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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 86<br />

nach Satz 4 festgestellte Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze <strong>de</strong>s<br />

nachzuweisen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres, wird ein Arbeitseinkommen in Höhe <strong>de</strong>r jeweiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenze so lange zugrun<strong>de</strong> gelegt, bis sich aus einem neuen<br />

Einkommensteuerbescheid niedrigere Einkünfte ergeben. Der Einkommensteuerbescheid ist<br />

<strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> spätestens zwei Kalen<strong>de</strong>rmonate nach seiner<br />

Ausfertigung vorzulegen. Statt <strong>de</strong>s Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>s kann auch eine<br />

Bescheinigung <strong>de</strong>s Finanzamtes vorgelegt wer<strong>de</strong>n, die die für <strong>de</strong>n Nachweis <strong>de</strong>s<br />

Arbeitseinkommens erfor<strong>de</strong>rlichen Daten <strong>de</strong>s Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>s enthält.<br />

Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitseinkommens wer<strong>de</strong>n vom Ersten <strong>de</strong>s auf die Vorlage <strong>de</strong>s Beschei<strong>de</strong>s<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Bescheinigung folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats, spätestens aber vom Beginn <strong>de</strong>s<br />

dritten Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ausfertigung <strong>de</strong>s Einkommensteuerbeschei<strong>de</strong>s, an<br />

berücksichtigt. Ist eine Veranlagung zur Einkommensteuer aufgrund <strong>de</strong>r<br />

versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit noch nicht erfolgt, sind für das<br />

Jahr <strong>de</strong>s Beginns <strong>de</strong>r Versicherungspflicht die Einkünfte zugrun<strong>de</strong> zu legen, die sich<br />

aus <strong>de</strong>n vom Versicherten vorzulegen<strong>de</strong>n Unterlagen ergeben. Für die Folgejahre ist<br />

Satz 4 sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 ist auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten vom laufen<strong>de</strong>n<br />

Arbeitseinkommen auszugehen, wenn dieses im Durchschnitt voraussichtlich um<br />

wenigstens 30 vom Hun<strong>de</strong>rt geringer ist <strong>als</strong> das Arbeitseinkommen aus <strong>de</strong>m letzten<br />

Einkommensteuerbescheid. Das laufen<strong>de</strong> Arbeitseinkommen ist durch entsprechen<strong>de</strong><br />

Unterlagen nachzuweisen. Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Arbeitseinkommens wer<strong>de</strong>n vom Ersten <strong>de</strong>s auf<br />

die Vorlage <strong>de</strong>r Nachweise folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats an berücksichtigt. Das<br />

festgestellte laufen<strong>de</strong> Arbeitseinkommen bleibt solange maßgebend, bis <strong>de</strong>r<br />

Einkommensteuerbescheid über dieses Veranlagungsjahr vorgelegt wird und zu<br />

berücksichtigen ist. Für die Folgejahre ist Absatz 1 Satz 4 sinngemäß anzuwen<strong>de</strong>n.<br />

(1b) Bei Künstlern und Publizisten wird für die Dauer <strong>de</strong>s Bezugs von Erziehungsgeld<br />

o<strong>de</strong>r für die Zeit, in <strong>de</strong>r Erziehungsgeld nur wegen <strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong>n<br />

Einkommens nicht bezogen wird, auf Antrag <strong>de</strong>s Versicherten das in diesen Zeiten<br />

voraussichtlich erzielte Arbeitseinkommen, wenn es im Durchschnitt monatlich 325 Euro<br />

übersteigt, zugrun<strong>de</strong> gelegt.<br />

(2) Für Hausgewerbetreiben<strong>de</strong>, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für<br />

Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.<br />

(3) Bei Selbständigen, die auf Antrag versicherungspflichtig sind, gelten <strong>als</strong><br />

Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 <strong>de</strong>s Vierten Buches auch die Einnahmen, die<br />

steuerrechtlich <strong>als</strong> Einkommen aus abhängiger Beschäftigung behan<strong>de</strong>lt wer<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter<br />

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind<br />

1. bei Personen, die <strong>als</strong> Wehr- o<strong>de</strong>r Zivildienstleisten<strong>de</strong> versichert sind, 60<br />

vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die eine<br />

Verdienstausfallentschädigung nach <strong>de</strong>m Unterhaltssicherungsgesetz<br />

erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern<br />

und Beitragsanteilen zugrun<strong>de</strong> liegt,<br />

2. bei Personen, die Arbeitslosengeld, Übergangsgeld, Krankengeld,<br />

Verletztengeld o<strong>de</strong>r Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s<br />

<strong>de</strong>r Leistung zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelts o<strong>de</strong>r Arbeitseinkommens,<br />

wobei 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem<br />

nicht geringfügigen Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei<br />

gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer an<strong>de</strong>ren Leistung das <strong>de</strong>m<br />

Krankengeld zugrun<strong>de</strong>liegen<strong>de</strong> Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,<br />

2a. bei Personen, die Arbeitslosengeld II o<strong>de</strong>r im Anschluss an <strong>de</strong>n Bezug von<br />

Arbeitslosengeld II Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld o<strong>de</strong>r<br />

Versorgungskrankengeld beziehen, <strong>de</strong>r Betrag von 400 Euro,<br />

2b. bei Personen, die neben Arbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen<br />

und bei <strong>de</strong>nen die für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelte<br />

beitragspflichtige Einnahme einen Betrag von 400 Euro unterschreitet, für<br />

das Arbeitslosengeld II die Differenz zwischen <strong>de</strong>m Betrag von 400 Euro und<br />

<strong>de</strong>r für das Arbeitslosengeld nach Nummer 2 ermittelten beitragspflichtigen<br />

Einnahme; Entsprechen<strong>de</strong>s gilt, wenn im Anschluss an <strong>de</strong>n Bezug von<br />

Arbeitslosengeld neben <strong>de</strong>m Bezug von Arbeitslosengeld II Übergangsgeld,

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