Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 63<br />
<strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r Sozialhilfe örtlich zuständig ist.<br />
Die kommunalen Spitzenverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger<br />
können Vereinbarungen über das Verfahren nach Satz 1 schließen. Kosten und Auslagen<br />
<strong>de</strong>s Trägers <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>, die sich aus einer Feststellung nach Satz 1<br />
ergeben, sind von <strong>de</strong>m ersuchen<strong>de</strong>n Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe zu erstatten; die kommunalen<br />
Spitzenverbän<strong>de</strong> und <strong>de</strong>r Verband Deutscher <strong>Rentenversicherung</strong>sträger können<br />
Pauschalbeträge vereinbaren.<br />
Fünfter Abschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland<br />
SGB 6 § 110 Grundsatz<br />
(1) Berechtigte, die sich nur vorübergehend im Ausland aufhalten, erhalten für diese<br />
Zeit Leistungen wie Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.<br />
(2) Berechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erhalten diese<br />
Leistungen, soweit nicht die folgen<strong>de</strong>n Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im<br />
Ausland etwas an<strong>de</strong>res bestimmen.<br />
(3) Die Vorschriften dieses Abschnitts sind nur anzuwen<strong>de</strong>n, soweit nicht nach übero<strong>de</strong>r<br />
zwischenstaatlichem Recht etwas an<strong>de</strong>res bestimmt ist.<br />
SGB 6 § 111 Rehabilitationsleistungen und Krankenversicherungszuschuss<br />
(1) Berechtigte erhalten die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation o<strong>de</strong>r zur<br />
Teilhabe am Arbeitsleben nur, wenn für sie für <strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat, in <strong>de</strong>m <strong>de</strong>r Antrag<br />
gestellt ist, Pflichtbeiträge gezahlt o<strong>de</strong>r nur <strong>de</strong>shalb nicht gezahlt wor<strong>de</strong>n sind,<br />
weil sie im Anschluss an eine versicherte Beschäftigung o<strong>de</strong>r selbständige Tätigkeit<br />
arbeitsunfähig waren.<br />
(2) Berechtigte erhalten keinen Zuschuss zu <strong>de</strong>n Aufwendungen für die<br />
Krankenversicherung und die Pflegeversicherung.<br />
SGB 6 § 112 Renten bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit<br />
Berechtigte erhalten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn <strong>de</strong>r<br />
Anspruch unabhängig von <strong>de</strong>r jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für<br />
Bergleute ist zusätzlich erfor<strong>de</strong>rlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits<br />
für die Zeit, in <strong>de</strong>r sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben,<br />
einen Anspruch hatten.<br />
SGB 6 § 113 Höhe <strong>de</strong>r Rente<br />
(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten wer<strong>de</strong>n ermittelt aus<br />
1. Entgeltpunkten für Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten,<br />
2. <strong>de</strong>m Leistungszuschlag für Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten,<br />
3. Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich<br />
o<strong>de</strong>r Rentensplitting,<br />
4. Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich<br />
o<strong>de</strong>r Rentensplitting, soweit sie auf Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten<br />
entfallen,<br />
5. Zuschläge aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer<br />
Rente wegen Alters o<strong>de</strong>r bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche<br />
Altersversorgung,<br />
6. Zuschläge an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger<br />
versicherungsfreier Beschäftigung,<br />
7. zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nicht gemäß einer<br />
Vereinbarung über flexible Arbeitszeitregelungen verwen<strong>de</strong>ten Wertguthaben,<br />
8. Zuschläge an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten und<br />
9. Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen<br />
Alters.<br />
Bun<strong>de</strong>sgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bun<strong>de</strong>srecht<br />
nach <strong>de</strong>m 8. Mai 1945 gezahlt wor<strong>de</strong>n sind, und die diesen im Fünften Kapitel<br />
gleichgestellten Beitragszeiten.