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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 75<br />

<strong>de</strong>n für die Beschäftigten <strong>de</strong>r See-Berufsgenossenschaft maßgeben<strong>de</strong>n Vorschriften.<br />

SGB 6 § 145 Lan<strong>de</strong>sunmittelbare Versicherungsträger<br />

(1) Die lan<strong>de</strong>sunmittelbaren Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> besitzen im Rahmen <strong>de</strong>s<br />

Absatzes 2 Dienstherrnfähigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 121 <strong>de</strong>s Beamtenrechtsrahmengesetzes.<br />

(2) Die Beamten <strong>de</strong>r lan<strong>de</strong>sunmittelbaren Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sind Beamte <strong>de</strong>s<br />

Lan<strong>de</strong>s, soweit nicht eine lan<strong>de</strong>sgesetzliche Regelung etwas an<strong>de</strong>res bestimmt.<br />

(3) Die lan<strong>de</strong>sunmittelbaren Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> tragen die Bezüge <strong>de</strong>r<br />

Beamten und ihrer Hinterbliebenen.<br />

Siebter Unterabschnitt Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger<br />

SGB 6 § 146 Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger<br />

(1) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> können Aufgaben, die sie aufgrund eines<br />

Gesetzes gegenüber <strong>de</strong>m einzelnen Versicherten zu erfüllen haben, gemeinsam <strong>de</strong>m von<br />

ihnen gebil<strong>de</strong>ten Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger nur dann übertragen,<br />

wenn diese Aufgaben von <strong>de</strong>n einzelnen Trägern nur mit unverhältnismäßig großem<br />

Aufwand selbst erfüllt wer<strong>de</strong>n können. Die zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n sind vor<br />

einer Übertragung nach Satz 1 frühzeitig zu unterrichten.<br />

(2) Die von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> unterhaltene Datenstelle wird vom<br />

Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger verwaltet. Die Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> können die Datenstelle <strong>als</strong> Vermittlungsstelle einschalten. Sie<br />

können durch die Datenstelle auch die Ausstellung von Sozialversicherungsausweisen<br />

veranlassen.<br />

(3) Der Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger darf eine Datei mit Sozialdaten,<br />

die einer Versicherungsnummer zugeordnet sind, nur bei <strong>de</strong>r Datenstelle und nur dann<br />

führen, wenn die Einrichtung dieser Datei gesetzlich bestimmt ist.<br />

(4) Der Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger und die Datenstelle unterstehen<br />

<strong>de</strong>r Aufsicht <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung, soweit<br />

ihnen durch Gesetz o<strong>de</strong>r aufgrund eines Gesetzes Aufgaben zugewiesen o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Verband<br />

Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> Aufgaben<br />

gemeinsam übertragen wor<strong>de</strong>n sind. Für die Aufsicht gelten die §§ 87 bis 89 <strong>de</strong>s<br />

Vierten Buches entsprechend. Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale<br />

Sicherung kann die Aufsicht ganz o<strong>de</strong>r teilweise <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt<br />

übertragen.<br />

(5) (aufgehoben)<br />

Zweiter Abschnitt Datenschutz und Datensicherheit<br />

SGB 6 § 147 Versicherungsnummer<br />

(1) Die Datenstelle <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> kann für Personen eine<br />

Versicherungsnummer vergeben, wenn dies zur personenbezogenen Zuordnung <strong>de</strong>r Daten für<br />

die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch erfor<strong>de</strong>rlich o<strong>de</strong>r<br />

dies durch Gesetz o<strong>de</strong>r aufgrund eines Gesetzes bestimmt ist. Für die nach diesem<br />

Buche versicherten Personen hat sie eine Versicherungsnummer zu vergeben.<br />

(2) Die Versicherungsnummer einer Person setzt sich zusammen aus<br />

1. <strong>de</strong>r Bereichsnummer <strong>de</strong>s zuständigen Trägers <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>,<br />

2. <strong>de</strong>m Geburtsdatum,<br />

3. <strong>de</strong>m Anfangsbuchstaben <strong>de</strong>s Geburtsnamens,<br />

4. <strong>de</strong>r Seriennummer, die auch eine Aussage über das Geschlecht einer Person<br />

enthalten darf, und<br />

5. <strong>de</strong>r Prüfziffer.<br />

Weitere personenbezogene Merkmale darf die Versicherungsnummer nicht enthalten.<br />

(3) Je<strong>de</strong> Person, an die eine Versicherungsnummer vergeben wird, und <strong>de</strong>r für sie<br />

zuständige Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sind unverzüglich über die vergebene<br />

Versicherungsnummer sowie über die Zuordnung nach § 127 zu unterrichten.<br />

SGB 6 § 148 Datenerhebung, Datenverarbeitung und Datennutzung beim <strong>Rentenversicherung</strong>sträger

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