Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 84<br />
Arbeitsentgelte anteilmäßig nur zu berücksichtigen, soweit <strong>de</strong>r Gesamtbetrag die<br />
monatliche Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Soweit Versicherte o<strong>de</strong>r<br />
Arbeitgeber dies beantragen, verteilt die zuständige Einzugsstelle die Beiträge nach<br />
<strong>de</strong>n zu berücksichtigen<strong>de</strong>n Arbeitsentgelten aus unständigen Beschäftigungen.<br />
(2) Für beschäftigte Seeleute gilt <strong>als</strong> beitragspflichtige Einnahmen das nach <strong>de</strong>m<br />
Siebten Buch amtlich festgesetzte monatliche Durchschnittsentgelt <strong>de</strong>r einzelnen<br />
Klassen <strong>de</strong>r Schiffsbesatzung und Schiffsgattungen. Die beitragspflichtigen Einnahmen<br />
erhöhen sich für Seeleute, die auf Seeschiffen beköstigt wer<strong>de</strong>n, um <strong>de</strong>n amtlich<br />
festgesetzten Durchschnittssatz für Beköstigung. Ist für Seeleute ein monatliches<br />
Durchschnittsentgelt amtlich nicht festgesetzt, bestimmt die Satzung <strong>de</strong>r<br />
See-Krankenkasse <strong>als</strong> zuständige Einzugsstelle die beitragspflichtigen Einnahmen. §<br />
215 Abs. 4 <strong>de</strong>s Siebten Buches gilt entsprechend. Die Regelung für einmalig gezahltes<br />
Arbeitsentgelt fin<strong>de</strong>t keine Anwendung.<br />
(3) Bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind und <strong>de</strong>ren Arbeitsentgelt infolge<br />
<strong>de</strong>r ehrenamtlichen Tätigkeit gemin<strong>de</strong>rt wird, gilt auch <strong>de</strong>r Betrag zwischen <strong>de</strong>m<br />
tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt und <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt, das ohne die<br />
ehrenamtliche Tätigkeit erzielt wor<strong>de</strong>n wäre, höchstens bis zur<br />
Beitragsbemessungsgrenze <strong>als</strong> Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn <strong>de</strong>r<br />
Arbeitnehmer dies beim Arbeitgeber beantragt. Satz 1 gilt nur für ehrenamtliche<br />
Tätigkeiten für Körperschaften, Anstalten o<strong>de</strong>r Stiftungen <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts,<br />
<strong>de</strong>ren Verbän<strong>de</strong> einschließlich <strong>de</strong>r Spitzenverbän<strong>de</strong> o<strong>de</strong>r ihrer Arbeitsgemeinschaften,<br />
Parteien, Gewerkschaften sowie Körperschaften, Personenvereinigungen und<br />
Vermögensmassen, die wegen <strong>de</strong>s ausschließlichen und unmittelbaren Dienstes für<br />
gemeinnützige, mildtätige o<strong>de</strong>r kirchliche Zwecke von <strong>de</strong>r Körperschaftsteuer befreit<br />
sind. Der Antrag kann nur für laufen<strong>de</strong> und künftige Lohn- und<br />
Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Bei Versicherten, die eine versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeit<br />
aufnehmen und für das vergangene Kalen<strong>de</strong>rjahr freiwillige Beiträge gezahlt haben,<br />
gilt je<strong>de</strong>r Betrag zwischen <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt und <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze <strong>als</strong><br />
Arbeitsentgelt (Unterschiedsbetrag), wenn die Versicherten dies beim Arbeitgeber<br />
beantragen. Satz 1 gilt nur für versicherungspflichtige ehrenamtliche Tätigkeiten für<br />
Körperschaften <strong>de</strong>s öffentlichen Rechts. Der Antrag kann nur für laufen<strong>de</strong> und künftige<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnungszeiträume gestellt wer<strong>de</strong>n.<br />
(5) Bei Arbeitnehmern, die nach <strong>de</strong>m Altersteilzeitgesetz Aufstockungsbeträge zum<br />
Arbeitsentgelt erhalten, gilt auch min<strong>de</strong>stens ein Betrag in Höhe von 80 vom Hun<strong>de</strong>rt<br />
<strong>de</strong>s Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit, begrenzt auf <strong>de</strong>n<br />
Unterschiedsbetrag zwischen 90 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen Beitragsbemessungsgrenze<br />
und <strong>de</strong>m Regelarbeitsentgelt, höchstens jedoch bis zur Beitragsbemessungsgrenze, <strong>als</strong><br />
beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1 Nr. 3 für die Zeit <strong>de</strong>s<br />
Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld o<strong>de</strong>r Übergangsgeld<br />
versichert sind, und für Personen, die für die Zeit <strong>de</strong>r Arbeitsunfähigkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Ausführung von Leistungen zur Teilhabe, in <strong>de</strong>r sie Krankentagegeld von einem privaten<br />
Krankenversicherungsunternehmen erhalten, nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versichert<br />
sind, gilt Satz 1 entsprechend.<br />
(6) Soweit Kurzarbeiter- o<strong>de</strong>r Winterausfallgeld geleistet wird, gilt <strong>als</strong><br />
beitragspflichtige Einnahmen 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s Unterschiedsbetrags zwischen <strong>de</strong>m<br />
Soll-Entgelt und <strong>de</strong>m Ist-Entgelt nach § 179 <strong>de</strong>s Dritten Buches.<br />
(7) Hat ein Bezieher von Winterausfallgeld nach <strong>de</strong>m Dritten Buch gegen seinen<br />
Arbeitgeber für die Ausfallstun<strong>de</strong>n Anspruch auf Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung<br />
<strong>de</strong>s Winterausfallgel<strong>de</strong>s zu zahlen ist, so bemisst sich <strong>de</strong>r Beitrag zur<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> nach <strong>de</strong>m Arbeitsentgelt unter Hinzurechnung <strong>de</strong>s<br />
Winterausfallgel<strong>de</strong>s.<br />
(8) Bei Arbeitnehmern, die eine geringfügige Beschäftigung ausüben und in dieser<br />
Beschäftigung versicherungspflichtig sind, weil sie nach § 5 Abs. 2 Satz 2 auf die<br />
Versicherungsfreiheit verzichtet haben, ist beitragspflichtige Einnahme das<br />
Arbeitsentgelt, min<strong>de</strong>stens jedoch <strong>de</strong>r Betrag in Höhe von 155 Euro.<br />
(9) Bei Arbeitnehmern, die in einer Beschäftigung Leistungen <strong>de</strong>r Entgeltsicherung<br />
nach § 421j <strong>de</strong>s Dritten Buches erhalten, gilt auch <strong>de</strong>r Unterschiedsbetrag zwischen<br />
<strong>de</strong>m Arbeitsentgelt aus <strong>de</strong>r Beschäftigung während <strong>de</strong>s Bezugs <strong>de</strong>r Leistungen zur<br />
Entgeltsicherung und 90 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>s für das Arbeitslosengeld maßgeblichen<br />
Bemessungsentgelts im Sinne <strong>de</strong>s § 421j <strong>de</strong>s Dritten Buches, jedoch höchstens bis zur<br />
Beitragsbemessungsgrenze, <strong>als</strong> beitragspflichtige Einnahme. Während <strong>de</strong>s Bezugs von<br />
Kurzarbeiter- o<strong>de</strong>r Winterausfallgeld gilt weiterhin <strong>de</strong>r nach Satz 1 ermittelte<br />
Unterschiedsbetrag <strong>als</strong> beitragspflichtige Einnahme. Für Personen, die nach § 3 Satz 1<br />
Nr. 3 für die Zeit <strong>de</strong>s Bezugs von Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld<br />
o<strong>de</strong>r Übergangsgeld versichert sind, und für Personen, die für die Zeit <strong>de</strong>r