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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 65<br />

Arbeitsleben gilt <strong>als</strong> Antrag auf Rente, wenn Versicherte vermin<strong>de</strong>rt erwerbsfähig sind<br />

und<br />

1. ein Erfolg von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erwarten ist o<strong>de</strong>r<br />

2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am<br />

Arbeitsleben nicht erfolgreich gewesen sind, weil sie die vermin<strong>de</strong>rte<br />

Erwerbsfähigkeit nicht verhin<strong>de</strong>rt haben.<br />

(3) Ist Übergangsgeld gezahlt wor<strong>de</strong>n und wird nachträglich für <strong>de</strong>nselben Zeitraum <strong>de</strong>r<br />

Anspruch auf eine Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser<br />

Anspruch bis zur Höhe <strong>de</strong>s gezahlten Übergangsgel<strong>de</strong>s <strong>als</strong> erfüllt. Übersteigt das<br />

Übergangsgeld <strong>de</strong>n Betrag <strong>de</strong>r Rente, kann <strong>de</strong>r übersteigen<strong>de</strong> Betrag nicht<br />

zurückgefor<strong>de</strong>rt wer<strong>de</strong>n.<br />

SGB 6 § 117 Abschluss<br />

Die Entscheidung über einen Anspruch auf Leistung bedarf <strong>de</strong>r Schriftform.<br />

Zweiter Unterabschnitt Auszahlung und Anpassung<br />

SGB 6 § 118 Fälligkeit und Auszahlung<br />

(1) Laufen<strong>de</strong> Geldleistungen mit Ausnahme <strong>de</strong>s Übergangsgel<strong>de</strong>s wer<strong>de</strong>n am En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s<br />

Monats fällig, zu <strong>de</strong>ssen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wer<strong>de</strong>n<br />

am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die<br />

Gutschrift <strong>de</strong>r laufen<strong>de</strong>n Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so<br />

vorzunehmen, dass die Wertstellung <strong>de</strong>s eingehen<strong>de</strong>n Überweisungsbetrages auf <strong>de</strong>m<br />

Empfängerkonto unter <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s Tages erfolgt, an <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>m Geldinstitut<br />

zur Verfügung gestellt wor<strong>de</strong>n ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz<br />

1 genügt es, wenn nach <strong>de</strong>m gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung <strong>de</strong>s Betrages <strong>de</strong>r<br />

laufen<strong>de</strong>n Geldleistung unter <strong>de</strong>m Datum <strong>de</strong>s letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.<br />

(2) Laufen<strong>de</strong> Geldleistungen, die bei Auszahlungen<br />

1. im Inland <strong>de</strong>n aktuellen Rentenwert,<br />

2. im Ausland das Dreifache <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,<br />

können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel<br />

übersteigen, sollen nicht ausgezahlt wer<strong>de</strong>n.<br />

<strong>de</strong>s aktuellen Rentenwerts nicht<br />

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Berechtigten auf ein Konto bei<br />

einem Geldinstitut im Inland überwiesen wur<strong>de</strong>n, gelten <strong>als</strong> unter Vorbehalt erbracht.<br />

Das Geldinstitut hat sie <strong>de</strong>r überweisen<strong>de</strong>n Stelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> zurückzuüberweisen, wenn diese sie <strong>als</strong> zu Unrecht erbracht<br />

zurückfor<strong>de</strong>rn. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über <strong>de</strong>n<br />

entsprechen<strong>de</strong>n Betrag bei Eingang <strong>de</strong>r Rückfor<strong>de</strong>rung bereis an<strong>de</strong>rweitig verfügt wur<strong>de</strong>,<br />

es sei <strong>de</strong>nn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das<br />

Geldinstitut darf <strong>de</strong>n überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener For<strong>de</strong>rungen<br />

verwen<strong>de</strong>n.<br />

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Berechtigten zu Unrecht<br />

erbracht wor<strong>de</strong>n sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in<br />

Empfang genommen haben o<strong>de</strong>r an die <strong>de</strong>r entsprechen<strong>de</strong> Betrag durch Dauerauftrag,<br />

Lastschrifteinzug o<strong>de</strong>r sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto<br />

weitergeleitet wur<strong>de</strong> (Empfänger), <strong>als</strong> auch die Personen, die <strong>als</strong><br />

Verfügungsberechtigte über <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Betrag ein bankübliches<br />

Zahlungsgeschäft zu Lasten <strong>de</strong>s Kontos vorgenommen o<strong>de</strong>r zugelassen haben (Verfügen<strong>de</strong>),<br />

<strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> zur Erstattung <strong>de</strong>s entsprechen<strong>de</strong>n Betrages<br />

verpflichtet. Der Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> hat Erstattungsansprüche durch<br />

Verwaltungsakt geltend zu machen. Erstattungsansprüche verjähren in vier Jahren nach<br />

Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rjahres, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r erstattungsberechtigte Träger <strong>de</strong>r<br />

<strong>Rentenversicherung</strong> Kenntnis von <strong>de</strong>r Überzahlung und von <strong>de</strong>m Erstattungspflichtigen<br />

erlangt hat. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit <strong>de</strong>m Hinweis abgelehnt<br />

hat, dass über <strong>de</strong>n entsprechen<strong>de</strong>n Betrag bereits an<strong>de</strong>rweitig verfügt wur<strong>de</strong>, hat <strong>de</strong>r<br />

überweisen<strong>de</strong>n Stelle o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> auf Verlangen Name und<br />

Anschrift <strong>de</strong>s Empfängers o<strong>de</strong>r Verfügen<strong>de</strong>n und etwaiger neuer Kontoinhaber zu<br />

benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 <strong>de</strong>s Zehnten Buches bleibt unberührt.<br />

(5) Sind laufen<strong>de</strong> Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in<br />

fällig gewor<strong>de</strong>n sind, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Berechtigte verstorben ist, auf das<br />

<strong>de</strong>m Monat<br />

bisherige

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