Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 77<br />
Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die<br />
Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Gleitzone nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr vorliegen.<br />
(3) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> unterrichtet die Versicherten regelmäßig über<br />
die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung<br />
<strong>de</strong>r Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).<br />
(4) Versicherte sind verpflichtet, bei <strong>de</strong>r Klärung <strong>de</strong>s Versicherungskontos<br />
mitzuwirken, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und<br />
Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen<br />
anzugeben und die notwendigen Urkun<strong>de</strong>n und sonstigen Beweismittel beizubringen.<br />
(5) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt o<strong>de</strong>r hat <strong>de</strong>r<br />
Versicherte innerhalb von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach Versendung <strong>de</strong>s<br />
Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht wi<strong>de</strong>rsprochen, stellt <strong>de</strong>r<br />
Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits<br />
festgestellten Daten, die länger <strong>als</strong> sechs Kalen<strong>de</strong>rjahre zurückliegen, durch Bescheid<br />
fest. Bei Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Feststellungsbescheid zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vorschriften ist<br />
<strong>de</strong>r Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid o<strong>de</strong>r im<br />
Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 <strong>de</strong>s<br />
Zehnten Buches sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Über die Anrechnung und Bewertung <strong>de</strong>r im<br />
Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung<br />
entschie<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 150 Dateien bei <strong>de</strong>r Datenstelle<br />
(1) Bei <strong>de</strong>r Datenstelle<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, um<br />
darf eine Stammsatzdatei geführt wer<strong>de</strong>n, soweit dies<br />
1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und<br />
eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine an<strong>de</strong>re<br />
Person verwen<strong>de</strong>t wird,<br />
2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,<br />
3. zu erkennen, welcher Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> für die Führung eines<br />
Versicherungskontos zuständig ist o<strong>de</strong>r war,<br />
4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes o<strong>de</strong>r nach über- und zwischenstaatlichem<br />
Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu<br />
können,<br />
5. zu erkennen, bei welchen Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> o<strong>de</strong>r welchen<br />
Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert<br />
sind,<br />
6. Mütter über die Versicherungspflicht während <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rerziehung zu<br />
unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer <strong>de</strong>r<br />
Mutter nicht ein<strong>de</strong>utig zugeordnet wer<strong>de</strong>n kann,<br />
7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und<br />
Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die<br />
ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen <strong>de</strong>r Rentner zur<br />
gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können.<br />
Weitere Sozialdaten dürfen in <strong>de</strong>r Stammsatzdatei <strong>de</strong>r Datenstelle nur gespeichert<br />
wer<strong>de</strong>n, soweit dies zur Erfüllung einer <strong>de</strong>m Verband Deutscher<br />
<strong>Rentenversicherung</strong>sträger zugewiesenen o<strong>de</strong>r übertragenen Aufgabe erfor<strong>de</strong>rlich und<br />
dafür die Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form<br />
nicht ausreichend ist.<br />
(2) Die Stammsatzdatei darf außer <strong>de</strong>n personenbezogenen Daten über<br />
einer Person zur <strong>Rentenversicherung</strong> nur folgen<strong>de</strong> Daten enthalten:<br />
das Verhältnis<br />
1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen To<strong>de</strong>s auch die<br />
Versicherungsnummer <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten,<br />
2. Familienname und Vornamen einschließlich <strong>de</strong>s Geburtsnamens,<br />
3. Geburtsort einschließlich <strong>de</strong>s Geburtslan<strong>de</strong>s,<br />
4. Staatsangehörigkeit,<br />
5. Tod,<br />
6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so dass diese nicht mehr<br />
vollständig wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n kann.