Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 64<br />
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten<br />
wird allein aus Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten ermittelt.<br />
(3) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die nicht die<br />
Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71<br />
anzuwen<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n zu 70 vom Hun<strong>de</strong>rt berücksichtigt.<br />
SGB 6 § 114 Beson<strong>de</strong>rheiten<br />
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten, die die Staatsangehörigkeit<br />
eines Staates haben, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwen<strong>de</strong>n ist, wer<strong>de</strong>n<br />
zusätzlich ermittelt aus<br />
1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,<br />
2. <strong>de</strong>m Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten und<br />
3. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich<br />
o<strong>de</strong>r Rentensplittung, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten o<strong>de</strong>r einen<br />
Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgemin<strong>de</strong>rte Zeiten entfallen.<br />
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte wer<strong>de</strong>n dabei in <strong>de</strong>m Verhältnis<br />
berücksichtigt, in <strong>de</strong>m die Entgeltpunkte für Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten und die<br />
nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen<br />
Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach <strong>de</strong>m<br />
Fremdrentengesetz stehen.<br />
(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten,<br />
die die Staatsangehörigkeit eines Staates haben, in <strong>de</strong>m die Verordnung (EWG) Nr.<br />
1408/71 anzuwen<strong>de</strong>n ist, wird zusätzlich aus<br />
1. beitragsfreien Zeiten in <strong>de</strong>m sich nach Absatz 1 Satz 2 ergeben<strong>de</strong>n<br />
Verhältnis und<br />
2. Berücksichtigungszeiten im Inland<br />
ermittelt.<br />
Sechster Abschnitt Durchführung<br />
Erster Unterabschnitt Beginn und Abschluss <strong>de</strong>s Verfahrens<br />
SGB 6 § 115 Beginn<br />
(1) Das Verfahren beginnt mit <strong>de</strong>m Antrag, wenn nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen <strong>de</strong>r Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r tatsächlichen<br />
o<strong>de</strong>r rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer <strong>als</strong> <strong>de</strong>r bisherigen Höhe zu leisten ist.<br />
(2) Anträge von Witwen o<strong>de</strong>r Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf <strong>de</strong>r Grundlage<br />
<strong>de</strong>r für <strong>de</strong>n Sterbemonat an <strong>de</strong>n verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten <strong>als</strong><br />
Anträge auf Leistung einer Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente.<br />
(3) Haben Versicherte bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres eine Rente wegen<br />
vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit o<strong>de</strong>r eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend<br />
eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas an<strong>de</strong>res bestimmen. Haben<br />
Witwen o<strong>de</strong>r Witwer bis zur Vollendung <strong>de</strong>s 45. Lebensjahres eine kleine Witwenrente<br />
o<strong>de</strong>r kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente o<strong>de</strong>r große<br />
Witwerrente zu leisten.<br />
(4) Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am Arbeitsleben<br />
können auch von Amts wegen erbracht wer<strong>de</strong>n, wenn die Versicherten zustimmen. Die<br />
Zustimmung gilt <strong>als</strong> Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben.<br />
(5) Rentenauskünfte wer<strong>de</strong>n auch von Amts wegen erteilt.<br />
(6) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen<br />
darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen.<br />
In gemeinsamen Richtlinien <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> kann bestimmt wer<strong>de</strong>n,<br />
unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.<br />
SGB 6 § 116 Beson<strong>de</strong>rheiten bei Leistungen zur Teilhabe<br />
(1) (weggefallen)<br />
(2) Der Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur Teilhabe am