnis vervielfältigt wird,<br />
in <strong>de</strong>m die Summe <strong>de</strong>r Arbeitsentgelte o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommen für die letzten<br />
drei vor Aufnahme <strong>de</strong>r nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen<br />
Beschäftigung o<strong>de</strong>r Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonate zur Summe <strong>de</strong>r Beträge <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenzen für<br />
diesen Zeitraum steht; <strong>de</strong>r Verhältniswert beträgt min<strong>de</strong>stens 0,6667,<br />
5. bei Personen, die für Zeiten <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Ausführung<br />
von Leistungen zur Teilhabe ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind,<br />
80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s zuletzt für einen vollen Kalen<strong>de</strong>rmonat versicherten<br />
Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommens.<br />
(2) Beitragspflichtige<br />
bei Pflege eines<br />
Einnahmen sind bei nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen<br />
1. Schwerstpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 Elftes Buch)<br />
a) 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße, wenn er min<strong>de</strong>stens 28 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />
Woche gepflegt wird,<br />
b) 60 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße, wenn er min<strong>de</strong>stens 21 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />
Woche gepflegt wird,<br />
c) 40 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße, wenn er min<strong>de</strong>stens 14 Stun<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r<br />
Woche gepflegt wird,<br />
2. Schwerpflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 Elftes Buch)<br />
a) 53,3333 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße, wenn er min<strong>de</strong>stens 21 Stun<strong>de</strong>n in<br />
<strong>de</strong>r Woche gepflegt wird,<br />
b) 35,5555 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße, wenn er min<strong>de</strong>stens 14 Stun<strong>de</strong>n in<br />
<strong>de</strong>r Woche gepflegt wird,<br />
3. erheblich Pflegebedürftigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Elftes Buch) 26,6667 vom<br />
Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße.<br />
Üben mehrere nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen die Pflege gemeinsam aus, sind<br />
beitragspflichtige Einnahmen bei je<strong>de</strong>r Pflegeperson <strong>de</strong>r Teil <strong>de</strong>s Höchstwerts <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Pflegestufe, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Umfang ihrer Pflegetätigkeit im Verhältnis zum Umfang<br />
<strong>de</strong>r Pflegetätigkeit insgesamt entspricht.<br />
SGB 6 § 167 Freiwillig Versicherte<br />
Die Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage beträgt für freiwillig Versicherte monatlich<br />
400 Euro.<br />
Dritter Titel Verteilung <strong>de</strong>r Beitragslast<br />
SGB 6 § 168 Beitragstragung bei Beschäftigten<br />
(1) Die Beiträge wer<strong>de</strong>n getragen<br />
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>n<br />
Versicherten und von <strong>de</strong>n Arbeitgebern je zur Hälfte,<br />
1a. bei Arbeitnehmern, die Kurzarbeiter- o<strong>de</strong>r Winterausfallgeld beziehen, vom<br />
Arbeitgeber,<br />
1b. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt geringfügig versicherungspflichtig<br />
beschäftigt wer<strong>de</strong>n, von <strong>de</strong>n Arbeitgebern in Höhe <strong>de</strong>s Betrages, <strong>de</strong>r 12 vom<br />
Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s <strong>de</strong>r Beschäftigung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelts<br />
entspricht, im Übrigen vom Versicherten,