Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 78<br />
(3) Bei <strong>de</strong>r Datenstelle darf zu <strong>de</strong>n gesetzlich bestimmten Dateien jeweils eine<br />
weitere Datei geführt wer<strong>de</strong>n, soweit dies erfor<strong>de</strong>rlich ist, um die Ausführung <strong>de</strong>s<br />
Datenschutzes, insbeson<strong>de</strong>re zur Feststellung <strong>de</strong>r Benutzer <strong>de</strong>r Dateien, zu<br />
gewährleisten.<br />
(4) Die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens für eine Datei <strong>de</strong>r<br />
Datenstelle ist nur gegenüber <strong>de</strong>n in § 148 Abs. 3 genannten Stellen, <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte, soweit sie <strong>als</strong> zentrale Stelle Aufgaben<br />
nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz durchführt, und <strong>de</strong>n Behör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Zollverwaltung,<br />
soweit diese Aufgaben nach § 107 <strong>de</strong>s Vierten Buches o<strong>de</strong>r § 2 <strong>de</strong>s<br />
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen, zulässig. Die dort enthaltenen<br />
beson<strong>de</strong>ren Voraussetzungen für die Deutsche Post AG, für die Versicherungsämter und<br />
Gemein<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n und für Leistungsträger im Ausland müssen auch bei Satz 1 erfüllt<br />
sein.<br />
SGB 6 § 151 Auskünfte <strong>de</strong>r Deutschen Post AG<br />
(1) Die Deutsche Post AG darf <strong>de</strong>n für Sozialleistungen zuständigen Leistungsträgern<br />
und <strong>de</strong>n diesen Gleichgestellten (§ 35 Erstes Buch sowie § 69 Abs. 2 Zehntes Buch) von<br />
<strong>de</strong>n Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zahlung, Anpassung, Überwachung,<br />
Einstellung o<strong>de</strong>r Abrechnung von Renten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Geldleistungen nach diesem Buche<br />
bekannt gewor<strong>de</strong>n sind und die sie nach <strong>de</strong>n Vorschriften <strong>de</strong>s Zweiten Kapitels <strong>de</strong>s<br />
Zehnten Buches übermitteln darf, nur folgen<strong>de</strong> Daten übermitteln:<br />
1. Familienname und Vornamen einschließlich <strong>de</strong>s Geburtsnamens,<br />
2. Geburtsdatum,<br />
3. Versicherungsnummer,<br />
4. Daten über <strong>de</strong>n Familienstand,<br />
5. Daten über <strong>de</strong>n Tod einschließlich <strong>de</strong>r Daten, die sich aus <strong>de</strong>n<br />
Sterbefallmitteilungen <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n nach § 101a <strong>de</strong>s Zehnten Buches<br />
ergeben,<br />
6. Daten über das Versicherungsverhältnis,<br />
7. Daten über die Art und Höhe <strong>de</strong>r Geldleistung einschließlich <strong>de</strong>r diese<br />
Leistung unmittelbar bestimmen<strong>de</strong>n Daten,<br />
8. Daten über Beginn, Än<strong>de</strong>rung und En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Geldleistung einschließlich <strong>de</strong>r<br />
diese unmittelbar bestimmen<strong>de</strong>n Daten,<br />
9. Daten über die Zahlung einer Geldleistung,<br />
10. Daten über Mitteilungsempfänger o<strong>de</strong>r nicht nur vorübergehend<br />
Bevollmächtigte sowie über weitere For<strong>de</strong>rungsberechtigte.<br />
(2) Die Deutsche Post AG darf <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> von <strong>de</strong>n<br />
Sozialdaten, die ihr im Zusammenhang mit <strong>de</strong>r Zahlung, Anpassung,<br />
Überwachung, Einstellung o<strong>de</strong>r Abrechnung von Sozialleistungen an<strong>de</strong>rer<br />
Sozialleistungsträger sowie von an<strong>de</strong>ren Geldleistungen <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n<br />
Sozialleistungsträgern Gleichgestellten bekannt gewor<strong>de</strong>n sind, nur die<br />
Daten <strong>de</strong>s Absatzes 1 übermitteln.<br />
(3) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> darf <strong>de</strong>r Deutschen Post AG die für<br />
die Anpassung von Renten o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Geldleistungen erfor<strong>de</strong>rlichen<br />
Sozialdaten auch dann übermitteln, wenn diese die Anpassung <strong>de</strong>r Renten<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>ren Geldleistungen <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> nicht selbst<br />
durchführt, diese Daten aber für Auskünfte nach Absatz 1 o<strong>de</strong>r 2 von<br />
an<strong>de</strong>ren Sozialleistungsträgern o<strong>de</strong>r diesen Gleichgestellten benötigt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 151a Antragstellung im automatisierten Verfahren beim Versicherungsamt<br />
(1) Für die Aufnahme von Leistungsanträgen bei <strong>de</strong>m Versicherungsamt o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Gemein<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> und die Übermittlung <strong>de</strong>r Anträge an <strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />
kann ein automatisiertes Verfahren eingerichtet wer<strong>de</strong>n, das es <strong>de</strong>m Versicherungsamt<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong>behör<strong>de</strong> ermöglicht, die für das automatisierte Verfahren<br />
erfor<strong>de</strong>rlichen Daten <strong>de</strong>r Versicherten, die ihre alleinige Wohnung, ihre Hauptwohnung,<br />
ihren Beschäftigungsort o<strong>de</strong>r ihre Tätigkeit im Bezirk <strong>de</strong>s Versicherungsamtes o<strong>de</strong>r in<br />
<strong>de</strong>r Gemein<strong>de</strong> haben, aus <strong>de</strong>r Stammsatzdatei <strong>de</strong>r Datenstelle <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> (§