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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 68<br />

für sie maßgeben<strong>de</strong>n Rentenartfaktors und aktuellen Rentenwerts am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Leistungsbezuges.<br />

SGB 6 § 120c Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Rentensplittings unter Ehegatten<br />

(1) Ehegatten haben Anspruch auf Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Rentensplittings, wenn sich für sie<br />

eine Abweichung <strong>de</strong>s Wertunterschieds von <strong>de</strong>m bisher zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong>n<br />

Wertunterschied ergibt.<br />

(2) Die Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Anspruchshöhe kommt nur in Betracht, wenn durch sie Versicherte<br />

1. eine Übertragung von Entgeltpunkten erhalten, <strong>de</strong>ren Wert insgesamt vom<br />

Wert <strong>de</strong>r bislang insgesamt übertragenen Entgeltpunkte wesentlich abweicht,<br />

o<strong>de</strong>r<br />

2. eine maßgeben<strong>de</strong> Wartezeit erfüllen.<br />

Eine Abweichung ist wesentlich, wenn sie 10 vom Hun<strong>de</strong>rt <strong>de</strong>r durch die abzuän<strong>de</strong>rn<strong>de</strong><br />

Entscheidung insgesamt übertragenen Entgeltpunkte, min<strong>de</strong>stens jedoch 0,5<br />

Entgeltpunkte übersteigt, wobei Entgeltpunkte <strong>de</strong>r knappschaftlichen<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> zuvor mit 1,3333 zu vervielfältigen sind.<br />

(3) Für <strong>de</strong>n Ehegatten, <strong>de</strong>r einen Splittingzuwachs erhalten hat, entfällt durch die<br />

Abän<strong>de</strong>rung eine bereits erfüllte Wartezeit nicht.<br />

(4) Die Ehegatten o<strong>de</strong>r ihre Hinterbliebenen sind verpflichtet, einan<strong>de</strong>r die Auskünfte<br />

zu erteilen, die zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach <strong>de</strong>n vorstehen<strong>de</strong>n Vorschriften<br />

erfor<strong>de</strong>rlich sind.<br />

SGB 6 § 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern<br />

(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in <strong>de</strong>r<br />

Lebenspartnerschaft erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen<br />

ihnen aufgeteilt wer<strong>de</strong>n (Rentensplitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung <strong>de</strong>s<br />

Rentensplittings, <strong>de</strong>r Anspruch auf eine nicht aufgrund <strong>de</strong>s Rentensplittings gekürzte<br />

Rente und die Abän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Rentensplittings unter Lebenspartnern richtet sich nach<br />

<strong>de</strong>n vorangegangenen Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten <strong>als</strong><br />

Eheschließung die Begründung einer Lebenspartnerschaft, <strong>als</strong> Ehe eine<br />

Lebenspartnerschaft und <strong>als</strong> Ehegatte ein Lebenspartner.<br />

(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist ausgeschlossen, wenn während <strong>de</strong>r<br />

Lebenspartnerschaft eine Ehe geschlossen wur<strong>de</strong>.<br />

Vierter Unterabschnitt Berechnungsgrundsätze<br />

SGB 6 § 121 Allgemeine Berechnungsgrundsätze<br />

(1) Berechnungen wer<strong>de</strong>n auf vier Dezim<strong>als</strong>tellen durchgeführt, wenn nicht etwas<br />

an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

(2) Bei einer auf Dezim<strong>als</strong>tellen vorzunehmen<strong>de</strong>n Berechnung wird die letzte<br />

Dezim<strong>als</strong>telle um 1 erhöht, wenn sich in <strong>de</strong>r folgen<strong>de</strong>n Dezim<strong>als</strong>telle eine <strong>de</strong>r Zahlen 5<br />

bis 9 ergeben wür<strong>de</strong>.<br />

(3) Bei einer Berechnung, die auf volle Werte vorzunehmen ist, wird <strong>de</strong>r Wert vor <strong>de</strong>r<br />

ersten Dezim<strong>als</strong>telle um 1 erhöht, wenn sich in <strong>de</strong>n ersten vier Dezim<strong>als</strong>tellen eine<br />

<strong>de</strong>r Zahlen 1 bis 9 ergeben wür<strong>de</strong>.<br />

(4) Bei einer Berechnung wer<strong>de</strong>n vor einer Division zunächst die an<strong>de</strong>ren Rechengänge<br />

durchgeführt.<br />

SGB 6 § 122 Berechnung von Zeiten<br />

(1) Ein Kalen<strong>de</strong>rmonat, <strong>de</strong>r nur zum Teil mit rentenrechtlichen Zeiten belegt ist,<br />

zählt <strong>als</strong> voller Monat.<br />

(2) Ein Zeitraum, <strong>de</strong>r in Jahren bestimmt ist, umfasst für je<strong>de</strong>s zu berücksichtigen<strong>de</strong><br />

Jahr zwölf Monate. Ist für <strong>de</strong>n Beginn o<strong>de</strong>r das En<strong>de</strong> eines Zeitraums ein bestimmtes<br />

Ereignis maßgebend, wird auch <strong>de</strong>r Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>n das Ereignis fällt,<br />

berücksichtigt.<br />

(3) Sind Zeiten bis zu einer Höchstdauer zu berücksichtigen, wer<strong>de</strong>n die am weitesten<br />

zurückliegen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonate zunächst berücksichtigt.<br />

SGB 6 § 123 Berechnung von Geldbeträgen

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