Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 62<br />
2. eine Darstellung über die Ermittlung <strong>de</strong>r persönlichen Entgeltpunkte mit<br />
<strong>de</strong>r Angabe ihres <strong>de</strong>rzeitigen Wertes und <strong>de</strong>m Hinweis, dass sich die<br />
Berechnung <strong>de</strong>r Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgemin<strong>de</strong>rten<br />
Zeiten nach <strong>de</strong>r weiteren Versicherungsbiografie richtet,<br />
3. Angaben über die Höhe <strong>de</strong>r Rente, die auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n<br />
Rechts und <strong>de</strong>r im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen<br />
Zeiten ohne <strong>de</strong>n Erwerb weiterer Beitragszeiten<br />
a) bei vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit <strong>als</strong> Rente wegen voller<br />
Erwerbsmin<strong>de</strong>rung,<br />
b) bei Tod <strong>als</strong> Witwen- o<strong>de</strong>r Witwerrente,<br />
c) nach Vollendung <strong>de</strong>s 65. Lebensjahres <strong>als</strong> Regelaltersrente<br />
zu zahlen wäre,<br />
4. auf Antrag auch die Höhe <strong>de</strong>r Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer<br />
Rentenmin<strong>de</strong>rung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters<br />
erfor<strong>de</strong>rlich ist, und über die ihr zugrun<strong>de</strong> liegen<strong>de</strong> Altersrente; diese<br />
Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung <strong>de</strong>r versicherungsrechtlichen<br />
Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich<br />
ausgeschlossen ist,<br />
5. allgemeine Hinweise zur Erfüllung <strong>de</strong>r persönlichen und<br />
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch.<br />
(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit<br />
entfallen<strong>de</strong>n Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch <strong>de</strong>r Ehegatte<br />
o<strong>de</strong>r geschie<strong>de</strong>ne Ehegatte eines Versicherten, wenn <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong><br />
diese Auskunft nach § 74 Nr. 2 Buchstabe b <strong>de</strong>s Zehnten Buches erteilen darf, weil <strong>de</strong>r<br />
Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber <strong>de</strong>m Ehegatten nicht o<strong>de</strong>r nicht<br />
vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch <strong>de</strong>m Versicherten<br />
mitgeteilt.<br />
SGB 6 § 109a Hilfe in Angelegenheiten <strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />
(1) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> informieren und beraten Personen, die<br />
1. das 65. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben o<strong>de</strong>r<br />
2. das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, unabhängig von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Abs. 2 sind und<br />
bei <strong>de</strong>nen es unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung behoben<br />
wer<strong>de</strong>n kann,<br />
über die Leistungsvoraussetzungen nach <strong>de</strong>m Vierten Kapitel <strong>de</strong>s Zwölften Buches,<br />
soweit die genannten Personen rentenberechtigt sind. Personen nach Satz 1, die nicht<br />
rentenberechtigt sind, wer<strong>de</strong>n auf Anfrage beraten und informiert. Liegt eine Rente<br />
unter <strong>de</strong>m 27fachen <strong>de</strong>s aktuellen Rentenwertes, ist <strong>de</strong>r Information zusätzlich ein<br />
Antragsformular beizufügen. Es ist darauf hinzuweisen, dass <strong>de</strong>r Antrag auf Leistungen<br />
<strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m Vierten Kapitel <strong>de</strong>s<br />
Zwölften Buches auch bei <strong>de</strong>m zuständigen Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> gestellt<br />
wer<strong>de</strong>n kann, <strong>de</strong>r <strong>de</strong>n Antrag an <strong>de</strong>n zuständigen Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe weiterleitet.<br />
Darüber hinaus sind die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> verpflichtet, mit <strong>de</strong>n<br />
zuständigen Trägern <strong>de</strong>r Sozialhilfe zur Zielerreichung <strong>de</strong>r Grundsicherung im Alter<br />
und bei Erwerbsmin<strong>de</strong>rung nach <strong>de</strong>m Vierten Kapitel <strong>de</strong>s Zwölften Buches<br />
zusammenzuarbeiten. Eine Verpflichtung nach Satz 1 besteht nicht, wenn eine<br />
Inanspruchnahme von Leistungen <strong>de</strong>r genannten Art wegen <strong>de</strong>r Höhe <strong>de</strong>r gezahlten Rente<br />
sowie <strong>de</strong>r im Rentenverfahren zu ermitteln<strong>de</strong>n weiteren Einkünfte nicht in Betracht<br />
kommt.<br />
(2) Die Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong> prüfen und entschei<strong>de</strong>n auf ein Ersuchen nach §<br />
45 Abs. 1 <strong>de</strong>s Zwölften Buches durch <strong>de</strong>n zuständigen Träger <strong>de</strong>r Sozialhilfe, ob<br />
Personen, die das 18. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, unabhängig von <strong>de</strong>r jeweiligen<br />
Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemin<strong>de</strong>rt im Sinne <strong>de</strong>s § 43 Abs. 2 sind und es<br />
unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsmin<strong>de</strong>rung behoben wer<strong>de</strong>n kann. Zuständig<br />
ist<br />
1. bei Versicherten <strong>de</strong>r Träger <strong>de</strong>r <strong>Rentenversicherung</strong>, <strong>de</strong>r für die Erbringung<br />
von Leistungen an <strong>de</strong>n Versicherten zuständig ist,<br />
2. bei sonstigen Personen die Lan<strong>de</strong>sversicherungsanstalt, die für <strong>de</strong>n Sitz