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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 71<br />

mehrerer Versicherter ist <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zuständig, an <strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

letzte Beitrag gezahlt wor<strong>de</strong>n ist. Sind zuletzt an mehrere Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Beiträge gezahlt wor<strong>de</strong>n, ergibt sich die Zuständigkeit nach<br />

folgen<strong>de</strong>r Reihenfolge:<br />

1. Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See,<br />

2. Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund,<br />

3. Regionalträger.<br />

SGB 6 § 127a Vereinigung von Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen<br />

(1) Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten können sich zur Verbesserung <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit<br />

o<strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit auf Beschluss ihrer Vertreterversammlungen zu einer<br />

Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt vereinigen, wenn sich durch die Vereinigung <strong>de</strong>r<br />

Zuständigkeitsbereich <strong>de</strong>r neuen Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt nicht über mehr <strong>als</strong> drei<br />

Län<strong>de</strong>r erstreckt. Der Vereinigungsbeschluss bedarf <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r für die<br />

Sozialversicherung zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r betroffenen Län<strong>de</strong>r.<br />

(2) Im Vereinigungsbeschluss müssen insbeson<strong>de</strong>re Festlegungen über Name und Sitz <strong>de</strong>r<br />

neuen Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt getroffen wer<strong>de</strong>n. Auf Verlangen <strong>de</strong>r für die<br />

Sozialversicherung zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong> min<strong>de</strong>stens eines betroffenen<br />

Lan<strong>de</strong>s muss bei län<strong>de</strong>rübergreifen<strong>de</strong>n Vereinigungen zusätzlich eine Festlegung über<br />

die Arbeitsmengenverteilung auf die Gebiete <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r getroffen wer<strong>de</strong>n, auf die sich<br />

die an <strong>de</strong>r Vereinigung beteiligten Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten erstrecken.<br />

(3) Die beteiligten Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten legen <strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>r Vereinigung<br />

zuständigen Aufsichtsbehör<strong>de</strong> eine Satzung, einen Vorschlag zur Berufung <strong>de</strong>r<br />

Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Organe und eine Vereinbarung über die Rechtsbeziehungen zu Dritten<br />

vor. Die Aufsichtsbehör<strong>de</strong> genehmigt im Einvernehmen mit <strong>de</strong>n Aufsichtsbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

übrigen Län<strong>de</strong>r, auf <strong>de</strong>ren Gebiete sich die Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt erstreckt, die<br />

Satzung und die Vereinbarung, beruft die Mitglie<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Organe und bestimmt <strong>de</strong>n<br />

Zeitpunkt, an <strong>de</strong>m die Vereinigung wirksam wird. Mit diesem Zeitpunkt tritt die neue<br />

Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt in die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r bisherigen<br />

Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten ein.<br />

(4) Beschlüsse <strong>de</strong>r Vertreterversammlung <strong>de</strong>r neuen Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt, die von<br />

<strong>de</strong>r im Vereinigungsbeschluss getroffenen Festlegung über <strong>de</strong>n Namen, <strong>de</strong>n Sitz o<strong>de</strong>r die<br />

Arbeitsmengenverteilung wesentlich abweichen, bedürfen <strong>de</strong>r Genehmigung <strong>de</strong>r für die<br />

Sozialversicherung zuständigen obersten Lan<strong>de</strong>sbehör<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r Län<strong>de</strong>r, auf die sich die<br />

neue Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt erstreckt.<br />

SGB 6 § 127b Vereinigung von Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung<br />

(1) Haben in einem Land mehrere Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten ihren Sitz, kann die<br />

Lan<strong>de</strong>sregierung zur Verbesserung <strong>de</strong>r Wirtschaftlichkeit o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Leistungsfähigkeit<br />

zwei o<strong>de</strong>r mehrere Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten durch Rechtsverordnung vereinigen. Das<br />

Nähere regelt die Lan<strong>de</strong>sregierung nach Anhörung <strong>de</strong>r beteiligten<br />

Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten in <strong>de</strong>r Rechtsverordnung nach Satz 1.<br />

(2) Die Lan<strong>de</strong>sregierungen von höchstens drei Län<strong>de</strong>rn können zu <strong>de</strong>n in Absatz 1<br />

genannten Zwecken durch gleichlauten<strong>de</strong> Rechtsverordnungen sich auf ihre Gebiete<br />

erstrecken<strong>de</strong> Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalten vereinigen. Absatz 1 Satz 2 gilt<br />

entsprechend.<br />

SGB 6 § 128 Örtliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Regionalträger<br />

(1) Die örtliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Regionalträger richtet sich, soweit nicht nach<br />

über- und zwischenstaatlichem Recht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist, nach folgen<strong>de</strong>r<br />

Reihenfolge:<br />

1. Wohnsitz,<br />

2. gewöhnlicher Aufenthalt,<br />

3. Beschäftigungsort,<br />

4. Tätigkeitsort<br />

<strong>de</strong>r Versicherten o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Hinterbliebenen im Inland. Bei Leistungsansprüchen ist für<br />

die örtliche Zuständigkeit <strong>de</strong>r Zeitpunkt <strong>de</strong>r Antragstellung maßgebend. Bei<br />

Halbwaisenrenten ist <strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n überleben<strong>de</strong>n Ehegatten, bei Waisenrenten, bei <strong>de</strong>nen<br />

ein überleben<strong>de</strong>r Ehegatte nicht vorhan<strong>de</strong>n ist, <strong>de</strong>r für die jüngste Waise bestimmte<br />

Regionalträger zuständig. Wären bei Leistungsansprüchen von Hinterbliebenen mehrere<br />

Regionalträger zuständig, ist <strong>de</strong>r Regionalträger zuständig, bei <strong>de</strong>m zuerst ein Antrag<br />

gestellt wor<strong>de</strong>n ist.

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