06.08.2014 Aufrufe

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 77<br />

Zusammentreffen mehrerer Beschäftigungsverhältnisse die Voraussetzungen für die<br />

Anwendung <strong>de</strong>r Vorschriften über die Gleitzone nicht o<strong>de</strong>r nicht mehr vorliegen.<br />

(3) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> unterrichtet die Versicherten regelmäßig über<br />

die in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Sozialdaten, die für die Feststellung<br />

<strong>de</strong>r Höhe einer Rentenanwartschaft erheblich sind (Versicherungsverlauf).<br />

(4) Versicherte sind verpflichtet, bei <strong>de</strong>r Klärung <strong>de</strong>s Versicherungskontos<br />

mitzuwirken, insbeson<strong>de</strong>re <strong>de</strong>n Versicherungsverlauf auf Richtigkeit und<br />

Vollständigkeit zu überprüfen, alle für die Kontenklärung erheblichen Tatsachen<br />

anzugeben und die notwendigen Urkun<strong>de</strong>n und sonstigen Beweismittel beizubringen.<br />

(5) Hat <strong>de</strong>r Versicherungsträger das Versicherungskonto geklärt o<strong>de</strong>r hat <strong>de</strong>r<br />

Versicherte innerhalb von sechs Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach Versendung <strong>de</strong>s<br />

Versicherungsverlaufs seinem Inhalt nicht wi<strong>de</strong>rsprochen, stellt <strong>de</strong>r<br />

Versicherungsträger die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits<br />

festgestellten Daten, die länger <strong>als</strong> sechs Kalen<strong>de</strong>rjahre zurückliegen, durch Bescheid<br />

fest. Bei Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Feststellungsbescheid zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n Vorschriften ist<br />

<strong>de</strong>r Feststellungsbescheid durch einen neuen Feststellungsbescheid o<strong>de</strong>r im<br />

Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben; die §§ 24 und 48 <strong>de</strong>s<br />

Zehnten Buches sind nicht anzuwen<strong>de</strong>n. Über die Anrechnung und Bewertung <strong>de</strong>r im<br />

Versicherungsverlauf enthaltenen Daten wird erst bei Feststellung einer Leistung<br />

entschie<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 150 Dateien bei <strong>de</strong>r Datenstelle<br />

(1) Bei <strong>de</strong>r Datenstelle<br />

erfor<strong>de</strong>rlich ist, um<br />

darf eine Stammsatzdatei geführt wer<strong>de</strong>n, soweit dies<br />

1. sicherzustellen, dass eine Person nur eine Versicherungsnummer erhält und<br />

eine vergebene Versicherungsnummer nicht noch einmal für eine an<strong>de</strong>re<br />

Person verwen<strong>de</strong>t wird,<br />

2. für eine Person die vergebene Versicherungsnummer festzustellen,<br />

3. zu erkennen, welcher Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> für die Führung eines<br />

Versicherungskontos zuständig ist o<strong>de</strong>r war,<br />

4. Daten, die aufgrund eines Gesetzes o<strong>de</strong>r nach über- und zwischenstaatlichem<br />

Recht entgegenzunehmen sind, an die zuständigen Stellen weiterleiten zu<br />

können,<br />

5. zu erkennen, bei welchen Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> o<strong>de</strong>r welchen<br />

Leistungsträgern im Ausland weitere Daten zu einer Person gespeichert<br />

sind,<br />

6. Mütter über die Versicherungspflicht während <strong>de</strong>r Kin<strong>de</strong>rerziehung zu<br />

unterrichten, wenn bei Geburtsmeldungen eine Versicherungsnummer <strong>de</strong>r<br />

Mutter nicht ein<strong>de</strong>utig zugeordnet wer<strong>de</strong>n kann,<br />

7. das Zusammentreffen von Renten aus eigener Versicherung und<br />

Hinterbliebenenrenten und Arbeitsentgelt festzustellen, um die<br />

ordnungsgemäße Berechnung und Zahlung von Beiträgen <strong>de</strong>r Rentner zur<br />

gesetzlichen Krankenversicherung überprüfen zu können.<br />

Weitere Sozialdaten dürfen in <strong>de</strong>r Stammsatzdatei <strong>de</strong>r Datenstelle nur gespeichert<br />

wer<strong>de</strong>n, soweit dies zur Erfüllung einer <strong>de</strong>m Verband Deutscher<br />

<strong>Rentenversicherung</strong>sträger zugewiesenen o<strong>de</strong>r übertragenen Aufgabe erfor<strong>de</strong>rlich und<br />

dafür die Verarbeitung o<strong>de</strong>r Nutzung von Sozialdaten in einer anonymisierten Form<br />

nicht ausreichend ist.<br />

(2) Die Stammsatzdatei darf außer <strong>de</strong>n personenbezogenen Daten über<br />

einer Person zur <strong>Rentenversicherung</strong> nur folgen<strong>de</strong> Daten enthalten:<br />

das Verhältnis<br />

1. Versicherungsnummer, bei Beziehern einer Rente wegen To<strong>de</strong>s auch die<br />

Versicherungsnummer <strong>de</strong>s verstorbenen Versicherten,<br />

2. Familienname und Vornamen einschließlich <strong>de</strong>s Geburtsnamens,<br />

3. Geburtsort einschließlich <strong>de</strong>s Geburtslan<strong>de</strong>s,<br />

4. Staatsangehörigkeit,<br />

5. Tod,<br />

6. Anschrift, jedoch nur in verschlüsselter Form, so dass diese nicht mehr<br />

vollständig wie<strong>de</strong>rhergestellt wer<strong>de</strong>n kann.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!