Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 61<br />
Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von <strong>de</strong>n<br />
<strong>Rentenversicherung</strong>strägern anteilig nach <strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r Höhen <strong>de</strong>r Renten<br />
geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet wer<strong>de</strong>n.<br />
(4) Rentenbezieher, die freiwillig in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung und bei<br />
einem Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, das <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Aufsicht<br />
unterliegt, erhalten zu ihrer Rente ausschließlich einen Zuschuss nach Absatz 2.<br />
SGB 6 § 107 Rentenabfindung<br />
(1) Witwenrenten o<strong>de</strong>r Witwerrenten wer<strong>de</strong>n bei <strong>de</strong>r ersten Wie<strong>de</strong>rheirat <strong>de</strong>r<br />
Berechtigten mit <strong>de</strong>m 24fachen Monatsbetrag abgefun<strong>de</strong>n. Für die Ermittlung an<strong>de</strong>rer<br />
Witwenrenten o<strong>de</strong>r Witwerrenten aus <strong>de</strong>rselben Rentenanwartschaft wird bis zum Ablauf<br />
<strong>de</strong>s 24. Kalen<strong>de</strong>rmonats nach Ablauf <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats <strong>de</strong>r Wie<strong>de</strong>rheirat unterstellt,<br />
dass ein Anspruch auf Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente besteht. Bei kleinen Witwenrenten<br />
o<strong>de</strong>r kleinen Witwerrenten vermin<strong>de</strong>rt sich das 24fache <strong>de</strong>s abzufin<strong>de</strong>n<strong>de</strong>n Monatsbetrags<br />
um die Anzahl an Kalen<strong>de</strong>rmonaten, für die eine kleine Witwenrente o<strong>de</strong>r kleine<br />
Witwerrente geleistet wur<strong>de</strong>. Entsprechend vermin<strong>de</strong>rt sich die Anzahl an<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonaten nach Satz 2.<br />
(2) Monatsbetrag ist <strong>de</strong>r Durchschnitt <strong>de</strong>r für die letzten zwölf Kalen<strong>de</strong>rmonate<br />
geleisteten Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente. Bei Wie<strong>de</strong>rheirat vor Ablauf <strong>de</strong>s 15.<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats nach <strong>de</strong>m Tod <strong>de</strong>s Versicherten ist Monatsbetrag <strong>de</strong>r Durchschnittsbetrag<br />
<strong>de</strong>r Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente, die nach Ablauf <strong>de</strong>s dritten auf <strong>de</strong>n Sterbemonat<br />
folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonats zu leisten war. Bei Wie<strong>de</strong>rheirat vor Ablauf dieses<br />
Kalen<strong>de</strong>rmonats ist Monatsbetrag <strong>de</strong>r Betrag <strong>de</strong>r Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente, <strong>de</strong>r für<br />
<strong>de</strong>n vierten auf <strong>de</strong>n Sterbemonat folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rmonat zu leisten wäre.<br />
(3) Für eine Rentenabfindung gelten <strong>als</strong> erste Wie<strong>de</strong>rheirat auch die erste<br />
Wie<strong>de</strong>rbegründung einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach einer<br />
Lebenspartnerschaft sowie die erste Begründung einer Lebenspartnerschaft nach einer<br />
Ehe.<br />
SGB 6 § 108 Beginn, Än<strong>de</strong>rung und En<strong>de</strong> von Zusatzleistungen<br />
Für laufen<strong>de</strong> Zusatzleistungen sind die Vorschriften über Beginn, Än<strong>de</strong>rung und En<strong>de</strong><br />
von Renten entsprechend anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
Vierter Abschnitt Serviceleistungen<br />
SGB 6 § 109 Renteninformation und Rentenauskunft<br />
(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollen<strong>de</strong>t haben, erhalten jährlich eine<br />
schriftliche Renteninformation. Nach Vollendung <strong>de</strong>s 54. Lebensjahres wird diese alle<br />
drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse,<br />
kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt wer<strong>de</strong>n o<strong>de</strong>r in kürzeren<br />
Abstän<strong>de</strong>n erfolgen.<br />
(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit <strong>de</strong>m Hinweis zu versehen,<br />
dass sie auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rechts und <strong>de</strong>r im Versicherungskonto<br />
gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter <strong>de</strong>m Vorbehalt<br />
künftiger Rechtsän<strong>de</strong>rungen sowie <strong>de</strong>r Richtigkeit und Vollständigkeit <strong>de</strong>r im<br />
Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen.<br />
(3) Die Renteninformation hat insbeson<strong>de</strong>re zu enthalten:<br />
1. Angaben über die Grundlage <strong>de</strong>r Rentenberechnung,<br />
2. Angaben über die Höhe einer Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit, die<br />
zu zahlen wäre, wür<strong>de</strong> <strong>de</strong>r Leistungsfall <strong>de</strong>r vollen Erwerbsmin<strong>de</strong>rung<br />
vorliegen,<br />
3. eine Prognose über die Höhe <strong>de</strong>r zu erwarten<strong>de</strong>n Regelaltersrente,<br />
4. Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,<br />
5. eine Übersicht über die Höhe <strong>de</strong>r Beiträge, die für Beitragszeiten vom<br />
Versicherten, <strong>de</strong>m Arbeitgeber o<strong>de</strong>r von öffentlichen Kassen gezahlt wor<strong>de</strong>n<br />
sind.<br />
(4) Die Rentenauskunft hat insbeson<strong>de</strong>re zu enthalten:<br />
1. eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten<br />
rentenrechtlichen Zeiten,