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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 78<br />

(3) Bei <strong>de</strong>r Datenstelle darf zu <strong>de</strong>n gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine<br />

weitere Datei geführt wer<strong>de</strong>n, soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um die Ausführung <strong>de</strong>s<br />

Datenschutzes, insbeson<strong>de</strong>re zur Feststellung <strong>de</strong>r Benutzer <strong>de</strong>r Dateien, zu<br />

gewährleisten.<br />

(4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei <strong>de</strong>r<br />

Datenstelle ist nur gegenüber <strong>de</strong>n in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie <strong>als</strong> zentrale Stelle Aufgaben<br />

nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz durchführt, und <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zollverwaltung,<br />

soweit diese Aufgaben nach § 107 <strong>de</strong>s Vierten Buches o<strong>de</strong>r § 2 <strong>de</strong>s<br />

Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. Die dort enthaltenen<br />

beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und<br />

Gemein<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt<br />

sein.<br />

SGB 6 § 151 Auskünfte <strong>de</strong>r Deutschen Post AG<br />

(1) Die Deutsche Post AG darf <strong>de</strong>n für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern<br />

und <strong>de</strong>n diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch) von<br />

<strong>de</strong>n Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zahlung, Anpassung, Überwachung,<br />

Einstellung o<strong>de</strong>r Abrechnung von Renten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Geldleistungen nach diesem Buche<br />

bekannt gewor<strong>de</strong>n sind und die sie nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Zweiten Kapitels <strong>de</strong>s<br />

Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgen<strong>de</strong> Daten übermitteln:<br />

1. Familienname und Vornamen einschließlich <strong>de</strong>s Geburtsnamens,<br />

2. Geburtsdatum,<br />

3. Versicherungsnummer,<br />

4. Daten über <strong>de</strong>n Familienstand,<br />

5. Daten über <strong>de</strong>n Tod einschließlich <strong>de</strong>r Daten, die sich aus <strong>de</strong>n<br />

Sterbefallmitteilungen <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n nach § 101a <strong>de</strong>s Zehnten Buches<br />

ergeben,<br />

6. Daten über das Versicherungsverhältnis,<br />

7. Daten über die Art und Höhe <strong>de</strong>r Geldleistung einschließlich <strong>de</strong>r diese<br />

Leistung unmittelbar bestimmen<strong>de</strong>n Daten,<br />

8. Daten über Beginn, Än<strong>de</strong>rung und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Geldleistung einschließlich <strong>de</strong>r<br />

diese unmittelbar bestimmen<strong>de</strong>n Daten,<br />

9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,<br />

10. Daten über Mitteilungsempfänger o<strong>de</strong>r nicht nur vorübergehend<br />

Bevollmächtigte sowie über weitere For<strong>de</strong>rungsberechtigte.<br />

(2) Die Deutsche Post AG darf <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> von <strong>de</strong>n<br />

Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zahlung, Anpassung,<br />

Überwachung, Einstellung o<strong>de</strong>r Abrechnung von Sozialleistungen an<strong>de</strong>rer<br />

Sozialleistungsträger sowie von an<strong>de</strong>ren Geldleistungen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />

Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, nur die<br />

Daten <strong>de</strong>s Absatzes 1 übermitteln.<br />

(3) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> darf <strong>de</strong>r Deutschen Post AG die für<br />

die Anpassung von Renten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Geldleistungen erfor<strong>de</strong>rlichen<br />

Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung <strong>de</strong>r Renten<br />

o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Geldleistungen <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> nicht selbst<br />

durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 von<br />

an<strong>de</strong>ren Sozialleistungsträgern o<strong>de</strong>r diesen Gleichgestellten benötigt<br />

wer<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt<br />

(1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei <strong>de</strong>m Versicherungsamt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />

Gemein<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> und die Übermittlung <strong>de</strong>r Anträge an <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet wer<strong>de</strong>n, das es <strong>de</strong>m Versicherungsamt<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren<br />

erfor<strong>de</strong>rlichen Daten <strong>de</strong>r Versicherten, die ihre alleinige Wohnung, ihre Hauptwohnung,<br />

ihren Beschäftigungsort o<strong>de</strong>r ihre Tätigkeit im Bezirk <strong>de</strong>s Versicherungsamtes o<strong>de</strong>r in<br />

<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> haben, aus <strong>de</strong>r Stammsatzdatei <strong>de</strong>r Datenstelle <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> (§

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