Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 66<br />
Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen wor<strong>de</strong>n, ist <strong>de</strong>r Anspruch <strong>de</strong>r Erben<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> erfüllt.<br />
SGB 6 § 119 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Deutsche Post AG<br />
(1) Die Träger <strong>de</strong>r allgemeinen <strong>Rentenversicherung</strong> zahlen die laufen<strong>de</strong>n Geldleistungen<br />
mit Ausnahme <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s durch die Deutsche Post AG aus. Im Übrigen können<br />
die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> Geldleistungen durch die Deutsche Post AG auszahlen<br />
lassen.<br />
(2) Soweit die Deutsche Post AG laufen<strong>de</strong> Geldleistungen für die Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> auszahlt, führt sie auch Arbeiten zur Anpassung <strong>de</strong>r Leistungen<br />
durch. Die Anpassungsmitteilungen ergehen im Namen <strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong>.<br />
(3) Die Auszahlung und die Durchführung <strong>de</strong>r Anpassung von Geldleistungen durch die<br />
Deutsche Post AG umfassen auch die Wahrnehmung <strong>de</strong>r damit im Zusammenhang stehen<strong>de</strong>n<br />
Aufgaben <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>, insbeson<strong>de</strong>re<br />
1. die Überwachung <strong>de</strong>r Zahlungsvoraussetzungen durch die Auswertung <strong>de</strong>r<br />
Sterbefallmitteilungen <strong>de</strong>r Mel<strong>de</strong>behör<strong>de</strong>n nach § 101a <strong>de</strong>s Zehnten Buches<br />
und durch die Einholung von Lebensbescheinigungen im Rahmen <strong>de</strong>s § 60 Abs.<br />
1 und <strong>de</strong>s § 65 Abs. 1 Nr. 3 <strong>de</strong>s Ersten Buches sowie<br />
2. die Erstellung statistischen Materi<strong>als</strong> und <strong>de</strong>ssen Übermittlung an das<br />
Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und an <strong>de</strong>n Verband<br />
Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger.<br />
(4) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> wer<strong>de</strong>n von ihrer Verantwortung<br />
gegenüber <strong>de</strong>m Leistungsberechtigten nicht entbun<strong>de</strong>n. Der<br />
Leistungsberechtigte soll jedoch Än<strong>de</strong>rungen in <strong>de</strong>n tatsächlichen o<strong>de</strong>r<br />
rechtlichen Verhältnissen, die für die Auszahlung o<strong>de</strong>r die Durchführung<br />
<strong>de</strong>r Anpassung <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Deutschen Post AG gezahlten Geldleistungen<br />
erheblich sind, unmittelbar <strong>de</strong>r Deutschen Post AG mitteilen.<br />
(5) Zur Auszahlung <strong>de</strong>r Geldleistungen erhält die Deutsche Post AG von <strong>de</strong>n<br />
Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> monatlich rechtzeitig angemessene<br />
Vorschüsse. Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt setzt für die Träger <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter die Vorschüsse fest, wobei die Zahlungen<br />
aus <strong>de</strong>m Finanzausgleich zu berücksichtigen sind.<br />
(6) Die Deutsche Post AG erhält für ihre Tätigkeit von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r<br />
<strong>Rentenversicherung</strong> eine angemessene Vergütung und auf die Vergütung<br />
monatlich rechtzeitig angemessene Vorschüsse. Das Bun<strong>de</strong>sversicherungsamt<br />
setzt für die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> <strong>de</strong>r Arbeiter die Vorschüsse<br />
fest.<br />
(7) (weggefallen)<br />
SGB 6 § 120 Verordnungsermächtigung<br />
Das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung wird ermächtigt, im<br />
Einvernehmen und <strong>de</strong>m Bun<strong>de</strong>sministerium <strong>de</strong>r Finanzen durch Rechtsverordnung mit<br />
Zustimmung <strong>de</strong>s Bun<strong>de</strong>srates<br />
1. <strong>de</strong>n Inhalt <strong>de</strong>r von <strong>de</strong>r Deutschen Post AG wahrzunehmen<strong>de</strong>n Aufgaben <strong>de</strong>r<br />
Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> nach § 119 Abs. 1 bis 3 näher zu bestimmen<br />
und die Rechte und Pflichten <strong>de</strong>r Beteiligten festzulegen,<br />
2. die Höhe und Fälligkeit <strong>de</strong>r Vorschüsse, die die Deutsche Post AG von <strong>de</strong>n<br />
Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> nach § 119 Abs. 5 erhält, näher zu<br />
bestimmen,<br />
3. die Höhe und Fälligkeit <strong>de</strong>r Vergütung und <strong>de</strong>r Vorschüsse, die die Deutsche<br />
Post AG von <strong>de</strong>n Trägern <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> nach § 119 Abs. 6 erhält,<br />
näher zu bestimmen.<br />
Dritter Unterabschnitt Rentensplitting