Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 76<br />
(1) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> darf Sozialdaten nur erheben, verarbeiten und<br />
nutzen, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen<br />
Aufgaben erfor<strong>de</strong>rlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind<br />
o<strong>de</strong>r zugelassenen<br />
1. die Feststellung eines Versicherungsverhältnisses einschließlich einer<br />
Versicherungsfreiheit o<strong>de</strong>r Versicherungsbefreiung,<br />
2. <strong>de</strong>r Nachweis von rentenrechtlichen Zeiten,<br />
3. die Festsetzung und Durchführung von Leistungen zur Teilhabe,<br />
4. die Festsetzung, Zahlung, Anpassung, Überwachung, Einstellung o<strong>de</strong>r<br />
Abrechnung von Renten und an<strong>de</strong>ren Geldleistungen,<br />
5. die Erteilung von Auskünften sowie die Führung und Klärung <strong>de</strong>r<br />
Versicherungskonten,<br />
6. <strong>de</strong>r Nachweis von Beiträgen und <strong>de</strong>ren Erstattung.<br />
Der <strong>Rentenversicherung</strong>sträger darf die Versicherungsnummer, <strong>de</strong>n Familiennamen, <strong>de</strong>n<br />
Geburtsnamen, die Vornamen, <strong>de</strong>n Geburtsort und die Anschrift, die ihm die zentrale<br />
Stelle im Rahmen <strong>de</strong>r Datenanfor<strong>de</strong>rung nach § 91 Abs. 1 Satz 1 <strong>de</strong>s<br />
Einkommensteuergesetzes übermittelt, zur Aktualisierung <strong>de</strong>r im Versicherungskonto<br />
gespeicherten Namens- und Anschriftendaten verarbeiten und nutzen.<br />
(2) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> darf Daten, aus <strong>de</strong>nen die Art einer Erkrankung<br />
erkennbar ist, zusammen mit an<strong>de</strong>ren Daten in einer gemeinsamen Datei nur speichern,<br />
wenn durch technische und organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass die<br />
Daten über eine Erkrankung nur <strong>de</strong>n Personen zugänglich sind, die sie zur Erfüllung<br />
ihrer Aufgaben benötigen.<br />
(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von<br />
Sozialdaten aus Dateien <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> durch Abruf ermöglicht, ist<br />
nur zwischen <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sowie mit <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung, <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sagentur für Arbeit, <strong>de</strong>r<br />
Bun<strong>de</strong>sknappschaft/Verwaltungsstelle Cottbus, soweit sie bei geringfügig Beschäftigten<br />
Aufgaben nach <strong>de</strong>m Einkommensteuergesetz durchführt, <strong>de</strong>r Deutschen Post AG, soweit sie<br />
mit <strong>de</strong>r Berechnung o<strong>de</strong>r Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, und <strong>de</strong>n<br />
Versicherungsämtern und Gemein<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n, soweit sie mit <strong>de</strong>r Aufnahme von Anträgen<br />
auf Leistungen aus <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> betraut sind, zulässig; dabei<br />
dürfen auch Vermittlungsstellen eingeschaltet wer<strong>de</strong>n. Sie ist mit Leistungsträgern<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Geltungsbereichs dieses Gesetzbuchs zulässig, soweit diese Daten zur<br />
Feststellung von Leistungen nach über- und zwischenstaatlichem Recht erfor<strong>de</strong>rlich<br />
sind und nicht Grund zur Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Belange <strong>de</strong>r<br />
davon betroffenen Personen beeinträchtigt wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> dürfen <strong>de</strong>r Datenstelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verband<br />
Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger Sozialdaten nur übermitteln, soweit dies zur<br />
Führung einer Datei bei <strong>de</strong>r Datenstelle o<strong>de</strong>r zur Erfüllung einer an<strong>de</strong>ren gesetzlich<br />
vorgeschriebenen o<strong>de</strong>r zugelassenen Aufgabe erfor<strong>de</strong>rlich ist. Die Einschränkungen <strong>de</strong>s<br />
Satzes 1 gelten nicht, wenn die Sozialdaten in einer anonymisierten Form übermittelt<br />
wer<strong>de</strong>n.<br />
SGB 6 § 149 Versicherungskonto<br />
(1) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> führt für je<strong>de</strong>n Versicherten ein<br />
Versicherungskonto, das nach <strong>de</strong>r Versicherungsnummer geordnet ist. In <strong>de</strong>m<br />
Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung <strong>de</strong>r Versicherung sowie<br />
die Feststellung und Erbringung von Leistungen einschließlich <strong>de</strong>r Rentenauskunft<br />
erfor<strong>de</strong>rlich sind, zu speichern. Ein Versicherungskonto darf auch für Personen<br />
geführt wer<strong>de</strong>n, die nicht nach <strong>de</strong>n Vorschriften dieses Buches versichert sind, soweit<br />
es für die Feststellung <strong>de</strong>r Versicherungs- o<strong>de</strong>r Beitragspflicht und für Prüfungen bei<br />
Arbeitgebern (§ 28p <strong>de</strong>s Vierten Buches) erfor<strong>de</strong>rlich ist.<br />
(2) Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> hat darauf hinzuwirken, dass die im<br />
Versicherungskonto gespeicherten Daten vollständig und geklärt sind. Die Daten sollen<br />
so gespeichert wer<strong>de</strong>n, dass sie je<strong>de</strong>rzeit abgerufen und auf maschinell verwertbaren<br />
Datenträgern o<strong>de</strong>r durch Datenübertragung übermittelt wer<strong>de</strong>n können. Stellt <strong>de</strong>r Träger<br />
<strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> fest, dass für einen Beschäftigten mehrere Beschäftigungen<br />
nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 o<strong>de</strong>r § 8a <strong>de</strong>s Vierten Buches gemel<strong>de</strong>t o<strong>de</strong>r die Zeitgrenzen <strong>de</strong>s<br />
§ 8 Abs. 1 Nr. 2 <strong>de</strong>s Vierten Buches überschritten sind, überprüft er unverzüglich<br />
diese Beschäftigungsverhältnisse. Stellen die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> fest,<br />
dass eine Beschäftigung infolge einer Zusammenrechnung versicherungspflichtig ist,<br />
sie jedoch nicht o<strong>de</strong>r <strong>als</strong> versicherungsfrei gemel<strong>de</strong>t wor<strong>de</strong>n ist, teilen sie diese<br />
Beschäftigung mit <strong>de</strong>n notwendigen Daten <strong>de</strong>r Einzugsstelle mit. Satz 4 gilt<br />
entsprechend, wenn die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> feststellen, dass beim