Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 67<br />
SGB 6 § 120a Grundsätze für das Rentensplitting unter Ehegatten<br />
(1) Ehegatten können gemeinsam bestimmen, dass die von ihnen in <strong>de</strong>r Ehe erworbenen<br />
Ansprüche auf eine anpassungsfähige Rente zwischen ihnen aufgeteilt wer<strong>de</strong>n<br />
(Rentensplitting unter Ehegatten).<br />
(2) Die Durchführung <strong>de</strong>s Rentensplittings unter Ehegatten ist zulässig, wenn<br />
1. die Ehe nach <strong>de</strong>m 31. Dezember 2001 geschlossen wor<strong>de</strong>n ist o<strong>de</strong>r<br />
2. die Ehe am 31. Dezember 2001 bestand und bei<strong>de</strong> Ehegatten nach <strong>de</strong>m 1.<br />
Januar 1962 geboren sind.<br />
(3) Anspruch auf Durchführung <strong>de</strong>s Rentensplittings unter Ehegatten besteht, wenn<br />
1. erstmalig bei<strong>de</strong> Ehegatten Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen<br />
Alters aus <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> haben o<strong>de</strong>r<br />
2. erstmalig ein Ehegatte Anspruch auf Leistung einer Vollrente wegen Alters<br />
aus <strong>de</strong>r gesetzlichen <strong>Rentenversicherung</strong> und <strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Ehegatte das 65.<br />
Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t hat o<strong>de</strong>r<br />
3. ein Ehegatte verstirbt, bevor die Voraussetzungen <strong>de</strong>r Nummern 1 und 2<br />
vorliegen. In diesem Fall kann <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte das<br />
Rentensplitting unter Ehegatten allein herbeiführen.<br />
(4) Anspruch auf Durchführung <strong>de</strong>s Rentensplittings unter Ehegatten besteht nur, wenn<br />
am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Splittingzeit<br />
1. in <strong>de</strong>n Fällen von Absatz 3 Nr. 1 und 2 bei bei<strong>de</strong>n Ehegatten und<br />
2. im Fall von Absatz 3 Nr. 3 beim überleben<strong>de</strong>n Ehegatten<br />
25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhan<strong>de</strong>n sind. Im Fall von Satz 1 Nr. 2 gilt<br />
<strong>als</strong> rentenrechtliche Zeit auch die Zeit vom Zeitpunkt <strong>de</strong>s To<strong>de</strong>s <strong>de</strong>s verstorbenen<br />
Ehegatten bis zum vollen<strong>de</strong>ten 65. Lebensjahr <strong>de</strong>s überleben<strong>de</strong>n Ehegatten in <strong>de</strong>m<br />
Verhältnis, in <strong>de</strong>m die Kalen<strong>de</strong>rmonate an rentenrechtlichen Zeiten <strong>de</strong>s überleben<strong>de</strong>n<br />
Ehegatten in <strong>de</strong>r Zeit von seinem vollen<strong>de</strong>ten 17. Lebensjahr bis zum Tod <strong>de</strong>s<br />
verstorbenen Ehegatten zu allen Kalen<strong>de</strong>rmonaten in dieser Zeit stehen.<br />
(5) Anspruch auf Durchführung <strong>de</strong>s Rentensplittungs unter Ehegatten besteht nicht,<br />
wenn <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte eine Rentenabfindung erhalten hat.<br />
(6) Der Anspruch auf Durchführung <strong>de</strong>s Rentensplittings unter Ehegatten besteht für<br />
die Zeit vom Beginn <strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m die Ehe geschlossen wor<strong>de</strong>n ist, bis zum En<strong>de</strong><br />
<strong>de</strong>s Monats, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Anspruch entstan<strong>de</strong>n ist (Splittingzeit). Entsteht <strong>de</strong>r Anspruch<br />
auf Durchführung <strong>de</strong>s Rentensplittings unter Ehegatten durch Leistung einer Vollrente<br />
wegen Alters, en<strong>de</strong>t die Splittingzeit mit <strong>de</strong>m En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Monats vor Leistungsbeginn.<br />
(7) Die Höhe <strong>de</strong>r Ansprüche richtet sich nach <strong>de</strong>n Entgeltpunkten <strong>de</strong>r Ehegatten,<br />
getrennt nach<br />
1. Entgeltpunkten <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter und Angestellten und<br />
2. Entgeltpunkten <strong>de</strong>r knappschaftlichen <strong>Rentenversicherung</strong>,<br />
die mit <strong>de</strong>mselben aktuellen Rentenwert für die Berechnung einer Rente zu<br />
vervielfältigen sind. Der Ehegatte mit <strong>de</strong>r jeweils niedrigeren Summe solcher<br />
Entgeltpunkte hat Anspruch auf Übertragung <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s Unterschieds zwischen <strong>de</strong>n<br />
gleichartigen Entgeltpunkten <strong>de</strong>r Ehegatten (Einzelsplitting).<br />
(8) Besteht zwischen <strong>de</strong>n jeweiligen Summen aller Entgeltpunkte <strong>de</strong>r Ehegatten in <strong>de</strong>r<br />
Splittingzeit ein Unterschied, ergibt sich für <strong>de</strong>n Ehegatten mit <strong>de</strong>r niedrigeren<br />
Summe aller Entgeltpunkte ein Zuwachs an Entgeltpunkten in Höhe <strong>de</strong>r Hälfte <strong>de</strong>s<br />
Unterschieds zwischen <strong>de</strong>r Summe aller Entgeltpunkte für <strong>de</strong>n Ehegatten mit <strong>de</strong>r höheren<br />
Summe an Entgeltpunkten und <strong>de</strong>r Summe an Entgeltpunkten <strong>de</strong>s an<strong>de</strong>ren Ehegatten<br />
(Splittingzuwachs).<br />
SGB 6 § 120b Tod eines Ehegatten vor Empfang angemessener Leistungen<br />
(1) Ist ein Ehegatte verstorben und sind ihm o<strong>de</strong>r seinen Hinterbliebenen aus <strong>de</strong>m<br />
Rentensplitting unter Ehegatten Leistungen in Höhe von bis zu zwei Jahresbeträgen<br />
einer auf das En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Leistungsbezuges ohne Berücksichtigung <strong>de</strong>s Zugangsfaktors<br />
berechneten Vollrente wegen Alters aus <strong>de</strong>m erworbenen Anrecht (Grenzwert) erbracht<br />
wor<strong>de</strong>n, haben <strong>de</strong>r überleben<strong>de</strong> Ehegatte o<strong>de</strong>r seine Hinterbliebenen Anspruch auf eine<br />
nicht aufgrund <strong>de</strong>s Rentensplittings gekürzte Rente. Die sich ergeben<strong>de</strong> Erhöhung<br />
min<strong>de</strong>rt sich jedoch um die erhaltenen Leistungen.<br />
(2) Der Grenzwert ergibt sich aus Zuschlägen und Abschlägen an Entgeltpunkten aus <strong>de</strong>n<br />
im Rahmen <strong>de</strong>s Einzelsplittings übertragenen Entgeltpunkten unter Berücksichtigung <strong>de</strong>s