Gesetzliche Rentenversicherung als PDF - Sternfeld.de
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Ein Service <strong>de</strong>r juris GmbH - www.juris.<strong>de</strong> - Seite 60<br />
(5) Renten wer<strong>de</strong>n bis zum En<strong>de</strong> <strong>de</strong>s Kalen<strong>de</strong>rmonats geleistet, in <strong>de</strong>m die Berechtigten<br />
gestorben sind.<br />
Sechster Unterabschnitt Ausschluss und Min<strong>de</strong>rung von Renten<br />
SGB 6 § 103 Absichtliche Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit<br />
Anspruch auf Rente wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit, Altersrente für<br />
schwerbehin<strong>de</strong>rte Menschen o<strong>de</strong>r große Witwenrente o<strong>de</strong>r große Witwerrente besteht nicht<br />
für Personen, die die für die Rentenleistung erfor<strong>de</strong>rliche gesundheitliche<br />
Beeinträchtigung absichtlich herbeigeführt haben.<br />
SGB 6 § 104 Min<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>r Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat<br />
(1) Renten wegen vermin<strong>de</strong>rter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehin<strong>de</strong>rte<br />
Menschen o<strong>de</strong>r große Witwenrenten o<strong>de</strong>r große Witwerrenten können ganz o<strong>de</strong>r teilweise<br />
versagt wer<strong>de</strong>n, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erfor<strong>de</strong>rliche<br />
gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach<br />
strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen o<strong>de</strong>r vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt<br />
auch, wenn aus einem in <strong>de</strong>r Person <strong>de</strong>r Berechtigten liegen<strong>de</strong>n Grun<strong>de</strong> ein<br />
strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwi<strong>de</strong>rhandlungen gegen Bergverordnungen o<strong>de</strong>r<br />
bergbehördliche Anordnungen gelten nicht <strong>als</strong> Vergehen im Sinne <strong>de</strong>s Satzes 1.<br />
(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten,<br />
Lebenspartner und Kin<strong>de</strong>r geleistet wer<strong>de</strong>n. Die Vorschriften <strong>de</strong>r §§ 48 und 49 <strong>de</strong>s<br />
Ersten Buches über die Auszahlung <strong>de</strong>r Rente an Dritte wer<strong>de</strong>n entsprechend angewen<strong>de</strong>t.<br />
SGB 6 § 105 Tötung eines Angehörigen<br />
Anspruch auf Rente wegen To<strong>de</strong>s und auf Versichertenrente, soweit <strong>de</strong>r Anspruch auf <strong>de</strong>m<br />
Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die <strong>de</strong>n Tod vorsätzlich<br />
herbeigeführt haben.<br />
SGB 6 § 105a Witwenrente und Witwerrente in Son<strong>de</strong>rfällen<br />
Anspruch auf eine Witwen- o<strong>de</strong>r Witwerrente für einen überleben<strong>de</strong>n Lebenspartner<br />
besteht nicht, wenn<br />
1. für <strong>de</strong>nselben Zeitraum aus <strong>de</strong>n Rentenanwartschaften eines Versicherten<br />
Anspruch auf eine Witwenrente o<strong>de</strong>r Witwerrente für einen Ehegatten besteht<br />
o<strong>de</strong>r<br />
2. ein Rentensplitting durchgeführt wur<strong>de</strong>.<br />
Dritter Abschnitt Zusatzleistungen<br />
SGB 6 § 106 Zuschuss zur Krankenversicherung<br />
(1) Rentenbezieher, die freiwillig in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung o<strong>de</strong>r bei<br />
einem Krankenversicherungsunternehmen, das <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Aufsicht unterliegt,<br />
versichert sind, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuss zu <strong>de</strong>n Aufwendungen für die<br />
Krankenversicherung. Dies gilt nicht, wenn sie gleichzeitig in <strong>de</strong>r gesetzlichen<br />
Krankenversicherung pflichtversichert sind.<br />
(2) Für Rentenbezieher, die freiwillig in <strong>de</strong>r gesetzlichen Krankenversicherung<br />
versichert sind, wird <strong>de</strong>r monatliche Zuschuss in Höhe <strong>de</strong>s halben Betrages geleistet,<br />
<strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s allgemeinen Beitragssatzes ihrer Krankenkasse auf <strong>de</strong>n<br />
Zahlbetrag <strong>de</strong>r Rente ergibt. § 247 Abs. 1 <strong>de</strong>s Fünften Buches ist entsprechend<br />
anzuwen<strong>de</strong>n.<br />
(3) Für Rentenbezieher, die bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert<br />
sind, das <strong>de</strong>r <strong>de</strong>utschen Aufsicht unterliegt, wird <strong>de</strong>r monatliche Zuschuss in Höhe <strong>de</strong>s<br />
halben Betrages geleistet, <strong>de</strong>r sich aus <strong>de</strong>r Anwendung <strong>de</strong>s durchschnittlichen<br />
allgemeinen Beitragssatzes <strong>de</strong>r Krankenkassen auf <strong>de</strong>n Zahlbetrag <strong>de</strong>r Rente ergibt.<br />
Maßgebend ist <strong>de</strong>r durchschnittliche allgemeine Beitragssatz <strong>de</strong>r Krankenkassen, <strong>de</strong>n<br />
das Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. März eines<br />
Jahres einheitlich für das Bun<strong>de</strong>sgebiet feststellt. Der Beitragssatz ist auf eine<br />
Stelle nach <strong>de</strong>m Komma zu run<strong>de</strong>n. Er gilt vom 1. Juli <strong>de</strong>s jeweiligen Kalen<strong>de</strong>rjahres<br />
bis zum 30. Juni <strong>de</strong>s folgen<strong>de</strong>n Kalen<strong>de</strong>rjahres. Der monatliche Zuschuss wird auf die<br />
Hälfte <strong>de</strong>r tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt. Beziehen