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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 70<br />

Drittes Kapitel Organisation, Datenschutz und Datensicherheit<br />

Erster Abschnitt Organisation<br />

Erster Unterabschnitt Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong><br />

SGB 6 § 125 Träger <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

(1) Die Aufgaben <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> (allgemeine <strong>Rentenversicherung</strong><br />

und knappschaftliche <strong>Rentenversicherung</strong>) wer<strong>de</strong>n von Regionalträgern und Bun<strong>de</strong>strägern<br />

wahrgenommen. Der Name <strong>de</strong>r Regionalträger <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> besteht<br />

aus <strong>de</strong>r Bezeichnung "Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong>" und einem Zusatz für ihre jeweilige<br />

regionale Zuständigkeit.<br />

(2) Bun<strong>de</strong>sträger sind die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund und die Deutsche<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See. Die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund nimmt<br />

auch die Grundsatz- und Querschnittsaufgaben und die gemeinsamen Angelegenheiten <strong>de</strong>r<br />

Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> wahr.<br />

Zweiter Unterabschnitt Zuständigkeit in <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong><br />

SGB 6 § 126 Zuständigkeit <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

Für die Erfüllung <strong>de</strong>r Aufgaben <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sind in <strong>de</strong>r allgemeinen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> die Regionalträger, die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund und die<br />

Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See zuständig.<br />

SGB 6 § 127 Zuständigkeit für Versicherte und Hinterbliebene<br />

(1) Zuständig für Versicherte ist <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>, <strong>de</strong>r durch die<br />

Datenstelle <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> bei <strong>de</strong>r Vergabe <strong>de</strong>r Versicherungsnummer<br />

festgelegt wor<strong>de</strong>n ist. Ist eine Versicherungsnummer noch nicht vergeben, ist bis zur<br />

Vergabe <strong>de</strong>r Versicherungsnummer die Deutsche <strong>Rentenversicherung</strong> Bund zuständig.<br />

(2) Das Erweiterte Direktorium <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Bund bestimmt die<br />

Zuordnung von Versicherten zu einem Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> nach folgen<strong>de</strong>n<br />

Grundsätzen:<br />

1. Die Versicherten wer<strong>de</strong>n zu 55 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>n Regionalträgern, zu 40 vom<br />

Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Bund und zu 5 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r<br />

Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See zugeordnet.<br />

2. Im ersten Schritt wer<strong>de</strong>n Versicherte gemäß § 129 o<strong>de</strong>r § 133 <strong>de</strong>r Deutschen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See unter Anrechnung auf ihre Quote<br />

nach Nummer 1 zugeordnet.<br />

3. Im zweiten Schritt wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>n Regionalträgern so viele <strong>de</strong>r verbleiben<strong>de</strong>n<br />

Versicherten zugeordnet, dass, für je<strong>de</strong>n örtlichen Zuständigkeitsbereich<br />

eines Regionalträgers geson<strong>de</strong>rt, jeweils die Quote nach Nummer 1<br />

hergestellt wird.<br />

4. Im dritten Schritt wer<strong>de</strong>n die übrigen Versicherten zur Herstellung <strong>de</strong>r<br />

Quote nach Nummer 1 zwischen <strong>de</strong>r Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Bund und,<br />

unter Anrechnung <strong>de</strong>r Vorwegzuordnung nach Nummer 2, <strong>de</strong>r Deutschen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See verteilt. Dabei wer<strong>de</strong>n <strong>de</strong>r<br />

Deutschen <strong>Rentenversicherung</strong> Knappschaft-Bahn-See Versicherte in<br />

Bran<strong>de</strong>nburg, Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Oberbayern, Sachsen und<br />

im Saarland gleichmäßig zugewiesen.<br />

(3) Für Personen, die <strong>als</strong> Hinterbliebene eines verstorbenen Versicherten Ansprüche<br />

gegen die <strong>Rentenversicherung</strong> geltend machen, ist <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />

zuständig, an <strong>de</strong>n zuletzt Beiträge für <strong>de</strong>n verstorbenen Versicherten gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />

sind. Der so zuständige Träger bleibt auch zuständig, wenn nach <strong>de</strong>m Tod eines<br />

weiteren Versicherten ein an<strong>de</strong>rer Träger zuständig wäre. Bei gleichzeitigem Tod

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