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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 82<br />

3. vom Vorstand <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte für die<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Angestellten je ein Vertreter und<br />

4. vom Vorstand <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sknappschaft für die knappschaftliche<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> je ein Vertreter<br />

<strong>de</strong>r Versicherten und <strong>de</strong>r Arbeitgeber vorgeschlagen.<br />

(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in<br />

einem Organ <strong>de</strong>r Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor <strong>de</strong>r Berufung <strong>de</strong>r<br />

Vertreter <strong>de</strong>r Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. ist die<br />

Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.<br />

Zweiter Abschnitt Beiträge und Verfahren<br />

Erster Unterabschnitt Beiträge<br />

Erster Titel Allgemeines<br />

SGB 6 § 157 Grundsatz<br />

Die Beiträge wer<strong>de</strong>n nach einem Vomhun<strong>de</strong>rtsatz (Beitragssatz) von <strong>de</strong>r<br />

Beitragsbemessungsgrundlage erhoben, die nur bis zur jeweiligen<br />

Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird.<br />

SGB 6 § 158 Beitragssätze<br />

(1) Der Beitragssatz in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> ist vom 1. Januar eines<br />

Jahres an zu verän<strong>de</strong>rn, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung <strong>de</strong>s<br />

bisherigen Beitragssatzes die Mittel <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsrücklage<br />

1. das 0,2fache <strong>de</strong>r durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten <strong>de</strong>r Träger<br />

<strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

(Min<strong>de</strong>strücklage) voraussichtlich unterschreiten o<strong>de</strong>r<br />

2. das 1,5fache <strong>de</strong>r in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalen<strong>de</strong>rmonat<br />

(Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.<br />

Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>szuschusses nach §<br />

213 Abs. 2, <strong>de</strong>r Erstattungen und <strong>de</strong>r empfangenen Ausgleichszahlungen.<br />

(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen<br />

Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung <strong>de</strong>r voraussichtlichen Entwicklung <strong>de</strong>r<br />

Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und <strong>de</strong>r<br />

Zahl <strong>de</strong>r Pflichtversicherten zusammen mit <strong>de</strong>n Zuschüssen <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>s und <strong>de</strong>n sonstigen<br />

Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus <strong>de</strong>r Nachhaltigkeitsrücklage<br />

ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in <strong>de</strong>m auf die Festsetzung folgen<strong>de</strong>n<br />

Kalen<strong>de</strong>rjahr zu <strong>de</strong>cken und sicherzustellen, dass die Mittel <strong>de</strong>r<br />

Nachhaltigkeitsrücklage am En<strong>de</strong> dieses Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 <strong>de</strong>m Betrag <strong>de</strong>r Min<strong>de</strong>strücklage o<strong>de</strong>r<br />

2. im Falle von Absatz 1 Nr. 2 <strong>de</strong>m Betrag <strong>de</strong>r Höchstnachhaltigkeitsrücklage<br />

voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezim<strong>als</strong>telle aufzurun<strong>de</strong>n.<br />

(3) Der Beitragssatz in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> wird jeweils in <strong>de</strong>m<br />

Verhältnis verän<strong>de</strong>rt, in <strong>de</strong>m er sich in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> än<strong>de</strong>rt;<br />

<strong>de</strong>r Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalen<strong>de</strong>rjahr auf eine Dezim<strong>als</strong>telle<br />

aufzurun<strong>de</strong>n.<br />

(4) Wird <strong>de</strong>r Beitragssatz in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> vom 1. Januar <strong>de</strong>s<br />

Jahres an nicht verän<strong>de</strong>rt, macht das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale<br />

Sicherung im Bun<strong>de</strong>sgesetzblatt das Weitergelten <strong>de</strong>r Beitragssätze bekannt.<br />

SGB 6 § 159 Beitragsbemessungsgrenzen<br />

Die Beitragsbemessungsgrenzen in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> sowie in <strong>de</strong>r<br />

knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> än<strong>de</strong>rn sich zum 1. Januar eines je<strong>de</strong>n Jahres in<br />

<strong>de</strong>m Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich<br />

beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen zur entsprechen<strong>de</strong>n Bruttolohn- und<br />

-gehaltssumme im vorvergangenen Kalen<strong>de</strong>rjahr steht. Die verän<strong>de</strong>rten Beträge wer<strong>de</strong>n

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