Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 79<br />
150 Abs. 2) und <strong>de</strong>m Versicherungskonto (§ 149 Abs. 1) abzurufen.<br />
(2) Aus <strong>de</strong>r Stammsatzdatei dürfen nur die in § 150 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Daten<br />
übermittelt wer<strong>de</strong>n. Aus <strong>de</strong>m Versicherungskonto dürfen nur folgen<strong>de</strong> Daten übermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n:<br />
1. Datum <strong>de</strong>s letzten Zuzugs aus <strong>de</strong>m Ausland unter Angabe <strong>de</strong>s Staates,<br />
2. Datum <strong>de</strong>r letzten Kontoklärung,<br />
3. Anschrift.<br />
(3) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> und <strong>de</strong>r Verband Deutscher<br />
<strong>Rentenversicherung</strong>sträger erstellen im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt für Sicherheit<br />
in <strong>de</strong>r Informationstechnik ein Sicherheitskonzept für die Einrichtung <strong>de</strong>s<br />
automatisierten Verfahrens, das insbeson<strong>de</strong>re die nach § 78a <strong>de</strong>s Zehnten Buches<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen enthalten muss.<br />
Einrichtung und Än<strong>de</strong>rungen <strong>de</strong>s Verfahrens bedürfen <strong>de</strong>r vorherigen Zustimmung <strong>de</strong>r<br />
jeweiligen Aufsichtsbehör<strong>de</strong>. Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> kann eine Ausnahme von <strong>de</strong>m<br />
Zustimmungserfor<strong>de</strong>rnis zulassen, wenn die Prüfung bereits von einer an<strong>de</strong>ren<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong> durchgeführt wor<strong>de</strong>n ist. Das Sicherheitskonzept ist im Falle<br />
sicherheitserheblicher Än<strong>de</strong>rungen, spätestens jedoch alle drei Jahre im Einvernehmen<br />
mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>samt für Sicherheit in <strong>de</strong>r Informationstechnik zu aktualisieren und <strong>de</strong>r<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong> vorzulegen. Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> kann die Fortführung <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
untersagen, wenn das Sicherheitskonzept nicht mehr <strong>de</strong>m Stand <strong>de</strong>r Technik entspricht.<br />
SGB 6 § 152 Verordnungsermächtigung<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale<br />
Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
Sicherung wird ermächtigt, durch<br />
1. Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,<br />
2. <strong>de</strong>n Zeitpunkt <strong>de</strong>r Vergabe einer Versicherungsnummer,<br />
3. das Nähere über die Zusammensetzung <strong>de</strong>r Versicherungsnummer sowie über<br />
ihre Än<strong>de</strong>rung,<br />
4. die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen<br />
Versicherungsträger,<br />
5. das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren <strong>de</strong>r<br />
Versendung von Versicherungsverläufen,<br />
6. die Art und <strong>de</strong>n Umfang <strong>de</strong>s Datenaustausches zwischen <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> sowie mit <strong>de</strong>r Deutschen Post AG sowie die Führung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungskontos und die Art <strong>de</strong>r Daten, die darin gespeichert wer<strong>de</strong>n<br />
dürfen,<br />
7. Fristen, mit <strong>de</strong>ren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,<br />
8. die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich <strong>de</strong>r<br />
Voraussetzungen, unter <strong>de</strong>nen sie vernichtet wer<strong>de</strong>n können, sowie die Art,<br />
<strong>de</strong>n Umfang und <strong>de</strong>n Zeitpunkt ihrer Vernichtung<br />
zu bestimmen.