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Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de

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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 63<br />

<strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Sozialhilfe örtlich zuständig ist.<br />

Die kommunalen Spitzenverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger<br />

können Vereinbarungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen. Kosten und Auslagen<br />

<strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1<br />

ergeben, sind von <strong>de</strong>m ersuchen<strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe zu erstatten; die kommunalen<br />

Spitzenverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger können<br />

Pauschalbeträge vereinbaren.<br />

Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland<br />

SGB 6 § 110 Grundsatz<br />

(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese<br />

Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.<br />

(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese<br />

Leistungen, soweit nicht die folgen<strong>de</strong>n Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im<br />

Ausland etwas an<strong>de</strong>res bestimmen.<br />

(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwen<strong>de</strong>n, soweit nicht nach übero<strong>de</strong>r<br />

zwischenstaatlichem Recht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />

SGB 6 § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss<br />

(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur<br />

Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag<br />

gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht gezahlt wor<strong>de</strong>n sind,<br />

weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit<br />

arbeitsunfähig waren.<br />

(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu <strong>de</strong>n Aufwendungen für die<br />

Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.<br />

SGB 6 § 112 Renten bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />

Berechtigte erhalten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn <strong>de</strong>r<br />

Anspruch unabhängig von <strong>de</strong>r jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für<br />

Bergleute ist zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits<br />

für die Zeit, in <strong>de</strong>r sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben,<br />

einen Anspruch hatten.<br />

SGB 6 § 113 Höhe <strong>de</strong>r Rente<br />

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten wer<strong>de</strong>n ermittelt aus<br />

1. Entgeltpunkten für Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten,<br />

2. <strong>de</strong>m Leistungszuschlag für Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten,<br />

3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich<br />

o<strong>de</strong>r Rentensplitting,<br />

4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich<br />

o<strong>de</strong>r Rentensplitting, soweit sie auf Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten<br />

entfallen,<br />

5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer<br />

Rente wegen Alters o<strong>de</strong>r bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche<br />

Altersversorgung,<br />

6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger<br />

versicherungsfreier Beschäftigung,<br />

7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer<br />

Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwen<strong>de</strong>ten Wertguthaben,<br />

8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten und<br />

9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen<br />

Alters.<br />

Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bun<strong>de</strong>srecht<br />

nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, und die diesen im Fünften Kapitel<br />

gleichgestellten Beitragszeiten.

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