Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 74<br />
bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r für die Sozialversicherung zuständigen obersten<br />
Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r betroffenen Län<strong>de</strong>r.<br />
(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbeson<strong>de</strong>re Festlegungen über Name und Sitz <strong>de</strong>s<br />
neuen Regionalträgers getroffen wer<strong>de</strong>n. Auf Verlangen <strong>de</strong>r für die Sozialversicherung<br />
zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> min<strong>de</strong>stens eines betroffenen Lan<strong>de</strong>s muss bei<br />
län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>n Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über die<br />
Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r getroffen wer<strong>de</strong>n, auf die sich die<br />
an <strong>de</strong>r Vereinigung beteiligten Regionalträger erstrecken.<br />
(3) Die beteiligten Regionalträger legen <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Vereinigung zuständigen<br />
Aufsichtsbehör<strong>de</strong> eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung <strong>de</strong>r Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Organe<br />
und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten vor. Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong><br />
genehmigt im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r übrigen Län<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>ren<br />
Gebiete sich <strong>de</strong>r Regionalträger erstreckt, die Satzung und die Vereinbarung, beruft<br />
die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Organe und bestimmt <strong>de</strong>n Zeitpunkt, an <strong>de</strong>m die Vereinigung wirksam<br />
wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt <strong>de</strong>r neue Regionalträger in die Rechte und Pflichten<br />
<strong>de</strong>s bisherigen Regionalträgers ein.<br />
(4) Beschlüsse <strong>de</strong>r Vertreterversammlung <strong>de</strong>s neuen Regionalträgers, die von <strong>de</strong>r im<br />
Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über <strong>de</strong>n Namen, <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die<br />
Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r für die<br />
Sozialversicherung zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, auf die sich <strong>de</strong>r<br />
neue Regionalträger erstreckt.<br />
SGB 6 § 142 Vereinigung von Regionalträgern durch Rechtsverordnung<br />
(1) Haben in einem Land mehrere Regionalträger ihren Sitz, kann die Lan<strong>de</strong>sregierung<br />
zur Verbesserung <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit zwei o<strong>de</strong>r mehrere<br />
Regionalträger durch Rechtsverordnung vereinigen. Das Nähere regelt die<br />
Lan<strong>de</strong>sregierung nach Anhörung <strong>de</strong>r beteiligten Regionalträger in <strong>de</strong>r Rechtsverordnung<br />
nach Satz 1.<br />
(2) Die Lan<strong>de</strong>sregierungen von höchstens drei Län<strong>de</strong>rn können zu <strong>de</strong>n in Absatz 1<br />
genannten Zwecken durch gleichlauten<strong>de</strong> Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete<br />
erstrecken<strong>de</strong> Regionalträger vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.<br />
Sechster Unterabschnitt Beschäftigte <strong>de</strong>r Versicherungsträger<br />
SGB 6 § 143 Bun<strong>de</strong>sunmittelbare Versicherungsträger<br />
(1) Die bun<strong>de</strong>sunmittelbaren Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten, die<br />
Bun<strong>de</strong>sversicherungsanstalt für Angestellte, die Bun<strong>de</strong>sknappschaft und die<br />
Bahnversicherungsanstalt besitzen Dienstherrnfähigkeit im Sinne <strong>de</strong>s § 121 <strong>de</strong>s<br />
Beamtenrechtsrahmengesetzes.<br />
(2) Die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r<br />
Geschäftsführungen wer<strong>de</strong>n auf Vorschlag <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sregierung durch <strong>de</strong>n<br />
Bun<strong>de</strong>spräsi<strong>de</strong>nten zu Beamten ernannt. Die übrigen Beamten ernennt auf Vorschlag <strong>de</strong>s<br />
Vorstan<strong>de</strong>s das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, bei <strong>de</strong>r<br />
Bahnversicherungsanstalt im Einvernehmen mit <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium für Verkehr, Bauund<br />
Wohnungswesen. Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung kann<br />
seine Befugnisse auf <strong>de</strong>n Vorstand übertragen. Soweit die Ernennungsbefugnis auf <strong>de</strong>n<br />
Vorstand übertragen wird, bestimmt die Satzung, durch wen die Ernennungsurkun<strong>de</strong> zu<br />
vollziehen ist.<br />
(3) Oberste Dienstbehör<strong>de</strong> ist für die Geschäftsführer, ihre Stellvertreter und die<br />
Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Geschäftsführungen das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale<br />
Sicherung, für die übrigen Beamten <strong>de</strong>r Vorstand. Dieses kann seine Befugnisse auf <strong>de</strong>n<br />
Geschäftsführer o<strong>de</strong>r auf die Geschäftsführung übertragen. § 187 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>sbeamtengesetzes und § 83 Abs. 1 <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>sdisziplinargesetzes bleiben<br />
unberührt.<br />
SGB 6 § 144 Bahnversicherungsanstalt und Seekasse<br />
(1) Die Beschäftigten <strong>de</strong>r Bahnversicherungsanstalt mit Ausnahme <strong>de</strong>r Beschäftigten in<br />
Rehabilitationseinrichtungen können Beschäftigte <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>seisenbahnvermögens o<strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>r Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sein. Die Organisationshoheit und die<br />
Personalhoheit <strong>de</strong>r Bahnversicherungsanstalt bleibt unberührt. Die<br />
Bahnversicherungsanstalt trägt die Verwaltungskosten. Das Nähere bestimmt die Satzung<br />
<strong>de</strong>r Bahnversicherungsanstalt.<br />
(2) Die Beschäftigungsverhältnisse <strong>de</strong>r Beschäftigten <strong>de</strong>r Seekasse richten sich nach