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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 72<br />

(2) Liegt <strong>de</strong>r nach Absatz 1 maßgeben<strong>de</strong> Ort nicht im Inland, ist <strong>de</strong>r Regionalträger<br />

zuständig, <strong>de</strong>r zuletzt nach Absatz 1 zuständig war.<br />

(3) Ist nach <strong>de</strong>n Absätzen 1 und 2 die Zuständigkeit eines Trägers <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> nicht gegeben, ist die Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt Rheinprovinz<br />

zuständig.<br />

SGB 6 § 129 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See für Versicherte<br />

(1) Die Deutsche<br />

Versicherten<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die<br />

1. beim Bun<strong>de</strong>seisenbahnvermögen,<br />

2. bei <strong>de</strong>r Deutschen Bahn Aktiengesellschaft o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>n gemäß § 2 Abs. 1 <strong>de</strong>s<br />

Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378,<br />

2386) ausgeglie<strong>de</strong>rten Aktiengesellschaften,<br />

3. bei Unternehmen, die gemäß § 3 Abs. 3 <strong>de</strong>s genannten Gesetzes aus <strong>de</strong>n<br />

Aktiengesellschaften ausgeglie<strong>de</strong>rt wor<strong>de</strong>n sind, von diesen überwiegend<br />

beherrscht wer<strong>de</strong>n und unmittelbar und überwiegend<br />

Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen o<strong>de</strong>r eine Eisenbahninfrastruktur<br />

betreiben,<br />

4. bei <strong>de</strong>n Bahn-Versicherungsträgern, <strong>de</strong>r Krankenversorgung <strong>de</strong>r<br />

Bun<strong>de</strong>sbahnbeamten und <strong>de</strong>m Bahnsozialwerk,<br />

5. in <strong>de</strong>r Seefahrt (Seeschifffahrt und Seefischerei) o<strong>de</strong>r<br />

6. bei <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See<br />

beschäftigt sind.<br />

(2) Die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See ist auch zuständig für<br />

selbständig Tätige, die <strong>als</strong> Seelotse, Küstenschiffer o<strong>de</strong>r Küstenfischer<br />

versicherungspflichtig sind.<br />

SGB 6 § 130 Son<strong>de</strong>rzuständigkeit <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See<br />

Die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See ist für Leistungen zuständig,<br />

wenn ein Beitrag auf Grund einer Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständigen Tätigkeit nach §<br />

129 Abs. 1 o<strong>de</strong>r Abs. 2 gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. In diesen Fällen führt die Deutsche<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See auch die Versicherung durch.<br />

SGB 6 § 131<br />

-<br />

Dritter Unterabschnitt Zuständigkeit in <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

SGB 6 § 132 Versicherungsträger<br />

Träger <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong> ist die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong><br />

Knappschaft-Bahn-See.<br />

SGB 6 § 133 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See für Beschäftigte<br />

Die Deutsche<br />

Versicherten<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die<br />

1. in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,<br />

2. ausschließlich o<strong>de</strong>r überwiegend knappschaftliche Arbeiten verrichten o<strong>de</strong>r<br />

3. bei Arbeitnehmerorganisationen o<strong>de</strong>r Arbeitgeberorganisationen, die<br />

berufsständische Interessen <strong>de</strong>s Bergbaus wahrnehmen, o<strong>de</strong>r bei <strong>de</strong>n<br />

Bergämtern, Oberbergämtern o<strong>de</strong>r bergmännischen Prüfstellen,<br />

Forschungsstellen o<strong>de</strong>r Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor<br />

Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> gezahlt wor<strong>de</strong>n sind.<br />

SGB 6 § 134 Knappschaftliche Betriebe und Arbeiten

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