Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 73<br />
(1) Knappschaftliche Betriebe sind Betriebe, in <strong>de</strong>nen Mineralien o<strong>de</strong>r ähnliche Stoffe<br />
bergmännisch gewonnen wer<strong>de</strong>n, Betriebe <strong>de</strong>r Industrie <strong>de</strong>r Steine und Er<strong>de</strong>n jedoch nur<br />
dann, wenn sie überwiegend unterirdisch betrieben wer<strong>de</strong>n.<br />
(2) Als knappschaftliche Betriebe gelten auch Versuchsgruben <strong>de</strong>s Bergbaus.<br />
(3) Knappschaftliche Betriebe sind auch Betriebsanstalten o<strong>de</strong>r Gewerbeanlagen, die<br />
<strong>als</strong> Nebenbetriebe eines knappschaftlichen Betriebs mit diesem räumlich und<br />
betrieblich zusammenhängen.<br />
(4) Knappschaftliche Arbeiten sind die räumlich und betrieblich mit einem<br />
Bergwerksbetrieb zusammenhängen<strong>de</strong>n, aber von einem an<strong>de</strong>ren Unternehmer ausgeführten<br />
Arbeiten. Art und Umfang dieser Arbeiten bestimmt das Bun<strong>de</strong>sministerium für<br />
Gesundheit und Soziale Sicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung <strong>de</strong>s<br />
Bun<strong>de</strong>srates.<br />
SGB 6 § 135 Nachversicherung<br />
Für die Nachversicherung ist die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See <strong>als</strong><br />
Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> nur zuständig, soweit diese für die<br />
Zeit einer Beschäftigung bei <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />
durchgeführt wird. Sie ist auch zuständig für die Nachversicherung einer<br />
Beschäftigung bei einem Bergamt, Oberbergamt o<strong>de</strong>r einer bergmännischen Prüfstelle,<br />
wenn vor Aufgabe dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />
SGB 6 § 136 Son<strong>de</strong>rzuständigkeit <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See<br />
Die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig,<br />
wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung zur knappschaftlichen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. In diesen Fällen führt die Deutsche<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.<br />
SGB 6 § 137 Beson<strong>de</strong>rheit bei <strong>de</strong>r Durchführung <strong>de</strong>r Versicherung und bei <strong>de</strong>n Leistungen<br />
Die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong><br />
Personen, die wegen<br />
Knappschaft-Bahn-See führt die Versicherung für<br />
1. einer Kin<strong>de</strong>rerziehung,<br />
2. eines Wehrdienstes o<strong>de</strong>r Zivildienstes,<br />
3. eines Bezuges von Sozialleistungen o<strong>de</strong>r von Vorruhestandsgeld<br />
bei ihr versichert sind, in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> durch, wenn<br />
diese im letzten Jahr vor Beginn dieser Zeiten zuletzt wegen einer Beschäftigung in<br />
<strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> versichert waren.<br />
Vierter Unterabschnitt Grundsatz- und Querschnittsaufgaben <strong>de</strong>r Deutschen<br />
<strong>Rentenversicherung</strong>, Erweitertes Direktorium<br />
SGB 6 § 138<br />
-<br />
SGB 6 § 139<br />
-<br />
SGB 6 § 140<br />
-<br />
Fünfter Unterabschnitt Vereinigung von Regionalträgern<br />
SGB 6 § 141 Vereinigung von Regionalträgern auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen<br />
(1) Regionalträger können sich zur Verbesserung <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit o<strong>de</strong>r<br />
Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einem Regionalträger<br />
vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung <strong>de</strong>r Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>s neuen<br />
Regionalträgers nicht über mehr <strong>als</strong> drei Län<strong>de</strong>r erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss