Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 83<br />
nur für das Kalen<strong>de</strong>rjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das<br />
nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerun<strong>de</strong>t.<br />
SGB 6 § 160 Verordnungsermächtigung<br />
Die Bun<strong>de</strong>sregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
1. die Beitragssätze in <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>,<br />
2. in Ergänzung <strong>de</strong>r Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen<br />
festzusetzen.<br />
Zweiter Titel Beitragsbemessungsgrundlagen<br />
SGB 6 § 161 Grundsatz<br />
(1) Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige sind die<br />
beitragspflichtigen Einnahmen.<br />
(2) Beitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist je<strong>de</strong>r Betrag zwischen<br />
<strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>stbeitragsbemessungsgrundlage (§ 167) und <strong>de</strong>r Beitragsbemessungsgrenze.<br />
SGB 6 § 162 Beitragspflichtige Einnahmen Beschäftigter<br />
Beitragspflichtige Einnahmen sind<br />
1. bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wer<strong>de</strong>n, das<br />
Arbeitsentgelt aus <strong>de</strong>r versicherungspflichtigen Beschäftigung, jedoch bei<br />
Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt wer<strong>de</strong>n, min<strong>de</strong>stens<br />
eins vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße,<br />
2. bei behin<strong>de</strong>rten Menschen das Arbeitsentgelt, min<strong>de</strong>stens 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />
Bezugsgröße,<br />
2a. bei behin<strong>de</strong>rten Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer<br />
nach <strong>de</strong>m Neunten Buch anerkannten Werkstatt für behin<strong>de</strong>rte Menschen in<br />
einem Integrationsprojekt (§ 132 Neuntes Buch) beschäftigt sind, das<br />
Arbeitsentgelt, min<strong>de</strong>stens 80 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße,<br />
3. bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt wer<strong>de</strong>n sollen, ein<br />
Arbeitsentgelt in Höhe von 20 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r monatlichen Bezugsgröße,<br />
3a. bei Auszubil<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n, die in einer außerbetrieblichen Einrichtung im Rahmen<br />
eines Berufsausbildungsvertrages nach <strong>de</strong>m Berufsbildungsgesetz ausgebil<strong>de</strong>t<br />
wer<strong>de</strong>n, ein Arbeitsentgelt in Höhe <strong>de</strong>r Ausbildungsvergütung,<br />
4. bei Mitglie<strong>de</strong>rn geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen<br />
ähnlicher Gemeinschaften die Geld- und Sachbezüge, die sie persönlich<br />
erhalten, jedoch bei Mitglie<strong>de</strong>rn, <strong>de</strong>nen nach Beendigung ihrer Ausbildung<br />
eine Anwartschaft auf die in <strong>de</strong>r Gemeinschaft übliche Versorgung nicht<br />
gewährleistet o<strong>de</strong>r für die die Gewährleistung nicht gesichert ist (§ 5<br />
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), min<strong>de</strong>stens 40 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Bezugsgröße,<br />
5. bei Personen, <strong>de</strong>ren Beschäftigung nach <strong>de</strong>m Einkommensteuerrecht <strong>als</strong><br />
selbständige Tätigkeit bewertet wird, ein Einkommen in Höhe <strong>de</strong>r<br />
Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren o<strong>de</strong>r höheren Einkommens jedoch<br />
dieses Einkommen, min<strong>de</strong>stens jedoch monatlich 400 Euro. § 165 Abs. 1 Satz<br />
2 bis 10 gilt entsprechend.<br />
SGB 6 § 163 Son<strong>de</strong>rregelung für beitragspflichtige Einnahmen Beschäftiger<br />
(1) Für unständig Beschäftigte ist <strong>als</strong> beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht<br />
auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rmonats erzielte<br />
Arbeitsentgelt bis zur Höhe <strong>de</strong>r monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrun<strong>de</strong> zu<br />
legen. Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger <strong>als</strong> eine Woche entwe<strong>de</strong>r nach<br />
<strong>de</strong>r Natur <strong>de</strong>r Sache befristet zu sein pflegt o<strong>de</strong>r im Voraus durch <strong>de</strong>n Arbeitsvertrag<br />
befristet ist. Bestan<strong>de</strong>n innerhalb eines Kalen<strong>de</strong>rmonats mehrere unständige<br />
Beschäftigungen und übersteigt das Arbeitsentgelt insgesamt die monatliche<br />
Beitragsbemessungsgrenze, sind bei <strong>de</strong>r Berechnung <strong>de</strong>r Beiträge die einzelnen